Art. 1. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Vojta Therapie (SAVT)

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Transkript:

Statuten I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Vojta Therapie (SAVT) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten. Art. 2 Der Verein ist gemeinnützig und bezweckt den Zusammenschluss von Physiotherapeuten sowie Ärzten mit anerkannter Ausbildung in der Vojta-Therapie und der Vojta-Diagnostik. Der Verein bezweckt insbesondere: a. den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern; b. Förderung der Frühdiagnostik und der Frühtherapie von Säuglingen nach der Vojta- Methode; c. Anwendung der Vojta-Methode bei Kleinkindern, Schülern, Jugendlichen und Erwachsenen und d. Die Verbreitung der Vojta-Methode in der Schweiz. Der Verein kann sich anderen schweizerischen und internationalen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck anschliessen. Der Anschluss an die SVCG als Dachorganisation oder an Behindertenverbände wird angestrebt. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. II. Mitgliedschaft Art. 3 Physiotherapeuten und Ärzte, die einen bei der Internationalen Vojta Gesellschaft (IVG) anerkannten Vojta-Kurs erfolgreich abgeschlossen haben, können auf Gesuch hin und gegen Entrichtung einer Aufnahmegebühr als Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Art. 4 Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Statuten SAVT Seite 2 Art. 5 Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. Art. 6 Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. III. Mittel Art. 7 Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages von höchstens Fr. 100.- verpflichtet. Den jeweils gültigen Beitrag legt die Generalversammlung fest. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Weitere Mittel des Vereins werden beschafft Art. 8 a. aus durchgeführten Veranstaltungen; b. durch private und öffentliche Beiträge; c. durch freiwillige Zuwendungen jeder Art (Schenkungen, Legate und Gönnerbeiträge) d. durch Aufnahmegebühren; e. durch zusätzliche Beiträge der Mitglieder für Fortbildung, falls die Unkosten des Fortbildungsanlasses nicht gedeckt sind; f. Kursgelder von Nichtmitgliedern. Art. 9 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

Statuten SAVT Seite 3 VI. Organisation Art. 10 Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung; - der Vorstand; - die Kontrollstelle Art. 11 Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich spätestens auf Ende Dezember gestellt wurden. Art. 12 Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen. Art. 13 Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Art. 14 Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Art. 15 Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Statuten SAVT Seite 4 Art. 16 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden geheime Stimmabgabe verlangt. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Art. 17 Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle; b. Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, und Wahl der Kontrollstelle; c. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Kontrollstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden; d. Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5; e. Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken; f. Abänderung der Vereinsstatuten; g. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste; h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; i. Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 18 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und einem Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Art. 19 Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Statuten SAVT Seite 5 Art. 20 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 21 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch telegrafische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Art. 22 Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Art. 23 Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: a. Führung des Vereins, unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung; b. Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung; c. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident bzw. der Vizepräsident und der Sekretär bzw. der Kassier führen Kollektivunterschrift zu zweien; d. Einberufung der Vereinsversammlung; e. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitglieder, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung; f. Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten; g. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitglieder; h. Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder- Unterziehung, Abschluss von Vertragen; i. Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden; j. Festsetzung von Tarifen. k. Tätigung von unvorgesehenen und deshalb nicht budgetierten Ausgaben bis zu Fr. 2'000. pro Fall, verbunden mit der Orientierungspflicht anlässlich der nächsten Vereinsversammlung.

Statuten SAVT Seite 6 Art. 24 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. V. Schlussbestimmungen Art. 25 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welch ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Art. 26 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Ein Aktivenüberschuss ist der SVCG mit der Auflage zu überweisen, diesen Betrag während 5 Jahren treuhänderisch zu verwalten und während dieser Frist einer neu gegründeten Vojta-Vereinigung, die sich dem SVCG anschliesst, zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist der SVCG berechtigt, den Aktivenüberschuss zugunsten cerebral und mehrfachbehinderten Personen in der Schweiz zu verwenden. Art. 27 Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen. Art. 28 Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 08.10 1988 in Rheinfelden genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Die Gesamtrevision der Statuten erfolgte am 01. März 2002 in Nottwil. Namens des Vorstandes: Nottwil, den 01. März 2002 Der Präsident: Der Sekretär:..