Immobilientransaktionen Sicht eines Praktikers 4. April 2016 Dr. Alexander Wyss
Inhaltsverzeichnis Themen Asset Deals Einzelverkäufe und Portfoliotransaktionen Share Deals Vergleich Asset Deal /Share Deal: Steuerliche Sicht Kaufpreisberechnung beim Share Deal Vergleich: Transaktionskosten Sale & Lease Back Transaktion 2016 Baker & McKenzie Zurich 2
Asset Deals Einzelverkäufe und Portfoliotransaktionen 2016 Baker & McKenzie Zurich
Asset Deal (nach OR)
Asset Deal Grundform Aktionär PropCo KV Käufer KV: Grundstückkaufvertrag (öffentliche Urkunde) 2016 Baker & McKenzie Zurich 5
Asset Deal (nach OR) Grundstückkaufvertrag (KV) Unterzeichnung (Signing) Eigentumsübertragung Vollzug (Closing) rückwirkend t Öffentliche Urkunde (Ort der gelegenen Sache) Eintrag im Tagebuch des Grundbuchs Eintrag im Hauptbuch des Grundbuchs Antrittstag (Besitzantritt) 2016 Baker & McKenzie Zurich 6
Single Asset Deal Lex Koller Lex Koller Verfügung als Vollzugsbedingung im Grundstückkaufvertrag vorsehen, da sonst eine Rückabwicklung droht (und strafrechtliche Sanktionen) Vorsicht bei: Landreserven / Bauland Land mit Bauverbot (z.b. Baulinien, Wald) ausländischer Holdinggesellschaft Finanzierung über ausländische Partei 2016 Baker & McKenzie Zurich 7
Single Asset Deal Vorkaufsrechte Verkauf stellt Vorkaufsfall dar (ausser bei Betriebsverkauf) Keine «Umgehung» des Vorkaufsrechts möglich, durch: Verkauf unter der Bedingung, dass Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Verkauf bei gleichzeitiger Einräumung eines Kaufrechts an Käufer. «Der Verkäufer hat das Recht, einen Monat nach Ablauf der Vorkaufsfrist von diesem Kaufvertrag zurückzutreten.» «Der Verkäufer hat das Recht, innerhalb von 4 Monaten ab heutiger Beurkundung von diesem Kaufvertrag zurückzutreten.» Aber, Entschädigung an Käufer, wenn Vorkaufsberechtigter Grundstück «wegschnappt» ist zulässig. 2016 Baker & McKenzie Zurich 8
Single Asset Deal belasteter Standort Zivilrecht (Vertrag) Öff. Recht (USG) Lösung Verkäufer-Position Verkauf wie gesehen Falls Verkäufer Verhaltensstörer ist, bleibt er trotz Verkauf gegenüber dem Kanton haftbar. Vereinbarung mit dem Kanton: Volle Entlastung Verkäufer, bei voller Haftungsübernahme durch Käufer Käufer-Position Schadloshaltung für Altlasten Blosse Haftungsübernahme für offengelegte Altlasten Käufer wird als Zustandsstörer (d.h. Eigentümer der Altlasten) gegenüber dem Kanton haftbar. Vereinbarung mit dem Kanton: Volle Haftungsübernahme durch Verkäufer, bei voller Entlastung Käufer 2016 Baker & McKenzie Zurich 9
Portfolio - Transaktionen 10 10
Portfolio Asset Deal Aktionär PropCo KV Käufer KV: Grundstückkaufvertrag, Grundstückkaufverträge oder Vermögensübertragungsvertrag (öffentliche Urkunde) 2016 Baker & McKenzie Zurich 11
Asset Deal 1 Grundstück mehrere Grundstücke KV in mehreren Kantonen in einem Kanton CH-Verkäufer HReg; Ausländer CH-Verkäufer im HReg KV VV mehrere KV, ev. Rahmenvertrag mehrere KV, ev. Rahmenvertrag VV KV: (Grundstück-)Kaufvertrag VV: Vermögensübertragungsvertrag 2016 Baker & McKenzie Zurich 12
Credit Suisse Verkauf Uetlihof
Swiss Re Verkauf Campus Adliswil
Vermögensübertragung
2016 Baker & McKenzie Zurich 16
2016 Baker & McKenzie Zurich 17
Fusionsgesetz (FusG) Fusion [Art. 3 ff. FusG] Spaltung [Art. 29 ff. FusG] [Art. 54 ff. FusG] Umwandlung Vermögensübertragung [Art. 69 ff. FusG] 2016 Baker & McKenzie Zurich 18
Vermögensübertragung (VV) Eigentums- übertragung Unterzeichnung Vollzug rückwirkend rückwirkend t Öffentliche Urkunde (Ort am Sitz des Verkäufers) Anmeldung im Handelsregister (Tagesregister) Genehmigung EHRA (Hauptregister) Publikation SHAB Anmeldung GBA (deklaratorisch) Nachführung des Grundbuchs (deklaratorisch) Grundbuch ist vorübergehend falsch! 2016 Baker & McKenzie Zurich 19
Wesentliche Eckpunkte Übertragung eines Vermögens oder eines Teils davon Das übertragene Vermögen muss kein operatives Geschäft sein; ein Immobilienportfeuille oder gar nur ein einziges Grundstück kann das zu übertragende Vermögen bilden Die Übertragung erfolgt uno actu als sog. partielle Universalsukzession durch Eintragung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers 2016 Baker & McKenzie Zurich 20
Wesentliche Eckpunkte Der übertragende Rechtsträger muss im Handelsregister eingetragen sein Die Aktiven müssen die Verpflichtungen übersteigen (Aktivenüberschuss) Ein einziger Übertragungsvertrag reicht aus (öffentliche Urkunde, falls Grundstücke betroffen sind) 2016 Baker & McKenzie Zurich 21
Probleme - Lösungen Registerpublizität des Handelsregisters ist grösser als diejenige des Grundbuchs (Art. 930 OR Art. 970 ZGB) Zusatzvereinbarungen mit sensitiven Daten (Mieterspiegel, Einzelkaufpreise) Zusatzvereinbarungen werden beim Handelsregister nicht eingereicht Solidarische Haftung des bisherigen Schuldners während dreier Jahre Keine Schulden werden übertragen Sicherstellung von Gläubigerforderungen Separate Schadloshaltungsklausel 2016 Baker & McKenzie Zurich 22
Verträge Mietverträge Automatischer Übergang (Art. 261 Abs. 1 OR) Versicherungsverträge Automatischer Übergang, es sei denn, Kündigung (Art. 54 VVG) Andere Verträge Unklar, ob sie automatisch übergehen; kein höchstrichterlicher Entscheid Keine ausserordentliche Kündigung, falls Mietvertrag im Inventar aufgeführt wird Genehmigung (inkl. Genehmigungsfiktion) ist empfehlenswert 2016 Baker & McKenzie Zurich 23
Das Instrument der Vermögensübertragung ist geeignet für Immobilientransaktionen, wenn die Grundstücke in verschiedenen Kantonen oder Notariatsbezirken gelegen sind (z.b. Asset Swap, Portfolio-Verkauf) 2016 Baker & McKenzie Zurich 24
Regulatorische Aspekte der Vermögensübertragung BewG (Lex Koller) Keine Erleichterung HR hat volle Kognition in Bezug auf BewG USG (Art. 32d bis Abs. 3) Zustimmungserfordernis des Kantons für die Übertragung im KBS eingetragener Grundstücke Gemäss Literatur auch auf VÜ anwendbar Aber, HR hat keine Kognition in dieser Sache 2016 Baker & McKenzie Zurich 25
Portfolio Asset Deal
Portfolio Asset Deal Rahmenvertrag Grundlage Umfasst ein Portfolio Grundstücke in verschiedenen Kantonen bedeutet dies: verschiedene Kaufverträge; und i.d.r. verschiedene Beurkundungs- und Vollzugszeitpunkte Koordinationsbedarf: Verpflichtung zum Kauf / Verkauf sämtlicher Objekte Einheitlicher Kaufvertrag (z.b. Gewährleistungen) Einheitliches Konzept zur Sicherstellung von Steuern Einheitlicher Zeitplan Bei Vorkaufsrechten: Mindest-Umfang des Portfolios (Rücktrittsrecht des Käufers) 2016 Baker & McKenzie Zurich 27
Portfolio Asset Deal Inhalt Rahmenvertrag Zeitlicher Ablauf Rücktrittsrechte Bewirtschaftung der Objekte bis Vollzug Beurkundungsbedingungen Risikotragung vor Übergang Nutzen & Gefahr Feststellung Verkaufsstufen Muster Einzelkaufvertrag Muster Escrow- Vertrag Abwicklung Verkaufsrechte Unabhängiger Sachverständiger 2016 Baker & McKenzie Zurich 28
Portfolio Asset Deal Formvorschriften Rahmenvertrag Vorverträge die ein Grundstück zu Gegenstand haben, bedürfen der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR). Die Zuständigkeit liegt beim Notar an Ort der Sache. Rahmenvertrag kann als Vorvertrag qualifiziert werden. Deshalb vorsichtshalber öffentlich beurkunden lassen. Wo beurkunden, wenn Grundstücke in verschiedenen Kantonen liegen? Praxis: Am Ort wo wertvollster Teil der Grundstücke liegt Damit hat man wenigstens mit den wertvollsten Teil einen formgültigen Vorvertrag 2016 Baker & McKenzie Zurich 29
Share Deals 2016 Baker & McKenzie Zurich
Share Deal Grundform Aktionär KV Käufer PropCo KV: Aktienkaufvertrag (keine öffentliche Urkunde) 2016 Baker & McKenzie Zurich
Share Deal Due Diligence Prüfbereich Asset Deal Share Deal Immobilie / Sachenrecht Umweltrecht Rechtsstreitigkeiten insb. mit Mietern / Nachbarn / Behörden / Handwerkern Steuern / Abgaben falls Pfandrecht Versicherungsverträge 2016 Baker & McKenzie Zurich Art. 54 VVG, gehen auf Käufer über falls nicht gekündet Arbeitsverträge / PK ( ) falls Betriebsübergang Gründung / Aktienbesitz - Finanzierungsverträge - Finanzielle Situation - Sonstige Verträge -
Share Deal Lex Koller Sachverhalt 1: Verkauf Aktie Braucht Lex Koller Bewilligung falls D Person im Ausland A 98 Aktien (98%) B 1 Aktie (1%) C 1 Aktie (1%) Verkauf Aktie D Drittelsregel Sachverhalt 2: Kauf Wohnhaus Braucht Lex Koller Bewilligung falls Immobiliengesellschaft von Personen im Ausland beherrscht Immobiliengesellschaft (nicht kotiert) E Drittelsregel X Kauf Wohnhaus X X Immobiliengesellschaft = Buchwert der Lex Koller Objekte übersteigt 20-30% der Aktiven. 2016 Baker & McKenzie Zurich 33
Share Deal - Vorkaufsrechte Kein Vorkaufsfall, wenn nicht mindestens 50% der Aktien erworben werden. Bei 50% der Aktien liegt in der Regel ein Vorkaufsfall vor Ausnahme beim Verkauf eines operativen Betriebes, welcher unter anderem auch noch vorkaufsbelastete Grundstücke hält Ausnahme beim Verkauf der Holdinggesellschaft einer Immobiliengesellschaft Nicht bei Börsengang, da kein Bezug zum Grundstückverkauf Fazit: Share Deal 50 % Beteiligung hilft in der Regel nicht zur «Umgehung» von Vorkaufsrechten 2016 Baker & McKenzie Zurich 34
Share Deal Belastete Standorte Art. 32d bis Abs. 3 USG: Teilung und Veräusserung eines Grundstücks, welches im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, bedarf der Zustimmung des Kantons Zustimmungserfordernis nicht anwendbar beim Share Deal 2016 Baker & McKenzie Zurich 35
Vergleich Asset Deal /Share Deal: Steuerliche Sicht 2016 Baker & McKenzie Zurich
Steuerliche Sicht
Ausgangslage HoldCo AG (in MCHF) Beteiligung PropCo AG 120.0 Total 120.0 Finanzschulden 80.0 Reserven 20.0 Aktienkapital 20.0 Total 120.0 PropCo AG (in MCHF) Marktwerte (in MCHF) Anlagekosten (in MCHF) Haltedauer Flüssige Mittel 0.0 Andere Aktiven 0.0 Liegenschaft ZH 10.0 Liegenschaft BE 10.0 Liegenschaft AG 10.0 Liegenschaft SG 10.0 Liegenschaft GE 10.0 Total 50.0 Finanzschulden 30.0 Reserven 18.0 Aktienkapital 2.0 Total 50.0 Flüssige Mittel 0.0 Andere Aktiven 0.0 Liegenschaft ZH 50.0 Liegenschaft BE 50.0 Liegenschaft AG 50.0 Liegenschaft SG 50.0 Liegenschaft GE 50.0 Total 250.0 30.0 30.0 30.0 30.0 30.0 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 2015 Baker & McKenzie Zurich 38
Überblick: Monistische und dualistische Kantone monistisches System dualistisches System 2015 Baker & McKenzie Zurich 39
Asset Deal in einem monistischen Kanton (z.b. Zürich) Holdinggesellschaft Immobiliengesellschaft ZH Verkauf Immobilie an Drittpartei 2015 Baker & McKenzie Zurich 40
Direkte Bundessteuer Asset Deal in einem monistischen Kanton (z.b. Zürich) - Bundesebene V e r ä u s s e r e r Verkehrswert von 50 Verkehrswert vor 20 Jahren (+ Anlagekosten der letzten 20 Jahre) Anlagekosten von 30 Buchwert von 10 Verkauf step up Verkehrswert von 50 = Buchwert E r w e r b e r Steuerliche Konsequenzen in Zürich Direkte Bundessteuer auf der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert (50-10=40) 2015 Baker & McKenzie Zurich 41
Kantonale Gewinnsteuer Steuerfrei Grundstückgewinnsteuer Asset Deal in einem monistischen Kanton (z.b. Zürich) - Kantonale Ebene V e r ä u s s e r e r Verkehrswert von 50 Verkehrswert vor 20 Jahren (+ Anlagekosten der letzten 20 Jahre) Anlagekosten von 30 Buchwert von 10 Verkauf step up Verkehrswert von 50 = Anlagekosten = Buchwert E r w e r b e r Steuerliche Konsequenzen in Zürich Grundstückgewinnsteuer auf der Differenz zwischen Verkehrswert und Anlagekosten (50-30=20) Kantonale Gewinnsteuer auf der Differenz zwischen Anlagekosten und Buchwert (30-10=20) Keine Handänderungssteuer Notariats- und Grundbuchgebühren 2015 Baker & McKenzie Zurich 42
Share Deal in einem monistischen Kanton (z.b. Zürich) Holdinggesellschaft Verkauf Gesellschaft an Drittpartei Immobiliengesellschaft ZH 2015 Baker & McKenzie Zurich 43
Grundstückge winnsteuer Share Deal: Liegenschaft in einem monistischen Kanton (z.b. Zürich) V e r ä u s s e r e r Verkehrswert von 50 Anlagekosten von 30 Buchwert von 10 Verkauf von Anteilen step up Verkehrswert von 50 = Anlagekosten Historische Anschaffungskosten von 30 Buchwert von 10 E r w e r b e r Steuerliche Konsequenzen in Zürich Grundstückgewinnsteuer auf der Differenz zwischen Verkehrswert und Anlagekosten (50-30=20) step up auf Anlagekosten von 30 auf 50 Keine direkte Bundessteuer und kantonale Gewinnsteuer Keine Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren 2015 Baker & McKenzie Zurich 44
Kantonale Gewinnsteuer Grundstückgewinn steuer Grundstückgewinn steuer Direkte Bundessteuer Asset Deal vs. Share Deal in Zürich S h a r e Verkehrswert von 50 Anlagekosten von 30 Verkehrswert von 50 Anlagekosten von 30 A s s e t D e a l Buchwert von 10 Buchwert von 10 D e a l 2015 Baker & McKenzie Zurich 45
Monistischer Kanton (z.b. Zürich) - Berechnung von latenten Steuern bei Share Deal Bundessteuern Gewinnsteuer Kantonale und kommunale Steuern Grundstückgewinnsteuer Verkehrswert von 50 step-up Gewinnsteuer Historische Anlagekosten von 30 Buchwert von 10 bezahlte Steuern latente Steuern 2015 Baker & McKenzie Zurich 46
Asset Deal in einem dualistischen Kanton (z.b. Genf) Holdinggesellschaft Immobiliengesellschaft GE Verkauf Immobilie Drittpartei 2015 Baker & McKenzie Zurich 47
Kantonale Gewinnsteuer Direkte Bundessteuer Asset Deal in einem dualistischen Kanton (z.b. Genf) Bundesebene und kantonale Ebene V e r ä u s s e r e r Verkehrswert von 50 Anlagekosten von 30 Buchwert von 10 Verkauf step up Verkehrswert von 50 = Anlagekosten = Buchwert E r w e r b e r Steuerliche Konsequenzen in Genf Kantonale Gewinnsteuer auf der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert (50-10=40) Direkte Bundessteuer auf der Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert (50-10=40) Handänderungssteuer auf dem Verkehrswert Notariats- und Grundbuchgebühren 2015 Baker & McKenzie Zurich 48
Share Deal: Liegenschaft in einem dualistischen Kanton (z.b. Genf) Holdinggesellschaft Verkauf Gesellschaft an Drittpartei Immobiliengesellschaft GE 2015 Baker & McKenzie Zurich 49
Share Deal: Liegenschaft in einem dualistischen Kanton (z.b. Genf) V e r ä u s s e r e r Verkehrswert von 50 Anlagekosten von 30 Buchwert von 10 Verkauf von Anteilen Verkehrswert von 50 Anlagekosten von 30 Buchwert von 10 E r w e r b e r Steuerliche Konsequenzen in Genf Keine Grundstückgewinnsteuer, Gewinnsteuer, Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren 2015 Baker & McKenzie Zurich 50
Kantonale Gewinnsteuer Direkte Bundessteuer Asset Deal vs. Share Deal in Genf S h a r e Verkehrswert von 50 Anlagekosten von 30 Verkehrswert von 50 A s s e t D e a l Buchwert von 10 Buchwert von 10 D e a l 2015 Baker & McKenzie Zurich 51
Dualistischer Kanton (z.b. Genf) - Berechnung von latenten Steuern bei Share Deal Bundessteuern Gewinnsteuer Kantonale und kommunale Steuern Gewinnsteuer Verkehrswert von 50 Anlagekosten Buchwert von 10 bezahlte Steuern latente Steuern 2015 Baker & McKenzie Zurich 52
Verkauf von Immoblilien in Asset Deals führt zu Steuern von total CHF 45.4 Millionen Liegenschaft Grundstückgewinnsteuer Kantonale Gewinnsteuer Direkte Bundessteuer Liegenschaft ZH 6 391 520 1 720 324 2 498 150 10 609 995 Liegenschaft BE 6 197 229 1 810 153 2 506 334 10 513 716 Liegenschaft AG 0 4 911 283 2 748 886 7 660 169 Liegenschaft SG 0 4 150 749 2 808 467 6 959 215 Liegenschaft GE 0 7 086 304 2 578 492 9 664 796 Total Total 12 588 749 19 678 813 13 140 329 45 407 891 Zusätzlich: Handänderungssteuer, Grundbuch- und Notariatsgebühren von CHF 3.4 Millionen 2015 Baker & McKenzie Zurich 53
Verkauf aller Liegenschaften in Share Deals führt zu Steuern von total CHF 16.6 Millionen Grundstückgewinnsteuer Kantonale Einkommenssteuer Direkte Bundessteuer Liegenschaft ZH 6 391 520 0 0 Liegenschaft BE 6 197 229 0 0 Liegenschaft AG 4 000 000 0 0 Liegenschaft SG 0 0 0 Liegenschaft GE 0 0 0 Total 16 588 799 0 0 Reduktion der Steuern um 63% Achtung: Aargau ist zwar dualistisch, wechselt bei Share Deal aber auf monistisches System! St. Gallen, obwohl dualistisch wird Handänderungssteuern belasten (nicht aber Genf und Aargau) Bern, monistisch, wird Handänderungssteuer belasten (nicht aber Zürich) 2015 Baker & McKenzie Zurich 54
Asset Deal vs. Share Deal: steuerliches Nullsummenspiel? Ja, wenn Erwerber latente Steuern in Share Deal voll vom Kaufpreis abzieht Nein, wenn Erwerber latente Steuern in Share Deal nicht voll vom Kaufpreis abzieht, weil Erwerber Liegenschaft längerfristig halten will und damit Wert latente Steuern abdiskontiert Abzug im Rahmen eines kompetitiven Verfahrens (Auktion) nicht möglich ist Voller Abzug nicht üblich ist (v.a. dualistische Kantone) Andere Transaktionskosten (Handänderungssteuern, Grundbuch- und Notariatsgebühren) in Share Deal reduziert werden können 2015 Baker & McKenzie Zurich 55
Kaufpreisberechnung beim Share Deal 2016 Baker & McKenzie Zurich
Ausgangslage Bilanz SPV Verkäufer Aktionärsdarlehen Flüssige Mittel 1 000 in CHF 1'000 Bankdarlehen 15 000 Grundstück 20 000 Aktionärsdarlehen 5 000 Aktienkapital 1 000 Reserven 2 000 SPV Bankdarlehen Bank Verlust 2014-2 000 ZH 21 000 21 000 2016 Baker & McKenzie Zurich 57
Mögliche (einfache) Methode zur Kaufpreisermittlung DCF Wert Immobilie Etc. Anpassung Schulden / Forderungen minus Schulden plus Cash & Forderungen Sonstige Werte z.b. minus Erkenntnisse aus DD z.b. plus Verlustvorträge minus latente Steuern = Wert Immobiliengesellschaft 2016 Baker & McKenzie Zurich 58
Darlehen Abwicklung der Transaktion Preis für Aktien Verkäufer Ablösung Aktionärsdarlehen Darlehen Käufer SPV SPV Bank 2015 Baker & McKenzie Zurich 59
Grundberechnung des Kaufpreises Marktwert des Grundstücks CHF 40 Mio../. Bankdarlehen CHF 15 Mio../. Aktionärsdarlehen CHF 5 Mio. + Flüssige Mittel CHF 1 Mio. Preis für die Aktien CHF 21 Mio. Am Vollzug bezahlt der Käufer CHF 21 Mio. für die Aktien Zudem übernimmt er vom Verkäufer das Aktionärsdarlehen von CHF 5 Mio. Bankdarlehen auf Ebene des SPV bleibt bestehen Anlässlich des Vollzugs fliessen CHF 26 Mio. 2016 Baker & McKenzie Zurich 60
Verlustvortrag als zusätzlicher Werttreiber Hat die Immobiliengesellschaft Verlustvorträge, so hat dies einen zusätzlichen Wert für den Käufer. Verlustvorträge der letzten 7 Jahre können mit laufenden Gewinnen verrechnet und dadurch der künftige steuerbare Gewinn reduziert werden. Kein steuerbarer Gewinn Kein steuerbarer Gewinn Kein steuerbarer Gewinn Steuerbarer Gewinn 50 0 VV -200 1 Gewinn 100 VV 100 2 Gewinn 3 100 VV 0 Gewinn 50 time 2016 Baker & McKenzie Zurich 61
Die Sicht des Verkäufers Grundberechnung Verkäufer Marktwert des Grundstücks CHF 40.0 Mio. 40.0 Mio../. Bankdarlehen CHF 15.0 Mio. 15.0 Mio../. Aktionärsdarlehen CHF 5.0 Mio. 5.0 Mio. + Flüssige Mittel CHF 1.0 Mio. 1.0 Mio. + Wert des Verlustvortrages 0.4 Mio. Preis für die Aktien CHF 21.0 Mio. 21.4 Mio. Wert des Verlustvortrages: 21% x CHF 2 Mio. = CHF 420 000 Wert des Verlustvortrages: 21% x CHF 2 Mio. = CHF 420 000 2016 Baker & McKenzie Zurich 62
Die Sicht des Käufers Grundberechnung Verkäufer Käufer Marktwert des Grundstücks CHF 40.0 Mio. 40.0 Mio. 40.0 Mio../. Bankdarlehen CHF 15.0 Mio. 15.0 Mio. 15.0 Mio../. Aktionärsdarlehen CHF 5.0 Mio. 5.0 Mio. 5.0 Mio. + Flüssige Mittel CHF 1.0 Mio. 1.0 Mio. 1.0 Mio. + Wert des Verlustvortrages 0.4 Mio../. Abzüge aus der Due Diligence 0.7 Mio../. Abzug für latente Steuern 2.8 Mio. Preis für die Aktien CHF 21.0 Mio. 21.4 Mio. 17.5 Mio. 2016 Baker & McKenzie Zurich 63
Einigung Grundberechnung Verkäufer Käufer Einigung Marktwert des Grundstücks CHF 40.0 Mio. 40.0 Mio. 40.0 Mio. 40.0 Mio../. Bankdarlehen CHF 15.0 Mio. 15.0 Mio. 15.0 Mio. 15.0 Mio../. Aktionärsdarlehen CHF 5.0 Mio. 5.0 Mio. 5.0 Mio. 5.0 Mio. + Flüssige Mittel CHF 1.0 Mio. 1.0 Mio. 1.0 Mio. 1.0 Mio. + Wert des Verlustvortrages 0.4 Mio. 0.4 Mio../. Abzüge aus der Due Diligence 0.7 Mio. 0.7 Mio../. Abzug für latente Steuern 2.8 Mio. 1.3 Mio. Preis für die Aktien CHF 21.0 Mio. 21.4 Mio. 17.5 Mio. 19.4 Mio. 2016 Baker & McKenzie Zurich 64
Take-aways Käufer bevorzugen in der Regel Asset Deals (keine Übernahme latenter Steuern); Verkäufer bevorzugen in der Regel Share Deals; in diesem Fall stellt sich für Käufer die Frage, ob und in welchem Umfang latente Steuern vom Kaufpreis abgezogen werden; Bei Immobilientransaktionen besteht oft in steuerlicher Hinsicht Optimierungspotential. 2016 Baker & McKenzie Zurich 65
Vergleich: Transaktionskosten 2016 Baker & McKenzie Zurich
Transaktionskosten: Share Deal vs. Asset Deal Share Deal Keine Handänderungssteuer (je nach Kanton allerdings wirtschaftliche Handänderung) Keine Notariatsgebühren Keine Grundbuchgebühren Asset Deal Handänderungssteuer (je nach Kanton) Notariatsgebühren Grundbuchgebühren Sparpotential? 2016 Baker & McKenzie Zurich 67
Asset Deal: Verkauf vs. Vermögensübertragung Asset Deal kann als Verkauf nach OR oder Vermögensübertragung nach FusG durchgeführt werden Verkauf OR: Beurkundung (und damit Notariatskosten) zwingend in Kanton, in dem Grundstück liegt Vermögensübertragung: Beurkundung (und damit Notariatskosten) zwingend in Kanton, in dem übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat Forum Shopping in günstigen Kanton (AR, BL, GL, TG, ZG) unabhängig von Lage Liegenschaft möglich 2016 Baker & McKenzie Zurich 68
Kosten Preis Grundstück Notariatsgebühren (inkl. MWST) Hand- Grundbuchgebühren änderungssteuern Total TG 10 000 000 5 400 20 000 100 000 125 400 LU 10 000 000 17 010 20 000 150 000 187 010 NE 10 000 000 10 800 8 560 330 000 349 360 ZH 10 000 000 10 800 15 000 n/a 25 800 VS 10 000 000 23 625 3 000 146 020 172 645 Total 50 000 000 67 635 66 560 726 020 860 215 Sparpotential 2016 Baker & McKenzie Zurich 69
Sparpotential bei Vermögensübertragung Notariatsgebühren normal : CHF 67 000 Notariatsgebühren mit einer Vermögensübertragung, wenn die Verkäuferin in einem der folgenden Kantone ihren Sitz hat: Kanton Gebühren für alle fünf Grundstücke Sparpotential TG 5 400 61 600 LU 25 600 41 400 NE 10 800 56 200 ZH 54 000 13 000 VS 66 800 200 2016 Baker & McKenzie Zurich 70
Sale & Lease Back Transaktion 2016 Baker & McKenzie Zurich
Colony Financial Inc. acquires University Campuses in Switzerland* «The Company acquired two single-tenant net leased properties that are campuses for two separate universities under common ownership in Switzerland for CHF 174.5 million. Both universities, which are leaders in international hospitality management, signed a new master triple net lease for a 20 year term with a guaranty from the common owner. Concurrent with the acquisition, the Company obtained a CHF122 million, 15 year term, non-recourse, 2.7% fixed-rate loan resulting in an initial cash-on-cash yield of approximately 11%.» * Auszug Website Colony Financial Inc. Colony Finacial Announces Fourth quarter and Full year 2014 Financial Results 2016 Baker & McKenzie Zurich 72
Was heisst das konkret? Colony kaufte zwei Hotelfachschulen, eine in der Waadt («Glion») und eine im Wallis («les Roches») Rechtlich wurden die folgende Anzahl Grundstücke gekauft: Glion: 29 Grundstücke Les Roches: 38 Grundstücke jeweils bestehend aus Schulungsgebäuden, Studentenheimen, Sportanlagen, Restaurants, etc. 2016 Baker & McKenzie Zurich 73
Was heisst das konkret? Der Verkäufer und Betreiber der beiden Schulen mietete sämtliche Grundstücke sofort wieder vollständig zurück («Sale-and-lease-back Transaction») Bei den Mietverträgen handelt es sich um sogenannte «Triple-net-leases», d.h. der Mieter trägt sämtliche Kosten 2016 Baker & McKenzie Zurich 74
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Triple-Net-Lease
Triple-Net-Lease Mieter zahlt nicht nur Mietzins, sondern auch sämtliche Unterhaltskosten, Neben- und Betriebskosten, Versicherungen; und öffentliche Kosten und Abgaben Idee: Investor erhält einen «Bond»: er investiert am anfang einen bestimmten Betrag X und erhält darauf einen fixen Zins (=Miete), ohne dass er irgendwelche weiteren Ausgaben hat Triple-Net-Lease ist Standard in Transaktionen mit internationalen Investoren 2016 Baker & McKenzie Zurich 77
Triple-Net-Lease: ungültig nach Schweizer Recht? Unterhaltskosten Alle Arbeiten, mit denen Mängel aufgrund von Abnützung, Alter oder sonstige Umwelteinflüsse vermieden werden OR 256: vom Vermieter zu tragen; zwingende Bestimmung, von der nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden kann Rechtfolge bei Abweichung zu Lasten Mieter: Nichtigkeit 2016 Baker & McKenzie Zurich 78
Triple-Net-Lease: ungültig nach Schweizer Recht? Neben- und Betriebskosten Entgelt für Leistungen, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen (OR 257a Abs. 1) Mieter muss diese zahlen, wenn dies besonders vereinbart wurde (OR 257a Abs. 2) 2016 Baker & McKenzie Zurich 79
Triple-Net-Lease: ungültig nach Schweizer Recht? Versicherungen; öffentliche Kosten und Abgaben Gebrauchsunabhängige Kosten, die sich aus dem Eigentum ergeben Diese Kosten sind gemäss OR 256b vom Vermieter zu tragen Rechtsnatur von OR 256b ist umstritten, tendenziell aber dispositiv Triple-net-Lease Agreements sind nach Schweizer Recht prima facie ungültig! 2016 Baker & McKenzie Zurich 80
Anforderugen an Gültigkeit Unterhaltskosten Mietzins ist gemäss OR 257 das Entgelt für die (mängelfreie) Gebrauchsüberlassung Übernimmt Mieter Unterhalt, ist diese eine zusätzliche Leistungspflicht für Gebrauchsüberlassung, was beim Mieter zu einer Mietzinsreduktion führen muss Überbindung Unterhaltskosten auf Mieter ist zulässig, wenn dies effektiv zu einer Mietzinsreduktion geführt hat* Vergleichsweise unproblematisch in «Sale-and-leaseback Transaktionen» bei denen Mieter Liegenschaft kennt Gültig, wenn grosse, unvorhergesehene Kosten anfallen? 2016 Baker & McKenzie Zurich 81
Richtiges Handling von Triple-Net-Verträgen Minimierung des Risikos der (Teil-)Ungültigkeit durch Klarstellung in Mietvertrag, dass Eigentümer nur "Core and Shell" vermietet Überbindung der Unterhaltspflichten auf Mieter zu einer entsprechenden Reduktion der Miete führte Unterhalts- und weitere Kosten und entsprechende Mietzinsreduktion berechnet wurden und gleichwertig sind Der Mieter die Liegenschaft im Detail kennt Allenfalls Cap bezüglich Kostentragungspflicht Mieter Schiedsklausel statt staatliches Gericht (Teil-)Anwendbarkeit von ausländischem statt Schweizer Recht, sofern aufgrund der Parteien möglich 2016 Baker & McKenzie Zurich 82
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Dr. iur. Alexander Wyss studierte an der Universität Bern Rechtswissenschaften und erwarb 1996 nach Studien an die Università per Stranieri in Perugia das Patent als Berner Fürsprecher. Anschliessend war er bis 2000 bei einer mit Pricewaterhouse-Coopers assoziierten Zürcher Wirtschaftsanwaltskanzlei tätig. 1999 promovierte er an der Universität Zürich auf dem Gebiet des Börsenrechts, und 2001 absolvierte er ein MBA-Studium am INSEAD in Fontainebleau. Seit 2002 ist Alexander Wyss bei Baker & McKenzie in Zürich tätig, seit 2009 als Partner. Im Jahr 2003 arbeitete er im Römer Büro von Baker & McKenzie, und 2009 erwarb er das Patent als Urkundsperson (Notar) des Kantons Zug. Alexander Wyss Partner Baker & McKenzie Zurich Holbeinstrasse 30 Postfach 8034 Zurich +41 (44) 384 14 14 +41 (44) 384 1284 (Fax) alexander.wyss@bakermckenzie.com Seine bevorzugten Tätigkeitsgebiete umfassen Immobilientransaktionen, Mergers & Acquisitions, Venture Capital & Private Equity, Strukturierung von Fonds sowie Gesellschaftsrecht. Er ist Co-Head der Real Estate Transaction Group und der Healthcare Industry Group von Baker & McKenzie Zurich. Er wird in seinen Arbeitsgebieten von verschiedenen Publikationen wie z.b. Legal 500 und Chambers Europe als führender Anwalt bezeichnet. Alexander Wyss ist Mitglied des Verwaltungsrates von mehreren Gesellschaften. Eine Auswahl seiner Mandate findet sich unter http://www.bakermckenzie.com/alexanderwyss/ 2016 Baker & McKenzie Zurich 84