MORBUS WILSON SCHWEIZ MITGLIEDERANTRAG

Ähnliche Dokumente
Vereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona)

Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach

STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE

Religionen im Dialog. Statuten des Vereins. 1. Name und Sitz. 2. Ziel und Zweck. 3. Mittel

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

Statuten Verein RAUM

Verein Landart Grindelwald

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst die weibliche mit ein!

Statuten des LAC Wohlen

Vereinsstatuten. Juni noi gass

Verein BoulderSchüür Lenk Statuten

Statuten Pro Spitex Fällanden

Statuten. Collective

Vereinsstatuten

Verein Amici di Sciaredo

Statuten Kinderhaus Malters

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

Statuten des Vereins L.A.R.S 45plus

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI»

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

I. Name und Sitz. II. Zweck

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )

Statuten des Vereins

Statuten des Vereins Tagesheim Liestal und Umgebung

Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014

Unter dem Namen «Fliegenfischen Oberwallis» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

S T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik

Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017

Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.

Statuten Kulturverein Muttenz

STATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax

Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten

SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN

Art. 3 Mitgliederbeiträge und sonstige Vereinsmittel

Statuten. I. Name, Sitz, Zweck. Art. 1, Name und Sitz. Art. 2, Zweck

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

Statuten Verein Schnäggehüsli

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

Statuten Quartierverein Burg

VEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen

Vereinsstatuten 2018: Verein World Robot Olympiad Schweiz

SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung

Mitgliedschaft und Mitgliederbeitrag, Haftung

Statuten des Vereins AccessibilityGuide

Statuten Elternverein Henggart

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

Statuten. Verein Kindertagesstätte Menziken. gültig ab 1. Mai 2012

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA

2. Ziel und Zweck Der Dance Club New Horizon verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Statuten des Vereins SoLawi Mooshof

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

Statuten Verein Energiepfad Grabs

Er initiiert, unterhält und begleitet Angebote im Bereich der Schadensminderung der 4-Säulen- Drogenpolitik des Bundes. 1

prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8

Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach

Verein: Jugendarbeit.digital Statuten

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

Art. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.

Statuten Förderverein cocomo. Zürich. vom 06. Oktober 2010

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Statuten des Vereins DEBRA Schweiz

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

S T A T U T E N Club Jazz Meile

D r o g e n F o r u m Z u g Statuten

Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck des Vereins

Unter dem Namen Verein Freier Kindergarten Stäfa besteht in Stäfa ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau

Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

VEREIN SAH REGION BASEL

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

V e r e i n M U R G H O F L a u b g a s s e F r a u e n f e l d

STATUTEN. Gemeinnützigen Frauenvereins. Lützelflüh-Goldbach. des

Statuten des Vereins Jungleworld

Verein BENEVOL Aargau. Statuten

Statuten des Vereins Spuntan

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

STATUTEN DES GEWERBEVEREINS

Statuten Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe

Statuten Verein Mondopoly

MAG Verei nsstatuten

Verein Barmelweid. Statuten

STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg

Statuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Transkript:

MORBUS WILSON SCHWEIZ MITGLIEDERANTRAG Gerne möchte ich die Mitgliedschaft beim Verein Morbus-Wilson Schweiz beantragen. Mit diesem Antrag akzeptiere ich die nachstehenden Statuten vorbehaltslos. Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.- pro Jahr. Das ausgefüllte Formular ist einzusenden an: Verein Morbus-Wilson Schweiz Präsident Beat Meyer Im Eich 25 5742 Kölliken oder per Mail an: morbus-wilson@hispeed.ch Meine Daten: Verein Morbus-Wilson Schweiz / Januar 2012 Bankverbindung: Raiffeisen Bank St. Gallen IBAN CH64 8000 5000 0525 3210 7 Seite 1

VEREINSSTATUTEN MORBUS WILSON I. Name, Zweck Artikel 1: Name, Sitz 1. Unter dem Namen Morbus - Wilson Schweiz" besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aarau. Artikel 2: Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. 2. Zweck des Vereins sind Information, Beratung und Hilfe für Morbus Wilson (MW) Betroffene, ihre Angehörigen und Interessierte sowie die Vermittlung von Kontakten unter Betroffenen und Fachpersonen, ferner das Durchführen Morbus Wilson spezifischer Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit. 3. Der Verein ist selbstlos tätig und ist weder konfessionell noch politisch gebunden. Er verfolgt keinerlei wirtschaftliche Ziele. II. Mitgliedschaft Artikel 3: Erwerb 1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, soweit sie bereit ist, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. 3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung ist das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung gegeben. Die Beschwerde muss innert 4 Wochen in schriftlicher Form erfolgen. Artikel 4: Erlöschen Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. c) Auflösung des Vereins. Statuten: Morbus-Wilson / Januar 2012 Seite 1

Artikel 5: Austritt Der Austritt hat durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand bis spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres also per 30.11. zu erfolgen und wird jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Artikel 6: Ausschluss Ein Mitglied kann durch begründeten Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es: a) mit dem Mitgliederbeitrag für ein Jahr im Rückstand ist oder b) nicht mehr bereit ist, die Vereinsziele anzuerkennen und zu unterstützen oder c) sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, unter Wahrung einer 1 monatiger Frist, Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden, worüber an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis zum Entscheid sind alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes sistiert. Artikel 7: Persönliche Haftung Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. III. Finanzielle Bestimmungen Artikel 8: Vereinskapital Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Spenden c) Erträge aus eigenen Anlässen d) Zuwendungen aller Art. Die Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag. Höhe des Betrages, sowie Art und Zeitpunkt der Zahlung werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Auf begründeten Antrag hin ist eine Ermässigung oder vollständige Befreiung von der Beitragspflicht durch Beschluss des Vorstandes zulässig. Artikel 9: Entschädigung der Organe Die Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. IV. Organisation Statuten: Morbus-Wilson / Januar 2012 Seite 2

Artikel 10. Organe Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren. Die Generalversammlung (GV) Artikel 11: Ordentliche GV 1. Eine ordentliche GV wird jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten. 2. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin und unter Beifügung der Traktandenliste erfolgen. 3. Der Jahresbericht des Präsidenten, der Kassabericht und der Revisoren - Bericht liegen der Einladung bei. 4. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich, der Vorstand kann aber Gäste zulassen. Artikel 12: Befugnisse Der GV stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten des Vereins. b) Die Wahl und Abberufung von Vorstand und Kontrollstelle. c) Abnahme des Jahres- und Kassaberichts sowie Entgegennahme des Revisoren - Berichts. d) Beschluss über die Verwendung des Rechnungsergebnisses. e) Entlastung des Vorstandes. f) Jahresprogramm. g) Festsetzung des Jahresbeitrages und Budgets. h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder. i) Auflösung, Liquidation und Fusion des Vereins. Artikel 13: Stimmrecht a) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid c) Statutenänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Artikel 14: Vorsitz Statuten: Morbus-Wilson / Januar 2012 Seite 3

1. Den Vorsitz der GV führt der Präsident des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied. 2. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Darin soll Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Beschlüsse festgehalten werden. Die Verwaltung (VW) Artikel 15: Der Vorstand 1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selber. Er regelt die Zeichnungsberechtigung. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. 2. Der Vorstand wird jährlich von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich 3. Artikel 16: Beschlüsse Der Vorstand Ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse können bei vollständigem Vorstand mit einfacher Mehrheit, andernfalls nur einstimmig gefasst werden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden (auch Email), sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Artikel 17: Befugnisse Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung der Geschäfte Personen anstellen oder beauftragen. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, und erstellt auf Ende Jahr einen Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung. 1. Soweit es sich nicht nur um laufende Verwaltungsausgaben handelt, ist das Präsidium zum Eingehen von Verpflichtungen bis Fr. 500 befugt, sofern der Kassabestand entsprechende Deckung aufweist. Ausgaben ausserhalb des Budgets, welche Fr. 500 übersteigen, erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Interessenvertreter-/innen, die vom Vorstand, ausgewählt werden um über Themen zu berichten, können, in vereinbarer Höhe, entschädigt werden. Artikel 18: Mitgliederversammlung 1. Eine Mitgliederversammlung und deren Abwicklung erfolgen wie unter Generalversammlung beschrieben. 2. Im laufendem Rechnungsjahr werden mindestens 2 Mitgliederversammlung einberufen. 3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden wenn es a) das Vereinsinteresse erfordert b) oder wenn begründete, schriftliche Forderungen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder vorgebracht werden. Artikel 19: Revision 1. Ein Rechnungsrevisor wird für die Dauer von maximal 4 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Statuten: Morbus-Wilson / Januar 2012 Seite 4

2. Die Revisoren haben folgende Aufgaben: a) Überprüfung der Rechnungsführung des Vereins b) Erstellen eines schriftlichen Berichts über Rechnungsprüfung zu Handen der Generalversammlung. c) Beantragung oder Ablehnung der Decharge-Erteilung (mit Begründung) für den Vorstand zu Handen der Generalversammlung. V. Verschiedenes Artikel 20: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. Artikel 21: Statutenänderungen Zur rechtsgültigen Annahme von Statutenänderungen und Ergänzungen ist die Zustimmung von zwei Drittel der an der GV vertreten Mitglieder notwendig. Artikel 22 Auflösung, Liquidation und Fusion Die Auflösung, Liquidation und Fusion des Vereins sowie die Änderung dieses Artikel, kann nur mit Zustimmung von in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Eine Verteilung der verbleibenden Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Ein allfälliger Überschuss ist einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation zu widmen. Artikel 23. Inkrafttreten Die vorstehenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 11.02.2012 beschlossen, und treten rückwirkend auf den 01.01.2012 in Kraft. Der Präsident: Der Vize - Präsident: Beat Meyer Fritz Lauper Statuten: Morbus-Wilson / Januar 2012 Seite 5