INFORMATION Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in gemäß VO (EG) Nr. 616/2007 Gruppe 5 - Zeitraum 1. April 30. Juni 2017 - Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.04. - Einfuhrrechte für die zollbegünstigte Einfuhr (Festsetzung eines bestimmten Zollsatzes) von bestimmten Geflügelfleischerzeugnissen der KN-Codes 1602 3219, 1602 3230, 1602 3290, 1602 3921, 1602 3929, ex 1602 3985 der Kombinierten Nomenklatur aus. Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von Einfuhrrechten und der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 616/2007. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung. 1. Rechtsgrundlagen 1.1 VO (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, und sonstigen Drittländern (EU-ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3). 1.2 VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13). 1.3 Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 (EU-ABl. vom 30.07.2016 L 206 S. 1). 1.4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (EU-ABl. vom 30.07.2016 L 206 S. 44) 2. Antragsvoraussetzungen für die Beantragung der Einfuhrrechte Die BLE erteilt zunächst auf Antrag Einfuhrrechte zur zollbegünstigten Einfuhr. Ein Antrag auf Einfuhrrechte kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller (später auch Lizenzantragsteller): 2.1 eine natürliche oder juristische Person ist, wobei jedoch Zollagenten und Spediteure nicht antragsberechtigt sind, 2.2 seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2.3 sich verpflichtet, in dem Mitgliedstaat in dem ihm die Einfuhrrechte zugeteilt werden, eine Einfuhrlizenz zu beantragen, D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 1 von 11
2.4 als Steuerpflichtiger/steuerpflichtiges Unternehmen im Mehrwert-/Umsatzsteuerregister eingetragen ist und steuerlich veranlagt wird, 2.5 bei Einreichung des ersten Antrags für einen bestimmten Kontingentzeitraum nachweist, dass er in jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume vor der Antragstellung mindestens 250 Tonnen Geflügelfleisch der unter Anhang I Teil XX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnisse oder Zubereitungen des KN-Codes 0210 9939 eingeführt hat. Andere als die genannten Erzeugnisse (KN-Codes) sind nicht nachweisfähig. 3. Antragsmengen Bei der Beantragung sind folgende Mindest- und Höchstmengen zu beachten: - Mindestmengen: Kontingent Nrn. 09.4215, 09.4254, 09.4256: 100 t Kontingent Nrn. 09.4255, 09.4257, 09.4258, 09.4259: 10 t - Höchstmengen: siehe Anlage 3 4. Antragszeitraum Anträge für Einfuhrrechte können nur vom 1. 7. Januar 2017 (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat Lizenzen Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn gestellt werden. Bis zum Ablauf der o.g. Frist müssen die Anträge, die erforderliche Sicherheit und die einzureichenden Nachweise vorliegen. Anträge, die nach der Frist eingehen oder für die nicht die erforderlichen Sicherheiten und/oder die Nachweise innerhalb der Frist vorliegen, werden nicht berücksichtigt. 5. Anträge für Einfuhrrechte; Formerfordernisse 5.1 Je Antragsteller darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte pro Kontingentnummer gestellt werden. 5.2 Für die Antragstellung sind die von der BLE veröffentlichten Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sie sind in Maschinenschrift auszufüllen und vom Antragsteller zu unterschreiben. 6. Nachweise 6.1 Handelstätigkeit/Nachweismenge 6.1.1 Bei der Einreichung des ersten Antrags für den Kontingentszeitraum ist eine ausführliche und detaillierte Auflistung über die eingereichten Nachweise gemäß dem Muster in Anlage 4 vorzulegen. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 2 von 11
In der Auflistung zu jedem als Nachweis vorgelegten Zolldokument sind folgende Angaben zu machen: - Art der Nachweise, - der Bezugszeitraum (12 Monats-Nachweiszeitraum), - Identifikationsnummer/Zollregistriernummer (ATC-Nr., VAB-Nr. etc.) des Dokuments, - KN-Code auf das sich das Dokument bezieht, - Datum der Zollabfertigung (nicht das der Erstellung/Beglaubigung des Dokuments), - einzelne Warenmenge in kg, die nachgewiesen werden soll und auf die sich das Zolldokument bezieht; soweit sich eine Nachweismenge aus verschiedenen Teilmengen zusammensetzt, sind die einzelnen Teilmengen zu Kontrollzwecken in der Auflistung jeweils separat aufzuführen. Die Antragsteller werden gebeten, der BLE die Auflistung der Nachweise zusätzlich auch in Dateiform (Excelliste) zur Verfügung zu stellen (Adresse: lizenzen@ble.de), die eine zügige Bearbeitung und evtl. erforderliche Rückfragen erleichtert. Wurden bestimmte Nachweise bereits im Rahmen anderer Kontingentsregelungen der BLE vorgelegt, ist im Anschreiben auf die entsprechende Regelung zu verweisen und die Nachweise sind in der Auflistung konkret zu bezeichnen. Soweit im Rahmen des vorliegenden Kontingents bereits Anträge auf Einfuhrrechte für den laufenden Kontingentszeitraum gestellt wurden, brauchen die Nachweise gemäß Nr. 2.5 nicht erneut eingereicht zu werden. Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen gegebenenfalls zusätzliche Nachweise anzufordern, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. Die Anforderungen bei einem Zusammenschluss verschiedener Firmen/heriger Antragsteller für den Nachweis der Referenzmenge gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 616/2007 sind unter den Informationen zu Nachweisen über den Zusammenschluss und die Referenzmengenübertragung bei der Beantragung von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen zu entnehmen. 6.1.2 Die Nachweise über die eingeführte Menge für den maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum nach Nr. 2.5 sind gemäß den Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006 zu führen. Bei den Einfuhrdokumenten muss aus den vorgelegten Nachweisen hervorgehen, dass der Lizenzantragsteller der Empfänger der eingeführten Geflügelerzeugnisse ist. Sämtliche Nachweise über die Einfuhr müssen von der zuständigen ausstellenden Zollbehörde ordnungsgemäß mit einem Original-Sichtvermerk (Stempel der Zollstelle und Unterschrift des Zollbeamten) versehen sein. Die Einfuhrnachweise deutscher Zollstellen müssen neben dem o.g. Sichtvermerk zusätzlich mit dem zollamtlichen Vermerk Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr versehen sein. Nach erfolgter Prüfung werden die Nachweise über die zu belegenden Handelstätigkeiten durch die BLE wieder an den Antragsteller zurückgesendet. Dort sind sie für etwaige Nachprüfungen mindestens 4 Jahre aufzubewahren. Die eingereichte Auflistung der Nachweise verbleibt zur Dokumentation der erfolgten Kontrolle bei der BLE. 6.2 Grundsätzliche Nachweise 6.2.1 Der Nachweis über den Sitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2.2) ist wie folgt zu führen: D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 3 von 11
Neue Antragsteller: Erstmalige und lang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch einen aktuellen, amtlich beglaubigten chronologischen Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug oder, wenn keine Eintragung im Handels-/Genossenschaftsregister erfolgt ist, durch die amtlich beglaubigte Gewerbeanmeldung mit Anmeldedatum führen. Bereits registrierte Antragsteller: Antragsteller, die bereits bei der BLE registriert sind und 2011 einen aktuellen Handelsregisterauszug im Lizenzbereich vorgelegt haben, müssen zukünftig nur dann einen neuen Handelsregisterauszug (s.o.) vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung eine gesellschaftsrechtliche Änderung (Firmenname, Gesellschaftsform, Sitz etc.) ergeben hat oder die BLE einen neuen Auszug anfordert. Aus dem Handelsregister-/Genossenschaftsregisternachweis bzw. der Gewerbeanmeldung muss eindeutig die aktuelle Firmierung und der tatsächliche Sitz hervorgehen. 6.2.2 Der Nachweis über die Eintragung des Antragstellers im Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerregister (Nr. 2.4) ist wie folgt zu führen: Neue Antragsteller: Erstmalige und lang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch eine aktuelle, amtlich beglaubigte Bescheinigung der Finanzbehörden über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im zentralen Umsatzsteuerregister vorlegen; maßgebend für die Eintragung ist die Umsatzsteuer- Identifikations-Nr. (USt-ID), nicht die steuerliche Veranlagung beim örtlichen Finanzamt. Registrierte Antragsteller: Antragsteller, die bereits bei der BLE registriert sind und in 2011 eine aktuelle Bescheinigung über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im zentralen Umsatzsteuerregister vorgelegt haben, müssen nur dann eine neue Bescheinigung vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung in 2011 eine Änderung der umsatzsteuerlichen Registrierung bzw. der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID) ergeben hat oder die Bescheinigung abgelaufen ist bzw. die BLE eine neue Bescheinigung anfordert. 6.3 Nachweise, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht akzeptiert werden. 7. Stellung und Freigabe der Sicherheit für Einfuhrrechte 7.1 Die Gültigkeit eines Antrages auf Einfuhrrechte ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die Sicherheit beträgt 35 EUR/100 kg. 7.2 Die Sicherheit ist für jeden Antrag auf Einfuhrrechte mit Angabe des Betreffs zu stellen. Antrag auf Einfuhrrechte für gesalzenes oder zubereitetes Geflügelfleisch, VO (EG) 616/2007, Referat Lizenzen Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten: - Bürgschaft (siehe Bürgschaftsformulare des Referates Lizenzen ), - bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank, ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des Kreditinstitutes) oder - Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 4 von 11
Konto der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, IBAN: DE16 5040 0000 0050 4089 50, BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF. Näheres ist den BLE-Informationen über Sicherheiten zu entnehmen. 7.3 Führt die Entscheidung der EU-Kommission über die Zuteilung von Einfuhrrechten zur Festsetzung einer prozentualen Verringerung, wird die geleistete Sicherheit, die über die Zuteilungsmenge hinausgeht, kurzfristig wieder freigegeben. 7.4 Die Sicherheit für die Einfuhrrechte wird nach der Erteilung der Lizenz für die betreffende Menge freigegeben. Für nicht abgerufene Mengen verfällt die Sicherheit für die Einfuhrrechte anteilmäßig zur Zuteilungsmenge. Der Antragsteller ist damit verpflichtet, für alle zugeteilten Einfuhrrechte/Mengen Einfuhrlizenzen zu beantragen (siehe Nr. 9.1). 8. Zuteilungsverfahren 8.1 Die EU-Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten stattgegeben werden kann. 8.2 Soweit die beantragten Mengen die zur Verfügung stehenden Mengen überschreiten, wird ein Zuteilungskoeffizient für die beantragten Einfuhrrechte festgesetzt. Über die Zuteilungsmengen werden die Antragsteller unmittelbar nach Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses schriftlich durch die BLE in Kenntnis gesetzt (Zuteilungsbescheid). 8.3 Die zugeteilten Einfuhrrechte gelten zum Ende des laufenden Kontingentzeitraums. 8.4 Die Einfuhrrechte sind nicht auf Dritte übertragbar. 9. Abruf der Zuteilungsmengen, Beantragung, Erteilung und Gültigkeit der Lizenzen 9.1 Nach der schriftlichen Bekanntgabe der BLE über die Zuteilung und Mengen der Einfuhrrechte sind Einfuhrlizenzen bei der BLE, Referat Lizenzen, zu beantragen. Die Beantragung der Lizenzen ist eine Pflicht im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. EU vom 16.12.2014 Nr. L 255 S. 18). 9.2 Für die gesamte pro Antragsteller zugeteilte Menge an Einfuhrrechten sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Die zu beantragenden Lizenzen dürfen die zugeteilte Menge an Einfuhrrechten nicht überschreiten. 9.3 Werden Einfuhrlizenzen nicht oder nicht vollständig genutzt, können die nicht genutzten Mengen nicht noch einmal beantragt werden und die erteilten Einfuhrrechte verfallen in entsprechendem Umfang. 9.4 Lizenzanträge dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wurde und eine Zuteilung der Rechte erfolgt ist. 9.5 Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzantrags sind die allgemeinen Regelungen gemäß der Delegierten VO (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 zu beachten, die in den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (gültig ab 07.11.2016) (Internetseite www.ble.de unter Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen) der BLE aufgeführt sind. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 5 von 11
9.6 Darüber hinaus sind die spezifischen Vorgaben der Verordnung gemäß Nr. 1.1 zu beachten, die in Anlage 2 zusammengestellt sind. 9.7 Die Einfuhrlizenzen werden mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich 15 Arbeitstagen gerechnet ab dem Tag der Ausstellung - erteilt. Sie gelten maximal zum Ende des Kontingentjahres. 9.8 Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen. 10. Übertragung der Rechte (bei Lizenzen) Die Übertragung der Rechte entsprechend Artikel 11 der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 ist nur auf Handelsbeteiligte/Lizenznehmer zulässig, die die Antragsvoraussetzungen gemäß Nr. 2 dieser Information erfüllen. Die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz. 11. Lizenzsicherheit 11.1 Die Gültigkeit der Lizenzanträge ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die mit dem Lizenzantrag zu stellende Sicherheit beträgt 75 EUR/100 kg. 11.2 Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs Lizenz zu Zuteilungsbescheid Nr. VO (EG) 616/2007, Referat Lizenzen zu stellen. Näheres ist den BLE-Informationen über Sicherheiten zu entnehmen. 12. Zusätzliche Informationen Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Kalendertage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 12 Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237). Erfolgt dies nicht, verfällt die Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen. Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser zuständiger Sachbearbeiter Herr Schmidpeter unter Telefon 0228/6845-3729, Telefax-Nr. - 3792 oder lizenzen@ble.de zur Verfügung. BLE, Referat 514 Anlagen: 4 D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 6 von 11
BLE - Referat 514 Anlage 1 - Bitte in Maschinenschrift ausfüllen - Antrag auf Einfuhrrechte für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch gemäß VO (EG) Nr. 616/2007 Gruppe 5A: Kontingent Nrn. 09.4215, 09.4254, 09.4255, 09.4256 und Gruppe 5B: Kontingent Nrn. 09.4257, 09.4258 und 09.4259 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 1. Angaben zum genaue Firmenbezeichnung: Antragsteller (lt. Registereintragung/Nachweis) Anschrift : BLE-ZESTA-Nr.: Telefon-Nr. mit Durchwahl : zuständig für Rückfragen : Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer : ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 2. Antragsmenge: Hiermit beantrage(n) ich/wir die Zuteilung von Einfuhrrechten für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in gemäß VO (EG Nr. 616/2007 in folgender Höhe: Gruppe: Kontingent Nr.: beantragte Menge: Tonnen (Antragshöchstmenge: siehe Anlage 3) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 3. Erklärung Ich/Wir erkläre(n), zum Antrag - mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert zu sein und als Nachweis eine aktuelle Bescheinigung des Finanzamts entsprechend Nr. 2.4 der Information der BLE diesem Antrag beizufügen, - in den beiden Zwölfmonatszeiträumen vor Antragstellung jeweils mindestens 250 t der unter Anhang I Teil XX der VO (EG) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnisse oder Zubereitungen des KN-Codes 0210 9939 eingeführt zu haben, - die notwendigen Nachweise entsprechend Nr. 6 der Information der BLE diesem Antrag beizufügen, - kein Zollagent oder -spediteur zu sein. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 4. Verpflichtungs- Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Einfuhrlizenzen in der Bundesrepublik erklärung Deutschland zu beantragen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------...... Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Anlagen (bitte angeben): D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 7 von 11
Angaben im Lizenzantrag Anlage 2 Das mittels PC ausfüllbare Antragsmuster und die entsprechenden Hinweise zum Ausfüllen der Lizenzanträge finden Sie in den Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (gültig ab 07.11.2016) im Internet unter www.ble.de unter dem Punkt Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen/Allgemeine Informationen und Anleitungen. Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen. Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig! Feld 1 Feld 4 Feld 8 Feld 15 Feld 16 Feld 20 Feld 24 Anmerkungen Feld Unterschrift des Lizenzantragstellers Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen, 53168 Bonn, Deutschland oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland. Hier sind die korrekte Firmenbezeichnung und die vollständige Anschrift des Antragstellers einzutragen. Der Mitgliedstaat ist anzugeben, entweder vollständig Deutschland nach der Anschrift oder in Kurzform DE vor der Postleitzahl. Die Angabe BRD ist nicht zulässig! Die vom Zoll zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer sowie die BLE- ZESTA-Nummer ist anzugeben. Das Ursprungsland ist verbindlich anzugeben. Das Kästchen JA ist anzukreuzen. Hier ist Gruppe 5A bzw. 5B und die in der Anlage 3 genannte Bezeichnung der Ware einzutragen Hier ist der entsprechende KN-Code einzutragen Hier ist einzutragen: Verordnung (EG) Nr. 616/2007 / Kontingentnummer:. (Gruppe.) Keine Eintragung. Die BLE trägt hier den betreffenden Zollsatz ein. Die Nummer des Zuteilungsbescheides für die Einfuhrrechte ist anzugeben. Bitte beachten: ohne diese Angabe ist eine Zuordnung zu den Einfuhrrechten und die Erteilung der Lizenz(en) nicht möglich. Weiter dient dieser Freiraum für mögliche unverbindliche Mitteilungen/Hinweise an die BLE (z. B. die Angabe in welcher Weise die Sicherheit gestellt wird, abweichende Zustelladresse etc.) Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners ( ppa, i.v., i.a. etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/ Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen. Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 8 von 11
Anlage 3 (Blatt 1) Liste der Erzeugnisse zur Vergabe von Einfuhrrechten für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in - Angaben gemäß VO (EG) Nr. 616/2007 - Gruppe Land Kontingent- Nr. KN-Code Feld 16 der Lizenz Erzeugnis/ Bezeichnung Feld 15 der Lizenz *) Zollsatz Menge für den Zeitraum: 01.07.2016 Menge für den Zeitraum: 01.04. Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.04. 5A 09.4215 5A 09.4254 5A 09.4255 1602 3219 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder - - von Hühnern: - - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: - - - - andere als unter 1602 3211 genannt 1602 3230 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder - - von Hühnern: - - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 1602 3290 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder - - von Hühnern: - - - andere als unter 1602 3211 1602 3230 genannt 8 % 160.033,000 32.006,600 3.200,660 10,9 % 14.000,000 2.800,000 280,000 10,9 % 2.100,000 420,000 42,000 *) Die Bezeichnung der Erzeugnisse kann gekürzt angegeben werden, sofern sie die notwendigen Angaben der angegebenen KN-Codes in Feld 16 enthalten. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 9 von 11
Anlage 3 (Blatt 2) Gruppe Land Kontingent- Nr. KN-Code Feld 16 der Lizenz Erzeugnis/ Bezeichnung Feld 15 der Lizenz *) Zollsatz Menge für den Zeitraum: 01.07.2016 Menge für den Zeitraum: 01.04. Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.04. 5A 09.4256 5B 09.4257 5B 09.4258 5B 09.4259 1602 3929 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder - - andere als unter 1602 31 1602 32 genannt: - - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: - - - - andere als unter 1602 3921 genannt 1602 3921 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder - - andere als unter 1602 31 1602 32 genannt: - - - andere als unter 1602 3921 und 1602 3929 genannt ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse 3985 1) oder Blut, anders zubereitet oder - - andere als unter 1602 31 1602 32 genannt: - - - andere als unter 1602 3921 und 1602 3929 genannt ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse 3985 2) oder Blut, anders zubereitet oder - - andere als unter 1602 31 1602 32 genannt: - - - andere als unter 1602 3921 und 1602 3929 genannt 10,9 % 13.500,000 7.118,902 711,890 630 /t 10,000 0,000 0,000 10,9 % 600,000 0,000 0,000 10,9 % 600,000 0,000 0,000 *) Die Bezeichnung der Erzeugnisse kann gekürzt angegeben werden, sofern sie die notwendigen Angaben der angegebenen KN-Codes in Feld 16 enthalten. (1) Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (2) Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 10 von 11
-Muster- Anlage 4 Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung im Rahmen von Kontingenten Antragsteller: (Firma/Name, Anschrift und, zuständiger Ansprechpartner) BLE-ZESTA-Nr.: Zur Anerkennung unserer Antragstellung vom... im Rahmen des Einfuhrkontingents für... (Erzeugnis) gemäß Verordnung... legen wir für den nachzuweisenden Zeitraum vom...... die in der folgenden Aufstellung aufgeführten Zolldokumente vor. Die Aufstellung umfasst insgesamt... Seiten. Die verbindliche Vorlage der Nachweise bestätige/n ich/wir mit der unten geleisteten Unterschrift. Die Aufstellung reichen wir der BLE (lizenzen@ble.de) ebenfalls in Dateiform (Excel) ein. Übersicht Zolldokumente Einfuhr Ausfuhr (zutreffendes bitte ankreuzen) lfd. Nr. Identifikations-Nr. des Zolldokuments (ATC, VAB etc.) KN-Code Datum (Zollabfertigung) Nettomenge* (kg) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 * Bitte hier die einzelnen (Teil-)Mengen separat aufführen, auch wenn sie eine gemeinsame Abfertigung betreffen Bemerkung Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift + Firmenstempel D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007_gF.doc Seite 11 von 11