Wohngeld (Mietzuschuss)

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Wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum: Wohngeld (Mietzuschuss) (Lastenzuschuss) Für Antragstellungen ab 01.01.2016 (WoGG 2016) Formloser Antrag 2016 zur Fristwahrung Wer hat Anspruch auf Wohngeld: Wohngeld kann in Form von Mietzuschuss für Mieter, für Bewohner von Heimen, sowie in Form von Lastenzuschuss für Bewohner selbstgenutzten Wohneigentums mit Belastungen beantragt werden. Ob Sie Wohngeld beziehen können, hängt von vielen Faktoren ab. Wohngeldberechtigt nach 3 WoGG sind Mieter von Wohnraum (Mietwohnung oder Heimplatz), sowie Wohneigentümer für ihr selbst genutztes Wohneigentum, auf dem Belastungen ruhen. Diese Personen können die entsprechenden Anträge stellen. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Wohnkosten ist durch das WoGG nach oben gedeckelt. Wohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig. Bestimmte Einkommensuntergrenzen dürfen nicht unterschritten werden. Ihr Eigeneinkommen zuzüglich Wohngeld muß wenigstens Ihr Existenzminimum abdecken. Zu hohe Einkünfte oder zu hohes Vermögen haben eine Ablehnung zur Folge. Bei der Berechnung werden auch begünstigende Faktoren wie Werbungskosten, Freibeträge für Alleinerziehende Erwerbstätige, Schwerbehinderung mit häuslicher Pflege, Belastungen durch Unterhaltszahlungen oder Kinderbetreuungskosten berücksichtigt, wenn diese nachgewiesen werden. Auszubildende und Studierende haben nur unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeldanspruch. Nachweise und Unterlagen: Grundsätzlich müssen Sie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für sich und alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen vollständig, richtig und rechtzeitig nachweisen. Nicht alle Einkünfte werden als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt. Die Entscheidung darüber, welche Einkünfte offen zu legen sind, obliegt aber dennoch generell nicht dem Antragsteller. Nach Erhalt Ihres formlosen Antrages zur Fristwahrung prüfen wir, welche Angaben und Unterlagen wir von Ihnen benötigen, und informieren Sie detailliert. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren! Fristen: Wohngeld wird in der Regel ab dem Ersten des Monats berechnet, in dem der Antrag hier eingegangen ist. Wünschen Sie einen späteren Bewilligungsbeginn, können Sie dies auf dem Antragsvordruck vermerken. Eine rückwirkende Bewilligung ist nur unter engen, rechtlichen Voraussetzungen möglich. Antrag abgeben: Reichen Sie den formlosen Antrag zur Fristwahrung auf Wohngeld bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben an unserer Informationstheke am Haupteingang (keine Beratung!), oder per Post ein: Große Kreisstadt Hockenheim Die Antragstellung per email oder sonstigen Wohngeldbehörde elektronischen Diensten ist nur mit einer Rathausstr. 1 qualifizierten, elektronischen Signatur im 68766 Hockenheim Sinne des Signaturgesetzes (SigG) möglich. Beratung: Für eine eingehende Beratung ist eine Terminvereinbarung sinnvoll. Rufen Sie uns einfach an. Viele Fragen können bereits telefonisch geklärt werden. 11.2015 Stadt Hockenheim Wohngeldbehörde Die Bereitstellung dieses Antragsvordrucks ist eine Dienstleistung Ihrer Stadtverwaltung Hockenheim. Antragsversion: 01 2016 Onlineversion

Große Kreisstadt Hockenheim Fachbereich für Soziales, Bildung, Kultur & Sport Sozialamt Wohngeldbehörde IAV-Stelle / Pflegestützpunkt Team Sozialamt Holger Schneider Abteilungsleiter Sozialamt und Wohngeldbehörde Schwerpunkte: Wohngeld allgemein Heim- & Pflegekostenübernahme (SGB XII) Wohngeld bei Wechsel aus Transferleistungen (SGB II, SGB XII) Forderungs- und Mahnwesen (WoG) Ermittlungs-, Zwangsund Bußgeldverfahren (WoG) Strafanzeigen bei Sozialleistungsbetrug Abteilungsleitung (ohne IAV) Carolin Speth Schwerpunkte: Wohngeld Grundsicherung ALG II AsylbLG Rente Elterngeld Kindergeld+Zuschlag RF-Beitrag Karin Kimling Schwerpunkte: Rente Grundsicherung Elterngeld Kindergeld+Zuschlag Kinderbetreuungskosten RF-Beitrag Telefon: 06205 21-111 Fax Zentral: 21-990 E-Mail: h.schneider@hockenheim.de Zimmer: 109 MO + FR: MI: DI + DO: 08.30 12.00 Uhr 08.30 12.00 Uhr, 14.00 18.00 Uhr 07.30 12.00 Uhr Telefon: 06205 21-114 Fax Zentral: 21-990 E-Mail: c.speth@hockenheim.de Zimmer: 110 MO + FR: MI: DI + DO: 08.30 12.00 Uhr 08.30 12.00 Uhr, 14.00 18.00 Uhr 07.30 12.00 Uhr Telefon: 06205 21-113 Fax Zentral: 21-990 E-Mail: k.kimling@hockenheim.de Zimmer: 108 MO, MI, FR: DI + DO 08.30 12.00 Uhr (nur vormittags) 07.30 12.00 Uhr (nur vormittags) IAV- Stelle Informations- Anlauf- und Vermittungsstelle PflegeStützpunkt / Beratungsstelle Ho Walter Klink Dipl. Sozialpädagoge (FH) Kontakt zur IAV-Stelle: Telefon: E-Mail: Angebot: Beratung für ältere, kranke und behinderte Menschen und deren Angehörige Einzelfallhilfen Informationen über-, und ggf. Vermittlung zu ambulanten, teil- und vollstationären Einrichtungen Hausbesuche bei Bedarf. 1) Beachten Sie die umseitigen Hinweise zur elektronischen Kommunikation ockenheim Kontakt zum Pflegestützpunkt: 06205 21-109 Telefon: 06221 522-2623 w.klink@hockenheim.de E-Mail: walter.klink@rhein-neckar-kreis.de Zimmer: 102 DI: 08.30 12.00 Uhr MI: 14.00 18.00 Uhr (Öffnungszeiten wie vorstehend, sowie nach Vereinbarung) 2015 Stadt Hockenheim Informationsstand: 06 2015

Willkommen auf unserem Sozialamt: Unser kompetentes Team bietet Ihnen kundenfreundliche Öffnungszeiten und sachkundige Dienstleistungen über eine große Bandbreite des sozialen Leistungsspektrums an! Mit Ihrer Hilfe können wir künftig einen noch besseren Service anbieten unterstützen Sie uns, in dem Sie folgende Tipps berücksichtigen: Öffnungszeiten:- Das Rathaus öffnet für Sie zu den regulären Öffnungszeiten: MO und FR 08.30 12.00 Uhr, DI und DO 07.30 12.00 sowie MI 08.30 12.00 Uhr und 14.00 18.00 Uhr. IAV-Stelle und Pflegestützpunkt öffnen abweichend hiervon jeweils DI 08.30 12.00 Uhr und MI 14.00 18.00 Uhr..Termine werden vorrangig bedient:- Kommen Sie unangekündigt, kann Ihnen Ihr Sachbearbeiter aus verschiedenen Gründen (z.b. Terminkunden, Sachbearbeitung, Lehrgänge, Urlaub) möglicherweise nicht zur Verfügung stehen. Es ist deshalb sinnvoll, Ihren Besuch immer vorab telefonisch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen. Durch Terminvereinbarungen helfen Sie uns, unsere Sprechzeit für Notfälle und andere, dringende Angelegenheiten flexibel zu halten, und uns Zeit für Ihr Anliegen und die Anfragen anderer Kunden nehmen zu können. Besucher ohne Termin (Wartezeiten sind möglich!):: Während der Öffnungszeiten des Rathauses steht im Sozialamt für unangekündigte Besuche mit kleineren, oder schnell zu erledigenden Anliegen und Fragen mindestens ein Ansprechpartner in der offenen Sprechzeit zur Verfügung. Auch in der offenen Sprechzeit haben Terminkunden Vorrang. Bitte haben Sie Verständnis, daß sich Wartezeiten hier nicht immer vermeiden lassen..telefonische Erreichbarkeit:- Für kleine Auskünfte ist kein persönlicher Besuch bei uns erforderlich. Sie können uns gerne zu unseren Ansprechzeiten anrufen. So haben wir mehr Zeit, Ihre Anträge zu bearbeiten. Bitte haben Sie Verständnis, wenn bei großem Besucherandrang nicht alle Anrufe sofort bedient werden können..anträge & Formulare:- Erstanträge auf Grundsicherung und Sozialhilfen werden nur nach vorheriger Beratung und Unterschrift an Sie ausgehändigt. Eine Zusendung per Post ist möglich bitte rufen Sie uns für ein informelles Vorgespräch an. Rentenanträge werden nach Terminvereinbarung nur noch elektronisch aufgenommen. Unsere anderen Anträge erhalten Sie in unserer Selbstbedienung im Wartebereich, oder im Internet unter: http://www.hockenheim.de/main/rathaus_politik/b_service/formulare im Bereich Sozialamt und Wohngeldbehörde. Elektronische Kommunikation:- Die gesetzlich vorgeschriebene Schrift(=Papier)form kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Hierzu benötigen Sie eine "Qualifizierte Elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz (SigG). Elektronische Mitteilungen ohne eine QES (z.b. herkömmliche E-Mails) können wir leider grundsätzlich nicht berücksichtigen. Aus Gründen des Sozialdatenschutzes erfolgen an Mailaccounts, die nicht durch eine QES identifiziert sind, keine Auskünfte, die Rückschluß auf Einzelpersonen, Antragsverfahren oder AntragstellerInnen zulassen!.datenschutz! Sie werden aufgerufen!- Betreten Sie unsere Zimmer bitte nur, wenn Sie dazu ausdrücklich aufgefordert, oder aufgerufen werden. Bitte verstehen Sie, daß wir aus Rücksicht auf die Situation der Kunden, deren vertrauliche Beratungen durch ungebeten eintretende Besucher gestört werden, umgehend zum Verlassen des Raumes auffordern! 2015 Stadt Hockenheim Informationsstand: 06 2015

Ausfüllhilfe zum Wohngeld-Antrag Verwenden Sie bitte nur Blaue, schwarze und wasser/radierfeste Farben und Stifte. Verwenden Sie keinee roten, grünen, bunten und abwaschbaren / radierbaren Farben und Stifte. Schreiben Sie in Deutscher Sprache Schreiben Sie bitte deutlich l e s e r l i c h. Schreiben Sie nicht in ausländischen Sprachen. Schreiben Sie nicht unleserlich. Kreuzen Sie bei "JA/NEIN"-Optionen immer verbindlich an. Einfaches Durchstreichen oder "Entwerten" von Fragen und Feldern ist n i c h t ausreichend. Machen Sie immer k o n k r e t e Angaben. Ergänzend können Sie auf Anlagen verweisen. Vermeiden Sie vage oder unklare Angaben und verweisen Sie nicht nur auf Anhänge. Stadt Hockenheim Wohngeldbehörde www.hockenheim.de Informationsstand: 09 2014

Formloser Antrag zur Fristwahrung auf Wohngeld: Gültig für Antragstellungen mit gewünschtem Bewilligungsbeginn ab 2016. Für den Zeitraum ab: 0 1 2 0 1 6 Hinweis nach 3a VwVfG Baden-Württemberg und 36a SGB I: Eine elektronische Antragstellung ist NUR mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) möglich. Große Kreisstadt Hockenheim Wohngeldbehörde Herr Schneider Frau Speth...... Rathausstr. 1 68766 Hockenheim Wohngeldnummer: Dienststellennummer Fallnummer 08 22 60 32 Die Wohngeldnummer finden Sie auf allen Briefen der Wohngeldbehördee Hockenheim im Briefkopf, rechts neben dem Datum. Die Wohngeldnummer bleibt gleich, auch, wenn Sie seit einiger Zeit kein Wohngeld mehr hier bezogen haben. Der formlose Antrag zur Fristwahrung ist noch kein formeller Wohngeld-Antrag. Er ist eine erste Willens- damit wir Ihr Anliegen schnell erklärung an unsere Wohngeldbehörde, und dient der ersten Datenerhebung, kategorisieren, erfassen und bearbeiten können, und wissen, welche Unterlagen wir von Ihnen für das Form- wenn Sie bereits früher Verfahren benötigen. Machen Sie die nachfolgenden Angaben bitte i m m e r auch dann, Wohngeld von uns bezogen haben, oder aktuell beziehen. Durch vollständige Angaben können wir zeitaufwändige Recherche vermeiden. Sie helfen uns damit, Ihren, und die Anträge aller anderen Antragsteller, schneller zu bearbeiten. Ich handle in Vertretung für die/den Antragstellerin/Antragsteller: NEIN Name, ggf. Titel (z.b. Rechtsanwalt/Anwältin; Doktor; Professor): Art der Vertretung: Vornamen: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: JA bitte diesen Bereich ausfüllen, und Vollmacht beifügen 1)! Vorsorgevollmacht Allgemeine Generalvollmacht Notarielle Generalvollmacht Vormundschaft, rechtliche Betreuung mit Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden/Sozialleistungsträgern. Die Bevollmächtigung JA NEIN gilt "über den Tod hinaus": 1) auch, wenn diese bei früheren Anträgen bereits vorgelegt wurde. Antragstellerin / Antragsteller: i Wenn Sie früher bereits Wohngeld von uns bezogen haben, geben Sie aus Gründenn der Verwaltungsvereinfachung bitte erneut dasjenige Haushaltsmitglied als AntragstellerIn an, das auch die früheren Anträge gestellt hat. Ausnahme: Diese Person lebt nicht mehr im Haushalt oder ist nicht mehr wohngeldberechtigt im Sinne des WoGG. Name, Geburtsname: Vornamen: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ): Aktuell wohnhaft: Straße, Hausnummer: Telefon-Kontakt für schnellee Rückfragen (freiwillig, aber erbeten): +49 - PLZ, Ort: Wohngeld soll beantragt werden für: Straße, Hausnummer: Ich bin in dem Wohnraum, für den WoG beantragt werden soll: Mieter Heimbewohner Eigentümer PLZ, Ort: 68766 Hockenheim Mein Antrag ist ein: Erst-Antrag Folge-Antrag / erneuter Antrag 2015/2016 Stadt Hockenheim Wohngeldbehörde. Alle Rechte vorbehalten. OnlineV 01 2016_V01 weiter siehe umseitig

Vorläufige Angaben zum Gesamthaushalt und der Einkommenssituation: i Die Angaben dienen vorerst nur zur Vorprüfung, welche Unterlagen von Ihnen im Einzelnen erbeten werden sollen. Geben Sie ALLE Personen, einschließlich AntragstellerIn, an, die in Ihrem Haushalt leben (bei Zuzug: leben werden), und führen Sie ALLE Einkünfte dieser Personen auf. Centgenaue Angaben sind hierbei nicht erforderlich, wichtig ist vorläufig nur der Überblick über Ihre wirtschaftliche Gesamtlage. Anhand Ihrer Angaben können wir eine schnellere Bearbeitung sicherstellen und prüfen, ob Sie zusätzliche Beratung, z.b. über alternative Sozialleistungen, benötigen. Name, Vorname: Einkommen, Art: Einkommen, Höhe: 1. AntragstellerIn: Unterhaltspflicht, Schwerbehinderung, Pflegebedarf? 2. Weiteres Haushaltsmitglied: 3. Weiteres Haushaltsmitglied: 4. Weiteres Haushaltsmitglied: 5. Weiteres Haushaltsmitglied: 6. Weiteres Haushaltsmitglied: 7. Weiteres Haushaltsmitglied: Ausschlußgrund "Transferleistungen": i Transferleistungen im Sinne des 7 WoGG sind: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Zuschüsse zu den Wohnkosten für Auszubildende und Studenten nach dem SGB II Übergangsgeld nach dem SGB VI in Höhe des ALG II-Niveaus Verletztengeld nach dem SGB VII in Höhe des ALG II-Niveaus Grundsicherung bei Alter- und Erwerbsminderung nach dem SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (einschl. Barbetrag und Bekleidungshilfen bei Heimbewohnern) Leistungen ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer den Lebensunterhalt umfassender Hilfen in einer stationären Einrichtung nach dem BVG Leistungen für Asylbewerber nach dem AsylbLG Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen. Wenn Sie diese. Transferleistungen beziehen, kann der Träger Sie auffordern, anstelle dieser Leistungen Wohngeld zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, daß das Wohngeld höher als die Transferleistung ist. Jedes Haushaltsmitglied kann für sich entweder nur Transferleistungen o d e r Wohngeld beziehen. Der gleichzeitige Bezug ist nicht möglich und rechtswidrig. 'Mischhaushalte', in denen ein Teil der Haushaltsmitglieder jeweils für sich Transferleistungen bezieht, und ein anderer Teil der Haushaltsmitglieder statt dessen Wohngeld, sind jedoch möglich. Sie sind verpflichtet, bei allen Stellen, von denen Sie Sozialleistungen beziehen, vollständig offen zu legen, bei welchen anderen Stellen/Behörden Sie und Ihre Haushaltsmitglieder ebenfalls Leistungen beantragt haben. Zuwiderhandlung hiergegen kann eine Ordnungswidrigkeit, oder ein Straftatbestand sein. Ich, bzw. Mitglieder meiner Haushaltsgemeinschaft beziehen o.g. Transferleistungen, oder es läuft derzeit ein Antrag oder Widerspruchsverfahren: NEIN JA, folgende Leistung:...... Ich, bzw. Mitglieder meiner Haushaltsgemeinschaft wurden von einem Transferleistungsträger aufgefordert, einen Wohngeldantrag zu stellen: NEIN JA, am (Datum):..... Abschlußerklärung: Mit ist bekannt, daß dieser formlose Antrag nur zur Fristwahrung dient und ich einen Formantrag auf Wohngeld erhalten werde, in dem ich differenzierte Angaben zu meinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen muss. Alle in diesem Vordruck vorab gemachten Angaben sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt; Noch fehlende Angaben werde ich mit dem Formantrag auf Wohngeld vollständig, richtig und rechtzeitig nachholen. Ort, Datum: Unterschrift AntragstellerIn: Unterschrift Bevollmächtigte(r) / BetreuerIn: 2015/2016 Stadt Hockenheim Wohngeldbehörde. Alle Rechte vorbehalten. OnlineV 01 2016_V01 Seite 2 von 2

Stadt Hockenheim Wohngeldbehörde WohngeldReform2016 Ihre Wohngeldbehörde informiert Seite 1 von 1 Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2015 eine Reform des Wohngeldgesetzes (WoGG) beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzesvorschlag in seiner Sitzung am 25.09.2015 zugestimmt. Das neue Wohngeldrecht wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 in Kraft treten. Durch diese Gesetzesänderungen kann es um den Jahreswechsel 2015/2016, und im Zeitraum Januar bis ca. März/April 2016 zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Wohngeld kommen. Betroffen sind vorranging diejenigen Wohngeldanträge mit einem gewünschten Bewilligungsbeginn ab 1. Januar 2016 oder 1. Februar 2016, unabhängig davon, ob der Antrag noch im Jahr 2015, oder erst ab Januar 2016 bei unserer Wohngeldbehörde eingegangen ist. Die Verzögerungen haben verschiedene Gründe: Teile der erforderlichen Rechtsgrundlagen befinden sich noch immer in der Feinabstimmung zwischen den beteiligten Ministerien. Uns liegen derzeit noch keine belastbaren Rechtsgrundlagen für Entscheidungen nach neuem Recht 2016 vor. Die amtlichen Antragsformulare für die Beantragung von Wohngeld ab 2016 liegen unserer Wohngeldbehörde derzeit noch nicht vor. Wir gehen derzeit davon aus, daß uns die erforderlichen Vordrucke bis Jahresende 2015 vorliegen werden. Die technischen Voraussetzungen für die Berechnung von Wohngeldansprüchen nach vollständig neuem Recht 2016 liegen nach derzeitigem Planungsstand erst ab 4. Januar 2016 vor. Teile der erforderlichen Änderungen in der Bearbeitungssoftware können ebenfalls erst im Laufe des Februar 2016 umgesetzt werden. Durch die Wohngeldreform erhöht sich der Kreis der möglicherweise Berechtigten erheblich. Schätzungen des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg gehen mit Stand vom Oktober/November 2015 davon aus, daß die Wohngeldbehörden in Baden-Württemberg durch die Wohngeldreform bis zu 40% mehr Antragseingänge/Bestandsfälle zu bewältigen haben. Wer zum Stichtag 1. Januar 2016 bereits laufendes Wohngeld aufgrund eines noch 2015 verbeschiedenen Antrages bezieht, muß keinen Erhöhungsantrag stellen Die Wohngeldbehörden ermitteln mögliche höhere Ansprüche von Amts wegen. Ein Teil der Bestandsfälle wird automatisiert umgerechnet; bei einem bestimmten Teil der Bestandsfälle müssen die Wohngeldbehörden manuell nacharbeiten. Dies muß parallel zu der erwarteten Mehrarbeit durch höhere Antragszahlen erfolgen. Was müssen Sie selbst veranlassen? Beziehen Sie bereits Wohngeld und ändern sich, entweder vor dem 31. Dezember 2015, oder mit Wirkung ab 1. Januar 2016 Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, müssen Sie dies grundsätzlich rechtzeitig und vollständig mitteilen. Auch der automatisierte Prozeß der Neuberechnungen für Bestandsfälle für den Zeitraum ab 01. Januar 2016 entbindet Sie nicht von Ihren Mitteilungspflichten. Beachten Sie hierzu auch Ihre derzeit geltenden Bescheide. Den beigefügten Antrag müssen Sie nur stellen, wenn Sie für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015 kein Wohngeld beziehen oder erhalten wollen, und erst für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 oder später die Feststellung Ihres Wohngeldanspruches wünschen. 12.2015 Stadt Hockenheim Wohngeldbehörde Aktualisiert: 07.12.2015