VEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen

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Transkript:

VEREINSSTATUTEN Verein Mittagstisch Dachsen Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Verein Mittagstisch Dachsen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dachsen. Zweck Artikel 2 Der Verein bietet für Schul- und Kindergartenkinder eine Betreuung über Mittag in der Gemeinde Dachsen an und führt zu diesem Zweck einen Mittagstisch. Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglieder des Vereins können sein: Personen, die den Vereinszweck unterstützen Eltern von Kindern, die den Mittagstisch besuchen Öffentliche und private Körperschaften Aufnahme und Austritt Artikel 4 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Mitgliederbeitrag Artikel 5 Alle Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe, zusammen mit dem Budget, von der Vereinsversammlung festgelegt wird. Er ist in den ersten drei Monaten des Vereinsjahrs zu bezahlen. 1/5

Finanzen/Mittel des Vereins Artikel 6 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: Elternbeiträgen für Kinder, die den Mittagstisch besuchen Mitgliederbeiträgen Beiträgen von öffentlichen oder privaten Körperschaften Spenden und weiteren Einkünften Rechnungsablage Vereinsjahr Artikel 7 Die Rechnungsperiode beträgt ein Jahr. Das Vereinsjahr beginnt am 1. August. Haftung Artikel 8 Für die Vereinsaktivitäten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder, namentlich des Vorstandes, ist ausgeschlossen. Vereinsorgane Artikel 9 Der Verein hat folgende Organe: die Vereinsversammlung der Mitglieder den Vorstand zwei Rechnungsrevisorinnen oder revisoren VEREINSVERSAMMLUNG Einberufung Artikel 10 Die Vereinsversammlung findet ordentlicherweise jährlich einmal, innert zwei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden veranstaltet: auf Beschluss einer Vereinsversammlung auf Beschluss des Vorstandes auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern dieses schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird Einladung Artikel 11 Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus. 2/5

Anträge von Mitgliedern Artikel 12 Anträge von Mitgliedern, die in den Kompetenzbereich der Vereinsversammlung fallen, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Beschlussfassung Artikel 13 Die Vereinsversammlung beschliesst grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einer anderen Körperschaft ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Pro Familie / öffentliche Körperschaft kann eine Stimme abgegeben werden. Vorsitz Artikel 14 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident, allenfalls deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Das Protokoll führt eine vom Vorstand bestimmte Protokollführerin oder ein Protokollführer. Befugnisse Artikel 15 Die Geschäfte und Befugnisse der Vereinsversammlung sind: Abnahme des Protokolls der letzten Jahresversammlung Wahl der Präsidentin / des Präsidenten Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder Wahl von zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren Abnahme des Jahresberichtes Abnahme der Jahresrechnung Beschlussfassung über das Budget und Festsetzung des Mitgliederbeitrages Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben, welche die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigen Festlegung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes für das folgende Vereinsjahr Abänderungen oder Ergänzungen der Statuten Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Körperschaften Beschlussfassung über Geschäfte, welche der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen zustehen oder die vom Vorstand an die Vereinsversammlung überwiesen werden Anträge von Mitgliedern, die in den Kompetenzbereich der Vereinsversammlung fallen 3/5

VORSTAND Konstituierung Artikel 16 Der Vorstand besteht mit der Präsidentin oder dem Präsidenten aus drei bis sieben Mitgliedern. Er nimmt mit Ausnahme des Präsidentenamtes die Konstituierung selber vor. Amtsdauer Artikel 17 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Aufgaben Artikel 18 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder der Rechnungsrevision übertragen sind Die gesamte Geschäftsführung und die Organisation des Vereinsbetriebs im Rahmen der Statuten und der gesetzlichen Bestimmungen Vollziehung der Vereinsbeschlüsse Vertretung des Vereins nach aussen Einberufung der Vereinsversammlung Beschlussfassung Artikel 19 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. RECHNUNGSREVISOREN Artikel 20 Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren prüfen und verifizieren Inventar, Rechnung, Buchführung, Belege, Kassabestand und berichten über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an der Vereinsversammlung. 4/5