BETRIEBSORDNUNG Stand:

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Transkript:

SEGELFLUGVEREIN ASCHENDORF-HERBRUM e.v. BETRIEBSORDNUNG Stand: 31.01.2009 INHALT 1. Platzbetrieb 2. Flugbetrieb 3. Beitragszahlungen 4. Startpauschale 5. Winterarbeit 6. Start- und Flugberechtigung für Flugzeuge im Vereinseinsatz 7. Aufgaben von Vereinsmitgliedern

BETRIEBSORDNUNG Die Sicherheit seiner Mitglieder und Gäste sowie die Schonung und Erhaltung seiner Betriebseinrichtungen ist oberstes Gebot. Jeder hat bei seinen Handlungen darauf Rücksicht zu nehmen. Laut Satzung ( 6 (5)) gibt sich der Segelflugverein Aschendorf-Herbrum e.v. folgende Betriebsordnung. Diese Betriebsordnung hat für jedes Mitglied verbindlichen Charakter. 1. Platzbetrieb 1.1 Sämtliche Kraftfahrzeuge dürfen nur von Inhabern eines für das jeweilige Fahrzeug gültigen Führerscheines in Be - trieb genommen und mit angemessenem Tempo gefahren werden. Personen dürfen in den Fahrzeugen nur auf den dafür vorgesehenen Sitzen bei geschlossenen Türen und Beladeöffnungen befördert werden. 1..2 Bei Rückwärtsfahrten mit dem Flugleitungsbus muß ein Einweiser zu Hilfe genommen werden. Außer dem Flugleiter und dem Startschreiber darf sich niemand in der Flugleitung aufhalten. 1..3 Der Rettungswagen darf nur auf Anweisung des Flugleiters, des Vorstandes bzw. der Fluglehrer gefahren werden. Während des Flugbetriebs ist der Rettungswagen am Start abzustellen. 1.4 Der Flugplatz darf von Privatwagen nicht befahren werden. Notwendige Fahrten mit Vereinsfahrzeugen dürfen nur am äußersten Rand der Platzanlage und mit angemessener Geschwindigkeit durchgeführt werden. Flugzeuge können mit einem Vereins-Pkw zum (Start) gezogen werden. Privat-Pkw sind auf der Ostseite ausschließlich auf dem Kanalparkplatz abzustellen. Für alle weiteren Fahrten muß die öffentliche Straße benutzt werden. 1.5 Das Überqueren der Rampe darf nur im Schrittempo erfolgen. Durch akustische Signalgebung muß diese Absicht deutlich gemacht werden. Durch kurzes Anhalten auf der Deichkrone und langsames Vorrollen muß sich jeder Fahrer einen Überblick über die Rampe und das Vorfeld verschaffen. 1.6 Das Überrollen des Motorseglers bzw. von Motorflugzeugen über den Deich darf nur mit einem Einweiser, der den Flugplatz und das Vorfeld kontrollieren kann, erfolgen, wobei der Pilot mit dem Einweiser Blickkontakt halten muß. Eine Einweisung über Funk ohne Blickkontakt ist nicht zulässig. 1.7 Während des Flugbetriebes dürfen sich keine Pesonen innerhalb der Pistenmarkierung sowie auf dem Gelände in der An- und Abflugschneise aufhalten. 1.8 Das Betanken der Motormaschinen darf nur unter verantwortlicher Aufsicht des Piloten vorgenommen werden. Vor Inbetriebnahme der Tankanlage muß eine Wasserprobe durchgeführt werden. Bei der Wasserprobe müssen zehn getankte Liter Flugbenzin in den Erdtank zurückgegossen werden. Dieses ist nötig, um mögliche Verunreinigungen der Zapfanlage festzustellen. Die Betankung muß immer über ein Lederfilter oder ein Spezialfilter erfolgen 2. Flugbetrieb 2.1 Jede Betriebsstörung oder Beschädigung an Flugzeugen, ob im Flugbetrieb oder in den Hallen, ist sofort dem Halter und dem Vereinsvorstand zu melden. Bei größeren Beschädigungen, die die Betriebssicherheit betreffen, muß die Benutzung durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. 2.2 Für die Durchführung des Flugbetriebes werden folgende Dienste zugrunde gelegt: Flugleiter Fluglehrer Schleppilot Jedes zu einem solchen Dienst eingeteilte Mitglied hat im Verhinderungsfall für Ersatz zusorgen. 2

2.3 Die Startreihenfolge richtet sich nach Erscheinen der Mitglieder (gilt nur für Segelflug). Die Namen werden in einer Lis te bei Aufnahme des Flugbetriebs (Ausräumen der Hallen) festgehalten. Für die Startfolge bleibt letztlich der diensthabende Fluglehrer zuständig. 2.4 Die Startreihenfolge für den Leistungs-, Strecken- und Dauerflug von Vereinsmitgliedern, die eine entsprechende Berechtigung besitzen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt haben, soll möglichst durch Absprache abgeklärt werden. Die Einteilung sollte vor Aufnahme des Flugbetriebes am Starttag unter den Interessenten abgesprochen werden. Im Streitfalle entscheidet der diensthabende Fluglehrer. Über die Startreihenfolge für Streckenflüge wird an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr und an Wochentagen bis 9.00 Uhr unter den Teilnehmern entschieden. 2.5 Mitglieder, die einen Streckenflug planen, müssen vor dem Start den Transportwagen auf Fahrtüchtigkeit prüfen und ihn für den Fall des Rüchkholens bereitstellen. Die Rückholmannschaft muß vor dem Start dem Flugleiter bzw. dem diensthabenden Fluglehrer benannt werden 2.6 Die Bordbücher der Vereinsflugzeuge müssen nach Beendigung des Flugbetriebs täglich nachgeführt werden; trotzdem muß vor dem ersten Start eines Tages die Aktualität des jeweiligen Bordbuches vom Piloten geprüft und ggf. nachgeführt werden. Flugzeuge deren Bordbücher nicht aktuell sind, sind nicht startberechtigt. Jeder Pilot muß vor dem Start Betriebssicherheit und Betriebstüchtigkeit kontrollieren. Nach Beendigung des Flugbetriebes müssen die Starts und Stunden von dem zuletzt geflogenen Piloten aufgerechnet und ins Bordbuch eingetragen werden. 2.7 Flugzeuge, die in die Platzrunde einfliegen, müssen frühzeitig über Funk ihre Landeabsicht melden. Die Positionsmeldung sollte vom Flugleiter bestätigt werden. 3. Beitragszahlungen 3.1 Im Laufe des Jahres bis zum Monat Juni eintretende Mitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag und die volle Startpauschale; ab Juli muß die Hälfte des Jahresbeitrags und der Startpauschale entrichtet werden. 3.2 Im Verein gilt das Einzugsverfahren für Beiträge und Startgebühren. Jedes aktive Mitglied muß sich diesem Verfahren anschließen. 3.3 Mitgliedsbeiträge werden in zwei Teilbeträgen zum 15.02. und 15. 07. eines Jahres eingezogen. Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder bezahlen den Mitgliedsbeitrag bei Eintritt in den Verein. 3.4 Die einmalige Aufnahmegebühr wird nach Aufnahme durch die Mitgliederversammlung fällig. Sie kann nach Ve r- einbarung auch in Teilbeträgen bezahlt werden. 3.5. Die Wohnwagen- und Zimmerpauschale wird jeweils am 15.06. eingezogen. 3.6 Der Quaxbeitrag ist eine Rücklage für Flugzeugunfälle, der von jedem Vereinsmitglied einmal im Jahr bezahlt werden muß. Langfristig hat sie die Aufhebung der Kaskoversicherung der Vereinsflugzeuge zum Ziel und wird zum 15.07. eines Jahres eingezogen. 3.7 Die Mitgliedschaft im DAeC ist für alle aktiven Piloten Pflicht. Passive Mitglieder können auf Wunsch Ihre Mitgliedschaft im DaeC erhalten. Der DAeC-Beitrag wird am 15.07. eines Jahres eingezogen 4. Startpauschale 4.1 Flugzeugschlepp 4.1.1 Um eine hohe Flugsicherheit bei den Vereinsmitgliedern durch eine ausreichende Anzahl von Starts zu erre i- chen wird eine Startpauschale erhoben. Die Startpauschale betrifft den Flugzeugschlepp und muß zu Beginn der Flugsaison bezahlt werden. Mit Zahlung der Startpauschale entsteht für jedes Mitglied ein Anspruch auf eine Flugzeit von 90 Minuten im Flugzeugschlepp. 4.1.2 Der Anspruch besteht vom 01.03. des laufenden Jahres bis zum 28. bzw. 29.02. des Folgejahres. Danach verfällt der Anspruch. Eine Übertragung ist weder zeitlich noch auf Vereins- bzw. Familienmitglieder möglich (Begründete Ausnahmen von dieser Regelung kann der Vorstand im Einzelfall beschließen). Die Startpauschale wird zum 15. 03. eines Jahres eingezogen. 3

4.2 Motorsegler 4.2.1 Mit Zahlung einer Startpauschale für eine Flugzeit von mindestens 3 Motorseglerstunden bis zum 15.03. eines Jahres kann auch die Startpauschale für den F-Schlepp ganz oder teilweise zusätzlich mit dem Motorsegler abgeflogen werden. 4.2.2 Mit Zahlung einer Startpauschale für eine Flugzeit von 10 bzw. 15 Motorseglerstunden in einem Block ermäßigt sich der Stundensatz ab der ersten Blockstunde und alle folgenden im Kalenderjahr geflogenen Stunden nach der geltenden Gebührenordnung. 4.2.3 Der ermäßigte Stundensatz kann nicht durch eine nachträgliche Änderung der Startpauschale bzw. Erreichen der 10 bzw. 15 Flugstunden erworben werden. Bereits geflogene Stunden werden nicht verrechnet. 4.2.4 Die jeweilige Pauschale wird jeweils in Paketen von 5 Stunden oder Teilen davon am 15.03., 15.06., 15.09 und evtl. zum 15.12. eingezogen. Bei einer später entrichteten Startpauschale können auch größere Pakete eingezogen werden. 4.2.5 Der Anspruch besteht für den Zeitraum vom 01.03. des laufende Jahres bis zum 28.02. bzw. 29.02. des Folgejahres und ist personengebunden. Eine ganz oder teilweise nicht in Anspruch genomme ne Startpauschale verfällt mit Ablauf des genannten Zeitraumes. Eine Übertragung in einen anderen Zeitraum ist nicht möglich. (Begründete Ausnahmen von dieser Regelung kann der Vorstand im Einzelfall beschließen). 4.2.6 Flüge für den Verein werden nicht auf die Pauschalen angerechnet. 5. Winterarbeit Zur Ableistung der Winterarbeit ist jedes ordentliche Vereinsmitglied verpflichtet. Ab dem 70. Lebensjahr entfällt die Verpflichtung. Die Winterarbeit ist zur Reparatur, Instandsetzung und Überholung der Vereinsflugzeuge und für sämtliche Arbeiten, Instandsetzungen und Reparaturen an den Hallen und dem Gelände des Vereins in jeder Wintersaison erforderlich. Sie beginnt mit dem ersten Wochenende im November und endet mit dem letzten Wochenende im März des Folgejahres. Folgende Arbeiten werden auf die Winterarbeit angerechnet:?? Unterrichtung der Flugschüler in der Theorie?? Tätigkeit der Fallschirmpacker in der Winterzeit?? Tätigkeit des Schatzmeisters Der Umfang der Winterarbeit (Stundenzahl) wird im Herbst je nach Arbeitsanfall vom Vorstand festgelegt. Bei nicht geleisteter Arbeit ist eine Ausgleichszahlung fällig, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Ausgleichsbeträge werden am 15.04. eingezogen. 6. Start- und Flugberechtigung für Flugzeuge im Vereinseinsatz 6.1 Ein Pilot ist mit einem privaten oder vereinseigenen Luftfahrzeug startberechtigt, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat, sowie die Voraussetzungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erfüllt und dafür folgende Papiere mitführt: 1. gültige Lizenz 2. Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) 3. gültiges Tauglichkeitszeugnis (Medical Certificate) 4. gültiger Lichtbildausweis Dieser Absatz gilt für die Punkte 6.2-6.11 mit. Der diensthabende Flugleiter hat sich stichprobenartig davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen vorliegen und diese Überprüfungen mit Ergebnis in die dafür vorgesehene Liste einzutragen und ggf. den Fluglehrer bzw. Vorstand zu informieren. 6.1.1 Vereinsfremde Mitglieder, die als aktive Mitglieder in einem anderen Verein geführt werden, können mit nicht vereinseigenen Flugzeugen (z.b. für Starts auf fremdem Platz oder die Erlangung oder den Erhalt der Startartberechtigung F-Schlepp ) nach einer Überprüfung durch einen Vereinsfluglehrer vom Flugplatz Alte Ems aus fliegen. 6.1.2 Vereinsfremde Mitglieder, die als aktive Mitglieder in einem anderen Verein geführt werden, können mit nicht vereinseigenen Flugzeugen, ohne weitere Überprüfung durch einen Vereinsfluglehrer, von einem vereinsfremden Piloten mit einem nicht vereinseigenen Schleppflugzeug vom Flugplatz Alte Ems aus fliegen. 6.1.3 Passive Mitglieder des Segelflugvereins Aschendorf-Herbrum e.v., die als aktive Mitglieder in anderen Vereinen geführt werden, können mit vereinseigenen oder nicht vereinseigenen Flugzeugen von der Alten Ems aus fliegen. Sollte dem Verein daraus ein Schaden entstehen (bei Schäden an kaskoversicherten Flugzeugen der Selbstbehalt) muß dieser von dem jeweiligen Flugzeugführer übernommen werden. Die Schleppgebühr für die unter 6.1.1 und 6.1.3 genannten Fälle richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. 4

6.2 Jeder Pilot hat nach einer mehr als dreimonatigen Flugpause einen Überprüfungsflug mit einem Fluglehrer durchzuführen. 6.3 Für Überlandflüge auf Segelflugzeugen und Motorseglern ist ein Pilot startberechtigt, wenn er die Zustimmung eines Fluglehrers hat. Diese Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn der Pilot die gesetzlichen und vereinsinternen Bedingungen erfüllt hat und in der laufenden Flugsaison mindestens zehn Flüge auf dem Flugzeugtyp nachweisen kann. 6.4 Die Flugberechtigung für Gastflüge erteilt ein Fluglehrer. Voraussetzung ist, daß der Pilot auf dem betreffenden Flugzeugtyp mindestens 20 Alleinflüge durchgeführt hat. 6.5 Die Flugberechtigung für die Blanik haben alle Schüler nach Weisung eines Fluglehrers und alle Inhaber eines entsprechenden Luftfahrerscheines. 6.6 Die Flugberechtigung für die Ka 8 haben alle Inhaber eines entsprechenden Luftfahrerscheines. Flugschüler nach Entscheidung eines Fluglehrers. 6.7 Die Flugberechtigung für die ASK 21 und Astir haben alle Inhaber eines Luftfahrerscheines nach Einweisung durch einen Fluglehrer und Schüler im Ausbildungsabschnitt C nach Weisung eines Fluglehrers. 6.8 Die Flugberechtigung für die Astir besitzen alle Piloten, die Inhaber eines PPL C sind und Schüler, die mindestens 15 Starts und drei Ziellandungen mit der Ka 8 nachgewiesen haben. Für Überlandflüge muß der Pilot 20 Starts und 10 Stunden auf Astir nachweisen und nach dem 50 km-flug mindestens einen weiteren Überlandflug mit der Ka 8 durchgeführt haben. 6.9 Die Flugberechtigung für den die ASW 19 besitzen alle Piloten, die Inhaber eines Luftfahrerscheins sind, mindestens 15 Starts und ausreichend Flugerfahrung auf der Astir haben und die Zustimmung eines Fluglehrers erhalten. Für Überlandflüge muß der Pilot im Besitz eines uneingeschränkten Luftfahrerscheines sein, 20 Stunden und ca. 15 Starts und drei Ziellandungen auf dem Astir oder der ASW 19 nachweisen, zwei Überlandflüge mit der Ka 8 oder Astir absolviert haben und die Genehmigung des Vorstandes eingeholt haben. 6.10 Die Flugberechtigung für Motorsegler haben alle Piloten, mit einer entsprechenden gültigen Berechtigung sind und darauf eingewiesen worden sind, sowie Piloten, die sich in der Umschulung befinden nach Zustimmung eines Fluglehrers. 6.11 Die Flugberechtigung für das Schleppflugzeug haben alle aktiven Mitglieder mit eine entsprechenden gültigen Berechtigung, wenn sie von einem Berechtigten eingewiesen sind. Starts mit der Schleppmaschine sind nur zum Zwecke des F-Schlepps, für Werkstattflüge (nach Kontrollen und Instandsetzungen bzw. Jahresnachprüfung) möglich und Flüge zur Scheinerhaltung in Abstimmung mit dem Vorstand. 7. Aufgaben von Vereinsmitgliedern Die Mitgliederversammlung delegiert Aufgaben, die im Interesse des Vereins liegen, an von ihm beauftragte Vereinsmitglieder. In diesen Tätigkeitsbereich fallen folgende Aufgaben und Funktionen: Schatzmeister, Vereinsausbildungsleiter, Technischer Leiter, Jugendleiter, Schleppilot, Fluglehrer, Flugleiter, Fallschirmwart, Werkstattleiter 7.1 Schleppiloten Samstags wie sonntags müssen je zwei Schleppiloten zur Ablösung zur Verfügung stehen. Der Einsatz der Schleppiloten sollte zentral organisiert werden, der Dienst sollte bekanntgemacht werden. Die Schleppiloten sollten im vergleichbaren Umfang zum Einsatz kommen. 7.2 Fluglehrer Der Ausbildungsleiter sorgt für die Absprache des Einsatzes von Fluglehrern am Wochenende. Es sollte sichergestellt sein, daß an den Wochenenden und an Feiertagen mindestens ein Fluglehrer zur Verfügung steht und es zu einem ausgewogen Einsatz der Fluglehrer kommt. Eine langfristige Planung sichert den Fluglehrerdienst. Aufgrund des Interesses der Fluglehrer zur Eigenrealisation im Streckenflug, liegen die Kernschulungszeiten morgens und spätnachmittags. Am Sonntag sollte nach Möglichkeit der Flugbetrieb um 18.00 Uhr beendet werden. 7.3 Flugleiter Der Einsatz eines Flugleiters ist für den Verein verpflichtend. Der Flugleiter hat seine Aufgaben gewissenhaft durchzuführen. Die Pflichten richten sich nach der Anweisung für Flugleiter und den Grundsätzen für die Ausübung des Flugplatzinformationsdienstes an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle. Die Kenntnisnahme dieser Bestimmungen ist von jedem Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen. Der Dienst wird in einem Flugleiterbuch festgehalten. Ein Flugleiter ist von seiner Pflicht entbunden, wenn er seine Tätigkeit an einen für ihn eintretenden Flugleiter übergibt und dieser die Übernahme der Aufsicht im Flugleiterbuch durch Unterschrift bestätigt. 5

Vor Aufnahme des Flugbetriebes muß der gesamte Platz abgefahren werden, um mögliche Beschädigungen in der Grasnarbe der Bahn zu beheben und Hindernisse und Gegenstände aus der Start- und Landebahn zu räumen. Am Ende dieser Kontrolle wird durch Auslegen der Signale der Flugplatz geöffnet. Der Flugleiter ist für die allgemeine Ordnung im Flugleitungsbulli verantwortlich. 7.4 Werkstattleiter Der Werkstattleiter sorgt dafür, daß die Vereinsflugzeuge im flugklaren Zustand sind. Am Ende der Flugsaison stellt er rechtzeitig die notwendigen Arbeiten an den Flugzeugen zusammen und weist in die erforderlichen Arbeiten ein. Alle Reparatur- und Überholungsarbeiten sollten mit Beginn der Flugsaison beendet sein. 7.5 Putzdienst Für die Reinigung des Clubraumes, der Werkstatt und der Toiletten sind die Mitglieder verantwortlich. 7.6 Hausordnung Regeln des gemeinschaftlichen Benutzens der vereinseigenen Räume werden in einer Hausordnung zusammengestellt. Die jeweils gültige Hausordnung ist Bestandteil der Betriebsordnung. 7.7 Vergütungen 7.7.1 Fahrten mit dem Privat-Pkw für den Verein werden mit einer Kilometerpauschale nach dem Bundesreisekostengesetz vergütet. Dieser Betrag schließt Betriebs- und Nebenkosten mit ein. Das Unfallrisiko trägt der Halter bzw. der Fahrer des Fahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Fahrten müssen vom Vorstand genehmigt sein. 7.7.2 Übungsleiter mit gültiger ÜL-Lizenz erhalten für ihre Übungsleitertätigkeit im Verein eine angemessene Aufwandsentschädigung. 7.7.3 Ehrenamtspauschale (Aufwandsentschädigungen): Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwand entschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen. 6