Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Hilfsstoffe für Knospe-Produkte

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Transkript:

Erlaubte Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Hilfsstoffe für Knospe-Produkte Auf die Verwendung von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen wird in Knospe-Produkten, wenn immer möglich, verzichtet; es sei denn, der Einsatz dieser Stoffe ist technologisch unabdingbar. Die Stoffe müssen natürlichen Ursprungs sein, hergestellt ohne Anwendung von Gentechnologie. Die für die Verarbeitung von Bio-Produkten in Frage kommenden Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe sind im Anhang 3 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2016) aufgeführt. Bio Suisse erlaubt nur einen Teil dieser Stoffe und die Zulassung durch Bio Suisse erfolgt produktspezifisch. 1. Zusatzstoffe Alle erlaubten Zusatzstoffe nach E 153 Pflanzenkohle (Tier.: Geaschter Ziegenkäse, Morbier-Käse) E 160 b Annatto, Bixin, Norbixin* (Tier.: Roter Leicester-Käse, Double-Gloucester- Käse, Cheddar - u. Mimolette-Käse) E 170 Calciumcarbonat (Pfl., Tier.: Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden) E 220 Schwefeldioxid oder E 224 Kaliummetabisulfit (Pfl.: nur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben) zulässig Bei Obstwein ohne Zusatz von Zucker sowie Met: 50 mg/l (º) Bei Apfel- und Birnenwein mit Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung: 100 mg/l ( ) ( ) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2 Tier.: zulässig) Bisher kein Gesuch und somit kein Entscheid dazu. Speisesalz (als Antiklumpmittel) Kräuter und Gewürze (als Antiklumpmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Säureregulator) Wein und Schaumwein (als Säureregulator) Wein und Schaumwein mit Maximalwerten (siehe Richtlinien) Obstwein und Fruchtwein analog Schweizer Bio- Verordnung * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet 1

Alle erlaubten Zusatzstoffe nach E 250 Natriumnitrit oder E 252 Kaliumnitrat (Tier.: Fleischerzeugnisse: E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg) E 270 Milchsäure (Pfl., Tier.) E 290 Kohlendioxid (Pfl., Tier.) E 296 Apfelsäure (Pfl.) E 300 Ascorbinsäure (Pfl., Tier.: nur Fleischerzeugnisse) (1) E 301 Natriumascorbat (Tier.: Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat) E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte* (Pfl., Tier.: Antioxidans für Fette und Öle) E 322 Lecithin* E 325 Natriumlactat (Tier.: Milch- und Fleischerzeugnisse) E 250: Einsatz nur als Nitritpökelsalz E 252: Nur für Rohpökelware und Rohwurstwaren Molkenkäse und Mascarpone Molkenkonzentrat Verarbeitete Fleischerzeugnisse (nur zur Konservierung von Naturdärmen) Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven** Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe** Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse** Stärkeherstellung (ph-wertregulierung) Hefe und Hefeprodukten (ph-wertregulierung) Spirituosen und Brände Gekochte Eiprodukte **nur wenn die Säuerung nicht mit Zitronensaft/Zitronensaftkonzentrat erfolgen kann. Nachkarbonisierung von alkoholfreiem Bier als technisches Gas bei der Weinbereitung Säuglingsnahrung Nur biologisches Lecithin zugelassen für: Spezielle Couverturen, Kakaopulver Margarine Gecoatete Hefe * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet 2

Alle erlaubten Zusatzstoffe nach E 330 Zitronensäure (Pfl.) E 331 Natriumcitrat (Tier.) E 333 Calciumcitrat (Pfl.) E 334 L(+) Weinsäure (Pfl.) E 335 Natriumtartrat (Pfl.) E 336 Kaliumtartrat (Pfl.) E 341 Monocalciumphosphat (Pfl.: Backtriebmittel) E 392 Extrakte aus Rosmarin* (Pfl., Tier.: nur aus biologischer Produktion) E 400 Alginsäure E 401 Natriumalginat Obst- und Gemüseerzeugnisse (als Zusatz im Prozesswasser) Obst- und Gemüsekonserven** Sirup** Konfitüre und Gelée Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse ** Backpulver Stärkeherstellung (ph-wertregulierung) Hefe und Hefeprodukte (ph-wertregulierung) Gelée und Gummizuckerwaren Margarine (zur Entschleimung) Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung** Fallweise bei Schaumwein **nur wenn die Säuerung nicht mit Zitronensaft/Zitronensaftkonzentrat erfolgen kann. Verarbeitete Fleischerzeugnisse Kaffeerahm Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen Fertigfondue Konfitüre und Gelée Konfitüre und Gelée Als Backpulverbestandteil Wein und Schaumwein Gelée und Gummizuckerwaren Gelée und Gummizuckerwaren Als Backpulverbestandteil Gelée und Gummizuckerwaren Als Backpulverbestandteil Kartoffelflocken Fleischerzeugnisse Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven (als Zusatz im Prozesswasser) Obst, Gemüse, Kräuter, Pilze und Sprossen (als Zusatz im Prozesswasser) * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet 3

Alle erlaubten Zusatzstoffe nach E 402 Kaliumalginat E 406 Agar-Agar (Pfl., Tier.: Milch- und Fleischerzeugnisse) (1) E 407 Carrageen E 410 Johannisbrotkernmehl* (Pfl., Tier.) E 412 Guarkernmehl* (Pfl., Tier.) E 414 Gummi arabicum* (Pfl., Tier.) E 415 Xanthan (Pfl., Tier.) E 422 Glycerin (Pfl.: für Planzenextrakte) E 440 Pektin (i) * E 464 Hydroxypropylmethylcellulose (Pfl., Tier.: Herstellung von Kapselhüllen) Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta, Milchreis, Flan, Cremen) Konfitüre und Gelée Gelée und Gummizuckerwaren Nur biologisches Johannisbrotkernmehl zugelassen für: Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta, Milchreis, Flan, Cremen) Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen und Fertigfondue Suppe und Sauce Speiseeis und Sorbet Nur biologisches Guarkernmehl zugelassen für: Spezialbrote ohne Weizenmehl Süssspeisen und Desserts Speiseeis und Sorbet Suppe und Sauce Hefecreme Gekochte Eiprodukte (nur als Überzugsmittel) Nur biologisches Gummi arabicum zugelassen für: Spezielle Backwaren oder Konditoreiprodukte (als Überzugsmittel) Gelée und Gummizuckerwaren Zum Umhüllen von Nüssen/Mandeln mit Kräutern oder Gewürzen Mandel / Kaffeebohnen mit Schokoladencouvertüre (als Überzugsmittel) Nur in nicht amidierter Form zugelassen für: Fruchtgrundstoffe für unterlegte Jogurts, Sauermilchprodukte, Quark, Sorbet Süssspeisen und Desserts Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Konfitüre und Gelée Gelée und Gummizuckerwaren * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet 4

Alle erlaubten Zusatzstoffe nach E 500 Natriumcarbonate (Pfl., Tier.: Milchkonfitüre (oder Dulce de leche ), Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse) (1) E 501 Kaliumcarbonate (Pfl.) E 503 Ammoniumcarbonate (Pfl.) E 504 Magnesiumcarbonate (Pfl.) E 509 Calciumchlorid (Tier.: Milchgerinnung) E 516 Calciumsulfat (Pfl.: Träger) E 524 Natriumhydroxid (Pfl.: Oberflächenbehandlung von Laugengebäck) E 551 Siliciumdioxid (Pfl.: Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze) E 553b Talkum (Pfl., Tier.: Überzugmittel für Fleischerzeugnisse) (1) E 938 Argon (Pfl., Tier.) E 939 Helium (Pfl., Tier.) E 941 Stickstoff (Pfl., Tier.) E 948 Sauerstoff (Pfl., Tier.) Backpulver Stärkeherstellung (ph-wertregulierung) Hefe und Hefeprodukte (ph-wertregulierung) Backpulver Backpulver Speisesalz (als Antiklumpmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Säureregulator) Backpulver Gewürze, Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen (als Trennmittel / Antiklumpmittel) Gewürz- und Kräutersalze und Gewürz- und Kräuterzubereitungen (als Trennmittel / Antiklumpmittel) Käse und Käseerzeugnisse (als Zugabe zu pasteurisierter Käsereimilch, nicht deklarationspflichtig) Analog Analog Technisches Gas bei der Weinbereitung Technisches Gas bei der Weinbereitung Technisches Gas bei der Weinbereitung * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungsgerechnet 5

2. Verarbeitungshilfsstoffe Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Wasser (Pfl., Tier.) Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 3 über Trink-, Quell- und Mineralwasser Calciumchlorid (Pfl.: Koagulationsmittel) Calciumcarbonat (Pfl.) Calciumhydroxid (Pfl.) Calciumsulfat (Pfl.: Koagulationsmittel) Magnesiumchlorid (Nigari) (Pfl.: Koagulationsmittel) Kaliumcarbonate (Pfl.: Trocknen von Trauben) Natriumcarbonate (Pfl.: Zuckerherstellung) Milchsäure (Tier.: zur Regulierung des ph-wertes des Salzbades bei der Käseherstellung) Zitronensäure (Pfl.: Ölgewinnung und Stärkehydrolyse; Tier.: Zur Regulierung des ph-wertes des Salzbades bei der Käseherstellung) Natriumhydroxid (Pfl.: Zuckerherstellung und Analog Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen Wein und Schaumwein Kalkmilch bei der Zuckerherstellung Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen Tofu, Tempeh, Produkte aus Pflanzenproteinen Analog Analog Analog Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung (zur Entschleimung) Stärkehydrolyse Analog Herstellung von Öl aus Rapsaat (Brassica spp)) Schwefelsäure (Pfl.: Zuckerherstellung; Tier.: Gelatineherstellung) Salzsäure (Tier.: Gelatineherstellung und zur Regulierung des ph-wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas) Ammoniumhydroxid (Tier.: Gelatineherstellung) Wasserstoffperoxid (Tier.: Gelatineherstellung) Kohlendioxid (Pfl., Tier.) Stickstoff (Pfl., Tier.) Zuckerherstellung Schutzatmosphäre Extraktionsmittel Schutzatmosphäre 6

Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Ethanol (Pfl., Tier.: Lösungsmittel) (1) Gerbsäure (Pfl.: Filtrierhilfe) Eiweissalbumin (Pfl.) Kasein (Pfl.) Gelatine (Pfl.) Hausenblase (Pfl.) Pflanzenöle (Pfl., Tier.: Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter) Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung (Pfl.) Aktivkohle (Pfl.) Talkum (Pfl.: In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b) Gekochte Eiprodukte (als Lösungsmittel bei Eierfarben) Nur biologischer Ethanol zugelassen bei: Der Zuckerherstellung Nur Knospe-Ethanol zugelassen als: Extraktionsmittel Die Herstellung von Rohrzucker (als Filtrierhilfe) Schönungs- bzw. Klärungsmittel Inland: Knospe-Qualität/Ausland: Bio-Qualität Schönungs- bzw. Klärungsmittel Inland: Knospe-Qualität/Ausland: Bio-Qualität Schönungs- bzw. Klärungsmittel in Bio-Qualität Nur zugelassen als Schönungs- bzw. Klärungsmittel für: Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Essig Analog, möglichst biologische Öle Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Essig Spirituosen und Brände Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe (als Filtrationshilfsmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Filtrationshilfsmittel) Stärken, Kleber, Getreidesirupe (als Filter zum Entfärben) Alkoholfreies Bier (als Filtrationshilfsmittel) Most (als Filtrationshilfsmittel) Obstwein und Fruchtwein (als Filtrationshilfsmittel) Spirituosen und Brände (als Filtrationshilfsmittel) Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung (nur zum Bleichen) 7

Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Bentonit (Pfl., Tier.: Verdickungsmittel für Met (1). In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 558) Kaolin (Pfl.: In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 559) Cellulose (Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1) Kieselgur (Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1) Perlit (Pfl., Tier.: Gelatineherstellung) (1) Haselnussschalen (Pfl.) Reismehl (Pfl.) Bienenwachs (Pfl.: Trennmittel) Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe (als Filtrationshilfsmittel) Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (als Filtrationshilfsmittel) Wein und Schaumwein (als Filtrationshilfsmittel) Obstwein und Fruchtwein (als Filtrationshilfsmittel) Essig (als Filtrationshilfsmittel) Spirituosen und Brände (als Filtrationshilfsmittel) Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung (darf nicht chemisch aktiviert sein, nur zum Bleichen) Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse Bier Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Spirituosen und Brände Essig Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung Sojasauce und Flüssigwürze Nur zugelassen als Filtrationshilfsmittel für: Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe Kaltgetränke aus Tee, Kräutern, Obst und Gemüse (Eistees und Limonaden) Bier Wein und Schaumwein Obstwein und Fruchtwein Spirituosen und Brände Essig Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung Nur als Knospe-Zutat erlaubt Brote, Fein- und Dauerbackwaren (als Trennmittel) Gelée und Gummizuckerwaren (Trenn- und Glanzmittel) 8

Alle erlaubten Verarbeitungshilfsstoffe nach Carnaubawachs (Pfl.: Trennmittel) Brote, Fein- und Dauerbackwaren (als Trennmittel) Gelée und Gummizuckerwaren (Trenn- und Glanzmittel) 3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Anhang 3 Teil B.2. Holz, Späne und Mehle von unbehandelten Hölzern (Raucherzeugung zum Räuchern für tier. und pfl. LM) Klebstoffe, natürlicher Herkunft (Anbringen von Etiketten auf Käselaiben) Natürliche Farbstoffe nach Artikel 75 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 4 über Lebensmittel tierischer Herkunft (Färben von Eierschalen) Schellack E 904 (Überzugsmittel für Eier) Ca- E 552 und Mg-Silicat E 553a (Überzugsmittel für Eier) Asche (Behandlung von Käserinde) natürliche tierische Fette (Überzugsmittel für Eier) Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Bio Suisse Richtlinien Unbehandeltes Holz, Späne und Mehle sämtlicher einheimischer Holzarten zum Räuchern Klebstoffe bestehend aus Lebensmitteln (z.b. Gelatine, Kasein) zum Kleben von Käselaib-Etiketten Früchte- und Gemüsekleber für den Offenverkauf: An den Leim von Etiketten, welche direkt auf Früchte oder Gemüse angebracht werden, stellt Bio Suisse folgende Anforderungen: - Basis Kautschuk - Lösungsmittel: nur Wasser oder nicht vergällter Trinkalkohol - Stabilisatoren sind zugelassen Farben zum Färben und Stempeln von Eierschalen, zusammengesetzt aus folgenden Komponenten: Natürliche färbende Frucht- und Gemüsesäfte, deren Konzentrate und Pulver, färbende Gewürze sowie andere färbende Lebensmittel Färbende Hölzer und andere Pflanzenteile wie z. B. Blauholz, Gelbholz, Rotholz, Sandelholz, Walnussschale, Krappwurzel, Annattosamen, Malvenblüten, Maté Farbstoffe, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen und nach physikalischen Verfahren gewonnen werden (Kurkumin [E 100], Riboflavine [E 101], Cartinoide [E 160], Xanthophylle [E 161], Beetenrot, Betanin [E 162], Anthocyane [E 163], Chlorophylle [E 140]). Chemisch veränderte und naturidentische Farben sind generell verboten. Die ph-einstellung ist erlaubt. Cochenille, Karminsäure, Karmin [E 120]: Extrakt der Coccus Cacti einschliesslich der Ammoniakverbindungen Pflanzenkohle (Carbo medicinalis vegetalis [E 153]): Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen Kohle Erlaubt als Überzugsmittel für gekochte Eier, Schellack darf nicht chlorgebleicht sein Analog Bisher kein Gesuch, daher kein Entscheid. Analog 9

Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Schweizer Bio-Verordnung Anhang 3 Teil B.2. allgemein lebensmittelrechtlich zulässige Farbstoffe (Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse) Canaubawachs E 903 (Überzugsmittel für Eier) Alle erlaubten Hilfsstoffe nach Bio Suisse Richtlinien Farbstoffe zum Stempeln der Käserinde: Natürliche färbende Frucht- und Gemüsesäfte, deren Konzentrate und Pulver, färbende Gewürze sowie andere färbende Lebensmittel Farbstoffe, die natürlicherweise in Lebensmitteln vorkommen und nach physikalischen Verfahren gewonnen werden (Kurkumin [E 100], Riboflavin [E 101], Carotinoide [E 160], Xanthophylle [E 161], Beetenrot, Betanin [E 162], Anthocyane [E 163], Chlorophylle [E 140]). Chemisch veränderte und naturidentische Farben sind generell verboten. Die ph-einstellung ist erlaubt. Pflanzenkohle (Carbo medicinalis vegetalis [E 153]): Pflanzenkohle mit Eigenschaften der medizinischen Kohle Analog 30.06.2016/JAW 10