Senatsbeschluss vom Drucksache Nr. 2005/497

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Transkript:

Neufassung der Globalrichtlinie D1/99 gemäß 6 BezVG zur Steuerung der wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für die Einleitung häuslicher Schmutzwässer aus Kläranlagen mit Anschlusswerten bis 150 Einwohnerwerten in oberirdische Gewässer Senatsbeschluss vom 10.05.2005 Drucksache Nr. 2005/497

Inhalt Seite 1 Einleitung...2 2 Grundlagen...3 2.1 Veranlassung...3 2.2 Gesetzliche Grundlagen...3 2.2.1 Wasserhaushaltsgesetz, Hamburgisches Wassergesetz...3 2.2.2 Hamburgisches Abwassergesetz...4 2.2.3 Hamburgische Bauordnung...5 2.2.4 Abwasserabgabengesetz, Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes...5 2.2.5 Kommunalabwasserverordnung...5 2.3 Begriffsdefinition...5 2.3.1 Häusliches Schmutzwasser...5 2.3.2 Kleinkläranlagen...5 2.3.3 Kleine Kläranlagen...6 2.3.4 Weitergehende Abwasserreinigung...6 2.4 Anforderungen an die Abwasserreinigung, Beurteilung der Gewässer...6 3 Umstellung bestehender wasserrechtlicher Erlaubnisse...7 4 Erlaubnisverfahren bei Neuanträgen...7 5 Überwachung...7 6 Widerruf...8 7 Abgaberechtliche Festsetzungen...8 8 Berichtswesen...8 9 Geltungsdauer...8

Seite 2 Globalrichtlinie Kläranlagen bis 150 E Gemäß 6 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) wird mit dieser Richtlinie der rechtliche und konzeptionelle Rahmen für die Durchführung wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren für die Einleitung häuslicher Schmutzwässer aus Kläranlagen mit Anschlusswerten bis 150 Einwohnerwerten in oberirdische Gewässer festgeschrieben. 1 Einleitung Wasser als eine der wichtigsten Lebensgrundlagen unterliegt den unterschiedlichsten Nutzungen, die in der Regel in konkurrierender Wechselbeziehung stehen. Aufgrund verschiedenartigen Ge- und Verbrauchs von Wasser, den baulichen Maßnahmen am und im Gewässer sowie der Beanspruchung des Grundwassers durch Landwirtschaft, Verkehrs- und Siedlungsaktivitäten sind Gewässer starken Belastungen ausgesetzt. Einwandfreies Wasser ist damit zu einem knappen Gut geworden, dessen Schutz zu den Hauptaufgaben staatlicher Politik gehört. Bisheriges langfristiges Ziel der Umweltpolitik auf dem Gebiet der Gewässerreinhaltung war für Fließgewässer die Güteklasse eines mäßig belasteten (Güteklasse II) und für Standgewässer in den städtischen Kanalsystemen der Alster und Bille die eines mäßig eutrophen (entspr. der natürlichen Nährstoffbelastung in der norddeutschen Tiefebene) Gewässers. Ein weiteres Ziel war es, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer durch das Unterbinden von Einleitungen bzw. durch Reduzierung der eingeleiteten Schmutzfracht zu stärken. Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist am 22.12.2000 in Kraft getreten (Richtlinie 2000/60/EG vom 23.10.2000). Die Richtlinie schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die Gewässerschutzziele in Artikel 1 sind u.a.: Schutz und Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers einschließlich von Landökosystemen, die direkt vom Wasser abhängen Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen Schrittweise Reduzierung prioritärer Stoffe und Beenden des Einleitens/Freisetzens prioritär gefährlicher Stoffe In Artikel 4 wurden für oberirdische Gewässer folgende Umweltziele festgelegt, die die bisherigen Ziele konkretisieren: Guter ökologischer und chemischer Zustand bis zum Jahr 2015 Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern bis zum Jahr 2015 Verschlechterungsverbot Mit Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) beginnt das ehrgeizige Fristenkonzept zu laufen: bis Ende 2004 ist eine Bestandsaufnahme des Zustandes aller Gewässer durchzuführen, bis Ende 2009 sind Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufzustellen, um bis Ende 2015 in allen Gewässern einen von der WRRL näher definierten guten Gewässerzustand zu erreichen. Mit der 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 wurde die EG- Wasserrahmenrichtlinie in Bundesrecht umgesetzt.

Globalrichtlinie Kläranlagen bis 150 E Seite 3 Die Abwassereinleitungen haben einen wesentlichen Einfluss auf den Zustand der oberirdischen Gewässer. Somit kommt der Sanierung bestehender Abwassereinleitungen und Verbesserung des Standards für Neuanlagen für die Erreichung der o.g. Zielsetzung besondere Bedeutung zu. Durch weitestgehende Reduzierung der sauerstoffzehrenden Belastung und teilweise Entfernung von Nährstoffen wird eine weitere Verbesserung der Gewässergüte angestrebt. Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, in der die materiellen Anforderungen an diese geregelt sind. Die gesetzlichen Grundlagen, die Anforderungen, die Zuständigkeiten und der Verwaltungsvollzug eines entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens werden im folgenden erläutert. 2 Grundlagen 2.1 Veranlassung In Hamburg gilt das Prinzip der zentralen Abwasserbehandlung, d.h. es wird angestrebt, außer in Streulagen alle bebauten Grundstücke an das Sielnetz und damit an die zentrale Abwasserbeseitigung mit dem Klärwerksverbund Köhlbrandhöft/Dradenau anzuschließen. 1 Es soll damit sichergestellt werden, dass die kleinen Gewässer weitestgehend von belastenden Einleitungen freigehalten werden. Die Restbesielung Hamburgs wird voraussichtlich im Jahr 2005 abgeschlossen sein. In so genannten Streulagen, in denen ein Sielanschluss nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herstellbar wäre, sind daneben auch zukünftig in geeigneten Gebieten längerfristige dezentrale Lösungen - angepasst an die örtliche Gewässersituation - zu berücksichtigen. Zur Zeit gibt es in Hamburg noch ca.10.000 unbesielte (d.h. nicht an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossene) Grundstücke (Anschlussgrad rund 99 %), deren Abwässer in Abwassersammelgruben aufgefangen und zur kommunalen Kläranlage abgefahren oder - nach unterschiedlicher Vorbehandlung - in oberirdische Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet werden. In den Außenbezirken Hamburgs leiten ca. 1.000 Grundstücke häusliche Abwässer direkt in ein oberirdisches Gewässer. Für diese Grundstücke soll diese Globalrichtlinie die Grundlage für einheitliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung schaffen; außerdem werden einheitliche Übergangsregelungen für Grundstücke mit absehbarem späteren Sielanschluss festgelegt. Die jeweilige Gewässerbelastung ist dabei zu berücksichtigen. 2.2 Gesetzliche Grundlagen 2.2.1 Wasserhaushaltsgesetz, Hamburgisches Wassergesetz Gesetzliche Grundlage des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG). Eine Benutzung der Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser) bedarf der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung ( 2 Abs. 1 WHG). Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer sind Benutzungen im Sinne des WHG ( 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG), für die keine Bewilligungen, sondern nur wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt werden dürfen ( 8 Abs. 2 Satz 2 WHG). Die wasserrechtliche Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden ( 7 Abs. 1 WHG). 1 Abwasserbeseitigungsplan für Hamburg von 2000

Seite 4 Globalrichtlinie Kläranlagen bis 150 E Auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch; die Benutzungen sind im Rahmen der Bewirtschaftung eines Gewässers zu versagen, wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird ( 6 WHG). Die Einleiterlaubnis nach dem WHG ersetzt nicht die Genehmigung zum Bau der Grundstücksentwässerungsanlage nach dem Hamburgischen Abwassergesetz und der Hamburgischen Bauordnung oder anderer Gesetze. In 7a WHG sind die Anforderungen, die mindestens an das Einleiten von Abwasser zu stellen sind, geregelt. Danach darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis mindestens festzusetzen sind (Mindestanforderungen), werden nach dem Stand der Technik branchenspezifisch in Anhängen zur Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt. Hierbei werden für vorhandene Einleitungen abweichende Anforderungen festgelegt, wenn die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären. Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen dieser Rechtsverordnung, so stellen die Länder sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. Für häusliches und kommunales Abwasser sind die Mindestanforderungen in Anhang 1 zur Abwasserverordnung festgeschrieben. Bei den festgelegten Anforderungen nach dem Stand der Technik handelt es sich um Mindestanforderungen. In jedem Einzelfall ist anhand der aktuellen Gegebenheiten zu prüfen, in welchem Maß weitergehende Anforderungen an technische und betriebliche Maßnahmen gestellt werden müssen. Selbst dieses Anforderungsniveau ist nicht immer ausreichend, um ein angestrebtes Güteziel (guter ökologischer und chemischer Zustand) zu erreichen. Unter Punkt 2.4 sind die Voraussetzungen genannt, unter denen höhere Anforderungen an die Abwasserbehandlung zu stellen sind. Die Erlaubnis kann nach 4 WHG unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich weitere Benutzungsbedingungen und Auflagen angeordnet werden können. ( 5 WHG) 2.2.2 Hamburgisches Abwassergesetz Bebaute Grundstücke mit einer Belegenheit an einem betriebsfertigen öffentlichen Siel unterliegen der Anschlusspflicht ( 6 HmbAbwG) und dem Benutzungszwang ( 9 HmbAbwG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach 8 HmbAbwG Sielanschlüsse auch über Nachbargrundstücke möglich. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang ist für Abwässer von Wohngrundstücken nicht möglich. Bei nachträglicher Besielung wird der Sielanschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt und die wasserrechtliche Erlaubnis für die Abwassereinleitung aus einer ggf. vorhandenen Kleinkläranlage widerrufen. Insofern werden Kläranlagen unter Berücksichtigung des Anschluss- und Benutzungszwanges so lange zugelassen, wie sie den jeweiligen behördlichen Anforderungen entsprechen. In sogenannten Streulagen ist ggf. ein Sielanschluss wegen der hohen Herstellungskosten und aus betrieblichen Gesichtspunkten nicht vertretbar, so dass hier Kleinkläranlagen auch als Dauerlösungen gesehen werden können.

Globalrichtlinie Kläranlagen bis 150 E Seite 5 2.2.3 Hamburgische Bauordnung Nach 40 Abs. 4 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) ist bei unbesielten Grundstücken der Einsatz von Kleinkläranlagen anstelle von Abwassersammelgruben zulässig, wenn die wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen eingehalten werden. Dieses wird durch die Erteilung von entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnissen nach 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Baugenehmigungen nach 13 Abs. 2 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) i.v.m. 60 bzw. 62 HBauO sichergestellt. 2.2.4 Abwasserabgabengesetz, Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes Seit 1981 wird eine Abwasserabgabe erhoben. Nach 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in Verbindung mit dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG) ist für die Einleitung des Abwassers eine Abgabe zu entrichten. Nach 4 Abs. 1 AbwAG müssen für alle abgaberelevanten Schadstoffe und Schadstoffgruppen (s. Anlage zu 3 AbwAG) Abwassermengen und Konzentrationen festgelegt werden. Auf ihrer Grundlage wird die jährliche Abwasserabgabe erhoben. Für Kleineinleitungen (< 8m³/d, entsprechend etwa 50 E) ist die Einleitung abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Abwasserabgabe pauschal erhoben. Abgabepflichtig ist hierfür die Freie und Hansestadt Hamburg, die die zu entrichtenden Abgaben auf die Einleiter abwälzt ( 8, 9 Abs. 2 AbwAG, 4 Abs. 3, 5 HmbAbwAG). 2.2.5 Kommunalabwasserverordnung Nach der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) hat der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete (Hamburger Stadtentwässerung (HSE) für die FHH) die Ausstattung mit einer Kanalisation bis zum 31.12.1998 vorzunehmen. In Gebieten, in denen dies nicht gerechtfertigt ist, weil es keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme o- der andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. 2.3 Begriffsdefinition 2.3.1 Häusliches Schmutzwasser Schmutzwasser aus Küchen, Waschräumen, Waschbecken, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Einrichtungen (DIN EN 1085). 2.3.2 Kleinkläranlagen Nach DIN 4261-1 2 fallen unter diesen Begriff Anlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis 8 m³/d (8 m³/d entspricht dem täglich anfallenden Schmutzwasser von etwa 50 Einwohnern). Es wird unterschieden zwischen - Kleinkläranlagen ohne (technische) Abwasserbelüftung, wie Mehrkammerabsetz- bzw. -ausfaulgrube, Filtergraben (DIN 4261-1) sowie Pflanzenkläranlagen und Abwasserteichanlagen (s. Vollzugshilfe 1) und - Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung (DIN 4261, Teil 2 3 ) 2 Kleinkläranlagen - Teil 1: Anlagen zur Abwasservorbehandlung. Mit DIN EN 12566-1: 2000-09 Ersatz für DIN 4261-1: 1991-02 und DIN 4261-3: 1990-09. 3 Hinweis: wird mit Erscheinen der DIN EN 12566-3 aufgehoben.

Seite 6 Globalrichtlinie Kläranlagen bis 150 E wie Belebungsanlagen, Tropfkörperanlagen und Tauchkörperanlagen (s. Vollzugshilfe 1). 2.3.3 Kleine Kläranlagen Unter diesen Begriff fallen Kläranlagen von 50 bis 500 E. Die Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb der im Rahmen dieser Globalrichtlinie behandelten kleinen Kläranlagen mit aerober biologischer Reinigungsstufe von 50-150 E werden im Arbeitsblatt A 122 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) beschrieben. 2.3.4 Weitergehende Abwasserreinigung Mit weitergehender Abwasserreinigung bezeichnet man vor allem Verfahren zur Stickstoff- und Phosphorelimination (Nährstoffelimination). In dieser Größenordnung stehen derzeit kaum Anlagen für die gezielte Phosphorelimination (Fällung, biologische P-Elimination) zur Verfügung. Mit dem Begriff weitergehende Abwasserreinigung werden hier alle Reinigungsverfahren und Bemessungsansätze zusammengefasst, die eine weitestgehende Nitrifikation und, zumindest teilweise, eine Denitrifikation erreichen, wobei sich gleichzeitig ein deutlich verringerter CSB und BSB 5 einstellt. 2.4 Anforderungen an die Abwasserreinigung, Beurteilung der Gewässer (Reinigungsstandards in Abhängigkeit vom Gewässer) In stehende Gewässer, Badegewässer und Gewässer, die zeitweilig trocken fallen, darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden. In Wasserschutzgebieten darf gemäß der jeweiligen Schutzgebietsverordnung kein Schmutzwasser eingeleitet werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Vorkehrungen im Einzelfall nicht zu besorgen ist. Für Einleitungen in Gewässer, die in Naturschutzgebieten liegen, bedarf es einer Befreiung nach 48 Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG). Unabhängig von der hydraulischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers muss nach 7a WHG jedes Abwasser mindestens entsprechend dem St.d.T. gereinigt werden (siehe Ziff. 2.2.4). Weitergehende Anforderungen (z.b. Errichtung eines Schönungsteichs als zusätzliche Behandlungsstufe nach der Kläranlage) können nach 1a Abs. 1 in Verbindung mit 4 WHG und 16 HWaG dann gefordert werden, wenn z.b. wegen der geringen Wasserführung des Gewässers, in das eingeleitet werden soll, eine Verschlechterung der Gewässergüte eintreten würde. Auch die unter Umständen negativen Folgen des Eintrags von Nährstoffen (Nitrat und Phosphat), besonders in gestaute Gewässerbereiche, können zu erhöhten Anforderungen führen. Wenn Neuanlagen entsprechend der in Ziff. 4 aufgeführten Anforderungen konzipiert werden, ist i.d.r. sichergestellt, dass die Vorgaben nach 7 a WHG sowie die Erfordernisse hinsichtlich des Gewässergüteziels bei Fließgewässern erfüllt werden, sofern es nicht zu einer Akkumulation mehrerer Einleitungen in einem Gewässerabschnitt kommt. Bei bestehenden Anlagen sind unter Berücksichtigung der Gewässersituation, des Zeitraums bis zum voraussichtlichen Sielanschluss und der Verhältnismäßigkeit ggf. Sanierungsanforderungen und -fristen im Einzelfall festzulegen (s. Ziff. 3, Umstellung bestehender Erlaubnisse)

Globalrichtlinie Kläranlagen bis 150 E Seite 7 3 Umstellung bestehender wasserrechtlicher Erlaubnisse Die Umstellung der Erlaubnisse von Anlagen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, ist besonders in Gebieten, die langfristig nicht an das öffentliche Siel angeschlossen werden, vorrangig durchzuführen. Besondere Bedeutung kommt der Sanierung von Anlagen ohne Abwasserbelüftung in empfindlichen, kritisch belasteten Gewässerabschnitten zu. Hier ist bereits durch die Reduzierung der sauerstoffzehrenden Belastung eine deutliche Besserung der Gewässergüte zu erwarten. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen hängen von der vorhandenen Anlage, den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sowie der Zeit bis zur voraussichtlichen Besielung ab. 4 Erlaubnisverfahren bei Neuanträgen Bei der Erlaubniserteilung für Neuanlagen ist die Frist bis zu einem möglichen Sielanschluss zu berücksichtigen. Beträgt diese Frist weniger als 5 Jahre, ist i.d.r. die Sammlung des Abwassers in einer wasserdichten Sammelgrube und regelmäßige Abfuhr als Übergangslösung wirtschaftlicher als der Neubau einer Kläranlage. Der Antragsteller ist auf den Termin für den voraussichtlichen Sielanschluss hinzuweisen; durch entsprechende Befristung der Erlaubnis sollte deutlich gemacht werden, dass der Anschluss- und Benutzungszwang unmittelbar nach Herstellung des Siels ohne Ausnahme vollzogen wird. Von der Belastungsfähigkeit des Gewässers sowie ggf. von der Zeit bis zur voraussichtlichen Erstbesielung müssen die Anforderungen an die Reinigungsleistung abhängig gemacht werden. Bei Neuanlagen in Gebieten, die auch langfristig nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden, ist im Antragsverfahren nachzuweisen, dass die Anlage so konzipiert, bemessen und betrieben wird, dass eine weitestgehende Nitrifikation und eine stabile Denitrifikation mit einer mindestens 70 % -igen Stickstoffelimination erzielt wird. In der wasserrechtlichen Erlaubnis sind folgende Anforderungen in der Stichprobe festzulegen: Parameter bis 50 E 50-150 E Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 90 mg/l 75 mg/l Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) 20 mg/l 15 mg/l Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) 10 mg/l * 10 mg/l * Stickstoff gesamt, anorganisch 4 (als NH 4 -N, NO 2 -N, NO 3 -N) 25 mg/l * 18 mg/l * * Diese Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur 12 C im Ablauf der biologischen Stufe Die Anforderungen beziehen sich auf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage zu 4 AbwV, die Einhaltung der Anforderungen auf 6 AbwV ( Vier aus fünf-regelung ). 5 Überwachung Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Wartung und Überwachung von Kläranlagen für einen langfristigen ordnungsgemäßen Betrieb von entscheidender Bedeutung ist. Es ist zu kontrollieren, ob die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgeschriebenen Anforderungen, insbesondere die Wartungs- und Eigenüberwachungsauflagen, eingehalten werden. 4 Für Stickstoff, gesamt, kann im Einzelfall eine höhere Konzentration zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt.

Seite 8 Globalrichtlinie Kläranlagen bis 150 E Die Aufsichtsbehörde prüft anhand der Kopien der Wartungs- und Analysenberichte ob Mängel aufgetreten sind. In den Fällen, in denen ihr keine Berichte vorgelegt werden, fordert sie die Betreiber auf, dies nachzuholen. Bei Missständen wird der Erlaubnisinhaber zur Beseitigung der Mängel aufgefordert. Gegebenenfalls ist der Wartungsturnus zu ändern. Weitere Regelungen sind in 15 Abs. 3, 6 und 8 HmbAbwG sowie den eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, die im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden, festgelegt. 6 Widerruf Gültige wasserrechtliche Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn die Möglichkeit des Sielanschlusses besteht. Sie sind darüber hinaus zu widerrufen, soweit von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet werden kann ( 17 Abs. 2 HWaG). Treten trotz optimal betriebener Kläranlagen Missstände wie z.b. Sauerstoffmangel, Geruchsbelästigungen, Fäulnisprozesse im Gewässer auf, die auf die Abwassereinleitungen zurückzuführen sind, so sind die bestehenden Erlaubnisse auch in diesen Fällen zu widerrufen. 7 Abgaberechtliche Festsetzungen Erlaubnisse für Kläranlagen mit mehr als 8 m³/d Abwasser müssen abgaberechtliche Festsetzungen enthalten. Sind mehrere Schmutzwasserteilströme vorhanden, sind auch für Kleinkläranlagen abgaberechtliche Festsetzungen zu treffen, wenn die Summe der Schmutzwassereinleitungen mehr als 8 m³/d beträgt. Nach 4 Abs. 1 AbwAG müssen für alle abgaberelevanten Schadstoffe und Schadstoffgruppen (s. Anlage zu 3 AbwAG) Abwassermengen und Konzentrationen festgelegt werden. Auf ihrer Grundlage wird die jährliche Abwasserabgabe erhoben. In der wasserrechtlichen Erlaubnis müssen i.d.r. daher Überwachungswerte für den CSB, Phosphor, Stickstoff und die Jahresschmutzwassermenge festgelegt werden. Für die übrigen abgaberelevanten Parameter kann ein Überwachungswert entfallen, wenn deren Schwellenwerte nicht überschritten werden, was bei häuslichem Abwasser normalerweise nicht zu erwarten ist. 8 Berichtswesen Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung für die hier geregelten Fälle lag schon vor Inkrafttreten der Globalrichtlinie bei den Bezirksämtern. Die für die Unterrichtung des Senats erforderlichen Informationen wurden in der Vergangenheit in ausreichendem Maß durch gezielte Anfragen eingeholt. Aufgrund dieser Erfahrung ist die Einführung eines regelmäßigen Berichtswesens z.zt. nicht erforderlich. 9 Geltungsdauer Diese Globalrichtlinie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Vollzugshilfen (Stand Mai 1999)