Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

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Transkript:

Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Fachinformation zur Statistik ab dem 1. Berichtsquartal 2016 Ab dem 1. Januar 2016 wird die Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG durchgeführt. Allgemeine Informationen Art und Zweck der Erhebung Die Erhebung der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG wird nach 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) ab dem 01. Januar 2016 quartalsweise dezentral durchgeführt. Die Angaben zur Höhe der einzelnen Leistungen sind für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des AsylbLG sowie über den Personenkreis der Leistungsempfänger bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des AsylbLG benötigt. Abgrenzung des Erhebungsbereichs Die Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 2 und 3 Absatz 3 AsylbLG in Verbindung mit 34 bis 34 b SGB XII von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des 34a SGB XII gesondert erbracht. Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlage für die Statistik der Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe ist 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 12 Absatz 6 AsylbLG in Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die elektronische Datenübermittlung nach 11a BStatG ist wie folgt durchzuführen:

Nach 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit die o.g. Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Nach 15 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Nach 16 Absatz 1 BStatG sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Nach 12 Absatz 7 AsylbLG dürfen Ergebnisse auch auf einzelne Gemeinden bezogen veröffentlicht werden. Meldung zur Statistik, Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte Die Übermittlung der Angaben zur dezentralen Statistik der Empfänger von Bedarfe für Bildung und Teilhabe an die Statistischen Ämter der Länder erfolgt nach 12 Absatz 5 AsylbLG quartalsweise, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben. Aufgrund der nicht bundeseinheitlichen Feiertage im Zeitraum der Lieferfrist von 15 Arbeitstagen nach dem Berichtsquartal an die Statistischen Ämter der Länder, können die Fristen zur Datenlieferung zwischen den Auskunftspflichtigen abweichen: Lieferfristen für die Datenübermittlung gemäß 15 Absatz 3 BStatG für das Berichtsjahr 2016 Berichtsquartal Berichtszeitraum Lieferfrist*) 1. Berichtsquartal 01.01.-31.03.2016 22.04.2016 2. Berichtsquartal 01.04.-30.06.2016 22.07.2016 3. Berichtsquartal 01.07.-30.09.2016 25.10.2016 4. Berichtsquartal 01.10.-31.12.2016 23.01.2017 *) Fällt die Lieferfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag als Lieferfrist. Für die elektronische Übermittlung der Daten von den Berichtsstellen an die statistischen Ämter der Länder, stellt das Statistische Bundesamt das Online-Meldeverfahren estatistik.core (oder IDEV) zur Verfügung. Nähere Informationen zu estatistik.core sind auf der Informationswebsite verfügbar.

Hilfsmerkmale Merkmalsname St. Beschreibung Regionalschlüssel des Melders bzw. der Auskunft gebenden Stelle Auskunft gebende Stelle (Land) Auskunft gebende Stelle (Regierungsbezirk) Auskunft gebende Stelle (Kreis) Auskunftsgebende Stelle (Gemeinde) 2 Die Signierung der Regionalangaben für das Land, den Kreis und die Gemeinde erfolgt grundsätzlich mittels der amtlichen Gemeindeschlüsselnummer. 1 Die regionale Signierung für den Melder zur Statistik bzw. die Auskunft gebende Stelle ist wie bisher nach folgendem Muster vorzunehmen: 2 Überörtlicher Träger: 3 Gemeinde: 999 Örtlicher Träger: Landkreis Gemeinde: leer Kreisfreie Stadt Gemeinde: 000 Gemeinde Gemeinde: Signierung gem. Schlüsselverzeichnis Örtlicher Träger, herangezogen durch überörtlichen Träger: Landkreis Gemeinde: leer Kreisfreie Stadt Gemeinde: 000 Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch überörtlichen Träger: Gemeinde: Signierung gem. Schlüsselverzeichnis Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch örtlichen Träger: Gemeinde: Signierung gem. Schlüsselverzeichnis Zu beachten: Die Angaben zur Auskunft gebenden Stelle (Land, Regierungsbezirk, Kreis und Gemeinde) sind grundsätzlich Pflichtangaben. Die Angaben zur Gemeinde sind entsprechend der angegebenen Beschreibung zu befüllen. Grundlage ist der jeweils aktuell gültige Stand der Quartalsausgabe des

Gemeindeleitbands GV100 unter Berücksichtigung der Satzart 60 (bspw. GV100 zum 31.03.2016 für das 1. Berichtsquartal 2016). 1 Berichtsquartal BQ 1 Angabe des betrachteten Berichtsquartals (einstellig: 1, 2, 3 oder 4). Berichtsjahr BJ 4 Angabe des Berichtsjahrs, in dem das betrachtete Berichtsquartal liegt (vierstellig, z.b. 2016 ). Bogenart BA 1 Die Bogenart ist 8. Erhebungsmerkmale Merkmalsname St. Beschreibung Kennnummer des/der Leistungsberechtigten Kenn_Nr 11 Die Kennnummer dient ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Die Berichtsstellen legen für jede leistungsberechtigte Person, die zur Statistik gemeldet wird, eine 11-stellige Kennnummer an. Für die Kodierung sind sowohl Zahlen als auch Buchstaben (sowohl Groß- als auch Kleinschreibung) zulässig, jedoch keine Sonderzeichen, wie z.b. +, -, & usw. Nach Möglichkeit sollen nur Ziffern verwendet werden. Jeder Sozialhilfeträger muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (z.b. Kreis, Gemeinde) eine bestimmte Kennnummer nur einmal vergeben wird, d.h. für verschiedene Fälle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs darf nicht ein und dieselbe Kennnummer verwendet werden. Neben der Festlegung der Kennnummern ist es erforderlich, dass der/die Sachbearbeiter/in regelmäßig ein Verzeichnis führt, das diese Kennnummer dem internen Aktenzeichen des Sozialamtes gegenüberstellt. Auf diese Weise kann der/die Sachbearbeiter/in bei späteren Rückfragen seitens des Statistischen Bundesamtes von der vergebenen Kennnummer auf das Aktenzeichen schließen. Die Kennnummer des/der einzelnen Leistungsberechtigten ist bei den auskunftspflichtigen Stellen über die gesamte Dauer des ununterbrochenen Leistungsbezugs der einzelnen Leistungsberechtigten dauerhaft beizubehalten Wohnort des/der Leistungsberechtigten Wohnort 8 Als Wohnort des/der Leistungsberechtigten ist der gemeldete Hauptwohnsitz anzugeben. Ist dieser nicht bekannt, dann ist der gewöhnliche Wohno_Gemeindeteil 3 Aufenthaltsort einzutragen. Die Angaben zum Gemeindeteil sind freiwillig. Sofern diesbezüglich 1 Das GV100 steht unter https://www.destatis.de/de/zahlenfakten/laenderregionen/regionales/gemeindeverzeichnis/administrativ/administrativeue bersicht.html zur Verfügung.

Eintragungen vorgenommen werden, muss ein von der Berichtsstelle mit dem Statistischen Bundesamt individuell vereinbarter numerischer Schlüssel verwendet werden. Die Angaben zum Wohnort des/der Leistungsberechtigten sind vollständig für das betreffende Land, den Regierungsbezirk, den Kreis und die Gemeinde gemäß dem jeweils aktuell gültigen Stand der Quartalsausgabe des Gemeindeleitbands GV100 unter Berücksichtigung der Satzart 60 zu Grunde zu legen (bspw. GV100 zum 31.03.2016 für das 1. Berichtsquartal 2016). 2 Geschlecht Geschlecht 1 Angaben zum Geschlecht sind mit 1 = männlich oder 2 = weiblich anzugeben. Geburtsmonat Geb_Monat 2 Der Geburtsmonat des/der Leistungsberechtigten ist zweistellig (numerisch, ggf. mit vorangestellter Null) einzutragen (bspw. 01 für Januar, 02 für Februar, 03 für März usw.). Geburtsjahr Geb_Jahr 4 Das Geburtsjahr des/der Leistungsberechtigten ist vierstellig einzutragen (bspw. 1990 ). Staatsangehörigkeit Staatsang 3 Für die Erfassung der Staatsangehörigkeit ist jeweils die 1. Staatsangehörigkeit maßgebend. Die Erfassung erfolgt anhand des 3-stelligen numerischen Schlüssels der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamtes. 3 Für alle Berichtsquartale eines Jahres ist die jeweils zum 01.01. des Jahres geltende Staats- und Gebietssystematik maßgebend (für die vier Berichtsquartale des Jahres 2016 bspw. die Staats- und Gebietssystematik mit Stand 01.01.2016). Evtl. Änderungen in den im Rahmen der Statistik der Empfänger von Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu erfassenden Staatsangehörigkeitsschlüsseln werden in der Liefervereinbarung zur Verfügung gestellt. Ist die Staatsangehörigkeit unbekannt, ist die Staatsangehörigkeit mit Schlüsselnummer 999 zu signieren. Aufenthaltsrechtlicher Status Aufenthalts_Status 1 Der aufenthaltsrechtliche Status anhand der sieben nachfolgenden Kategorien zu erfassen. 1 = Aufenthaltsgestattung (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 1 AsylbLG) 2 Das GV100 steht unter https://www.destatis.de/de/zahlenfakten/laenderregionen/regionales/gemeindeverzeichnis/administrativ/administrativeue bersicht.html zur Verfügung. 3 Die Staats- und Gebietssystematik ist verfügbar unter https://www.destatis.de/de/methoden/klassifikationen/bevoelkerung/staatsangehoerigkeitgebietsschluessel.html.

2 = Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG) 3 = Familienangehörige/-r (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 6 AsylbLG) 4 = Geduldete/-r Ausländer/-in (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG) 5 = Einreise über einen Flughafen (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylbLG) 6 = Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG) 7 = Folge- oder Zweitantrag (Personenkreis des 1 Absatz 1 Nummer 7 AsylbLG) 8 = Ohne Angabe (einschl. Personenkreis mit Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA)) Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Berichtsquartal (jeweils anzugeben in vollen Euro-Beträgen) Nach 34 Absatz 1 SGB XII werden für Schüler/innen, die eine allgemein-oder berufsbildende Schule besuchen, sowie für Kinder und Jugendliche neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen Bedarfe für Bildung und Teilhabe berücksichtigt. Diese Leistungen werden nach den Maßgaben des 34a SGB XII gesondert erbracht. Leistungsberechtigte können sieben verschiedene Leistungen erhalten ( 34 Absatz 2 bis 7 SGB XII). Mit Beginn der Erhebung sind Leistungen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Berichtsquartal für jeden Monat des Quartals separat nach Art und Höhe der für den jeweiligen Monat der Leistungsinanspruchnahme als Bedarf anerkannten tatsächlichen Aufwendungen zu erfassen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Gutscheine für einzelne Leistungen ausgegeben werden. Alle für ein Quartal zu erfassenden Aufwendungen dürfen nur in dem jeweiligen Quartal der Leistungsinanspruchnahme gebucht werden. Korrekturen von Quartalsdaten sind nach Ende der Meldefrist nicht möglich und die Erfassung von Leistungen in einem späteren Quartal nicht zulässig. Bei unregelmäßig oder einmalig anfallenden Bedarfen (Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten) sind als Bedarf die anerkannten tatsächlichen Aufwendungen in dem Monat zu erfassen, in dem die Ausflüge und Fahrten durchgeführt werden. Finden Fahrten über eine Monatsgrenze hinweg statt, so sind die Aufwendungen für die Fahrten in dem Monat zu erfassen, in dem die Fahrten begonnen werden. Wird ein Gutschein für Schulausflüge oder Klassenfahrten ausgestellt und die tatsächliche Höhe der Aufwendungen bzw. der tatsächliche Zeitraum/-punkt der Leistungsinanspruchnahme ist bis Ende der Meldefrist für das Quartal, in dem der Gutschein ausgegeben wurde, nicht bekannt, ist als Höhe des Bedarfs der Wert des Gutscheins bzw. als Monat derjenige der Gutscheinausgabe zu erfassen. Bei laufenden Bedarfen (Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung) sind die anerkannten tatsächlichen Aufwendungen der einzelnen Monaten der Leistungsinanspruchnahme zuzuordnen (bei Schülermonatsfahrkarten z.b. der Preis einer Monatskarte).

Wird ein Gutschein für laufende Bedarfe ausgestellt und die tatsächliche Höhe der Aufwendungen bzw. der tatsächliche Zeitraum/-punkt der Leistungsinanspruchnahme ist nicht bekannt, so ist als Höhe des Bedarfs der auf die Monate des bewilligten Zeitraums bzw. des tatsächlichen Zeitraums der Leistungsinanspruchnahme in geeigneter Weise aufgeteilte Wert des Gutscheins zu erfassen (bei Mittagsverpflegung möglichst mittels der Zahl der vorgesehenen Mahlzeiten pro Monat sowie bei Lernförderung durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums). Gutscheine ohne monetären Wert sind in dem Monat, in dem die entsprechende Leistung abgerechnet wird, mit der tatsächlichen Höhe der Aufwendung zu erfassen. Schulausfluege_M_1*) 4 Für Tagesausflüge von Schülern/innen und Kindern, die eine Schulausfluege_M_2*) 4 Schulausfluege_M_3*) 4 Kindertageseinrichtung besuchen, werden nach 34 Absatz 2 Nummer 1 SGB XII die Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erkannt. Mehrtaegige_Fahrten_M_1 4 Für mehrtägige Klassenfahrten von Schülern/innen werden nach 34 Mehrtaegige_Fahrten_M_2 4 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII die Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Mehrtaegige_Fahrten_M_3 4 Aufwendungen erkannt. Schulbedarf_M_1 Schulbedarf_M_2 4 4 Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach 34 Absatz 3 SGB XII werden bei Schülern/innen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Bedarfe in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. Schulbedarf_M_3 4 Hinweis: Soweit ein Kind den Schulbedarf nicht zu Beginn des Schuljahres/Schulhalbjahres erhalten sollte, weil es erst später im jeweiligen Schulhalbjahr die Schule beginnt, kann diese Leistung auch im zweiten oder vierten Quartal eines Jahres erfasst werden. Schuelerbefoerdung_M_1 4 Für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Schuelerbefoerdung_M_2 4 Schuelerbefoerdung_M_3 4 Bildungsgangs werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen der Schülerbeförderung unter den Voraussetzungen des 34 Absatz 4 SGB XII berücksichtigt. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. Lernfoerderung_M_1 4 Soweit geeignet und erforderlich werden für Schüler/innen nach 34 Lernfoerderung_M_2 4 Absatz 5 SGB XII eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernfoerderung_M_3 4 Lernförderung berücksichtigt, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Mittagsverpflegung_M_1 4 Für Schüler/innen und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder Mittagsverpflegung_M_2 4 Mittagsverpflegung_M_3 4 für die Kindertagespflege geleistet wird, werden nach 34 Ab-satz 6 SGB XII bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt. Teilh_soz_kult_Leben_M_1 4 Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Teilh_soz_kult_Leben_M_2 4 nach 34 Absatz 7 SGB XII ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und Teilh_soz_kult_Leben_M_3 4 kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie Teilnahme an Freizeiten. *) M_1; M_2; M_3 steht für den jeweiligen Monat im Berichtsquartal.