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Transkript:

Antrag des Regierungsrates 1 71.0 Baugesetz (BauG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) wird wie folgt geändert: Art. 1 und Vorbehalten bleiben die Nutzungsvorschriften des Bundes (Art. 15-17 des Bundesgesetzes vom. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] 1 ) und dieses Gesetzes (Art. 71-87). 5. Fruchtfolgeflächen Art. 5a (neu) 1 Fruchtfolgeflächen sind zu schonen. Der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben des Bundes ist dauernd zu erhalten. Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont oder für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, wenn a b ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt ist, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Von der Anforderung nach Absatz Buchstabe a kann abgewichen werden, wenn die beanspruchten Fruchtfolgeflächen durch Auszonung gleichwertiger Flächen oder durch Bodenaufwertung kompensiert werden. 5. Fruchtbare Böden Art. 5b (neu) 1 Fruchtbare Böden sind soweit möglich zu erhalten oder durch Bodenaufwertung wiederherzustellen. Unverschmutzter Bodenaushub ist für die Aufwertung und Rekultivierung von fruchtbaren Böden zu verwenden, wenn dies sinnvoll, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 1. Besonderer Landschaftsschutz a b Art. 9a (neu) 1 In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf Seen, Flüsse, natürliche Bachläufe und ihre Ufer, besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspunkte, 1 SR 700

71.0 c d e für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände und Gehölze, Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen, geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen. Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen. 1. Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder Art. 10 1 Der Regierungsrat setzt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Die Kommission beurteilt prägende Bauvorhaben, berät kantonale Organe, Baubewilligungsbehörden, Bauherrschaften und Projektverfasserinnen und Projektverfasser und nimmt in Planungs-, Konzessions- und Rechtsmittelverfahren Stellung. 1. Baudenkmäler 1..1 Begriffe Art. 10a 1.. Schutz und Erhaltung Art. 10b 1.5 Verfahren Art. 10c Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren archäologische Objekte gemäss Artikel 9a Buchstabe e, schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Sind keine solchen Objekte oder Baudenkmäler betroffen, genügt der Einbezug der Gemeinden. 1.6 Inventare 1.6.1 Gegenstand, Verfahren Art. 10d a b c 1 Inventare sind zu erstellen über unverändert, «Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e» wird ersetzt durch «Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e», die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes gemäss Artikel 9a, mit Ausnahme der besonders schönen Landschaften. und 1.6. Bauinventar Art. 10e 1.7 Entdeckungen Art. 10f Art. 1 1 und «Strassengesetz vom. Juni 008» wird ersetzt durch «Strassengesetz vom. Juni 008 (SG)» Vorbehalten bleiben besondere Abstandsvorschriften eidgenössischer und anderer kantonaler Gesetze, die Baulinien (Art. 96a und 96b) und der Baubereich (Art. 96c).

71.0 Art. 15 1 Beim Bau von Häusern mit mehr als zwei Wohnungen hat die Bauherrschaft Abstellräume und im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner zu schaffen. Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind zudem Kinderspielplätze zu erstellen. Solange genügende Aufenthaltsbereiche und Spielplätze fehlen, dürfen auf den betreffenden Grundstücken als solche dienende Flächen dieser Verwendung nicht durch Umgestaltung oder Überbauung entzogen werden. 5 Bei innerer Verdichtung eines Baugebiets sowie bei Sanierungsprojekten in bereits dicht bebauten Gebieten kann auf die Erstellung von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen oder grösseren Spielflächen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn durch eine im Nutzungsplanverfahren erlassene Freiraumplanung der Gemeinde in der Nähe des Baugrundstücks genügende Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze oder grössere Spielflächen gesichert sind. 8. Besondere Bauten und Anlagen 8.1 Allgemeines Art. 19 1 «Hochhäuser, höhere Häuser, Einkaufszentren, Lager und Abstellplätze» wird ersetzt durch «Hochhäuser und Detailhandelseinrichtungen». Aufgehoben. 8. Nähere Bestimmungen Art. 0 1 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 0 m. Aufgehoben. Detailhandelseinrichtungen gelten als besondere Bauten und Anlagen, wenn ihre Geschossfläche grösser als 750 m ist. Nicht angerechnet werden die unterirdischen Flächen für die Parkierung von Fahrzeugen. Keiner Überbauungsordnung bedürfen a b Bauvorhaben im Sinne von Artikel 19 Absatz, wenn sie in der Grundordnung vorgesehen und genügend geregelt sind, aufgehoben, c und d unverändert, e aufgehoben..1 (neu) Sicherheit und Gesundheit 1. Allgemeines Art. 1 Erdbebensicherheit bei neuen Bauten und Anlagen Art. 1a (neu) Bauten und Anlagen sind erdbebensicher zu bauen.

71.0 Erdbebensicherheit bei bestehenden Bauten und Anlagen.1 Prüfungs- und Anpassungspflicht Art. 1b (neu) 1 Wichtige bestehende Bauten und Anlagen sind auf ihre Erdbebensicherheit zu prüfen, wenn sie erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch auf die Tragstruktur der Baute oder Anlage eingewirkt wird. Bestehende Bauten und Anlagen sind wichtig, wenn a sie für grössere Menschenansammlungen bestimmt sind, b ihnen eine bedeutende Infrastrukturfunktion zukommt oder c von ihnen eine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Unabhängig von baulichen Änderungen sind wichtige bestehende Bauten und Anlagen auf ihre Erdbebensicherheit zu prüfen, wenn sie in Gebieten mit einer erhöhten Erdbebengefahr liegen. Bestehende Bauten und Anlagen nach den Absätzen 1 bis sind erdbebensicher umzubauen, soweit diese Massnahmen für eine angemessene Verminderung des Schadenrisikos erforderlich und zumutbar sind.. Meldepflicht und Vollzug Art. 1c (neu) 1 Die Baupolizeibehörde erstellt für ihr Zuständigkeitsgebiet ein Inventar der Bauten und Anlagen gemäss Artikel 1b Absatz und macht die betroffenen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Baurechtsinhaberinnen oder Baurechtsinhaber auf die Prüfungspflicht aufmerksam. Die Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, die Baurechtsinhaberinnen und Baurechtsinhaber melden der Baupolizeibehörde a das Ergebnis der Prüfung nach Artikel 1b Absatz und b die nach Artikel 1b Absatz getroffenen Massnahmen... (neu) Hindernisfreies Bauen Art. 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein. Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten, dass es mit geringem baulichem Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden kann. Die Absätze 1 und gelten, soweit keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des Ortsbild- und des Denkmalschutzes, entgegenstehen, und bei Erneuerungen zudem keine unverhältnismässige Kosten entstehen. Art. Aufgehoben.. (neu) Materialabbau Art. 5 1 Materialabbaustellen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie Raum und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. Sie sind möglichst fortlaufend der natürlichen Umgebung anzugleichen und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Auffüllung zu rekultivieren.

5 71.0 Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen sind verpflichtet, Abgeberinnen und Abgeber von Auffüllmaterial aus der Region gleich zu behandeln und ihnen Zugang zum betreffenden Gelände zu gewähren. Sie informieren die zuständige kantonale Stelle regelmässig über den Stand des Abbaus und der Wiederauffüllung. Art. 6 1 und «(die Artikel 81-8)» wird ersetzt durch «(die Artikel 81 bis 8a)» Art. 8 1 und «(die Artikel 81-8)» wird ersetzt durch «(die Artikel 81 bis 8a)» Art. 9 1 und «(Beseitigungs- und Mehrwertrevers)» wird ersetzt durch «(Entfernungsauflage und Mehrwertrevers)». Die Baubewilligungsbehörde weist das Grundbuchamt an, die Anmerkungen nach Absatz auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks anzubringen. Sie kontrolliert, ob die mit der Bewilligung verfügten Bedingungen und Auflagen im Grundbuch angemerkt worden sind.. Einleitung des Verfahrens.1 Im Allgemeinen Art. 1 und Die in das Baubewilligungsverfahren einbezogenen Behörden sind zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ermächtigt.. Verfahren in elektronischer Form Art. a (neu) 1 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass das Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form durchgeführt wird. Die Baubewilligungsbehörde kann den weiteren einbezogenen Behörden fallbezogen Zugriff auf die elektronischen Baugesuchsunterlagen gewähren, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Im elektronischen Verfahren erfolgen die notwendigen Veröffentlichungen zusätzlich im Internet. Art. 5c 1 Aufgehoben. und Art. 0 1 Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchssteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde. bis 5 Art. 0a 1 Das Beschwerderecht privater Organisationen wird durch das

6 71.0 oberste Exekutivorgan der Organisation wahrgenommen. und Art. 6 1 und Betrifft nur den französischen Text. Art. 50 1 «von 1000 Franken bis 0 000 Franken» wird ersetzt durch «bis 0 000 Franken». «von 1000 Franken bis 0 000 Franken» wird ersetzt durch «bis 0 000 Franken». Bei vorsätzlicher Tatbegehung beträgt die Busse mindestens 1000 Franken. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und im Wiederholungsfall beträgt die Busse 5000 Franken bis 100000 Franken. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 70 und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Aufgehoben. Art. 56 1 und «(PTT, Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe)» wird ersetzt durch «(Die Schweizerische Post, Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs und der Telekommunikation, Versorgungsund Entsorgungsbetriebe)» Art. 58 1 «Für den Erlass und die nicht geringfügige Änderung» wird ersetzt durch «Für den Erlass, die nicht geringfügige Änderung und die Aufhebung». bis 5 1 Art. 61a Beschwerdebefugt sind a die Einsprecherinnen und Einsprecher, b und c unverändert. und Art. 6 1 Mit schriftlicher Einsprache kann innert 0 Tagen seit Bekanntmachung geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig. Die Einsprache ist zu begründen. Artikel 5 Absätze und sowie die Artikel 5a bis 5d gelten sinngemäss. Es sind Einspracheverhandlungen durchzuführen. SR 11.0

7 71.0 Über unerledigte Einsprachen gegen kommunale und regionale Planungszonen entscheidet die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Über unerledigte Einsprachen gegen kantonale Planungszonen entscheidet die Stelle, welche die Planungszone erlassen hat. Die bisherigen Absätze und werden zu Absätzen und 5. Art. 69 1 Die Gemeinden können im gesetzlichen Rahmen namentlich näher ordnen: a und b unverändert, c «(Art. 9 und 10)» wird ersetzt durch «(Art. 9 und 9a)», d bis l unverändert. Sie können im Baureglement oder in besonderen Reglementen die nachgenannten Abgaben vorsehen: a bis d unverändert, e f Anschluss- und Benützungsgebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen, zweckgebundene Ersatzabgaben für die vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen oder grösseren Spielflächen. a. Steuerung des Zweitwohnungsbestandes Art. 71a (neu) 1 Die Gemeinden ergreifen geeignete Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur Steuerung des Zweitwohnungsbestandes, zur möglichst hohen Auslastung von Zweitwohnungen und zur Förderung der Hotellerie. Sie erlassen die nötigen Vorschriften. Sie können insbesondere Erstwohnungsanteile festlegen, die Erhebung von einmaligen oder wiederkehrenden Lenkungsabgaben vorsehen oder Vorschriften zur Beschränkung der Erstellung neuer Zweitwohnungen und der Umnutzung bestehender Wohnungen zu Zweitwohnzwecken erlassen. Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter ist Aufsichtsbehörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen. Art. 7 1 Die Festlegung der Bauzonen richtet sich nach den Vorgaben des Bundesrechts. Bei der Festlegung der Bauzonen ist dafür zu sorgen, dass für die Landwirtschaft genügend als Kulturland geeignete Flächen erhalten bleiben. bis 5 Art. 7 Teile der Bauzone, deren Überbauung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden soll oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist (z. B. Hanglagen, Kuppen, Altstadt- und Dorfkernzonen, Neubaugebiete), können als Zone mit Planungspflicht bezeichnet werden, wenn es nicht möglich ist, die nötigen Vorschriften in der Grundordnung zu erlas-

8 71.0 sen. Art. 80 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteressse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 10. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Art. 81 Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richten sich nach Bundesrecht. Art. 8 und 8 Aufgehoben. Art. 8 1 Die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen nach Artikel d Absatz RPG bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion. Bau- und Wiederherstellungsentscheide für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Kenntnis zu bringen. 1a. Entfernungsauflage Art. 8a (neu) 1 Bau- und Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone oder in einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Spezialzone können mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass diese Bauten und Anlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu entfernen sind, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt. Bei Ablauf der Frist oder beim Wegfall der Zweckbestimmung sind die betreffenden Bauten und Anlagen von der Eigentümerin oder vom Eigentümer unverzüglich und entschädigungslos zu entfernen, und das natürliche Terrain ist wiederherzustellen. Art. 88 1 Lässt eine Überbauungsordnung die Erstellung von Wohnungen zu, ist der Flächenbedarf für Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze und grössere Spielflächen mit der Überbauungsordnung sicherzustellen. Der bisherige Absatz wird zu Absatz. Sofern die Planungskosten für die Überbauungsordnung und die Ausgaben für Landerwerb und Erschliessung nicht höher sind als die gemäss Artikel 60a Absatz erwarteten Kosten, beschliesst das für die Überbauungsordnung zuständige Organ gleichzeitig über die Überbauungsordnung und über die Ausgaben. Andernfalls gilt für die Ausgaben die normale Zuständigkeitsordnung der Gemeinde. Die bisherigen Absätze bis 6 werden zu Absätzen 5 bis 7.

9 71.0 Art. 89 1 und Sofern eine Überbauungsordnung von den Vorschriften der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweicht, ist in der Vorlage darauf hinzuweisen. Art. 90 und Art. 91 Aufgehoben Art. 9 1 Die Grundordnung hat für jede Zone mit Planungspflicht (Art. 7) den Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festzulegen. Der Gemeinderat kann in der Überbauungsordnung baurechtliche Vorschriften, die nicht diese Festlegungen betreffen, abweichend zur Grundordnung festlegen. Die Grundordnung kann als weitere Vorgabe für die Überbauungsordnung die Durchführung eines Wettbewerbs oder eines nach anerkannten Regeln durchzuführenden wettbewerbsähnlichen Verfahrens verlangen, wobei nur der Planungszweck, die Art der Nutzung und deren Mass als Planungswert zu berücksichtigen sind. Art. 9 1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (Art. 88) voraus. Wenn aber die Festlegungen der Grundordnung eingehalten werden und bei Überbauungen mit Wohnungen der Flächenbedarf für Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze und grössere Spielflächen sichergestellt ist, kann die Gemeindebehörde a bis c unverändert. «und allfälligen Richtlinien» wird aufgehoben. bis 5 Art. 9 1 Das Verfahren auf Erlass der Überbauungsordnung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 58 ff. Es wird vom Gemeinderat auf schriftliches Begehren von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Zone oder nach ihrer Anhörung von Amtes wegen eingeleitet. Der Gemeinderat hat innert 18 Monaten wenigstens für das Gebiet der bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Überbauungsordnung zur Vorprüfung (Art. 59) einzureichen und innert zwei Monaten nach Vorprüfung öffentlich aufzulegen. Der bisherige Absatz wird zu Absatz. 5 Wird eine der Fristen der Absätze und nicht eingehalten, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer den auf ihre eigenen Kosten erarbeiteten Entwurf einer Überbauungsordnung einreichen; sie haben Anspruch darauf, dass darüber unverzüglich das Vorprüfungs-, Auflage- und Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Änderungen am Entwurf durch den Gemeinderat bleiben vorbehalten; Planungsbehörde bleibt der Gemeinderat. 6 Auf ihr Begehren kann der Gemeinderat die Erarbeitung der Überbauungs-

10 71.0 ordnung von Anfang an den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern übertragen. 1 und Art. 95 Unverändert Aufgehoben. Art. 95a 1 Gilt die Überbauungsordnung auch als Baubewilligung, wird eine Baubewilligungsgebühr erhoben. Baulinien 1. Im Allgemeinen.6 (neu) Baulinien und Baubereich Art. 96a (neu) 1 Baulinien werden in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt. Sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über die Baulinie vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften des Strassengesetzes über die Benützung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des EG ZGB. Erweist es sich bei der Neuanlage oder beim Ausbau einer Verkehrsanlage als notwendig, den öffentlichen Verkehrsraum zu verschieben oder zu erweitern, so kann dies innerhalb der beidseitigen Baulinien ohne Änderung des Nutzungsplans oder der Überbauungsordnung geschehen. Die Interessen der Anstösserinnen und Anstösser sind möglichst zu berücksichtigen. 5 Baulinien, die zugleich auch den Waldabstand bestimmen (Wald-Baulinien), dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen (Abs. ) überschritten werden.. Besondere Baulinien Art. 96b (neu) 1 Mit Gestaltungsbaulinien können das Bauen an die Baulinie vorgeschrieben, Lage und Umriss von Gebäuden allseitig bestimmt oder der Verlauf einer Fassadenflucht festgelegt werden. Die rückwärtigen und die Innenbaulinien legen die zulässige horizontale Bautiefe und die Grösse der Innenhöfe fest. Hilfsbaulinien geben die Linie an, bis zu der gebaut werden darf, sofern nicht weitergehende allgemeine Abstandsvorschriften bestehen. Baubereich Art. 96c (neu) 1 Der Baubereich wird in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt. Er geht den allgemeinen Abstandsvorschriften und Baulinien vor. Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über den Baubereich vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften des Strassengesetzes über

11 71.0 die Benützung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des EG ZGB. Ein Baubereich, der zugleich den Waldabstand in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festlegt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion. Art. 97a 1 Die Regionalkonferenz ist zudem für die regionale Richtplanung zuständig. Soweit die regionale Richtplanung nur Teilgebiete betrifft, obliegt der Beschluss über die teilregionalen Richtplanungen den betreffenden Gemeindevertretungen in der Regionalversammlung. 1 Art. 10 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen in kantonalen Überbauungsordnungen namentlich festlegen a bis d e f unverändert; und Zonen für öffentliche Nutzungen, insbesondere für Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende, sowie Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Schutzgebiete; Massnahmen zur Realisierung von Entwicklungsschwerpunkten (ESP) und anderen im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. «Einsprecher» wird ersetzt durch «Einsprecherinnen und Einsprecher»; «im Rahmen ihrer Einspracherügen» wird aufgehoben. 5 a. (neu) Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland Grundsatz Art. 16a (neu) 1 Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, damit das Land in Bauzonen seiner Bestimmung zugeführt wird. Als Massnahmen nach Absatz 1 gelten insbesondere: a Baulandumlegungen (Art. 119 ff.), b vertragliche Bauverpflichtungen (Art. 16b), c bedingte Einzonungen (Art. 16c), d Anordnung der Bauverpflichtung und die zur Durchsetzung nötigen Massnahmen (Art. 16d), e der Ausgleich von Planungsvorteilen (Art. 1 ff.) Vertragliche Bauverpflichtung Art. 16b (neu) 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich vertraglich dazu verpflichten, die der Bauzone zugewiesenen Grundstücke innert einer bestimmten Frist der Überbauung zuzuführen und der Gemeinde für den Fall der Nichtbeachtung ein übertragbares Kaufrecht zum Verkehrswert einzuräumen. Das Kaufrecht ist im Grundbuch anzumerken. In Ausübung des Kaufrechts erworbene Grundstücke führt die Gemeinde

1 71.0 so bald als möglich einer Überbauung zu. Bedingte Einzonung Art. 16c (neu) 1 Die Zuweisung von Land zu einer Bauzone kann an die Bedingung geknüpft werden, dass das Land innert einer bestimmten Frist der Überbauung zugeführt wird. Wird mit der Überbauung nicht innerhalb der Frist begonnen, fällt das bedingt eingezonte Land von Gesetzes wegen entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu. Der Gemeinderat erlässt eine Feststellungsverfügung über das Dahinfallen der Einzonung, publiziert diese und stellt sie der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu. Anordnung der Bauverpflichtung Art. 16d (neu) 1 Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt und andere Massnahmen nicht ausreichen, damit das Land in Bauzonen seiner Bestimmung zugeführt wird, kann eine Frist von bis zu zehn Jahren angesetzt werden, innert der eingezontes Land überbaut werden muss. Die Bauverpflichtung wird im Nutzungsplanverfahren durch das für den Planerlass zuständige Organ angeordnet. Sie wird im Grundbuch angemerkt. Ohne Bauverpflichtung eingezontes Land, das nicht innert fünf Jahren überbaut oder einer zonenkonformen Nutzung zugeführt wird, kann der Gemeinderat mit Verfügung nachträglich mit einer Bauverpflichtung belegen. Er lässt die Bauverpflichtung im Grundbuch anmerken. Kommen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Bauverpflichtung nicht nach, steht der Gemeinde für das von der Baupflicht erfasste Land das Enteignungsrecht zu. 5 Die Gemeinde kann von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine wiederkehrende Lenkungsabgabe erheben, bevor sie das Enteignungsrecht ausübt. Sie erlässt dafür ein Reglement. 6 Enteignete Grundstücke werden so bald als möglich einer Überbauung zugeführt. Art. 18 1 Das Enteignungsrecht ist ebenfalls erteilt für Grundstücke, für die eine Bauverpflichtung angeordnet wird (Art. 16d). Der bisherige Absatz wird zu Absatz. Art. 19 1 und Es kann sein Enteignungsrecht gemäss Artikel 18 Absatz an bauwillige Dritte übertragen.

1 71.0 6. (neu) Ausgleich von Planungsvorteilen Abgabepflicht Art. 1 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die als Folge einer Planung in den Genuss eines Mehrwerts gelangen, haben eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben. Der Bund, der Kanton und die Gemeinden im Sinn von Artikel GG sind nicht abgabepflichtig. Sofern ein Mehrwert anfällt, wird eine Mehrwertabgabe erhoben: a b c d bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung), bei der Zuweisung von Land in eine Materialabbau- oder Deponiezone, bei der Umzonung von Land von einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung) und bei der Anpassung von Nutzungsvorschriften, wenn die Nutzungsmöglichkeiten verbessert werden (Aufzonung). Beträgt der Mehrwert weniger als 0 000 Franken, wird keine Abgabe erhoben. Bemessung und Höhe der Abgabe Art. 1a (neu) 1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planänderung. Er ist mit anerkannten Methoden zu bestimmen. Der bei einer Einzonung errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt: a b c bei Einzonungen: während der ersten fünf Jahre ab Rechtskraft der Einzonung 0 Prozent des Mehrwerts, ab dem sechsten Jahr bis zehn Jahre ab Rechtskraft der Einzonung 5 Prozent des Mehrwerts und ab dem elften Jahr 50 Prozent des Mehrwerts; bei der Zuweisung von Land in eine Materialabbau- oder Deponiezone: 0 Prozent des Mehrwerts; bei Um- und Aufzonungen: 0 Prozent des Mehrwerts. Fälligkeit Art. 1b (neu) 1 Die Mehrwertabgabe wird fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung oder durch Veräusserung realisiert wird: a b bei der Überbauung mit der Schnurgerüstabnahme, bei der Veräusserung mit dem Eintritt der neuen Rechtslage. In Materialabbau- und Deponiezonen gilt der planungsbedingte Mehrwert mit der Rechtskraft der notwendigen Abbau- oder Deponiebewilligungen als realisiert. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 10 des Steuergesetzes vom 1. Mai 000 (StG) genannten Vorgänge sowie die Ausübung des Kaufrechts und des Enteignungsrechts im Rahmen der Förderung und Sicherung BSG 661.11

1 71.0 der Verfügbarkeit von Bauland (Art. 16a ff.). Bei Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig. Ist eine Etappierung vorgesehen, wird die Abgabe anteilsmässig fällig. Verfahren Art. 1c (neu) 1 Die Mehrwertabgabe wird von der Gemeinde verfügt. Spätestens im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Planung, welche den Mehrwert begründet, legt die Gemeinde der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer den Entwurf der Abgabeverfügung vor. Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Abgabeverfügung. Die verfügte Mehrwertabgabe darf unter Vorbehalt der aufgelaufenen Teuerung nicht höher sein als im Entwurf der Abgabeverfügung vorgesehen. Wird die verfügte Mehrwertabgabe fällig, stellt die Gemeinde den Betrag in Rechnung. 5 Ist streitig, ob die Fälligkeit eingetreten ist, so erlässt die Gemeinde eine Feststellungsverfügung. Gesetzliches Grundpfandrecht Art. 1d (neu) Zur Sicherung der Forderungen und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten des Kantons und der Gemeinden je ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinn von Artikel 109 Buchstabe h und Artikel 109a Buchstabe e EG ZGB. Verteilung und Verwendung der Erträge Art. 1e (neu) 1 Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe fällt zu 70 Prozent der für die Planung verantwortlichen Gemeinde und zu 0 Prozent dem Kanton zu. Der Ertrag aus der bundesrechtlich vorgeschriebenen Mehrwertabgabe für Einzonungen ist zweckgebunden zur Finanzierung von Entschädigungen bei materiellen Enteignungen und für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel RPG zu verwenden. Darüber hinaus kann der Ertrag der Mehrwertabgabe auch für die Finanzierung von öffentlichen Infrastrukturvorhaben, von wissenschaftlichen Untersuchungen archäologischer Fundstellen oder Stätten im Sinn der Denkmalpflegegesetzgebung oder für den Erwerb von Grundstücken für Wohn- und Arbeitszwecke von kantonaler Bedeutung verwendet werden. Der Kanton und die Gemeinden schaffen entsprechende Spezialfinanzierungen. Art. 1 1 Gegenstand der Bauverordnung sind insbesondere a bis l unverändert; m die Einzelheiten zum Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form. II.

15 71.0 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz vom 8. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Art. 109 Zu Gunsten des Kantons besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung a bis g unverändert, f der Forderungen und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe nach den Artikeln 1 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) 5. Art. 109a Zu Gunsten der Gemeinden besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung a bis c unverändert, d «des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)» wird ersetzt durch «BauG», e der Forderungen und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe nach den Artikeln 1 ff. BauG, Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu Buchstaben f und g.. Steuergesetz vom 1. Mai 000 (StG) 6 Art. 1 1 Aufwendungen sind insbesondere a bis d unverändert, e von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben, f und g unverändert. Art. 18 Aufgehoben. Art. 57 1 «der Liegenschaftssteuer» wird ersetzt durch «der Liegenschaftssteuer und der Zweitwohnungssteuer». Zweitwohnungssteuer Art. 65 1 Gemeinden können eine Zweitwohnungssteuer erheben. Sie regeln die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in einem Reglement. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerin oder Eigentümer einer Zweitwohnung im BSG 11.1 5 BSG 71.0 6 BSG 661.11

16 71.0 Grundbuch eingetragen sind. Der Steuerertrag ist in eine Spezialfinanzierung der Gemeinde einzulegen und für Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur Förderung der Hotellerie und zur besseren Auslastung von Zweitwohnungen zu verwenden.. Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) 7 Art. 1 1 «Artikel 1 Absatz Buchstabe b aa des Baugesetzes vom 9. Juni 1985» wird ersetzt durch «Artikel 5 Buchstabe b des Dekrets vom. März 199 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)». und. Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG) 8 Art. 0 Der Ausgleich der durch Rodungsbewilligungen entstandenen erheblichen Vorteile erfolgt nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung. III. Übergangsbestimmungen 1. Die Erstellung des Inventars und die Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Baurechtsinhaberinnen oder Baurechtsinhaber nach Artikel 1c Absatz 1 BauG erfolgen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung.. Die Meldung sowie die Umsetzung der allenfalls erforderlichen Massnahmen nach Artikel 1c Absatz BauG erfolgen innert zehn Jahren, nachdem die Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer, Baurechtsinhaberinnen und Baurechtsinhaber von der Baupolizeibehörde auf die Prüfpflicht aufmerksam gemacht wurde.. Die Artikel 1 bis 1e BauG über den Ausgleich von Planungsvorteilen sind anwendbar, wenn die öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt. In diesem Fall sind allfällige Verträge über Mehrwertabgaben nichtig. In allen anderen Fällen behalten solche Verträge ihre Gültigkeit. Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7 BSG 91.1 8 BSG 91.11

17 71.0 Bern, Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin / Der Präsident: Der Staatsschreiber: Auer Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.