SCHIEDSSTELLE AZ. 25/15 nach 76 SGB XI Baden-Württemberg

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Transkript:

SCHIEDSSTELLE AZ. 25/15 nach 76 SGB XI Baden-Württemberg Schiedsspruch In der Antragssache 1. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.v., Karlsruhe 2. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Württemberg e.v., Stuttgart 3. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.v., Stuttgart 4. Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.v., Stuttgart 5. Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.v., Freiburg 6. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e.v., Stuttgart 7. Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg e.v., Stuttgart 8. Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.v., Freiburg 9. Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.v., Karlsruhe 10. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.v., Stuttgart 11. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v., Stuttgart 12. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe Landesverband Baden-Württemberg e.v., Kornwestheim - gem. Bevollmächtigte zu 1.-12.: Dornheim Rechtsanwälte und Steuerberater, Hamburg - - Antragsteller - und 1

1. AOK Baden-Württemberg, Stuttgart 2. Barmer-GEK, Berlin 3. Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg 4. DAK - Gesundheit, Hamburg 5. KKH - Allianz, Hannover 6. HEK Hanseatische Krankenkasse (hkk), Hamburg - gemeinsamer Bevollmächtigter zu 2.-6. mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart 7. BKK-Landesverband Süd, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Kornwestheim 8. IKK classic, Dresden 9. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Regionaldirektion München, München 10. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Stuttgart - gemeinsam handelnd als Landesverbände der Pflegekassen - - gemeinsame Bevollmächtigte zu 1.-10.: Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Steuerberater, Stuttgart - - Antragsgegner - Beteiligte: 1. Verband privater Klinikträger in Baden-Württemberg e.v., Sindelfingen 2. Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart 3. Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Baden-Württemberg, vertreten durch den Städtetag Baden-Württemberg sowie den Landkreistag Baden-Württemberg, Stuttgart 4. Verband der privaten Krankenversicherung e.v., Köln 5. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, Lahr wegen Festsetzung von Änderungen des Abschnitts III des Landesrahmenvertrages gem. 75 Abs. 1 SGB XI für Baden-Württemberg über die vollstationäre pflegerische Versorgung, 2

hat die Schiedsstelle nach 76 SGB XI in der nach Stuttgart einberufenen fortgesetzten Verhandlung am 17.12.2015 in der Besetzung: Vorsitzender: Herr Prof. Dr. Baumeister Unparteiische Mitglieder: Herr Arnold Herr Deckner Vertreter/-innen der Leistungserbringer: Vertreter/-innen der Leistungsträger: Frau Ackermann Herr Kontermann Herr Kraft Frau Lechler Herr Müller Herr Angele Herr Fuhrer Herr Müller Frau Pohl Herr Schmeller wie folgt entschieden: 1. Abschnitt III des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 (in der Fassung vom 09.07.2002, bestätigt durch Festsetzung der SGB XI-Schiedsstelle vom 11.09.2002 sowie ergänzt durch Beschluss vom 12.09.2002) erhält mit Wirkung vom 01.01.2016 folgenden Wortlaut: Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen nach 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI 17 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals (1) Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen muss unbeschadet aufsichtsrechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, 3

dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI i. V. m. 112 SGB XI und der in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI gewährleisten. (2) 1 Jede Einrichtung hat das Recht auf eine Vereinbarung eines einrichtungsindividuellen Personalschlüssels im Rahmen der nachfolgenden Bandbreiten für Pflege und Betreuung ohne besondere Begründung: Pflegestufe I: 1 : 3,96 bis 1 : 3,13 Pflegestufe II: 1 : 2,83 bis 1 : 2,23 Pflegestufe III: 1 : 2,08 bis 1 : 1,65 2 Bei entsprechender Begründung der Pflegeeinrichtung sind davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. (2a) Jede Einrichtung hat das Recht auf Vereinbarung eines zusätzlichen Stellenkontingents für die verantwortliche Pflegefachkraft ohne besondere Begründung im Umfang von bis zu 1,0 Vollzeitkräften. (2b) Jede Einrichtung hat ab dem 1. April 2016 das Recht, im Bereich Pflege und Betreuung einen Sonderpersonalschlüssel Qualität (Qualitätsmanagement, Ausbildung und Qualifizierung, Praxisanleitung, Hygienefachkraft usw.) ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell von bis zu 1 : 80 über alle Pflegestufen zu vereinbaren. 2 Für Einrichtungen mit bis zu 40 Plätzen besteht ein Anspruch auf Vereinbarung einer Stelle im Umfang von bis zu 0,5 Vollzeitkräften. 3 Unabhängig von der Pflegeplatzzahl gilt eine Obergrenze von 1,25 Vollzeitkräften. 4 Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein Personalschlüssel im Sinne von Satz 1 von 1 : 40; bei Einrichtungen mit bis zu 40 Plätzen besteht ein Anspruch auf Vereinbarung von pauschal einer Stelle im Umfang von bis zu 1,0 Vollzeitkräften. 5 Zum 1. Januar 2017 erhöht sich die Obergrenze im Sinne von Satz 3 auf 2,5 Vollzeitkräfte. (3) 1 Für die Betreuung von schwer Demenzkranken im Sinne der Anlage 1 finden die dort genannten Regelungen Anwendung. 2 Dabei gelten folgende Personalrichtwerte/Personalanhaltszahlen: Pflegestufe I: 1 : 2,38 Pflegestufe II: 1 : 1,70 4

Pflegestufe III: 1 : 1,25. 3 Die Absätze 2a, 2b, 6, 6a und 7 gelten entsprechend. (4) Für weitere Personengruppen mit besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf im Sinne des 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XI, die in Spezialeinrichtungen betreut werden, werden in der Pflegesatzvereinbarung höhere bedarfsgerechte Personalrichtwerte als die in Abs. 2 und 3 genannten vereinbart. (5) 1 Die Fachkraftquote muss den ordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2 Ein höherer Fachkräfteanteil ist einrichtungsindividuell zu vereinbaren. (6) 1 Für Hauswirtschaft und Technik wird folgender Personalrichtwert festgelegt: bis zu 1 : 5,9 unabhängig von den Pflegestufen. 2 Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein Personalrichtwert von bis zu 1 : 5,8. 3 Die Einrichtungen haben das Recht, den Personalrichtwert ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell als Personalschlüssel zu vereinbaren. 4 Bei fremdvergebenen Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentrale Dienste des Trägers sind entsprechende Personalmengenanteile anzurechnen. (6a) Die Pflegeeinrichtungen, die Hausgemeinschafts-, Wohngemeinschafts- oder vergleichbare Konzepte umsetzen, haben im Rahmen ihrer Schnittstellengestaltung die Möglichkeit, jeweils bis zu 50 Prozent der Stellenanteile der Pflegehilfskräfte im Bereich der Pflege- und Betreuung und der Kräfte aus dem Bereich der Hauswirtschaft und Technik dem jeweils anderen Bereich zuzuordnen. (7) 1 Für Leitung und Verwaltung werden folgende Personalrichtwerte festgelegt: 1. ab dem 1. April 2016 ein Richtwert von bis zu 1 : 28 und 2. ab dem 1. Januar 2017 ein Richtwert von bis zu 1 : 27 jeweils unabhängig von den Pflegestufen. 2 Die Einrichtungen haben das Recht, den Personalrichtwert ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell als Personalschlüssel zu vereinbaren. 3 Bei fremdvergebenen Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentrale Dienste des Trägers sind die entsprechenden Personalmengenanteile anzurechnen. (8) 1 Die mit den Kostenträgern nach 85 SGB XI zu vereinbarenden Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung müssen es der Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung unabhängig von der Größe der Einrichtung ermöglichen, ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen. 2 Dabei sind insbesondere die 5

wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI, die vertraglichen Regelungen dieses Rahmenvertrages, Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI i.v. mit 112 SGB XI und die Inhalte des Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI zu beachten. 3 Tarifvertraglich vereinbarte und ortsübliche Vergütungen sind stets als wirtschaftlich anzusehen ( 84 Abs. 2 S. 5 SGB XI). (9) 1 Die wesentlichen individuellen Leistungs- und Qualitätsmerkmale einschließlich der konkreten personellen Ausstattung sind in der Pflegesatzvereinbarung der Pflegeeinrichtung zu vereinbaren. 2 Diese ist Bemessungsgrundlage für die Vergütungsvereinbarung. (10) Der Träger der Pflegeeinrichtung regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. (11) 1 Die Bereitstellung und fachliche Qualifikation des Personals richten sich nach den in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen nach 84 Abs. 5 SGB XI. 2 Beim Einsatz des Personals sind - die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbständigen Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens, - die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Durchführung der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie - die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen zu berücksichtigen. 3 Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten. (12) 1 Der Träger der Pflegeeinrichtung weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft nach. 2 Ein Wechsel der verantwortlichen Pflegefachkraft ist den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich anzuzeigen. (13) Änderungen des Hilfeangebots der Pflegeeinrichtung sind den Pflegekassen mitzuteilen. 6

(14) Die Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für binnendifferenzierte Einrichtungen, die auch das SGB XII anwenden. 18 Arbeitshilfen Die Pflegeeinrichtung hat ihren Mitarbeitenden im erforderlichen Umfang Arbeitshilfen bereitzustellen, um eine qualifizierte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten. 19 Nachweis des Personaleinsatzes (1) 1 Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. 2 Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahme sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. 3 Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. (2) 1 Um das Verfahren praktikabel und zielführend auszugestalten, wird zur Durchführung des Verfahrens und hinsichtlich der Nachweise Folgendes geregelt: (a) Die Dienstpläne sind nachvollziehbar zu dokumentieren. (b) 1 Die Umsetzung des Personalabgleichs nach 84 Abs. 6 Satz 3 SGB XI setzt eine vertragliche Vereinbarung über das vorzuhaltende Personal in den Leistungsund Qualitätsmerkmalen im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung voraus. 2 In den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen ist die vom Träger für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung gegliedert nach Berufsgruppen zu regeln. 3 Die vereinbarte personelle Ausstattung und deren Einhaltung sind Gegenstand des Personalabgleichs. (c) 1 Der Träger einer Einrichtung nach 71 SGB XI hat auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen die Einhaltung der Personalschlüssel nachzuweisen. Der Bezugszeitraum für einen Personalabgleich umfasst einen 7

zusammenhängenden Zeitraum der letzten sechs abgeschlossenen Kalendermonate vor dem Monat des Zugangs des Verlangens. 3 Sofern in diesem Bezugszeitraum eine nicht unerhebliche Personalunterdeckung festgestellt wird, ist der Bezugszeitraum auf zwölf Monate auszudehnen. 4 Sollte über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine durchgängige und nicht unerhebliche Personalunterdeckung bestehen, kann der Bezugszeitraum ausnahmsweise auch über zwölf Monate hinaus verlängert werden. (d) 1 Pro Kalenderjahr kann in der Regel einmal eine Aufforderung zum Personalabgleich gestellt werden. 2 Die für den Personalabgleich erforderlichen Nachweise sind der einen Personalabgleich verlangenden Vertragspartei möglichst in elektronischer tabellarischer Form nach dem Muster der Anlage zu dieser Vorschrift ( Anlage zu 19 ) zur Verfügung zu stellen. 3 Soweit diese Nachweise nicht ausreichen, um die Einhaltung im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu überprüfen, können weitere zum Nachweis geeignete Unterlagen nachgereicht werden. (e) In den Fällen, in denen sich ein Träger trotz Aufforderung einer den Personalabgleich verlangenden Vertragspartei weigert, den erforderlichen Nachweis im Sinne des 84 Abs. 6 SGB XI zu erbringen, wird dem Leistungserbringer eine letztmalige Frist von einem Monat zur Vorlage dieses Nachweises gegeben. (f) 1 Das Ergebnis des Personalabgleichs wird schriftlich festgehalten. 2 Wird mit dem Personalabgleich festgestellt, dass die Pflegeeinrichtung die vereinbarte Personalausstattung unter Beachtung einer möglichen prozentualen Abweichung von nicht mehr als acht Prozent nicht erfüllt, ist der Pflegeeinrichtung Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Abweichung im Einzelnen darzulegen. (g) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag ( 72 SGB XI), ganz oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend dem Verfahren nach 115 Abs. 3 SGB XI zu kürzen. 8

Anlage zu 19 Rahmenvertrag nach 75 SGB XI Muster zum Nachweis des Personaleinsatzes Name der Einrichtung: Versorgungsvertrag: Personelle Besetzung im Bezugszeitraum vom bis Berechnungstage im Bezugszeitraum: Vereinbarte Personalschlüssel gemäß PSV Pflegestufe I 1 zu Pflegestufe II 1 zu Pflegestufe III 1 zu Leitung und Verwaltung 1 zu Hauswirtschaft/Technik 1 zu VPFK in VK Sonderschlüssel Pflege/Qualität 1 zu Berechnungstage (BT) in den Pflegestufen Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Summe der BT Personal Lfd. Nr. Funktionsbereich (L/V, PuB, HW/T) vertraglicher Stellenanteil tatsächlicher Stellenanteil Kennzeichnung von gesondert vereinbartem Personal (VPFK, Sonderschlüssel Pflege/Qualität) und zur Flexibilisierungsregelung Hinweis: Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt. 9

2. Die Schiedsstelle ergänzt die Festsetzung unter 1. um folgende Feststellung: Es besteht Einigkeit darüber, dass die zum 01.01.2017 wirksamen Änderungen in 17 Abs. 2b, 3, 6 und 7 eventuelle Änderungen durch das PSG II nicht beinhalten. 3. Die Schiedsstelle beschließt: Der Antrag der Antragsgegner auf Aufnahme einer Regelung zum Tarifabgleich (im Antrag als 19b bezeichnet) wird als eigenständiger Antrag angesehen. Er ist in einem eigenen Verfahren zu behandeln. Insoweit wird die Verhandlung vertagt. Gründe: I. Sachverhalt Mit Antrag vom 17.08.2015 (der Schiedsstelle zugegangen am 18.08.2015) haben die Antragsteller Änderungen des Abschnitts III des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg (vom 12.12.1996 in der Fassung vom 09.07.2002, bestätigt durch Festsetzung der SGB XI-Schiedsstelle vom 11.09.2002 und ergänzt durch Beschluss vom 12.09.2002 nachfolgend: LRV) beantragt. Mit Schreiben vom 19.02.2014 hatten sie zuvor die Leistungsträger (und Antragsgegner) zu Verhandlungen gem. 75 Abs. 4 SGB XI aufgefordert. Ab dem 04.04.2014 (erste Verhandlungsrunde) fanden zahlreiche Verhandlungen (Große Runde, Sondierungsgruppe und Arbeitsgruppe) statt, zuletzt in der Großen Runde am 30.06.2015, in der die Antragsteller dann das Scheitern der Verhandlungen erklärt haben. Mit Schreiben vom 19.12.2014 an die Antragsgegner haben die Antragsteller den Abschnitt III des LRV mit Wirkung zum 31.12.2015 gekündigt. 1. Antrag auf Entscheidung der Schiedsstelle vom 17.08.2015 Der Antrag vom 17.08.2015 bezieht sich zentral auf die folgenden Inhalte dieses Abschnitts des LRV: 10

Einfügung des Zusatzes sächliche Ausstattung in die Überschrift des Abschnittes III zentrale Änderungen des 17 vor allem durch veränderte Personalschlüssel in den bisherigen Absätzen 2, 3, 6 und 7 (neu in Abs. 2, 4, 7 und 9) sowie durch ein zusätzliches Stellenkontingent für die verantwortliche Pflegefachkraft (neu in Abs. 3) und einen flexiblen Einsatz der Stellenanteile für Pflegehilfskräfte und der Hauswirtschaftsund Technikkräfte (neu in Abs. 7) Einfügung eines 17a betreffend die ehrenamtliche Unterstützung Einfügung einer Regelung über die sächliche Ausstattung neu in 18 Die begehrten Festsetzungen haben die Antragsteller im Wesentlichen wie folgt begründet: a) Personalrichtwerte Pflege und Betreuung Die bisherigen Personalschlüssel beruhten auf Annahmen aus dem Jahr 1989, die heute teilweise nicht mehr tragfähig seien und schon ohne Berücksichtigung der veränderten Bedarfe und des ordnungs- und leistungserbringungsrechtlichen Umfeldes eine Anhebung erforderlich machten. So seien die Altenpflegeschüler wegen der Ausweitung der Praxiseinsätze in anderen Bereichen zu etwa einem Drittel weniger in den Pflegeeinrichtungen tätig. Die früher vorhandenen Zivildienstleistenden seien weggefallen und würden durch FSJ und BFD auch nicht annähernd ausgeglichen. Weiter liege den bisherigen Personalschlüsseln das Modell von Wohngruppen mit 24 Bewohnern zugrunde, während aktuell nach der LHeimBauVO nur noch von bis zu 15 Bewohnerinnen und Bewohnern auszugehen sei. Zudem sei seit 2002 eine Zunahme dementieller Erkrankungen und anderer kognitiver Beeinträchtigungen bei den Bewohnerinnen und Bewohnern mit Auswirkungen auf den Grundpflegebedarf sowie eine Verkürzung der Verweildauer in den stationären Pflegeeinrichtungen zu verzeichnen, die jeweils Auswirkungen auf den Pflegepersonalbedarf hätten. b) Stellenanteil Verantwortliche Pflegefachkraft Im Hinblick auf den geforderten zusätzlichen Stellenanteil für die verantwortliche Pflegefachkraft wird ausgeführt, dass die Notwendigkeit eines eigenständigen Stellenanteils bis zu 1,0 VK je Einrichtung zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich unstreitig sei. Inhaltlich wurde zur Begründung der Forderung auf massive Veränderungen des regulatorischen Umfelds hingewiesen. So sei die Einführung und Weiterentwicklung eines QM 11

Statusvoraussetzung für den Abschluss und die Aufrechterhaltung des Versorgungsvertrages geworden. Der damit neu entstandene Aufgabenbereich wird im Antrag unter Verweis auf den Aufwand für QM und Audit, für die Mitwirkung an Prüfungen, für die Praxisanleitung und für die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher näher dargelegt. c) Personalrichtwerte Hauswirtschaft und Technik Die beantragten Veränderungen der Personalrichtwerte für die Bereiche Hauswirtschaft und Technik werden zentral mit veränderten Aufgaben in der Hauswirtschaft (Küche, Reinigung, Wäscherei) begründet. Es seien mehr Mahlzeiten (auch nachts) vorzubereiten und anzubieten; die fachlichen Anforderungen (etwa Sonderkostformen) und die Anforderungen an die Qualität seien gestiegen. Wäscherei und Reinigung würden deutlich öfter als früher in Anspruch genommen. Auch infolge der gesteigerten Flächen (höherer Einzelzimmeranteil, jeweils mit eigener Nasszelle) sei der Reinigungsaufwand gestiegen. Hinzu kämen erhöhte Anforderungen an das Schnittstellenmanagement zwischen Hauswirtschaft und Pflege. Für den Technischen Dienst seien mehr Arbeitssicherheitsvorschriften zu beachten. d) Flexibler Einsatz von Hauswirtschafts- und Pflegehilfskräften Hausgemeinschaftsmodelle seien durch eine Aufhebung der personellen und räumlichen Trennung zwischen den Bereichen Hauswirtschaft, Pflege und sozialer Betreuung gekennzeichnet. Dadurch sei ein flexibler Einsatz der jeweiligen Kräfte auch im jeweils anderen Bereich notwendig, was dem Grundsatz nach auch von den Antragsgegnern anerkannt werde. Die Antragsgegner hielten jedoch eine Begrenzung des flexiblen Einsatzes von 30% der Personalmenge aus dem Bereich Hauswirtschaft und Technik in der Pflege für notwendig und vereinbar. e) Personalrichtwerte für Leitung und Verwaltung Die Personalausstattung für den Aufgabenbereich Leitung und Verwaltung müsse an die tatsächliche Entwicklung des Aufgabenbereichs angepasst werden. Da der aktuelle Richtwert von bis zu 1 zu 30 aus dem Jahre 1975 stamme und in den Vereinbarungen 1989 und 2002 lediglich übernommen worden sei, sei eine Anpassung auch auf diesem Feld notwendig. Insoweit wird auf die zu den anderen Änderungsanträgen ergangenen Begründungen verwiesen. Zudem habe die Einführung neuer Regelungen seit 2002 zu einem erheblich höheren Zeitaufwand in der Verwaltung geführt. 12

f) Sächliche Ausstattung (neu in 18 LRV) Beantragt wird die Einfügung von Regelungen zur Vorhaltung von Inventar und Verbrauchsgütern in der stationären Pflege. So sei aus 75 Abs. 2 S. 1 SGB XI zu entnehmen, dass der Rahmenvertrag dazu zwingend Regelungen zu enthalten habe. Zweck des Antrags sei die Abgrenzung derjenigen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die die Pflegeeinrichtung selbst vorzuhalten habe, von denen, auf die die Bewohnerinnen und Bewohner im Bedarfsfall Anspruch nach 33 SGB V gegen die Krankenkassen hätten. 2. Erwiderung der Antragsgegner vom 26.10.2015 Mit Schriftsatz vom 26.10.2015 (Zugang 28.10.2015) haben die Antragsgegner beantragt, einige redaktionelle Änderungen am Text des Abschnitts III des LRV festzusetzen und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Weiter enthält der Schriftsatz auf S. 11 den Hilfsantrag zur Festsetzung von Regelungen betreffend Nachweis und Verfahren zum Personaleinsatz (als 19a LRV) und Nachweise über die Höhe der Vergütung (als 19b LRV) nach Anlage AG 2 für den Fall, dass die Schiedsstelle über die im Antrag der Antragsgegner enthaltenen redaktionellen Anpassungen hinausgehende Veränderungen des Abschnitts III des LRV vornehmen sollte. Zur Begründung haben die Antragsgegner ausgeführt, dass die im Rahmen der vorausgehenden Verhandlungen unterbreiteten Angebote ihrerseits nicht auch im Rahmen eines Schiedsverfahrens galten. Deshalb entsprächen die von den Antragstellern geschilderten Positionen der Antragsgegner nicht ihren Positionen im Schiedsverfahren. Eine inhaltliche Anpassung des LRV sei nicht erforderlich und werde abgelehnt. Insbesondere sei keine Anpassung der Personalrichtwerte allein wegen des seit der letzten Anpassung des LRV verstrichenen Zeitraums erforderlich. Die von den Antragstellern geltend gemachten wesentlichen Veränderungen der gesetzlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen würden in allen Punkten bestritten. Nach einer Schilderung des Sachverhalts und der Verhandlungsverlaufs aus ihrer Sicht haben die Antragsgegner in ihrem Schriftsatz zur allen Punkten des Antrags detailliert Stellung genommen. Dabei wird darauf verwiesen, dass die aktuellen Personalrichtwerte im Abschnitt III nach wie vor im bundesweiten Vergleich eine Spitzenposition einnähmen, dass keine wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen eingetreten seien, 13

dass die Erhöhung der Personalrichtwerte zu einem unerwünschten Abwerbungswettbewerb in anderen Bundesländern führen würden, dass mit den beantragten Änderungen Kostensteigerungen von 600 Mio. Euro pro Jahr verbunden wären und dass die Änderungen im gegenwärtigen Zeitpunkt unmittelbar vor Erlass des PSG II, durch das ohnehin neuer Verhandlungs- und Änderungsbedarf ab dem 01.01.2016 ausgelöst werden würde nicht sinnvoll seien. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Antragsgegner Bezug genommen. 3. Schriftsätze der Antragsteller vom 16.11.2015 und 20.11.2015 Auf die Erwiderung der Antragsgegner reagierten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.11.2015. Neben Ausführungen zum Ablauf der vorausgehenden Verhandlungen enthält der Schriftsatz u.a. Hinweise auf die Neuregelungen zum LRV Rheinland-Pfalz und zu den tatsächlichen Veränderungen betreffend die aktuelle Ausschöpfung von Personalschlüsseln durch die Pflegeeinrichtungen. Zudem nimmt der Schriftsatz Stellung zur Antragserwiderung. Mit einem weiteren Schriftsatz (vom 20.11.2015) wurden die Nachweise zu den Expertenstandards in der Pflege und zum BWKG-Betriebsvergleich mitgeteilt. 4. Mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle am 26.11.2015 Der Sach- und Streitstand wurde erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle am 26.11.2015 umfassend erörtert. Nach Erörterung der rechtlichen Probleme des Antrags der Antragsteller zu 18 LRV wurde dieser Antrag von den Antragstellern zurückgenommen. Im Rahmen der Ermittlung des Potentials für einen Vergleich vor der Schiedsstelle signalisierten die Antragsgegner, dass sie die von der Schiedsstelle angedachte Bildung von Sonderpersonalschlüsseln etwa für Qualitätsmanagement unter der Bedingung eines Gesamtpakets grundsätzlich für möglich hielten, sofern es zu keinen Veränderungen des allgemeinen Personalschlüssels käme und eine Regelung zum Personalabgleich vorgesehen würde. 14

Die Beteiligten wurden abschließend vor der Vertagung der mündlichen Verhandlung auf den 17.12.2015 darauf hingewiesen, dass die Schiedsstelle nach den bisherigen Erörterungen von einem gestiegenen Personalbedarf im Bereich Pflege und im Bereich Leitung und Verwaltung ausgehe. Im Bereich Pflege sei bisher eine Deckung des Mehrbedarfs über zwei Sonderpersonalschlüssel diskutiert worden. Zugleich sehe die Schiedsstelle auch eine Möglichkeit, den Bedarf an einem flexiblen Einsatz von Pflegehilfskräften im Bereich Hauswirtschaft und von Hauswirtschaftskräften im Bereich der Hilfstätigkeiten im Rahmen der Pflege und Betreuung durch eine entsprechende Klausel im LRV festzulegen. Zu weiteren Punkten wird auf die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 5. Schriftsatz der Antragsteller vom 11.12.2015 Mit ihrem nachfolgenden Schriftsatz beantragten die Antragsteller, den Hilfsantrag der Antragsgegner auf Festsetzung der Regelungen 19a und 19b, erstmals gestellt mit Schriftsatz vom 26.10.2015, abzuweisen. Hilfsweise beantragten sie die Festsetzung der 19a, 19b in der Fassung der Anlage ASt. 26. Zugleich unterbreiteten sie ein Vergleichsangebot zu 19a LRV, das auf dem Hilfsantrag der Antragsgegner aufbaut und einzelne Änderungen und Ergänzungen enthält. 6. Schriftsatz der Antragsgegner vom 11.12.2015 Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 11.12.2015 nahmen die Antragsgegner nach einer grundsätzlichen Erklärung zur Position in und nach der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle am 26.11.2015 ausführlich Stellung zum Schriftsatz der Antragsteller vom 16.11.2015. U.a. wird darin betont, dass die Wohngruppengröße von 24 Bewohnern keine Geschäftsgrundlage für die Ermittlung des ursprünglichen Personalschlüssels gewesen sei (S. 10 des Schriftsatzes). Hinsichtlich des eigenen Hilfsantrags zu 19a, 19b wurde die Festsetzung einer in Teilen gegenüber dem ursprünglichen Hilfsantrag modifizierten Fassung der Regelungen beantragt (S. 27 ff. AG-Schriftsatz). 15

Auf die übrigen Inhalte des Schriftsatzes wird Bezug genommen. 7. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle am 17.12.2015 Im Rahmen der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten zu erkennen gegeben, dass sie einen Schiedsspruch erwarteten und trotz der vorhandenen Annäherung der Positionen keine Möglichkeit zum Abschluss eines Vergleichs sähen. Aus diesem Grund hat die Schiedsstelle auf einen ausdrücklichen Vergleichsvorschlag verzichtet. Stattdessen wurde den Beteiligten vor einer abschließenden internen Beratung der Schiedsstelle die Möglichkeit eingeräumt, zu einem konkret denkbaren Entscheidungsinhalt nochmals Stellung zu nehmen, bevor anschließend die aus dem Entscheidungstenor ersichtliche Entscheidung getroffen wurde. II. Begründung der Festsetzungen 1. Zulässigkeit des Antrags der Antragsteller vom 17.08.2015 in der Fassung vom 17.12.2015 Der mit Schriftsatz vom 17.08.2015 gestellte und nachfolgend teilweise modifizierte Antrag ist in vollem Umfang zulässig. Gem. 75 Abs. 4 S. 1, 2 SGB XI setzt die Schiedsstelle Änderungen eines bestehenden Rahmenvertrags auf Antrag fest, wenn die Änderungen durch die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Aufforderung nicht zustande gekommen sind. Nicht relevant ist es nach dem Gesetz, dass die Verhandlungsmöglichkeiten für ausgeschöpft gehalten werden. Auf die Frage, ob die Schiedsstelle auch dann zu entscheiden gehabt hätte, wenn der LRV oder einzelne Teile daraus gem. 75 Abs. 5 SGB XI nicht gekündigt worden wären, kam es hier nicht an, da die Antragsteller den Abschnitt III des LRV wirksam zum 31.12.2015 gekündigt hatten. Über die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrags zu 18 LRV war nicht mehr zu entscheiden, da der Antrag in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 zurückgenommen wurde. 16

2. Entscheidung zu 1) Festsetzungen zu Abschnitt III LRV Im Rahmen der Festsetzungen von Regelungen eines Rahmenvertrages gem. 75 Abs. 4 SGB XI besitzt die Schiedsstelle einen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser Spielraum reicht deutlich weiter als derjenige im Fall von Schiedsstellenentscheidungen nach 85 Abs. 5 SGB XI. Bezüglich des Rahmenvertrages fehlt es weitgehend an Vorgaben zu den Inhalten durch das Gesetz. Maßgeblicher Grundgedanke für die Schiedsstelle war vor diesem Hintergrund das Bemühen um ein ausgewogenes Ergebnis unter Beachtung aller relevanten Interessen und Belange. Die Festsetzungen zu 1) basieren auf der Überzeugung der Schiedsstelle, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Kontext stationärer Pflegeeinrichtungen seit der letzten Anpassung bzw. Änderung des LRV im Jahr 2002 so wesentlich verändert haben, dass eine Abweisung des Antrags ausscheiden musste. Gleichzeitig waren bei den Festsetzungen aber auch die Auswirkungen auf die Kostenentwicklung für die Bewohner der Einrichtungen und die Sozialhilfeträger zu beachten. a) Maßgebliche Veränderungen der relevanten rechtlichen und tatsächlichen Umstände Unbestritten ist, dass aktuell etwa zwei von drei stationären Einrichtungen in allen Pflegestufen die Bandbreiten der Personalschlüssel in den Pflegesatzvereinbarungen bis zur Obergrenze ausschöpfen (auf Anlage ASt 23 wird Bezug genommen). Weitere 15-20% der Einrichtungen befinden sich maximal 5% unterhalb der Obergrenze. Dieser Grad der Ausnutzung der Bandbreiten ist in den Jahren seit der letzten Änderung des LRV kontinuierlich gestiegen. Daraus leitet die Schiedsstelle ein deutliches Indiz für einen deutlichen Anstieg des tatsächlichen Personalbedarfs in den vergangenen 13 Jahren ab. Es belegt, dass die im LRV enthaltenen Personalbandbreiten in vielen Fällen nicht mehr ausreichen. Die Gründe für diese Entwicklung ergeben sich nach Auffassung der Schiedsstelle aus zahlreichen Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Selbst wenn die von den Antragstellern genannten vielfältigen Veränderungen nicht jeweils mit einer konkreten Steigerung des Personalbedarfs beziffert werden können, so zeigt doch bereits die zunehmende Ausschöpfung der Bandbreiten trotz der Schwierigkeiten der Personalgewinnung im Pflegebereich die Notwendigkeit eines gegenüber der Sach- und Rechtslage 2002 deutlich gesteigerten Personaleinsatzes. Zudem ist der 17

Schiedsstelle aus etlichen Schiedsstellenverfahren bekannt, dass nicht wenige stationäre Pflegeeinrichtungen noch deutlich mehr Personal einsetzen, als bei kompletter Ausschöpfung der Personalschlüssel über die Pflegevergütungen refinanziert werden kann. Selbst wenn insoweit in Betracht gezogen werden muss, dass nicht alle betreffenden Pflegeeinrichtungen ihre betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zu einem effektiven Personaleinsatz nutzen, belegt doch der keineswegs seltene weitergehende Personaleinsatz, dass die aktuellen Bandbreiten in vielen Fällen nicht mehr ausreichen. Eine solche Situation ist jedoch nicht hinnehmbar und erfordert eine Anpassung der rahmenvertraglichen Regelungen an den tatsächlichen Bedarf. b) Erwägungen hinsichtlich der konkreten Festsetzungen Die Schiedsstelle stand damit vor der Aufgabe, den weiten Gestaltungsspielraum der Verfahrensbeteiligten bei der vertraglichen Festlegung der Inhalte des LRV selbst ausfüllen zu müssen. Die Festsetzungen stellen unter diesem Blickwinkel nach Auffassung der Schiedsstelle eine ausgewogene Entscheidung dar, bei der alle beteiligten Interessen gewürdigt und in das Ergebnis einbezogen wurden. Bei den konkreten Festsetzungen hat sich die Schiedsstelle einerseits an den dem Schiedsverfahren vorausgehenden Erörterungen und Überlegungen der Beteiligten orientiert. Darüber hinaus konnten verschiedene Rückschlüsse aus den Einlassungen der Verfahrensbeteiligten während der mündlichen Verhandlungen gezogen werden. Zahlreiche Formulierungen (insbesondere etwa die Regelung des 19) konnten so unmittelbar mit den Beteiligten abgestimmt werden. Darüber hinaus wurden auch vertragliche Regelungen aus anderen Bundesländern in die Abwägung einbezogen. Zu den zentralen Festsetzungen zählen die Einführung der beiden Sonderpersonalschlüssel (verantwortliche Pflegefachkraft gem. 17 Abs. 2a und Qualität gem. 17 Abs. 2b), die Veränderungen der Personalschlüssel für die Bereiche Hauswirtschaft und Technik ( 17 Abs. 6) und Leitung und Verwaltung ( 17 Abs. 7), die Ermöglichung eines flexiblen Einsatzes von Pflegehilfskräften und Hauswirtschaftskräften im Fall von Hausgemeinschafts-, Wohngemeinschafts- oder vergleichbaren Konzepten ( 17 Abs. 6a) sowie schließlich eine neue Regelung über den Personalabgleich einschließlich eines Musters für den Nachweis als Anlage zu 19. Diese Neuregelungen werden von der Schiedsstelle als notwendig erachtet, um die An- 18

forderungen an die Pflegequalität in den baden-württembergischen Einrichtungen sicherzustellen und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen nicht zu gefährden. Um die mit den Neuregelungen verbundenen finanziellen Belastungen für die betroffenen Bewohner der stationären Einrichtungen sowie für die Sozialhilfeträger etwas abzumildern, wurden wesentliche Teile der Neuregelungen in zwei Stufen eingeführt (zum 01.04.2016 und zum 01.01.2017). c) Inkrafttreten Der Schiedsspruch zu 1) trifft sämtliche Festsetzungen für Abschnitt III LRV neu mit Wirkung zum 01.01.2016. Dadurch wird verhindert, dass nach der zum 31.12.2015 wirksam werdenden Kündigung für den Abschnitt III ein rahmenvertragsloser Zeitraum entsteht. In einzelnen Bestimmungen des 17 LRV werden andere Zeitpunkte des Wirksamwerdens genannt (01.04.2016 und 01.01.2017). Alle übrigen Regelungen sind bereits ab dem 01.01.2016, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Festsetzungen insgesamt, uneingeschränkt anwendbar. 3. Entscheidung zu 2): Verhältnis der Neufestsetzungen zu den Neuregelungen durch das PSG II Durch die Festsetzungen zu 2) beabsichtigt die Schiedsstelle, eine Klarstellung im Hinblick auf die angesichts des PSG II anstehenden weiteren Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu erreichen. Insbesondere will der Schiedsspruch damit deutlich machen, dass die Festsetzungen zu 1) ohne Berücksichtigung der durch das PSG II anstehenden weiteren Neuerungen erfolgt sind. Nach Einschätzung der Schiedsstelle schließt dies eine Verrechnung der ab 2016 bzw. 2017 durch den Schiedsspruch zu 1) vorgenommenen Veränderungen mit möglichen weiteren, durch das PSG II ausgelösten Veränderungen aus. Die infolge des PSG II anstehenden weiteren Änderungen sollten damit auf der durch die mit diesem Schiedsspruch erfolgten Festsetzungen geschaffenen Basis vereinbart werden. 4. Entscheidung zu 3): Trennung des Verfahrens und teilweise Vertagung Der hilfsweise durch die Antragsgegner gestellte Antrag auf Festsetzung einer Bestim- 19

mung zum Tarifabgleich (nach Antrag: 19b LRV) stellt sich als ein eigenständiger Antrag dar, der von den Anträgen der Antragsteller nicht erfasst wird, weil er nicht denselben Regelungsgegenstand betrifft. Allein der Umstand, dass es sich um eine Bestimmung handelt, die in Abschnitt III ihren Platz hätte, ändert daran nichts. Die Vorschrift zum Tarifabgleich betrifft einen Regelungsgegenstand, zu dem die Antragsteller keinen Antrag gestellt haben. Der selbständige Antrag muss für sich gesehen sowohl die Zulässigkeits- als auch die Begründetheitsvoraussetzungen erfüllen. Die Schiedsstelle geht insoweit davon aus, dass der betreffende eigenständige Antrag vorbehaltlich der Frage seiner Zulässigkeit derzeit nicht entscheidungsreif ist. Zum einen ist der Antrag vor der Antragstellung im Schiedsstellenverfahren nicht inhaltlich in den Verhandlungen der Beteiligten erörtert worden. Nach unwidersprochener Darlegung der Antragsteller wurde ein Vorschlag für einen Tarifabgleich von den Antragsgegnern erstmals am 14.04.2015 in die Verhandlungen eingebracht. Zu einer Erörterung darüber kam es nicht mehr. Zum anderen ist die Regelung zum Tarifabgleich nach Ansicht der Schiedsstelle im Rahmen des Schriftsatzwechsels vor der Schiedsstelle nicht näher erörtert worden. Damit hätte es vor einer Schiedsstellenentscheidung mindestens eines weiteren Schriftsatzwechsels bedurft. Eine pflichtgemäße zeitnahe Entscheidung über den Antrag der Antragsteller noch vor Ende 2015 wäre dadurch verhindert worden. Insofern war eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung mit dem eigenständigen Antrag der Antragsteller nicht angezeigt und das Verfahren über den Antrag auf eine Festsetzung eines Tarifabgleichs abzutrennen sowie die Verhandlung insoweit zu vertagen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstraße 5 (Am Neckartor), 70190 Stuttgart, erhoben werden. Prof. Dr. Peter Baumeister Vorsitzender der Schiedsstelle 20