Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayer. Staatsministerium der Justiz Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nachrichtlich: Bayer. Oberster Rechnungshof Bayer. Landtag, Landtagsamt Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom München, 3. September 2015 23-P 1502.1-6/9 Durchwahl: 089 2306-2251 Telefax: 089 2306-1823 Name: Fr. Ebenhoch-Combs Vollzug des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG); hier: Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Sehr geehrte Damen und Herren, mit 4 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) wurde die Besoldung bei begrenzter Dienstgebäude München Dienstgebäude Nürnberg E-Mail Odeonsplatz 4, 80539 München Bankgasse 9, 90402 Nürnberg poststelle@stmflh.bayern.de Telefon 089 2306-0 Telefon 0911 9823-0 Internet Öffentliche Verkehrsmittel Öffentliche Verkehrsmittel www.stmflh.bayern.de U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz U 1 Nürnberg/Lorenzkirche
- 2 - Dienstfähigkeit rückwirkend zum 1. April 2014 neu konzipiert, um die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 27. März 2014 (Az. 2 C 50.11) nach einer finanziellen Besserstellung von begrenzt Dienstfähigen Beamten und Beamtinnen gegenüber freiwillig in Teilzeit Beschäftigten umzusetzen. Zum Vollzug der Neuregelung ergehen ergänzend zu Nr. 7 und Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes folgende Hinweise: 1. Grundsatz Nach Art. 7 Satz 1 BayBesG findet auf die bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehende Besoldung Art. 6 BayBesG entsprechend Anwendung, so dass die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen ist. Art. 7 Satz 2 BayBesG bestimmt, dass die Bezüge darüber hinaus um einen Zuschlag nach Art. 59 BayBesG ergänzt werden. Dieser Zuschlag beträgt in jedem Fall 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 BayBesG gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre, Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBesG. Eine Aufzehrung erfolgt nicht. Die bisherige verwaltungsaufwändige Anknüpfung an das fiktive Ruhegehalt ist entfallen. Beispiel: Der vollzeitbeschäftigte Beamte A erhält folgende Bezüge: Grundgehalt (A 9, Stufe 5) 2.724,14 EUR Strukturzulage 85,35 EUR Familienzuschlag 234,08 EUR Gesamt 3.043,57 EUR Nachdem bei A begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 80 v. H. festgestellt wird, wird seine Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt. Die Besoldung
- 3 - wird daraufhin im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit, d. h. um 20 v. H., gekürzt (Art. 7 Satz 1 BayBesG): Grundgehalt (A 9, Stufe 5), 80 v. H. 2.179,31 EUR Strukturzulage, 80 v. H. 68,28 EUR Familienzuschlag, 80 v. H. 187,26 EUR Gesamt 2.434,85 EUR Die Bezüge werden nach Art. 7 Satz 2 BayBesG um einen Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBesG ergänzt. Dieser beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 BayBesG gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre: 3.043,57 EUR (Besoldung bei Vollzeit)./. 2.434,85 EUR (Gekürzte Besoldung, 80 v. H.) = 304,36 EUR 50 v. H. Damit ergibt sich folgende Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit: Gekürzte Bezüge (80 v. H.) 2.434,85 EUR Zuschlag nach Art. 59 BayBesG 304,36 EUR Gesamt 2.739,21 EUR 2. Freiwillige Teilzeitbeschäftigung Auch bei begrenzt dienstfähigen Beamten und Beamtinnen kann nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert werden (Abschnitt 8, Nr. 3.2.8 Satz 1 VV-BeamtR). Für die Besoldung gilt in diesem Fall Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. Nach dieser Regelung verringert sich der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBesG entsprechend dem Verhältnis zwischen der
- 4 - wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. Beispiel: Der Beamte A, der im Umfang von 80 v. H. begrenzt dienstfähig ist (siehe Beispiel oben), reduziert seine Arbeitszeit im Rahmen einer familienpolitischen Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG auf 25 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies wirkt sich nach Art. 6 BayBesG wie folgt auf die Grundbezüge aus: Grundgehalt (A 9, Stufe 5), 25 v. H. 681,04 EUR Strukturzulage, 25 v. H. 21,34 EUR Familienzuschlag, 25 v. H. 58,52 EUR Gesamt 760,90 EUR Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (bislang: 304,36 EUR, siehe Beispiel oben) verringert sich nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayBesG entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit: 25 v. H. (Umfang freiwillige Teilzeitbeschäftigung) 80 v. H. (Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit) x 304,36 EUR = 95,11 EUR Die Besoldung des Beamten A (bei begrenzter Dienstfähigkeit im Umfang von 80 v. H. und weiterer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) beträgt damit insgesamt: Gekürzte Bezüge (25 v. H.) 760,90 EUR Zuschlag (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayBesG) 95,11 EUR Gesamt 856,01 EUR
- 5-3. Altersteilzeit Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 BayBesG wird der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach Art. 58 BayBesG zusteht, da der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit bei der Ermittlung der Höhe des Altersteilzeitzuschlags einbezogen wird (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBesG). Nehmen begrenzt Dienstfähige Altersteilzeit in Anspruch und haben sie vor Beginn der Altersteilzeit nach Art. 7, 59 BayBesG Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit erhalten, ist der Zuschlag nach Art. 59 BayBesG bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre in einen Prozentsatz umzurechnen und auf diesem Wege für den Altersteilzeitzuschlag zu berücksichtigen (= fiktive Nettobesoldung als obere Bemessungsgrundlage). Hinsichtlich der Einzelheiten zur Berechnung des Altersteilzeitzuschlags wird auf die Ausführungen in Nr. 58.4.6 bis 58.5.2 BayVwVBes sowie Abschnitt 11 Nr. 2.1.1 VV-BeamtR verwiesen. Beispiel: Dem begrenzt dienstfähigen Beamten B (seit 1. September 2009 in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 11, Steuerklasse IV, römisch-katholisch) wird zum 1. Januar 2015 Altersteilzeit bewilligt. In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit stellte sich seine Arbeitszeit wie folgt dar: Zeitraum Regelmäßige Arbeitszeit Ggf. Umrechnung 1. Januar 2010 100 v. H. ohne Teildienstfähigkeit./. 31. Dezember 2010 1. Januar 2011 31. Dezember 2011 80 v. H. ohne Teildienstfähigkeit./.
- 6-1. Januar 2012 31. Dezember 2012 1. Januar 2013 31. Dezember 2013 1. Januar 2014 31. März 2014 80 v. H. mit Teildienstfähigkeit (Bezüge nach Art. 7 Satz 1 BayBesG a. F.: 2.844,41 EUR 1, kein Zuschlag wegen Aufzehrung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 BayBesG a. F.) 60 v. H. mit Teildienstfähigkeit (Bezüge nach Art. 7 Satz 2 BayBesG a. F.: 2.450,52 EUR; dazu 220,00 EUR Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayBesG a. F. = 2.670,52 EUR) 50 v. H. mit Teildienstfähigkeit (Bezüge nach Art. 7 Satz 2 BayBesG a. F.: 2.522,81 EUR; dazu 220,00 EUR Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayBesG a. F. = 2.742,81 EUR)./. 2.670,52 EUR : 3.695,24 EUR x 100 = 72,269 v. H. 2 2.742,81 EUR : 3.804,25 EUR x 100 = 72,099 v. H. (x 3 Monate) 1. April 2014 31. Dezember 2014 50 v. H. mit Teildienstfähigkeit (Bezüge nach Art. 7 Satz 1 BayBesG: 1.902,13; dazu 951,06 EUR Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBesG = 2.853,19 EUR) 2.853,19 EUR : 3.804,25 EUR x 100 = 75,0 v. H. (x 9 Monate) Gesamt: 1. Januar 2014 31. Dezember 2014 3 x 72,009 v. H. + 9 x 75,0 v. H. 12 Monate 74,275 v. H. a) Obere Bemessungsgrundlage (fiktive Nettobesoldung) Damit ergibt sich für die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Altersteilzeit folgender Prozentsatz: (100 v. H. + 80 v. H. + 80 v. H. + 72,269 v. H. + 74,275 v. H.) : 5 = 81,309 v. H. 1 Aus Vereinfachungsgründen wird für das jeweilige Jahr im Folgenden nur auf das Grundgehalt zurückgegriffen. 2 Vereinfachte Darstellung der Berechnung. Auf Zeiträume vor dem 01.04.2014 findet weiterhin die in Nr. 58.4.6 lit. b BayVwVBes dargestellte Berechnungsweise Anwendung.
- 7 - Fiktive Bruttobesoldung: 3.804,25 EUR x 81,309 v. H. = 3.093,20 EUR Fiktive Nettobesoldung: Verminderung der fiktiven Bruttobesoldung um gesetzliche Lohnsteuer (Steuerklasse IV), Solidaritätszuschlag sowie den Kirchensteuerhebesatz: 3.093,20 EUR./. 665,00 EUR 3 = 2.428,20 EUR Die obere Bemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der fiktiven Nettobesoldung, d. h. 2.428,20 EUR x 80 v. H. = 1.942,56 EUR. b) Untere Bemessungsgrundlage (arbeitszeitanteilige Nettobesoldung) Die arbeitszeitanteilige Bruttobesoldung ist die Besoldung, die sich bei einer Beschäftigung im Umfang von 60 v. H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. Art. 7 Satz 2 BayBesG findet hier keine Berücksichtigung (vgl. Nr. 58.5.2 BayVwVBes). Die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleistete Arbeitszeit betrug demnach (100 v. H. + 80 v. H. + 80 v. H. + 60 v. H. + 50 v. H.) : 5 = 74 v. H., so dass sich die arbeitszeitanteilige Bruttobesoldung wie folgt berechnet: (3.804,25 EUR x 74 v. H.) x 60 v. H. = 1.698,09 EUR Arbeitszeitanteilige Nettobesoldung: Verminderung der fiktiven Bruttobesoldung um gesetzliche Lohnsteuer (Steuerklasse IV), Solidaritätszuschlag sowie den Kirchensteuerhebesatz: 1.698,09 EUR./.192,00 EUR 4 = 1.506,09 EUR 3 Näherungswert aus Vereinfachungsgründen. 4 Siehe Fn. 3.
- 8 - c) Berechnung des Altersteilzeitzuschlags Obere Bemessungsgrundlage 1.942,56 EUR./. Untere Bemessungsgrundlage 1.509,09 EUR Altersteilzeitzuschlag 433,47 EUR d) Berechnung der Bezüge bei Altersteilzeit Arbeitszeitanteilige Nettobesoldung 1.509,09 EUR + Altersteilzeitzuschlag 433,47 EUR Nettoaltersteilzeitbezüge 1.942,56 EUR 4. Bestandsfälle und Besitzschutz Die Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ist rückwirkend zum 1. April 2014 in Kraft getreten. Nach Art. 108 Abs. 14 Satz 3 Bay- BesG ist die Besoldung der Bestandsfälle zum 1. April 2014 von Amts wegen neu festzusetzen; ein Antrag der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Ergibt die Neufestsetzung, dass sich die Besoldung der Berechtigten, die zum 31. März 2014 Anspruch auf Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit hatten, aufgrund der zum 1. April 2014 wirksam werdenden Neufassung der Art. 7 und 59 BayBesG verringert, wird ihnen gemäß dem Günstigkeitsprinzip nach Art. 108 Abs. 14 Satz 1 Alt. 1 BayBesG der Unterschiedsbetrag neben der neu berechneten Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit weitergewährt. Nach Art. 108 Abs. 14 Satz 1 Alt. 2 BayBesG gilt die Besitzstandsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes gleichermaßen für die Personen, bei denen die begrenzte Dienstfähigkeit zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2015 erstmals festgestellt wurde, da im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit einer Verschlechterung durch eine gesetzliche Neuregelung nicht zu rechnen war.
- 9 - Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist nicht statisch, sondern vermindert sich nach Satz 2, soweit sich die Besoldung des Berechtigten erhöht, so z. B. insbesondere durch lineare Bezügeanpassungen, Beförderungen, Steigerungen der Grundgehaltsstufen oder eine Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit. Eine dauerhafte Rechtsstandswahrung, bei der fiktiv das bisherige Recht dynamisch fortgeführt wird, scheidet aus, denn aus Gründen der Gleichbehandlung dürfen vor der Rechtsänderung vorhandene begrenzt Dienstfähige nicht dauerhaft finanziell besser gestellt werden als alle übrigen Betroffenen. Die BayVwVBes werden im Rahmen der nächsten Änderung entsprechend angepasst. Ich darf Sie bitten, auch Ihren nachgeordneten Bereich zu informieren, soweit Sie dies für erforderlich erachten. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Nicole Lang Ltd. Ministerialrätin