Zeitpunkt der Bildung einer Steuerrückstellung für Mehrsteuern auf Grund einer Außenprüfung

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Transkript:

NEWSLETTER 7/2014 Ohne Nachweis der Ausgaben kein Betriebsausgabenabzug Grundsätzlich trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Aufwendungen, für die er den Betriebsausgabenabzug begehrt, betrieblich veranlasst sind. Die Höhe der Aufwendungen hat der Unternehmer nachzuweisen und zu belegen. Wird der konkrete Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht erbracht, geht dies zu Lasten des Unternehmers und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. Sind bereits die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das Finanzgericht die betriebliche Veranlassung in Frage stellen. Das hat zur Folge, dass die Unerweislichkeit steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen geht. Im vom Finanzgericht München mit Urteil vom 10.10.2013 (Aktenzeichen 10-K-2411/13) zu entscheidenden Fall gab der Steuerpflichtige an, er habe Betriebsausgaben bar beglichen; dies könne der Empfänger als Zeuge darlegen, außerdem habe der Empfänger formlos den Erhalt bestätigt. Der Empfänger bestätigte zwar den Erhalt von Geldern, machte jedoch u. a. zu deren Höhe und zu den Zahlungsmodalitäten Angaben, die denen des Steuerpflichtigen widersprachen. Das Finanzgericht versagte vor diesem Hintergrund den Betriebsausgabenabzug. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob der vorinstanzlichen Entscheidung gefolgt werden soll. Zeitpunkt der Bildung einer Steuerrückstellung für Mehrsteuern auf Grund einer Außenprüfung Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind zu bilden für betrieblich veranlasste, aber ungewissen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und zu einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen führen werden und die im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurden. Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen dürfen erst gebildet werden, wenn der Inhaber des gegenüber dem Steuerpflichtigen bestehenden Anspruchs von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder die Kenntniserlangung direkt bevorsteht, so dass die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Auch höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, zu welchem Bilanzstichtag die Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern auf Grund einer Außenprüfung zu erfolgen hat. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.8.2013 (Aktenzeichen 13-K-4451/11-E-G) entschieden, dass die Rückstellung erst zu dem Bilanzstichtag zu passivieren ist, an dem der Unternehmer mit der Aufdeckung des zur Mehrsteuer führenden Sachverhalts rechnen muss. Erst dann sei mit einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen zu rechnen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde rechtskräftig, obwohl das Gericht zu endgültigen Klärung der Frage die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen hatte. Seite 1 von 5

Vorzeitige Kapitalabfindung der Pensionszusage eines Gesellschafter- Geschäftsführers kann verdeckte Gewinnausschüttung sein Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde eine Pension ab dem 65. Lebensjahr zugesagt. Mit 52 Jahren übertrug er die GmbH-Anteile auf seinen Sohn, war weiterhin als Geschäftsführer tätig und verzichtete auf seine Pensionsansprüche, um die Gesellschaft nicht mit den Risiken der Pensionszusage zu belasten. Hierfür erhielt er eine einmalige Abfindung, die aber geringer war, als sie ein Fremder gefordert hätte. Für die GmbH war der Verzicht in zweifacher Hinsicht günstig: Sie trug nicht mehr das Risiko der künftigen Pensionslast und die Abfindung war niedriger als verkehrsüblich. Die GmbH behandelte die gezahlte Abfindung als Betriebsausgabe und löste gleichzeitig die gebildete Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf, so dass nur die Differenz den Gewinn minderte. Das Finanzamt sah in dem Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung und erhöhte den Gewinn um die gezahlte Abfindung. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt mit Urteil vom 11.11.2013 (Aktenzeichen I-R-28/13) Recht: Bei der Zahlung der Abfindung handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, denn die Zahlung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung, wenn zeitgleich die bis dahin gebildete Pensionsrückstellung erfolgswirksam aufgelöst wird. Zahlung einer Pension neben dem Geschäftsführergehalt stellt ohne Anrechnung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das in der Pensionszusage vereinbarte Alter erreicht, steht ihm die Zahlung der Pension zu. Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Versorgungsfälligkeit steht der Pensionszahlung zwar grundsätzlich nicht im Weg, birgt jedoch das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses - unter gleichzeitigem Bezug von Rente einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits - widerspricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2013 (Aktenzeichen I-R-60/12) den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Die Pension wird nicht mehr verwendet, um den Versorgungsbedarf zu decken und stellt durch die gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Weiterbeschäftigung zu vermeiden, muss das Gehalt entweder auf die Pensionszahlung angerechnet werden oder die Versorgungsfälligkeit der Pensionszusage nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nach hinten verschoben werden. Seite 2 von 5

Vorsteuerabzug scheitert nicht an Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen in der Rechnung Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die Rechnungsangaben die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Zur Identifizierung der Leistung können andere Geschäftsunterlagen (z. B. Rahmenvereinbarungen) herangezogen werden. Ein eindeutiger Verweis auf diese anderen Unterlagen in der Rechnung genügt; es ist nicht notwendig, dass die anderen Unterlagen dem Abrechnungsdokument beigefügt sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.1.2014 (Aktenzeichen V-R-28/13). Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund vom 10.4.2014 (Aktenzeichen S-34-R-580/13) übt ein nicht mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Er habe nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit mit Hilfe seiner Gesellschaftsrechte aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Es sei auch nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien. Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen Anleger haben nicht nur tatsächlich ausgezahlte Renditen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern; auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen können zu solchen Einkünften führen. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Mit Urteil vom 11.2.2014 bestätigt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII-R-25/12) seine bisherige Rechtsprechung. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt. Seite 3 von 5

Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenstift als außergewöhnliche Belastung Mit Urteil vom 14.11.2013 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI-R-20/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift als zwangsläufig anzusehen sind. Folglich sind diese als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen des Üblichen liegen. Neben den konkret angefallenen Pflegekosten gehören auch Unterbringungskosten zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Letztere werden jedoch um Leistungen aus der Pflegeversicherung und nach Haushaltsauflösung auch um die sog. Haushaltsersparnis gekürzt. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze des Urteils in vergleichbaren Sachverhalten anwenden. Pflegeaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bei der Erbschaftsteuer sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Hierzu gehören alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden sind und die nicht mit seinem Tod erloschen sind. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.2.2014 (Aktenzeichen II-B-125/13) sind Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen nur dann abziehbare Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Erbe gegen den Erblasser einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der Pflegeleistungen hatte. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch des Erben nach 612 BGB reicht für einen Abzug als Nachlassverbindlichkeit nicht aus, da dieser Paragraph nicht die Dienstleistungsvereinbarung selbst, sondern nur die fehlende Einigung über die Vergütung für die Pflegeleistung ersetzt und damit aus den Umständen kein eindeutiger vertraglicher Bindungswille zur entgeltlichen Erbringung der Pflegeleistungen erkennbar wird. Mietrechtlicher Gestaltungsmissbrauch 42 AO sieht vor, dass durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten das Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Vereinbarungen gemessen am erstrebten Ziel unangemessen sind, der Steuerminderung dienen sollen und nicht durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sind. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9.10.2013 (Aktenzeichen IX-R-2/13) entschieden, dass dies u. a. dann der Fall ist, wenn derjenige, der Räume zur Nutzung benötigt, einem anderen daran die Verfügungsmacht einräumt, um sie anschließend wieder zurück zu mieten. Seite 4 von 5

Termine Juli 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.7.2014 14.7.2014 7.7.2014 Kapitalertragsteuer, Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 10.7.2014 14.7.2014 7.7.2014 Sozialversicherung 29.7.2014 entfällt entfällt Termine August 2014 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, 11.8.2014 14.8.2014 8.8.2014 Kapitalertragsteuer, Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 11.8.2014 14.8.2014 8.8.2014 Gewerbesteuer 15.8.2014 18.8.2014 12.8.2014 Grundsteuer 15.8.2014 18.8.2014 12.8.2014 Sozialversicherung 27.8.2014 entfällt entfällt Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und können daher eine qualifizierte, fachliche Beratung im Einzelfall weder ganz noch teilweise ersetzen. GKK PARTNERS steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Seite 5 von 5