Aktuelles aus der bav
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- Ina Weiss
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelles aus der bav Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH Generalbevollmächtigte für die bav der Stuttgarter Lebensversicherung a.g. 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte, Frankfurt, den Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
2 Keine Fünftelungsregelung bei Pensionskassen Keine Fünftelungsregelung bei Pensionskassen und auch sonst nicht (BFH, Urteil vom , X R 23/15, weiteres anhängiges Urteil BFH X R 36/16) Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
3 Keine Fünftelungsregelung bei Pensionskassen Der Fall: 2003: Arbeitnehmerin wandelt nach 3 Nr. 63 EStG Entgelt um (Pensionskasse). Bedingungsgemäß wurde eine Altersrente ab dem 65 Lj. (ab ) vereinbart. Auf Verlangen konnte lt. AVB eine vorgezogene Altersrente bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente wahlweise auch Kapitalabfindung in Anspruch genommen werden : Arbeitnehmerin geht kurz nach Vollendung des 60. Lj. vorzeitig in Rente. 2010: Ehemalige Arbeitnehmerin erhielt GRV-Rente mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente aus einer Zusatzversorgungskasse eine Kapitalabfindung aus Pensionskasse in Höhe von ,88 EUR und beantragte für die Kapitalabfindung die Anwendung der Fünftelungsgregelung nach 34 EStG. Versteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG war unstreitig. Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
4 Keine Fünftelungsregelung bei Pensionskassen Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen , Abfindung, auf die 34 EStG angewendet werden soll: , keine Kirchensteuer, ledig, keine Kinder (Stand 2017) Abfindung mit Anwendung der Fünftelungsregelung* Abfindung ohne Anwendung der Fünftelungsregelung ESt + Soli aus (2017) : 1.291,20 + 1/5 von : 4.000,00 ESt + Soli aus (2017): 1.291,20 ESt + Soli aus ( Abfindung): 7.424,03 Neues zve ( ): ,00 ESt + Soli aus : 2.377,97 Differenz: 1.086,77 Steuer für die Abfindung beträgt das fünffache des Unterschiedsbetrags: 5.433,85 Steuerliche Belastung der Abfindung: 6.132,83 Ersparnis: 698,98 *Berechnung nach Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
5 Keine Fünftelungsregelung bei Pensionskassen Der 34 EStG hat für die Anwendung folgende Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: (1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten... (2) Nr.4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
6 Keine Fünftelungsregelung bei Pensionskassen So urteilte der BFH: Die Tarifermäßigung des 34 Abs. 1 EStG setzt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Eine solche Vergütung liegt bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit vor, wenn sie auf einem Arbeitsverhältnis beruht, sie für mehrere Jahre erbracht wird und sie aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt. Die Tätigkeit gilt als mehrjährig, wenn sie sich über 2 Veranlagungszeiträume erstreckt. Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen. Die Kapitalabfindung aus der Pensionskasse zählt zu den mehrjährigen Tätigkeiten. Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
7 Keine Fünftelungsregelung bei Pensionskassen So urteilte der BFH: Aber: Die begünstigten Einkünfte sind nicht außerordentlich, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war und somit die Kapitalzahlung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß und somit typisch war. PS: Ein Beispiel für einen atypischen Verlauf ist nach Auffassung der Richter eine Abfindung nach 3 BetrAVG. Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
8 Was sagt das BMF? Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung zu Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds BMF-Schreiben , Randziffer 373: Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds in der Auszahlungsphase erfolgt nach 22 Nr. 5 EStG (lex specialis). Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalzahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des 34 Abs. 2 EStG. Es liegt weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher kommt eine Anwendung der Fünftelungsregelung des 34 EStG auf diese Zahlungen nicht in Betracht. Folge: Die Fünftelungsregelung ist für die Finanzverwaltung nur bei den Durchführungswegen Direktzusagen und Unterstützungskassen möglich. Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
9 Offene Frage Der BFH geht über das BMF-Schreiben hinaus indem, er die Vergünstigung des 34 Abs. 1 EStG unabhängig vom Durchführungsweg ablehnt, wenn einmalige Kapitalleistungen vertragsgemäß bzw. planmäßig gewährt werden, oder gewählt werden können. Nach Auffassung des Gerichts kommt es unabhängig vom Durchführungsweg nur auf das Kriterium außerordentlich an. Andere Auffassung (Pohl in BetrAV 2/2017, Seite 194): Gefestigte Meinung der Finanzverwaltung, dass bei Kapitalzahlungen bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen die Fünftelungsregelung angewendet werden kann. Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
10 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte Dr. Henriette Meissner
11 : Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) - die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Referentin: Frau Margret Kisters-Kölkes : Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) - die steuerrechtlich relevanten Änderungen. Referent: Herr Ralf Linden : Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Lenkungswirkungen, alte/neue Welt, Aufsichtsrecht und Sozialversicherungsrecht. Referentin: Frau Dr. Henriette M. Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte Dr. Henriette Meissner
12 Hinweise Die Ihnen überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen und rechtlichen Einschätzungen der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen. Die Unterlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger, Teilnehmer oder Dritten nicht begründet. Copyright by Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jedes Veräußern, Verleihen oder sonstiges Verbreiten, auch auszugsweise, bedarf der Zustimmung der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Henriette Meissner 12. Alumnitagung der bav-betriebswirte
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