Die Ministerin LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE L GE 16/332 - A15

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Transkript:

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf Ja. Oktober 2015.. Seite 1 von 1 Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE L GE 16/332 - A15 Aktenzeichen: 222-2.02.11.05-124848 bei Antwort bitte angeben Sylvia Löhrmann Stellv. Ministerpräsidentin Bericht der Landesregierung über die Evaluierung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) Auskunft erteilt: Herr Emler Telefon 0211 5867-3493 Telefax 0211 5867-3220 Dirk.Emler@msw.nrw.de Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, k -tc. ( ~ '..., die Landesregierung hat die Auswirkungen der o. a. Verordnung überprüft. Den Evaluierungsbericht übersende ich mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und komme damit meiner Berichtspflicht gemäß 27 Absatz 2 PO-Waldorf zum 31. Dezember 2015 nach. Anlage: Evaluationsbericht. Anschrift: Völklinger Straße.49 40221 Düsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 poststelle@msw.nrw.de www.schulministerium.nrw.de

Düsseldorf, im Oktober 2015 Bericht des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über die Evaluierung der Verordnung über die Abiturprüfung. für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) Die Waldorfschulen regeln ihre Ausbildungsgänge als Ersatzschulen eigener Art vollkommen selbständig und vergeben den sog. waldorfinternen Abschluss nach der Klasse 12. Vergleichbare staatliche Abschlüsse können auf der Grundlage staatlichen Prüfungsrechts erworben werden, neben den Abschlüssen der Sekundarstufe I auch die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) und der schulische Teil der Fachhochschulffiifu. Die PO-Waldorf regelt den Erwerb des vergleichbaren Abiturs und schulischen Teils der Fachhochschulreife und setzt die Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 1. d. F. vom 14.12.2012, um. Mit diesem Bericht wird der Berichtspflicht aus 27 Abs. 2 der Verordnung nachgekommen: 1. Einführung Die PO-Waldorf wurde mit Wirkung für das Abitur ab dem Schuljahr 2012/2013 novelliert, womit eine Anpassung an die einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz erfolgte. Im Wesentlichen wurden Änderungen umgesetzt, die im Interesse der Qualitätssicherung und der Angleichung der Standards der Waldorf-Prüfungen an das Regelsystem dienen: a) Festlegung des ersten Leistungskursfaches auf den für die Allgemeinbildung und allgemeine Studierfähigkeit unverzichtbaren Kernbereich Deutsch, Mathematik, Fremdsprache; b) einheitliche Anforderungen an die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife, um die wechselseitige Anerkennung in den Ländern sicherzustellen;

c) verbindlich definierte, dem Regelsystem entsprechende Seite 2/3 Voraussetzungen an die Lehramtsbefähigung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse und Ausschluss von Waldorflehrkräften vom Vorsitz in Fachprüfungsausschüssen. Durch die Änderungen wurde dem Charakter des Waldorfabiturs als Externenprüfung Rechnung getragen. Als Folge der Änderung der PO Waldorf wurden auch die Verwaltungsvorschriften novelliert, was im Wesentlichen die Bestimmungen zur Erlangung des Latinums, Graecums und Hebraicums sowie neue Zeugnisvordrucke, Tabellen zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote und zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife betraf. 2. Durchführung Die Durchführung der Prüfungsordnung obliegt der oberen Schulaufsicht in den Bezirksregierungen, konkret dem Dezernat 43. In mindestens jährlich stattfindenden Landesdezernentenkonferenzen Waldorf und Gesprächen des Schulministeriums mit der Arbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen NRW besteht die Gelegenheit, Fragen zu klären, die im Zusammenhang mit dem Abitur an Waldorfschulen entstehen. Neben Auslegungsfragen zu einzelnen Paragraphen wurden seit 2010 vorrangig folgende dem Prüfungsrecht zuzuordnende Themen behandelt: Rechte und Pflichten der oberen Schulaufsicht: Pflicht, die Waldorfschulen im Hinblick auf die Leistungsanforderungen in der Jahrgangsstufe 13 zu beraten und sicherzustellen, dass die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsvorschlägen berücksichtigt werden; Recht, im siebten und achten Abiturfach schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen vorzunehmen und die Kursabschlussnoten festzulegen. Die Inhalte der mündlichen Abiturprüfungen können sich nur auf die staatlich überprüfbare Jahrgangsstufe 13 an Waldorfschulen beziehen. Für die Zahl und Art der Aufgaben für das vierte dezentrale schriftliche Prüfungsfach gelten die Regelungen der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe. Gründe, die Änderungen der Prüfungsordnung bzw. der Verwaltungsvorschriften notwendig machen würden, liegen nicht vor.

3. Akzeptanz Seite 3/3 Alle am Prüfungsverfahren Beteiligten sind der Auffassung, dass sich die seit dem Abitur 2013 novellierten Bestimmungen der PO-Waldorf in der Praxis bewährt haben. Der für das Abitur an' Waldorfschulen notwendige Einsatz von Lehrkräften aus dem staatlichen Schulsystem wird von der oberen Schulaufsicht reibungslos gesteuert. Lehrkräfte an Waldorfschulen dürfen z. B. nicht als Vorsitzende in Fachprüfungsausschüsse berufen werden. 4. Quantitative Entwicklung Die Anzahl der Abiturientinnen und Abiturienten an Waldorfschulen ist seit 2000 kontinuierlich von 448 auf 569 Absolventinnen und Absolventen im Jahr 2014 gestiegen. Die Waldorfschulen werben damit, dass neben dem waldorfspezifischen Abschluss vergleichbare staatliche Abschlüsse an ihren Schulen erworben werden können, insbesondere das Abitur und der schulische Teil der Fachhochschulreife. 5. Ausblick Durch die regelmäßig stattfindenden Landesdezernentenkonferenzen Waldorf und die Gespräche zwischen oberster und oberer Schulaufsicht mit der Arbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen NRW wird sichergestellt, dass evtl. Probleme im Zusammenhang mit dem Prüfungsrecht zur Erlangung des vergleichbaren Abiturs bzw. schulischen Teils der Fachhochschulreife frühzeitig erkannt und schnellstmöglich Lösungen erarbeitet werden können.