Fach \ Kursphase ert. Stdn. Instrumentalunterricht Dirigieren Instrumentenkunde

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Transkript:

Konzeption zur Ausbildung von Register bzw. Stimmführern/Ausbildern im Laienmusizieren (C1) als Voraussetzung für eine Ausbildung zum Ensembleleiter (C2) 1. Grundsätze 1.1. Trägerschaft und Finanzierung Träger der Ausbildung ist der Landesmusikrat Sachsen-Anhalt e. V. oder eine andere Person öffentlichen oder bürgerlichen Rechts, die eine Ausbildung von Ensembleleitern im Laienmusizieren auf der Grundlage der vom Landesmusikrat Sachsen-Anhalt beschlossenen Konzeption durchführt. Insofern der Landesmusikrat Sachsen-Anhalt Träger der Ausbildung ist, wird sie mit Hilfe von Mitteln des Landes gefördert. Andere Träger sind für die Finanzierung der von Ihnen veranstalteten Ausbildung selbst verantwortlich. 1.2. Ziel Das Ziel der Ausbildung ist die Qualifikation zum Register /Stimmführer/Ausbilder mit C1 Abschluss. Durch die erfolgreiche Teilnahme soll der Absolvent befähigt werden, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am weiterführenden Lehrgang C2, Abschluss als Dirigent im Laienmusizieren, zu erlangen. Die qualifizierenden Maßnahmen sind keine beruflichen Ausbildungen und ersetzen nicht die entsprechenden Studiengänge der Musikhochschulen und Musik ausbildenden Hochschulen in den dirigentischen Fächern. 1.3. Zulassungsvoraussetzungen An der Ausbildung können alle Laienmusiker, die z.b. in Akkordeonorchestern, Blasorchestern, Spielmannszügen, Zupforchestern und Gitarrenensembles oder anderen Instrumentalensembles der Laienmusik tätig sind und/oder in o. g. Position in ihrem Ensemble arbeiten oder sich die Ausgangsqualifikation für den Lehrgang C2 aneignen möchten. Eine Eignungsprüfung ist nicht erforderlich. 2. Struktur des Lehrganges 2.1. Kursphasen Die Lehrveranstaltungen werden in mindestens vier, höchstens sechs Kursphasen (in praxis Wochenenden zu mindestens 16 Unterrichtsstunden à 50 min) angeboten. Während dieser Kursphasen ist Unterricht in folgenden Fächern vorgesehen: Instrumentalunterricht im Hauptinstrument, Kammermusik Ensembleleitung, Grundlagen des Einzel und Gruppenunterrichts Instrumentenkunde Grundlagen der Gehörbildung, des Tonsatzes und der Harmonielehre Grundlagen der Musikgeschichte Grundlagen der Stil und Literaturkunde 2.2. Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die Kursphasen Fach \ Kursphase 1. 2. 3. 4. 5. 6. ert. Stdn. Instrumentalunterricht 4 4 4 4 4 4 24 Dirigieren 5 5 5 5 5 4 29 Instrumentenkunde 2 2 1 1 1 1 8 Gehörbildung 2 2 2 2 2 2 12 Tonsatz/Harmonielehre 3 3 3 3 3 2 17 Musikgeschichte 0 0 1 1 1 1 4 Stil und Literaturkunde 0 0 0 0 0 2 2 erteilte Stunden 16 16 16 16 16 16 96 Konzeption/Prüfungsordnung C1 Seite 1

2.3. Praxisphasen Die Praxisphasen finden im jeweiligen Ensemble, in dem der Teilnehmer mitwirkt bzw. das er leitet, statt, wo das Erlernte ein und umgesetzt wird. 2.4. Abschluss des C1 Lehrganges Sind unabhängig der Zahl der Kursphasen (vgl. 2.1.) die geplanten Unterrichtseinheiten erteilt worden, wird vom Teilnehmer die Abschlussprüfung abgelegt. Diese beinhaltet die folgenden Fächer und Prüfungszeiten: Grundlagen der Ensembleleitung und der Probenmethodik 20 Grundlagen der Gehörbildung, des Tonsatzes und der Harmonielehre 15' Grundlagen der allgemeinen Musiklehre und Instrumentenkunde 10' Grundlagen des praktischen Musizierens 5' Die Einzelheiten der Prüfung werden durch eine Prüfungsordnung (Anlage) geregelt. 3. Unterrichtsschwerpunkte Inhalte der Chorleiterausbildung C1 3.1. Grundlagen der Ensembleleitung und der Probenmethodik Grundlagen der Dirigierbilder 1 bis 6 sowie von Vorbereitungs und Abschlussbewegungen ausdrucksdifferenziertes Dirigieren entsprechend dem Charakter des jeweiligen Stückes unter Einbeziehung grundlegender Interpretationsabsichten wie Dynamik und Agogik Grundlagen der Probenmethodik 3.2. Grundlagen der Instrumentalpädagogik Didaktik und Methodik des Gruppenunterrichts Grundlagen der Instrumentenkunde, Klangerzeugung Erlernen und Anwenden von instrumentalen und intonatorischen Hilfen für die Ensemblearbeit Instrumentenkunde und pflege Arbeiten an der eigenen instrumentalen Disposition 3.3. Gehörbildung Hören, Singen und Spielen von Intervallen und Skalen Hören, Singen und Spielen von Akkorden Erkennen und Reproduzieren von rhythmischen und melodischen Standards Einstimmen des Instruments 3.4. Grundlagen der allgemeinen Musiklehre Erkennen und Bestimmen von Skalen und harmonischen Bezügen Transposition und Registrierung Festigen der Notationen in verschiedenen Schlüsseln Grundlagen der Stimmführungsregeln Darstellen einfacher Kadenzen Spielen von Stimmen 3.5. Grundlagen der Literaturkunde und Programmdramaturgie Grundlagen der Stil und Epochenkunde Übersichtswissen der Formen und Harmonieentwicklungen in der europäischen Instrumentalmusik 4. Schlussbestimmung, sprachliche Gleichstellung Die Konzeption tritt mit ihrem Beschluss in Kraft und ist als Vorbereitung zur Abschlussprüfung C1 verbindlich. Unabhängig des Sexus bezeichneter Personen sind alle auf Personen bezogene Formulierungen im Genus maskulin geführt. gez. Präsident des Landesmusikrates Sachsen-Anhalt gez. Vorsitzender des Landesausschusses Orchesterarbeit Konzeption/Prüfungsordnung C1 Seite 2

Prüfungsordnung für den Nachweis der Befähigung zum Register bzw. Stimmführer/Ausbilder im Laienmusizieren, Stufe C1, als Voraussetzung für eine Teilnahme an der Ausbildung zum Ensembleleiter im Laienmusizieren, Stufe C2 1 Zweck der Prüfung Zweck der Prüfung ist es, die Ausbildung zum Register bzw. Stimmführer/Ausbilder C1 abzuschließen und die fachliche Voraussetzung des Teilnehmers zur Teilnahme an der Ausbildung von Ensembleleitern im Laienmusizieren C2 nachzuweisen. 2 Prüfungsvoraussetzung Für die Zulassung zur Prüfung ist in der Regel folgende Ausbildung zu durchlaufen: aktive Arbeit als Instrumentalist in einem Ensemble Teilnahme an der vollständigen Ausbildung C1 des Landesmusikrates oder einer anderen gleichwertigen Schulung Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung Jeder Absolvent der Ausbildung C1 im Laienmusizieren des Landesmusikrates oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung ist zur Prüfung zugelassen und kann sich zur Prüfung anmelden. Die Teilnahme an der Ausbildung ist nachzuweisen. 4 Prüfungsausschuss 1. Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Durchführung der Prüfung. Er benennt für die Abnahme der einzelnen Teilprüfungen Prüfungskommissionen, die aus mindestens 2 Prüfern (Kollegialprüfung) bestehen. 2. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz hat ein Fachvertreter einer musikausbildenden Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt. Begründete Ausnahmen im Vorsitz bedürfen der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Landesausschusses Orchesterarbeit beim Landesmusikrat Sachsen-Anhalt. 3. Der Vorsitzende wird vom Landesausschuss Orchesterarbeit beim Landesmusikrat Sachsen-Anhalt bestellt. 4. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5 Durchführung der Prüfung 1. Die Abschlussprüfung beinhaltet sowohl ensemblepraktische als auch schriftlich abzulegende Klausurteile. 1.1. Die ensemblepraktischen Fächer und ihre Prüfungszeiten sind: Grundlagen des Dirigierens, der Ensemblepraxis und Probenmethodik unter Einbeziehung der Grundlagen des Instrumentalspiels, der Instrumentenkunde, der 40' Stilkunde und der Gehörbildung 1.2. In Klausur wird abgelegt: Grundlagen der allgemeinen Musiklehre, Gehörbildung und des chorpraktischen 10' Instrumentalspiels 2. Die Prüfungsdauer beträgt gesamt: 50' 3. Die Prüfung wird mit einem Abschlussgespräch beendet. 6 Inhalte der Prüfung 1. Praktische Prüfung 1.1. Grundlagen des Dirigierens, der Ensemblepraxis und Probenmethodik 1.1.1. Der zu Prüfende arbeitet allein und selbständig vor einer Instrumentalgruppe. 1.1.2. Dieser Prüfungsteil umfasst das Einrichten und Einstudieren einer Orchesterstimme das ausdrucksangemessene Nachdirigieren eines vorstudierten, mindestens dreistimmigen Satzes (z. B. Streicher). 1.1.3. Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. 1.2. Grundlagen der Spielpraxis 1.2.1. Diese Prüfung beinhaltet spielpraktische Fähigkeiten und Kenntnisse. 1.2.2. Geprüft wird das Anwenden von Intonationsübungen und motorischen Übungen sowie das Erkennen offensichtlicher spieltechnischer Fehler und das Korrigieren mit etüdenhaften Hilfen, das Blattspiel Konzeption/Prüfungsordnung C1 Seite 3

das Spielen von einfachen Kadenzen sowie die Fähigkeit des Spielens leichter 2-3-stimmiger Stimmsätze. 1.2.3. Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. 1.3. Musikgeschichte, Stil und Literaturkunde Die Teilnahme ist durch einen Anwesenheitsvermerk zu belegen. 2. Theoretische Prüfung 2.1. Alle theoretischen Prüfungen werden schriftlich in Klausur absolviert. 2.2. Tonsatz, Harmonielehre und Gehörbildung 2.2.1. Geprüft werden Grundlagenkenntnisse von Tonleitern und Skalen, Akkorden und ihren Umkehrungen und einfachen dominantischen Harmoniebezügen, das Erkennen, Bestimmen und stimmliche Reproduzieren von Intervallen, das Erfassen und richtige Wiedergeben einfacher Melodie und Rhythmusdiktate. 2.2.2. Die Prüfungszeit beträgt 10 Minuten. 7 Bewertung der Prüfungsleistungen 1. Grundsätze 1.1. Die Leistungen des zu Prüfenden werden durch jeden Prüfer wie folgt bewertet: eine Leistung die hervorragende Kenntnisse und Fähigkeiten mit der Note 1 = sehr gut überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten mit der Note 2 = gut durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten mit der Note 3 = befriedigend wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt mit der Note 4 = ungenügend 1.2. Die Ergebnisse der Teilprüfungen werden durch das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen durch die Mitglieder der Prüfungskommission festgestellt. Die Teilwertung wird mit folgenden Prädikaten ausgedrückt: mit sehr gutem Erfolg bestanden (1,0 1,4) mit gutem Erfolg bestanden (1,5 2,4) bestanden (2,5 3,4) nicht bestanden (mehr als 3,4) 2. Festsetzung der Einzelnoten 2.1. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen sind dem Kandidaten vor der Festsetzung der Gesamtbewertung durch den Prüfungsausschuss vom Prüfungsvorsitzenden mitzuteilen. 2.2. Der Geprüfte hat das Recht, in die bewerteten schriftlichen Arbeiten Einsicht zu nehmen. Darin sind die vom Prüfer festgestellten Fehler zu kennzeichnen. 3. Beschlussfassung über das Bestehen der Prüfung 3.1. Die Prüfung hat bestanden, wer in jeder der Teilprüfungen mindestens das Prädikat bestanden erreicht hat. 3.2. Die Gesamtbewertung wird aus dem Verhältnisdurchschnitt der Teilprüfungen nach den in 3.3. angeführten Gewichtungen ermittelt. 3.3. Die Teilprüfungsergebnisse fließen mit folgenden Gewichtungen in die Gesamtbewertung ein: Praktische Prüfung in den Teilen nach 5, 1.1. und 1.2., je zweifach alle übrigen Prüfungsteile nach 5, 1.2. und 6 einfach. 3.4. Die Gesamtbewertung einer bestandenen Prüfung wird mit folgenden Prädikaten ausgedrückt: mit sehr gutem Erfolg bestanden (1,0 1,4) mit gutem Erfolg bestanden (1,5 2,4) bestanden (2,5 3,0) 8 Wiederholung der Prüfung Jeder Bewerber hat das Recht, jede Teilprüfung, die er nicht bestanden hat, einmal, in begründeten Ausnahmen zweimal zu wiederholen. Über den Ausnahmefall entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Bewerbers. 9 Erkrankung, Rücktritt von der Prüfung, Täuschung 1. Wer durch Krankheit oder sonstige zwingende Umstände an der Ablegung der Abschlussprüfung ganz oder teilweise verhindert ist, hat dies durch ärztliches Attest oder andere Nachweise zu belegen. 2. Muss aus den genannten Gründen eine bereits begonnene Prüfung abgebrochen werden, so befindet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten darüber, ob die bereits abgelegten Prüfungsteile auf die folgende Prüfung angerechnet werden. Konzeption/Prüfungsordnung C1 Seite 4

3. Kandidaten, die ohne zwingenden Gründen an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, erhalten jeweils die Note 4 ( ungenügend ). 4. Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist diese Prüfung mit der Note 4 ( ungenügend ) zu bewerten. 10 Prüfungsprotokoll und Zeugnis 1. Im Prüfungsprotokoll wird dokumentiert: der Name des zu Prüfenden die Angaben zur Prüfungsabnahme (Ort, Tag, Dauer, Inhalt der Prüfung) die Namen der Prüfer die Ergebnisse der Prüfungsteile das Gesamtergebnis der Prüfung 2. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3. Die protokollierten Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind verbindlich. 4. Wer die Prüfung abgelegt hat, erhält ein Zeugnis, das das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung aufführt. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Landesausschusses Orchesterarbeit beim Landesmusikrat Sachsen-Anhalt e. V. und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 11 Anfechtung des Prüfungsergebnisses, Widerspruchsfrist 1. Anfechtungen des Prüfungsergebnisses sind nur dann möglich, wenn bei der Festsetzung des Gesamtergebnisses offensichtlich Irrtümer unterlaufen sind und/oder formale Fehler vorliegen. 2. Anfechtungen sind nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung möglich. Sie sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich und mit eingehender Begründung vorzulegen. 3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berät mit den Mitgliedern des Ausschusses über die Anfechtungen und überprüft die Einwendungen. Ergeben sich stichhaltige Gründe, ist die Gesamtbewertung zu korrigieren. Anderenfalls ist dem die Gesamtbewertung anfechtenden Kandidaten durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Sachverhalt zu erläutern und die Richtigkeit der Feststellung des Prüfungsausschusses zu bestätigen. Diese Entscheidung ist endgültig. 12 Antrag auf Zulassung zur Ausbildung von Ensembleleitern im Laienmusizieren C2 Gemäß 1.2. der Konzeption zur Ausbildung von Ensemlbeleitern im Laienmusizieren (C2) gilt das Zeugnis der bestandenen Prüfung C1 als Nachweis für die Eignung zur Teilnahme an einer vom Landesmusikrat Sachsen- Anhalt e. V. veranstalteten Ausbildung von Ensembleleitern im Laienmusizieren C2. 13 Sprachliche Gleichsetzung Unabhängig des Sexus von Personen sind alle auf Personen bezogenen Formulierungen im Genus maskulin geführt. 14 Inkrafttreten und Bekanntmachung Diese Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Beschlossen und veröffentlicht: Halle (Saale), 26.04.2005 Präsident des Landesmusikrates Sachsen-Anhalt e. V. Vorsitzender des Landesausschusses Orchesterarbeit Konzeption/Prüfungsordnung C1 Seite 5