Technischer Leitfaden

Ähnliche Dokumente
Verordnung über Fernmeldeanlagen

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. EMV-Fachtagung Silvio Rubli Abteilungschef Radio Monitoring und Anlagen

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.

Die Vollständigkeit der technischen Unterlagen

Totalrevision der Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) Erläuterungen (Projekt vom 5.

Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen im VHF- und UHF-Band

Technische und administrative Vorschriften

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

Revision der Verordnungen NEV und VGSEB. Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen

EU-Konformitätserklärungen

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit

RED Richtlinie Radio Equipment Directive

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Technische und administrative Vorschriften

Die vorliegenden Prüfungsvorschriften regeln den Erwerb folgender Ausweise:

Während der Konzeption von mobilen Hubarbeitsbühnen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Messmittelverordnung (MessMV)

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten

Prüfungen Amateurfunk

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

EU-Baumusterprüfbescheinigungen EU-Type Examination Certificate

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)

Revision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle

freakware GmbH Karl-Ferdinand-Braun Str Kerpen Deutschland 100 V2 Logic Board Funkanlage Radio equipment

Amtsblatt L390 der Europäischen Union vom 31. Dezember

Nummerierungsplan E.164

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski

vom FUNK Deutscher Aero- Club e.v. Mitglied der Fédération Aéronautique Internationale und des Deutschen Olympischen Sportbundes

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE

Die neue Funkanlagenrichtlinie. Diese Liberalisierung fand im Wesentlichen in zwei Schritten statt:

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Vorschlag für eine Allgemeine Produktdokumentation

EU-Baumusterprüfbescheinigungen EU-Type Examination Certificate

Akkreditierungsumfang der Prüfstelle (EN ISO/IEC 17025:2005) Forschungsgesellschaft der FH Kärnten mbh EMV- Mess- und -Prüflabor / (Ident.Nr.

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.

Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS

Originaltext: 8. GSGV

Sicherheit von Maschinen Bau einer Anlage

EMV-Richtlinie 2004 EMV-Verantwortung des Anlagenerrichters

Zuteilung von Frequenzen an den Mobilfunk: Folgen

Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten

Merkblatt für das Inverkehrbringen von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 LRV

Vollzugshilfe für die Umsetzung der Vorschriften über Anlagen und Geräte nach der Energieeffizienzverordnung (EnEV)

MMedizintechnik. Artikel 12 MDD. nagement. Kombination von Medizinprodukten (Leitfaden Artikel 12 MDD) POSITION. Richtlinie 93/42/EWG.

Faktenblatt WLAN Outdoor-Anlagen

Neuerungen ADR/RID Neuerungen 2013 SDR/RSD GGUV GGBV

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Abteilung Radio Monitoring und Anlagen Sektion Marktzugang und Konformität GT-3002 V1.1 Technischer Leitfaden bezüglich Anbieten, Inverkehrbringen, Erstellen, Inbetriebnahme und Betrieb von PMR Umsetzern, die in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und Tiefgaragen eingesetzt werden Ausgabe: V1.1 (20.06.2016) Inkrafttreten: 20.06.2016 BAKOM Zukunftstrasse 44 Postfach CH-2501 Biel-Bienne www.bakom.admin.ch

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 3 1.1 Geltungsbereich... 3 1.2 Varianten der PMR Umsetzer... 3 1.3 Referenzen... 3 1.4 Gesetzliche Grundlagen... 3 1.5 Normen und technische Dokumente... 3 2 Konformität der Anlagen... 4 2.1 Definition der betroffenen Anlagen... 4 2.1.1 PMR Umsetzersystem... 4 2.1.2 PMR Umsetzergerät... 4 2.2 Besondere Bestimmungen für PMR Umsetzer... 4 2.2.1 Grundlegende Anforderungen... 4 2.2.2 Konformitätsbewertung... 4 2.2.3 Technische Unterlagen... 5 2.2.4 Konformitätserklärung... 5 2.2.5 Notifikation...Fehler! Textmarke nicht definiert. 2.2.6 Benutzerinformationen... 5 2.2.7 Kennzeichnung der Anlagen... 5 3 Einschränkungen für die verschiedenen Umsetzervarianten... 5 3.1 Nutzungsbedingungen In-Haus (ein / mehrere Konzessionäre)... 5 3.2 Nutzungsbedingungen im Freien... 5 3.2.1 Einzelner Konzessionär... 5 3.2.2 Mehrere Konzessionäre... 5 3.3 Anlagen, die mehrere Frequenzbänder abdecken, oder Mehrfachanlagen... 6 3.4 Übersicht: Wahl der Anlage je nach Nutzungsbedingungen... 6 4 Funkkonzession... 7 4.1 Gesetzliche Grundlagen... 7 4.2 Frequenzklassen... 7 5 Ausser Kraft gesetzte Dokumente... 7 1000219862 2/7

1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Dieser technische Leitfaden enthält administrative Informationen betreffend Anbieten, Inverkehrbringen, Erstellen, Inbetriebnahme und Betrieb von PMR Umsetzern, die in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und Tiefgaragen auf Schweizer Staatsgebiet eingesetzt werden (in diesem Dokument PMR Umsetzer genannt). Der Leitfaden richtet sich sowohl an Hersteller und Importeure als auch an die für den Erwerb solcher Anlagen verantwortlichen Personen. Die beschriebenen Verfahren gelten ausschliesslich für den Schweizer Markt. 1.2 Varianten der PMR Umsetzer In diesem Dokument werden verschiedene Varianten der PMR Umsetzer berücksichtigt: Bandselektive Anlage ("broadband repeater" oder "broadband frequency changing repeater"), deren technische Merkmale die Umsetzung eines ganzen Frequenzbandes ermöglichen Kanalselektive Anlage ("single carrier repeater" oder "multi-channel narowband carrier repeater"), deren technische Merkmale die Umsetzung eines oder mehrerer unterschiedlicher Kanäle ermöglichen 1.3 Referenzen Die Referenzen sind entweder spezifisch (mit Angabe des Veröffentlichungsdatums und/oder der Ausgabe oder Version) oder unspezifisch. Bei den spezifischen Referenzen gilt nur die genannte Version. Bei unspezifischen Referenzen gilt die neuste Version des aufgeführten Dokuments (inkl. Ergänzungen). 1.4 Gesetzliche Grundlagen [1] Fernmeldegesetz FMG, SR 784.10 [2] Verordnung über Fernmeldeanlagen FAV, SR 784.101.2 [3] Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen FKV, SR 784.102.1 [4] Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen VFKV, SR 784.102.11 [5] Technische Schnittstellen-Anforderungen für Betriebsfunkanlagen PMR / PAMR SR 784.101.21 / RIR0507 1.5 Normen und technische Dokumente [6] NT-3002 Technical Standard applicable to PMR Repeater to be operated into tunnels, galleries, buildings and underground car parks. [7] EG 200 053 "Electromagnetic compatibility and Radio spectrum Matters (ERM); Radio site engineering for radio equipment and systems". 1000219862 3/7

2 Konformität der Anlagen 2.1 Definition der betroffenen Anlagen PMR Umsetzer fallen unter die Definition einer Funkanlage gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a FAV [2]. Diese Anlagen gelten sowohl in Form eines Systems als auch in Form eines einzelnen Sprechfunkgeräts als Fernmeldeanlagen, denn sie dienen der fernmeldetechnischen Übertragung (Senden und Empfangen) von Informationen (Art. 3 FMG [1]). Dieser Leitfaden zu den PMR Umsetzern betrifft sowohl die Systeme als auch einzelne Geräte. 2.1.1 PMR Umsetzersystem Ein PMR Umsetzersystem ist eine aus mehreren Untereinheiten (Geräten) bestehende Funkanlage. Wird ein System angeboten, in Verkehr gebracht, eingerichtet, in Betrieb genommen oder betrieben, gelten dafür die Vorschriften zur Konformität von Fernmeldeanlagen. 2.1.2 PMR Umsetzergerät Wird ein PMR Umsetzergerät angeboten, in Verkehr gebracht, eingerichtet, in Betrieb genommen oder betrieben, gelten dafür die Vorschriften zur Konformität von Fernmeldeanlagen. 2.2 Besondere Bestimmungen für PMR Umsetzer Damit eine Fernmeldeanlage angeboten oder in Verkehr gebracht werden kann, muss sie alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Alle diese Anforderungen zusammen bilden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen. Damit die Besonderheiten von PMR Umsetzern berücksichtigt werden können, werden bestimmte Voraussetzungen gelockert oder klarer ausformuliert und nachfolgend beschrieben. 2.2.1 Grundlegende Anforderungen Die PMR Umsetzer müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen: elektrische Sicherheit und Schutz der Gesundheit (die Anlage darf die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährden); elektromagnetische Verträglichkeit (die Anlage darf andere Anlagen nicht stören und muss selber eine gewisse Störfestigkeit aufweisen). effiziente Nutzung des Frequenzspektrums (die Anlage nutzt nur das zur Übertragung der Information notwendige Spektrum und schränkt nicht relevante Aussendungen ein). Die grundlegenden Anforderungen werden in den von den europäischen oder schweizerischen Gremien erstellen technischen Normen umgesetzt. Diese Normen werden in der Schweiz übernommen und vom BAKOM als Liste im Bundesblatt veröffentlicht. 2.2.2 Konformitätsbewertung Bei einmaligen Anlagen (die nach Mass für ein spezifisches Projekt konzipiert werden) toleriert das BAKOM, dass das Konformitätsbewertungsverfahren erst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen wird. Die Lockerung dieser Voraussetzung für das Inverkehrbringen hat Konsequenzen für die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung. Alle anderen Anlagen, namentlich die im Handel erhältlichen, sind von dieser Lockerung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht betroffen. Hier gelten die üblichen Bedingungen. Bei ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmten Anlagen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang 2 FAV [2] möglich (interne Kontrolle der Herstellung, anwendbar auf Sprechfunkgeräte, die den vom BAKOM bezeichneten technischen Normen entsprechen). Es ist nicht nötig, eine Konformitätsbewertungsstelle (Notified Body, NB) hinzuzuziehen. Das Schweizer Konformitätskennzeichen (CH) muss angebracht werden. Bemerkung zum Inverkehrbringen ausserhalb der Schweiz in Hinblick auf die europäische RED- Richtlinie: Da die Norm NT-3002 [6] keine harmonisierte Norm im Sinne der Richtlinie RED ist, 1000219862 4/7

vermittelt sie ausserhalb der Schweiz keine Konformitätsvermutung für die grundlegende Anforderung der effizienten Spektrumsnutzung. Sowohl bei für den Schweizer Markt bestimmten Anlagen als auch bei Anlagen, die ausserhalb der Schweiz in Verkehr gebracht werden sollen, kann ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang 3 FAV [2] angewendet werden. In diesem Fall werden die technischen Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle (NB) vorgelegt. Eine Liste dieser Stellen ist auf der Website der Europäischen Kommission zu finden (http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando). 2.2.3 Technische Unterlagen Gelockerte Bestimmungen, welche im Rahmen eines spezifisches Projekt für nach Mass konzipierte einzigartige Anlagen gelten: Da das Konformitätsbewertungsverfahren erst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschlossen werden kann, sind die vollständigen technischen Unterlagen zum Zeitpunkt des Anbietens nicht einforderbar. Sobald die Inbetriebnahme erfolgt ist, müssen diese Unterlagen erstellt werden und vorgelegt werden können (Art. 14 FAV [2]). 2.2.4 Konformitätserklärung Gelockerte Bestimmungen, welche im Rahmen eines spezifisches Projekt für nach Mass konzipierte einzigartige Anlagen gelten: Genau wie die technischen Unterlagen kann das Konformitätsbewertungsverfahren erst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeschlossen werden, so dass die Konformitätserklärung zum Zeitpunkt des Anbietens nicht erstellt sein muss. Sobald die Inbetriebnahme erfolgt ist, muss sie jedoch erstellt, an den Betreiber abgegeben und vorgelegt werden können (Art. 15 FAV [2]). 2.2.5 Benutzerinformationen Hat die Anlage keine Verpackung, müssen die Benutzerinformationen in der der Anlage beiliegenden Dokumentation stehen. Es handelt sich dabei insbesondere um das Konformitätskennzeichen (CH) und die Informationen zu den Nutzungseinschränkungen (konzessionspflichtige Nutzung). 2.2.6 Kennzeichnung der Anlagen Die PMR Umsetzer müssen mit Angaben gemäss Artikel 18 und 19 FAV [2] gekennzeichnet werden. 3 Einschränkungen für die verschiedenen Umsetzervarianten Jeder konzessionierte Benutzer muss in der Lage sein, den Umsetzer zu benutzen, ohne von anderen Benutzern gestört zu werden. Um diese Voraussetzung zu gewährleisten, wurden Einschränkungen formuliert. 3.1 Nutzungsbedingungen In-Haus (ein / mehrere Konzessionäre) Für In-Haus-Anlagen (Tunnel, Überdeckung, Tiefgarage) kann eine "bandselektive Anlage" oder eine "kanalselektive Anlage" in gleicher Weise eingesetzt werden. 3.2 Nutzungsbedingungen im Freien 3.2.1 Einzelner Konzessionär Für Anlagen im Freien (Tunnelportal, Galerien) und sofern das Frequenzband, für welches die Anlage vorgesehen ist, nur einem Konzessionär zugeteilt wurde, kann eine "bandselektive Anlage" oder eine "kanalselektive Anlage" in gleicher Weise eingesetzt werden. 3.2.2 Mehrere Konzessionäre Um alle konzessionierten Benutzer zu schützen, darf nur eine kanalselektive Anlage im freien Raum oder in nicht geschlossenen Räumen betrieben werden. 1000219862 5/7

3.3 Anlagen, die mehrere Frequenzbänder abdecken, oder Mehrfachanlagen Wenn Anlagen mehrere Frequenzbänder abdecken (z.b. GSM + PMR 70 cm + PMR 2m) oder wenn Mehrfachanlagen (z.b. mehrere strahlende Kabel im gleichen Tunnel) betrieben werden, so muss durch geeignete Massnahmen verhindert werden, dass sich die Benutzer gegenseitig stören. Dies gilt sinngemäss auch für den Aus- oder Umbau sowie beim Ersatz von Anlagen. Jede Anlage muss für sich selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Einzuhalten sind namentlich die Grundregeln für die Konzeption und die Montage, beschrieben im ETSI-Leitfaden "Radio site engineering for radio equipment and systems in the mobile service, EG 200 053" [7]. Insbesondere ist das Kapitel 5.5 Repeaters zu beachten. So gelten beispielsweise die Regeln in den folgenden Bereichen : Kopplung zwischen Antennen max. zulässige Verstärkung (abhängig von der Isolation zwischen den Antennen) erforderliche Isolation zwischen mehreren Funkanlagen Einsatz von Filtern zur Herbeiführung der gewünschten Merkmale usw. Anhang H "Equipment used to avoid radio frequency problems" des Dokumentes EG 200 053 [8] gibt Informationen zur Zusammenschaltung von mehreren Funkanlagen. Anhang N "Radiocommunication in confined spaces" des Dokumentes EG 200 053 gilt insbesondere für Anlagen, die in Tunnels oder in geschlossenen Räumen betrieben werden. 3.4 Übersicht: Wahl der Anlage je nach Nutzungsbedingungen Art der Anlage Kanalselektive Anlage Bandselektive Anlage In-Haus (Tunnel, Abdeckung, Tiefgarage) Frequenzbandes, nur einem Konzessionär zugeteilt Frequenzbandes, aufgeteilt auf mehrere Konzessionäre Im Freien (Tunnelportal, Galerie) Frequenzbandes, nur einem Konzessionär zugeteilt Frequenzbandes, aufgeteilt auf mehrere Konzessionäre Nein 1000219862 6/7

4 Funkkonzession 4.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäss Artikel 22 FMG [1] ist die Nutzung des Funkfrequenzspektrums konzessionspflichtig. 4.2 Frequenzklassen Die Anlagen, für die dieser Leitfaden gilt, werden in den Frequenzklassen A oder B betrieben (Art. 6 FKV) [3]. Die Frequenzklasse A umfasst die Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer beschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden. Die Frequenzklasse B umfasst die Frequenzen, die in einem bestimmten Einsatzgebiet einer unbeschränkten Zahl von Konzessionärinnen zugeteilt werden. Die Zuteilung richtet sich nach dem Grad der beanspruchten Anruf- und Übertragungssicherheit. 5 Ausser Kraft gesetzte Dokumente NT-3002 Ausgabe 1.0 (1.03.2004) GT-3002 V1.0 (20.11.2012). Diese Versionen sind ausser Kraft gesetzt. Biel, den 20. Juni 2016 Bundesamt für Kommunikation Sektion Anlagen Lucio Cocciantelli Sektionsleiter 1000219862 7/7