HILFSMITTELWEGWEISER DER WEG ZU IHREM AAT HILFSMITTEL
AAT Alber Antriebstechnik GmbH Ehestetter Weg 11 72458 Albstadt Tel.: 0 74 31.12 95-0 Fax: 12 95-35 www.aat-online.de info@aat-online.de Unsere Rehaprodukte HMV-Nr.: SERVO L: 18.99.08.1015 SERVO B: 18.99.08.1016 HMV-Nr.: SOLO L: 18.99.05.1016 SOLO B: 18.99.05.1017 HMV-Nr.: 18.99.05.0019 HMV-Nr.: 18.99.05.0017 HMV-Nr.: 18.99.04.1010 HMV-Nr.: 18.99.04.1022 HMV-Nr.: c-max 140: 18.65.01.1023 c-max 160: 18.65.01.1019 HMV-Nr.: s-max 135: 18.65.01.1024 s-max 160: 18.65.01.1016 HMV-Nr.: 18.65.01.1032 HMV-Nr.: s-max sella: 18.65.01.1022 s-max sella 160: 18.65.01.1025
Beratung 1 Beantragung Rezept 2 Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 3 KK Erstattung 4 Die Auslieferung des Hilfsmittels 5 Selbstkostenbeitrag 6 Vor-Ort-Service 7 Gesetzlicher Anspruch 8 Treppenlifte 9 Treppensteiger als Pflegehilfsmittel 10
i 1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
1 2 3 4 5 Beratung Eine individuelle und persönliche Beratung steht an erster Stelle. AAT bietet Ihnen dazu bundesweit ein dichtes Netz kompetenter Außendienstmitarbeiter, die Sie gerne zu allen Fragen rund um die Auswahl des Hilfsmittels beraten werden. Außerdem erhalten Sie von unserem fachkundigen Außendienst nützliche Hinweise zur Beantragung des Hilfsmittels, sowie zur Handhabung des einzelnen Produktes. Selbstverständlich können Sie sich auch an einen unserer zertifi zierten Fachhandelspartner wenden. Wir arbeiten bundesweit mit weit über 1500 Fachhändlern zusammeneiner ist sicher auch in Ihrer Nähe! Sowohl der Sanitätsfachhändler wie unsere Außendienstmitarbeiter beraten Sie auf Ihren Wunsch auch gerne bei Ihnen zu Hause. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer 07431.1295-0 einfach an um einen kostenlosen und unverbindlichen Termin für eine Produktvorführung zu vereinbaren. 6 7 8 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
2 3 4 5 Beantragung Rezept Haben Sie sich für das passende Hilfsmittel entschieden, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Facharzt. Er ist Ihr Ansprechpartner für die Ausstellung des entsprechenden Rezeptes und verschreibt Ihnen das gewünschte Produkt. Um sicherzustellen, dass Sie das hochwertige AAT Produkt erhalten, welches Sie erfolgreich zu Hause getestet haben, sollte das Rezept bereits die richtige Produktbezeichnung (z. B. Treppensteiggerät s-max) enthalten. Eine wichtige Information für Ihren Arzt: Falls Ihr Arzt glaubt, dass das hochwertige Hilfsmittel sein Arznei-, Verband-, oder Hilfsmittelbudget belastet, so können Sie diese Behauptung verneinen, da die Budgetierung von Hilfsmitteln dem Gesundheitsstrukturgesetz unterliegt. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind müssen Sie seit der Gesundheitsreform 10% Eigenanteil leisten, höchstens aber beträgt diese Zuzahlung 10 Euro. 6 7 8 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
3 4 5 Einreichung/Weitergabe des Rezeptes Das vom Arzt auf das Hilfsmittel Ihrer Wahl ausgestellte Rezept bringen Sie bitte zu Ihrem örtlichen Sanitätsfachhändler. Der Fachhändler erstellt anhand des Rezeptes einen Kostenvoranschlag und reicht diesen für Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein. Sobald der Kostenträger die Genehmigung für den eingereichten Kostenvoranschlag erteilt, disponiert Ihr Fachhändler das gewünschte Hilfsmittel, das dann so schnell wie möglich von uns geliefert wird. Ihre Krankenkasse wird vor einer Neubeschaffung zunächst prüfen, ob die Versorgung durch den Wiedereinsatz eines gebrauchten Gerätes möglich ist. 6 7 8 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes KK 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
KK 4 5 Erstattung Nicht immer können die Krankenversicherungen die medizinische Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels alleine entscheiden. In solchen Fällen wird die Kasse einen Hilfsmittelberater einsetzen. Dieser Berater soll vor Ort den tatsächlichen Hilfsmittelbedarf überprüfen und den Patienten beraten. Im Zweifelsfall besteht für den Kostenträger auch die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Der MDK bietet den Kassen eine unabhängige, fachliche Unterstützung durch medizinisch und pflegerisch geschultes Personal. Gerne helfen wir Ihnen auch weiter, sollte es bei der Bewilligung des Hilfsmittels zu Problemen kommen. Wenden Sie sich hierzu bitte an den für Sie zuständigen AAT Außendienstmitarbeiter. 6 7 8 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung AAT Außendienst 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
5 Die Auslieferung des Hilfsmittels Die Auslieferung des gewünschten Hilfsmittels erfolgt entweder durch unseren Außendienst oder durch einen unserer geschulten Fachhandelspartner. Bei der Auslieferung ist selbstverständlich nochmals eine ausführliche Einweisung in das Produkt für Sie oder die Bedienperson enthalten. So ist sichergestellt, dass Sie das Hilfsmittel optimal einsetzen und den optimalen Nutzen daraus ziehen können. 6 7 8 Unser Ziel ist es Ihnen Ihren Alltag zu erleichtern und Ihre Lebensqualität zu verbessern. 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
Selbstkostenbeitrag Alle AAT Produkte sind von den Krankenkassen anerkannte und voll erstattungsfähige Hilfsmittel. Jedoch sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Mittlerweile lassen sich drei verschiedene Arten der finanziellen Beteiligung unterscheiden: a) Zuzahlung Grundsätzlich hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Versicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres Zuzahlungen für Hilfsmittel zu leisten. Diese Zuzahlung beträgt für jedes Hilfsmittel 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse, mindestens jedoch 5 und höchstens 10, aber nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. b) Eigenanteil Der Eigenanteil wird für Hilfsmittel erhoben, die nicht nur dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung dienen, sondern gleichzeitig auch einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellen, die also auch beschafft werden müssten, wenn keine Körperbehinderung vorliegen würde. c) Wirtschaftliche Aufzahlung Wählen Versicherte ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen, also über die Leistungspflicht der Krankenkassen hinausgehen, besteht die Möglichkeit, dieses höherwertigere Hilfsmittel durch eine wirtschaftliche Aufzahlung dennoch zu erhalten. Dies ist im Einzel durch den Kostenträger zu genehmigen. 6 7 8 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
Vor-Ort-Service Wir sind auch nach der Versorgung mit Ihrem Hilfsmittel für Sie da! Die schnelle, zuverlässige und fachkompetente Unterstützung unseres Servicecenters in Verbindung mit dem persönlichen Vor-Ort-Service unserer Außendienstmitarbeiter sorgen stets für Ihre uneingeschränkte Mobilität. Wenden Sie sich hierzu einfach an Ihren Sanitätsfachhändler oder direkt an die AAT Alber Antriebstechnik. Nun wünschen wir Ihnen viel Freude mit Ihrer neu hinzugewonnenen persönlichen Unabhängigkeit und Mobilität. 7 8 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
Der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittelversorgung Erstattung von Hilfsmitteln Die gesetzlichen Grundlagen für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind sehr umfangreich. Die hauptsächlich relevante Vorschrift findet sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der 33 regelt den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu dienen: den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen Entscheidend dabei ist, dass das Hilfsmittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zugute kommt, dass die Auswirkungen der Behinderung behoben oder gemildert werden selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird. Hilfsmittel in Pflegeheimen Heimbewohner können im Krankheitsfall einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben. Dient das Hilfsmittel zur individuellen Befriedigung von Grundbedürfnissen, zählt es nicht zur Vorhaltepflicht der Pflegeheime, sondern zur Leistungspflicht der Krankenkasse. Dies sind: individuell angepasste Hilfsmittel, die für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendet werden dürfen. Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen. Dazu zählen beispielsweise Spazierfahrten an der frischen Luft oder Ausflüge mit Angehörigen und Freunden. Der Anspruch auf einen elektrischen Zusatzantrieb wie dem SERVO, SOLO, max 2, max-e, v-max oder movilino kann also auch bei einem Aufenthalt im Pflegeheim bestehen. 8 Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter:» http://hilfsmittel.bag-selbsthilfe.de» http://vdk.de 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
Treppenlifte Fachberatung bei Ihnen zuhause Auf Wunsch erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Beratung durch unseren Fachberater vor Ort. Er wird Ihnen alle Produktlösungen erklären und den für Sie am besten geeigneten Treppenlift empfehlen. Falls Sie staatliche Zuschüsse wahrnehmen möchten, hilft Ihnen unser Fachberater gerne bei der Antragsstellung und unterstützt Sie bei den bürokratischen Hürden. Der Fachberater vermisst die Treppe und erstellt ein verbindliches Angebot für Sie. Wenn Sie sich für unser Angebot entscheiden sollten, vereinbaren wir mit Ihnen einen Installationstermin und liefern den Treppenlift innerhalb von 10 Werktagen. 9 10
1. Beratung 2. Beantragung Rezept 3. Einreichung/Weitergabe des Rezeptes 4. Erstattung 5. Die Auslieferung des Hilfsmittels 6. Selbstkostenbeitrag 7. Vor-Ort-Service 8. Gesetzlicher Anspruch 9. Treppenlifte 10. Treppensteiger als Pflegehilfsmittel
Treppensteiger als Pflegehilfsmittel Das BSG hat mit Urteil vom 16.07.2014 (B 3 KR 1/14 R) festgestellt, dass es sich unter bestimmten Voraussetzungen beim mobilen Treppensteiger um ein Pflegehilfsmittel handelt, welches von den Pflegekassen zu zahlen ist. Dabei hat es zusammenfassend festgestellt, dass ein dauerhaft auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesener Versicherter Anspruch auf eine mobile Treppensteighilfe hat, wenn er zum Verlassen oder Aufsuchen seines Hauses oder Wohnung Treppen überwinden muss. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt es in der gesetzlichen Pflegeversicherung auf die konkrete individuelle Wohnsituation an, so dass diese Treppen auch zu berücksichtigen sind. Voraussetzung für die Gewährung als Pflegehilfsmittel ist daher: 1. Pflegebedürftigkeit Bei dem Versicherten muss mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt sein, da ansonsten kein Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel besteht. 2. Die selbständigere Lebensführung erleichtern Der Begriff der selbständigeren Lebensführung ist weit gefasst. Es reicht aus, wenn der Pflegebedürftige mit Hilfe eines Treppensteigers in die Lage versetzt wird, seine Wohnung oder Haus zu verlassen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Verlassen oder Aufsuchen der Wohnung oder seines Hauses mit bestimmten pflegerischen Verrichtungen verknüpft ist. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, dass keine weiteren Anforderungen an diesen Begriff gestellt werden. Entsprechend sind die Anträge in diesen Fällen bei der Pflegeversicherung zu stellen. Gerne helfen wir Ihnen auch hier weiter. Wenden Sie sich hierzu an den für Sie zuständigen AAT Außendienstmitarbeiter. 10
Wir sind für Sie da! Handelsvertretungen Rehatechnik hilfsmittelwegweiser_d_02_2015 (3.1) AAT online Vertretungen Inland AAT Alber Antriebstechnik GmbH Ehestetter Weg 11 72458 Albstadt Tel.: 0 74 31.12 95-0 Fax: 12 95-35 www.aat-online.de info@aat-online.de