Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom

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Transkript:

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom 01.01.2011 Aufgrund der 6,8,40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds.GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 07.Oktober 2010 (Nds.GVBl. S. 462), sowie der 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds.GVBl. S. 191) hat der Rat der Stadt Wilhelmshaven in seiner Sitzung vom 17.11.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven beschlossen: 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren (1) Für die Benutzung der Friedhöfe und für die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für Leistungen nach der Satzung der Stadt Wilhelmshaven für die städtischen Friedhöfe, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof benutzt wird oder Leistungen in Anspruch genommen werden. Ferner ist derjenige verpflichtet, der Leistungen veranlasst oder tatsächlich in Anspruch genommen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Urnen-/Wahlgrabstätten und bei Baumwahlgrabstätten mit deren Überlassung. b) bei allen anderen Grabstätten mit der Beisetzung. c) ansonsten mit der Nutzung des Friedhofs bzw. mit der Erbringung der

Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die zu erhebenden Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 4 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven beschlossen am 25.11.2009 außer Kraft. Wilhelmshaven, den 17.11.2010 STADT WILHELMSHAVEN Menzel Oberbürgermeister Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven vom 01. Januar 2011 Nr. Bezeichnung der Leistung Gebühr Euro 1. Allgemeine Gebühren 1.0 Benutzung der Friedhofsräume 1.01 Feierhalle / Kapelle 240,00 1.02 Benutzung der Orgel mit Gestellung des Organisten 69,00 1.03 wie 1.02, jedoch ohne Gestellung des Organisten 37,00 1.04 Aufbahrungsraum pro Tag 80,00 1.07 Abstellen von Särgen 55,00 1.1 Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Grabmals 1.10 stehend (Wandsteine, Stelen) 88,00 1.11 liegend (Kissensteine, Platte) 43,00

2. Gebühren für die Erdbestattung 2.0 Gebühren für die Grabstätten 2.00 Rasenreihengrabstätte, Laufzeit 20 Jahre, Grabgröße 1,20 x 2,00 m 1.670,00 2.01 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 350,00 Lebensjahr sowie für Tot-, Fehl und Ungeborene Laufzeit 20 Jahre, Grabgröße 0,70 x 1,00 m 2.02 Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 950,00 5. Lebensjahr Laufzeit 25 Jahre, Grabgröße 1,20 x 2,00 m 2.03 Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 400,00 Lebensjahr sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene Nutzungszeit 20 Jahre 1-stellig, Grabgröße 0,70 x 1,00 m (nur biologisch abbaubare Urnen u. Überurnen) 2.04 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 2.03 28,00 pro Jahr 2.05 Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. 1.240,00 Lebensjahr Nutzungszeit 25 Jahre je Stelle, Grabgröße 1,20 x 2,60 m 2.06 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 2.05 64,00 je Stelle und Jahr 2.07 Große Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem 1.590,00 vollendeten 5. Lebensjahr Nutzungszeit 25 Jahre je Stelle, Grabgröße 1,50 x 3,00 m 2.08 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu 2.07 je Stelle und Jahr 85,00 2.09 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht pro vollem Jahr und Stelle - zu Pos. 2.03 55,00 - zu Pos. 2.05 90,00

- zu Pos. 2.07 110,00 2.1 Gebühren für die Beisetzung 2.11 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 sowie Tot-, Fehl- und Ungeborene 2.12 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 460,00 2.13 Tieferlegung eines vorhandenen Sarges 180,00 im Erdbestattungsgrab 2.2 Ausgrabung/Exhumierung Erdbestattg. 2.21 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.200,00 2.22 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie 350,00 Tot-, Fehl- und Ungeborene 3. Gebühren der Feuerbestattung 3.0 Gebühren für die Grabstätten 3.01 Urnenwahlgrabstätte 370,00 Nutzungszeit 20 Jahre, pro m² (1,00 x 1,00 m, 4 Urnen) 3.02 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 3.01 33,00 pro m 2 und Jahr 3.03 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht 60,00 pro vollem Jahr und m 2 zu Pos. 3.01 3.04 anonyme Urnenreihengrabstelle 650,00 (nur biologisch abbaubare Urnen u. Überurnen) 3.05 Urnengrabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage 890,00 (nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen) 3.051 Partnerschaftsurnengrabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage 1.790,00 3.06 Urnenwahlgrabstätte 200,00 Nutzungszeit 15 Jahre (0,5 m², 2 Urnen, nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen) 3.07 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 3.06 20,00 pro Jahr

3.08 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht zu Pos. 3.06 35,00 pro vollem Jahr 3.09 Urnengrabstelle in einer Urnenreihengrabstätte als Baum- 1.190,00 grabstätte (für 15 Jahre, nur biologisch abbaubare Urnen u. Überurnen). 3.10 Baumwahlgrabstätte (nur biologisch abbaubare Urnen u. 1.990,00 Überurnen) Jungbaum, 4 Urnenplätze, Nutzzeit 20 Jahre 3.11 Baumwahlgrabstätte (nur biologisch abbaubare Urnen u. 2.990,00 Überurnen)15-20j. Baum, 6 Urnenplätze, Nutzzeit 20 Jahre 3.12 Baumwahlgrabstätte (nur biologisch abbaubare Urnen u. Über- 3.990,00 urnen) Altbaum über 20 Jahre, 6 Urnenplätze, Nutzzeit 20 Jahre 3.13 Wiedererwerb von Nutzungsrechten pro Jahr zu Pos. 3.10 100,00 pro Jahr zu Pos. 3.11 150,00 pro Jahr zu Pos. 3.12 200,00 4. Gebühren für die Beisetzung / Ausgrabung 4.01 anonyme Urnenbeisetzung 109,00 4.02 Ausgrabung einer Urne 140,00 4.03 Gestellung einer Ersatzurne 48,00 4.04 Urnenbeisetzung 139,00 5. Sonstige Gebühren 5.0 Urnenversand 25,00 (zuzüglich amtlicher Postgebühr Inland/Ausland) 6. Abräumen v. Grabstätten 6.01 Abräumen v. Wahl- u. Reihengrabstätten 220,00 6.02 Abräumen v. Urnenwahl- u. Urnenreihengrabstätten 130,00 Leistungen, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht bestimmt werden können und die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind - je angefangene halbe Stunde von 16,00 bis 37,00 Euro.