Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007

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1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3

Friedhofsgebührensatzung

Transkript:

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 14. Dezember 2007 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV NRW 2023), geändert durch GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW S. 380 ff.), der 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW 1969 S. 712 / SGV NRW 610) sowie des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen Bestattungsgesetz (BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), hat der Rat der Stadt Wassenberg in seiner Sitzung am 13.12.2007 folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht, Gebührenhöhe Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wassenberg und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Bestandteil dieser Gebührensatzung beigefügten Gebührentarifs erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: a) wer die Benutzung der Friedhöfe und /oder seiner Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat und/oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder bestattungspflichtig ist. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit der Erteilung des Gebührenbescheides und dem darin genannten Zeitpunkt fällig.

(2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren. (3) Für Sonderleistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 4 Einzelleistungen Soweit in dem Gebührentarif Leistungen der Stadt aufgeführt sind, die auf einzelnen Friedhöfen wegen Fehlens der entsprechenden Einrichtung nicht erbracht werden können, besteht hierauf kein Rechtsanspruch. 5 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2005 außer Kraft. Anlage Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wassenberg Tarif Nr. Bezeichnung Gebühr EUR ==================================================================== I. Erwerb von Nutzungsrechten (Grabnutzungsgebühr) 1.1 Grabstelle innerhalb des Grabfeldes für Tot-und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammender Leibesfrüchte (nur Waldfriedhof Wassenberg) 50,00 1.2 Reihengrabstätte für vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene für die Zeit der Ruhefrist 127,00 1.3 Reihengrabstätte für ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbene für die Zeit der Ruhefrist 802,00 1.4 Wiesengrabstätte für die Zeit der Ruhefrist 1.404,00 1.5 Anonyme Grabstätte für die Zeit der Ruhefrist 1.404,00 1.6 Urnenreihengrab für die Zeit der Ruhefrist 428,00

1.7 Aschenstreufeld (Waldfriedhof Wassenberg) 150,00 2.1 Wahlgrab I (numerierte Reihenfolge) für 30 Jahre, je Grabstelle 1.274,00 2.2 Wahlgrab II (gewünschte Lage) für 30 Jahre, je Grabstelle 2.547,00 3.1 Urnenwahlgrab für 30 Jahre, 1 bis 4 Urnen 849,00 4.1 Erbbegräbnisstätte für 99 Jahre, je Grabstätte 5.604,00 5.1 Verlängerung des Nutzungsrechtes gemäß den Bestimmungen der Friedhofssatzung je Jahr 1/30 der unter 2.1, 2.2 und 3.1 festgesetzten Gebühren II. Benutzung der Friedhofshallen und städt. Einrichtungen 6.1 Aufnahme und Aufbewahrung von Verstorbenen bis zur Bestattung 90,00 6.2 Benutzung der Trauerhalle 110,00 6.3 Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung 30,00 III. Gebühren für die Beisetzung 7.1 Ausheben, Auskleiden und Schließen des Grabes eines vor dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen und Anbringen des Grabschmuckes 140,00 7.2 Ausheben, Auskleiden und Schließen des Grabes eines ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen und Anbringen des Grabschmuckes -Reihengrabstätte- 365,00 7.3 Ausheben, auskleiden und Schließen des Grabes eines ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Verstorbenen und Anbringen des Grabschmuckes -Wahlgrabstätte- 385,00 7.4 Herrichtung und Schließung des Urnenreihengrabes 140,00

7.5 Herrichtung und Schließung des Urnenwahlgrabes 140,00 7.6 Ausheben, Auskleiden und Schließen einer Grabstelle innerhalb des Grabfeldes für Tot-und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammender Leibesfrüchte 42,00 7.7 Ascheverstreuung auf dem Aschenstreufeld 42,00 IV. Einebnung von Grabstätten 8.1 Reihengrab ohne feste Einfassung 100,00 8.2 Reihengrab mit fester Einfassung 150,00 8.3 Wahlgrab ohne feste Einfassung 150,00 8.4 Wahlgrab mit fester Einfassung 200,00 V. Genehmigung von Grabzeichen und Grabeinfassungen 9.1 Grabzeichen (Reihen-, Wiesen- und Wahlgrab) 50,00 9.2 Grabeinfassungen (Reihen- und Wahlgrab) 50,00 Die Aufstellung von einfachen Holzkreuzen und Holztafeln sowie die Anlage von Einfassungshecken sind genehmigungs- und gebührenfrei. VI. Verschiedene Gebühren 10.1 Umschreibung eines Nutzungsrechtes 30,00 10.2 Zusätzliche Gebühr für eine Beerdigung außerhalb der üblichen Bestattungszeit 200,00 Erläuterung zu Tarif 11.2 : Tage außerhalb der üblichen Bestattungszeiten sind in der Stadt Wassenberg

1. Sonn- und Feiertage und 2. Samstage Auf Antrag der Angehörigen werden mit Erlass der neuen Friedhofsgebührensatzung Bestattungen an Sonn- und Feiertagen und Samstagen nur noch gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß Tarif-Nr. 11.2 der Friedhofsgebührensatzung durchgeführt. 10.3 Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 10.31 Berechtigungskarte für die Dauer eines Kalenderjahres 60,00 10.32 Berechtigungskarte für einen Tag 10,00