Dresden, Sehr geehrte/r Bezügeempfänger/in,

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Transkript:

LANDESAMT FÜR STEUERN UND FINANZEN Postfach 10 06 55 01076 Dresden Dresden, 17.03.2014 Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) Sehr geehrte/r Bezügeempfänger/in, das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz (SächsDNeuG) ist am 31. Dezember 2013 verkündet worden und tritt gemäß Artikel 28 Abs. 1 SächsDNeuG in seinen wesentlichen Teilen am 1. April 2014 in Kraft. Für einzelne Vorschriften ist ein rückwirkendes Inkrafttreten geregelt (Artikel 28 Abs. 2 bis 11 SächsDNeuG). Unter Ziffer I dieses Schreibens möchten wir Sie als Professor oder Rektor bzw. Prorektor mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe (BesGr.) W 2 oder W 3 über die wesentlichen Aspekte bzw. Auswirkungen der mit Artikel 2 SächsDNeuG umgesetzten Neuregelung der Professorenbesoldung im Freistaat Sachsen informieren. Sofern Ihnen das Amt eines Juniorprofessors (BesGr. W 1) übertragen ist, finden sie entsprechende Informationen unter Ziffer II. Ziffer III enthält Hinweise und Erläuterungen zu sonstigen wesentlichen Änderungen im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht. Weiterführende Informationen erhalten Sie zudem auf der Homepage des Landesamtes für Steuern und Finanzen unter dem Link "Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz (http://www.lsf.sachsen.de/11405.html). Die Hinweise unter Ziffer I, II und III Buchst. A gelten für Hochschullehrer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die Entgelt in Anlehnung an das Besoldungsrecht (Besoldungsordnung W) erhalten, entsprechend. I. Neuregelung der Professorenbesoldung (BesGr. W 2 und W 3) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10, festgestellt, dass die Besoldung der W 2-Professoren in Hessen zu niedrig bemessen und daher verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung verpflichtet unmittelbar zwar nur den hessischen Landesgesetzgeber. Da die Besoldung der sächsischen Professoren jedoch sowohl hinsichtlich der Systematik als auch bezogen auf die Höhe der (bisherigen) Grundgehälter vergleichbar ist, hat auch der sächsische Landesgesetzgeber die W- Besoldung im Rahmen der Dienstrechtsreform neu geregelt und an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Dadurch wird rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eine verfassungskonforme Alimentation des von der Entscheidung betroffenen Personenkreises sichergestellt. Kernpunkte der Neuregelung sind: Beibehaltung des flexiblen Systems aus Grundgehalt und ergänzenden variablen Leistungsbezügen, Einführung von jeweils 4 Stufen à 5 Jahre Laufzeit in den BesGr. W 2 und W 3, Erhöhung der Grundgehälter gegenüber der bisherigen Rechtslage um bis zu 24 %, Erweiterung der Tatbestände zur Gewährung sog. besonderer Leistungsbezüge (Aufgaben der Krankenversorgung, Übernahme besonderer Aufgaben oder Funktionen außerhalb des Hochschulbereichs) und Erweiterung der Forschungs- und Lehrzulage auf Beamte der BesGr. W 1. 1

Die Reform tritt zum 1. April 2014 in Kraft. Sie werden zu diesem Zeitpunkt entsprechend den nachstehenden Ausführungen zu Nr. 1 bis 3 in die neuen Stufen des Grundgehalts Ihrer Besoldungsgruppe übergeleitet. Dabei erfolgt eine Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die Ihnen ggf. auf Grundlage des bisherigen Rechts gewährt werden. Sofern Ihnen im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ein Amt der BesGr. W 2 übertragen ist oder war, erhalten Sie zur rückwirkenden Beseitigung eines etwaigen Alimentationsdefizits zudem eine Überleitungszulage (vgl. Ausführungen zu Nr. 4). Zu den Auswirkungen im Einzelnen: 1. Überleitung in das neue Stufensystem der BesGr. W 2 und W 3 Sofern Sie am 31. März 2014 und am 1. April 2014 als Beamter der BesGr. W 2 oder W 3 in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, werden Sie am 1. April 2014 grundsätzlich der Stufe 1 Ihrer Besoldungsgruppe zugeordnet. Ausgehend von dieser Grundeinstufung werden sog. berücksichtigungsfähige Zeiten in dem Umfang angerechnet, wie dies nach Maßgabe von 35 Abs. 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) auch bei Neuberufungen erfolgt. Nach der genannten gesetzlichen Regelung werden folgende Zeiten zwingend berücksichtigt, soweit sie nicht der beruflichen Qualifizierung dienten (sog. Ist-Zeiten): a) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland, b) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule, c) Zeiten als Vertreter einer Professur, außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der eines Professors gleichwertig ist. Darüber hinaus können Zeiten einer der unter Buchstabe b genannten Leitungstätigkeit vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs berücksichtigt werden, soweit diese für Ihre konkrete Verwendung im Freistaat Sachsen förderlich sind (sog. Kann-Zeiten). Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Zeiten liegende sog. unschädliche Unterbrechungszeiten (z. B. Zeiten einer Kinderbetreuung, einer wehr- oder zivildienstbedingten Unterbrechung etc., vgl. insgesamt 28 Abs. 4 SächsBesG) haben keine Auswirkungen. Zeiten einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft können für die Verwendung als Professor indes grundsätzlich nicht angerechnet werden, da sie im Regelfall entweder für die Dienstaufgaben eines Hochschullehrers in Lehre und Forschung nicht als förderlich einzustufen sind oder aber bereits als habilitationsadäquate Leistung nach 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) anerkannt wurden und somit eine Zeit der beruflichen Qualifizierung darstellen. Auf die sich insgesamt ergebende berücksichtigungsfähige Zeit findet die reguläre Stufenlaufzeit Anwendung, sodass für je 5 Jahre anerkannte Vordienstzeit eine höhere Stufe festgesetzt wird. Soweit dabei Restzeiten anfallen, gehen diese nicht verloren, sondern führen zu einer Verkürzung der bis zum nächsten Stufenaufstieg verbleibenden Laufzeit. Die Prüfung der Stufenzuordnung wird durch das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) ggf. in Abstimmung mit Ihrer zuständigen Personal verwaltenden Stelle schnellstmöglich erfolgen. Über die in Ihrem Einzelfall insgesamt anzurechnenden Zeiten und die sich daraus ergebende Stufenzuordnung werden Sie nach Abschluss dieser Prüfung mit gesondertem Schreiben informiert. Bis dahin erhalten Sie zunächst das Grundgehalt aus der Stufe 1 Ihrer Besoldungsgruppe, wobei die sich aus einer ggf. zum Stichtag 1. April 2014 vorzunehmenden höheren Stufenzuordnung ergebenden Besoldungsansprüche selbstverständlich erhalten bleiben und sodann mit einer entsprechenden Nachzahlung abgegolten werden. 2. Umgang mit gewährten Leistungsbezügen Nach 82 Abs. 4 SächsBesG wird die mit der Überleitung in das neue Stufensystem der BesGr. W 2 und W 3 im Einzelfall verbundene Erhöhung des Grundgehalts auf die nach der bis zum 31. März 2014 maßgeblichen Rechtslage gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge angerechnet. Dabei erfolgt keine Vollanrechnung, sondern es ist sichergestellt, dass Ihnen mindestens 30 % Ihrer bisherigen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge verbleiben. Der zur Kürzung der Leistungsbezüge erforderliche Eingriff in die der Zahlung zugrunde liegende Berufungs- bzw. Bleibevereinbarung erfolgt unmittelbar durch den Gesetzgeber und wird vom LSF vollzogen. Die sich entsprechend den Minderungsvorschriften ergebenden neuen Beträge ersetzen die nach altem Recht festgesetzten Berufungs- und 2

Bleibeleistungsbezüge; ein gesonderter Bescheid ergeht insoweit nicht. Sofern Sie auf Grundlage des alten Rechts Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge erhalten haben, wird deren künftige Höhe zu gegebener Zeit Ihrer Bezügemitteilung zu entnehmen sein. Die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bereits gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Minderung um den sich entsprechend Ihrer individuellen Stufenzuordnung bei Überleitung in das neue System ergebenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts. Dabei stellt die zeitgleich mit der Überleitung am 1. April 2014 wirksam werdende Anpassung der Besoldung um 2,95 % keinen anrechnungspflichtigen Erhöhungsbetrag des Grundgehalts dar, sondern der Minderungsbetrag der Leistungsbezüge wird durch das LSF um den auf die lineare Besoldungserhöhung entfallenden Teilbetrag bereinigt. Das LSF stellt durch Anwendung der sog. Sockelbetragsregelung sicher, dass Ihnen mindestens 30 % der am 31. März 2014 zustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge verbleiben. Hier wird die Anpassung der Besoldung zum 1. April 2014 berücksichtigt, d. h. Ihre minderungspflichtigen Leistungsbezüge werden, sofern sie gemäß den Festlegungen in der Berufungsvereinbarung an Anpassungen der Besoldung teilnehmen, vor der Minderung und Ermittlung des Sockelbetrags zunächst um den Anpassungssatz von 2,95 % erhöht. Mehrere nebeneinander gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (z. B. Berufungsleistungsbezug aus Erstberufung, zusätzlicher Bleibeleistungsbezug aufgrund späterer Bleibeverhandlung) werden unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung (Befristung, Dynamisierung, Ruhegehaltfähigkeit) entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbetrag der minderungspflichtigen Leistungsbezüge berücksichtigt, indem der insgesamt maßgebliche Kürzungsbetrag entsprechend diesem Anteil auf die einzelnen Teilbeträge der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge aufgeteilt wird. Vor dem 1. April 2014 gewährte Leistungsbezüge werden auch bei weiterem Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts gemindert. Als maßgeblicher Erhöhungsbetrag des Grundgehalts gilt in diesem Fall der Differenzbetrag zwischen der alten und neuen Grundgehaltsstufe. Auch in diesem Fall greift die Sockelbetragsregelung, wobei maßgebliche Bezugsgröße zur Ermittlung des Sockelbetrags die am 31. März 2014 zustehenden (und nicht die bei Überleitung in das neue System bereits geminderten) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind. Somit ist in jedem Fall sichergestellt, dass Ihnen mindestens 30 % der nach altem Recht gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge dauerhaft erhalten bleiben (soweit diese nicht aufgrund einer vereinbarten Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt entfallen). 3. Sonderregelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen Nach neuem Recht können unbefristete Berufungs- und Bleibe- sowie besondere Leistungsbezüge bis zur Höhe von 30 % des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge tritt somit künftig nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer entsprechenden Erklärung durch die Hochschule bzw. die für die Ernennung zuständige Stelle. Eine Sonderregelung gilt jedoch für bereits am 31. März 2014 gewährte unbefristete Leistungsbezüge. Diese sind in Höhe von grundsätzlich bis zu 30 % des jeweiligen Endgrundgehalts weiterhin kraft Gesetzes ruhegehaltfähig. Die Anpassung des für den Umfang der Ruhegehaltfähigkeit maßgeblichen Prozentsatzes auf 30 % des jeweiligen Endgrundgehalts (bisher: 40 % des jeweiligen Grundgehalts) trägt der Anhebung der (End-) Grundgehälter in den BesGr. W 2 und W 3 Rechnung und stellt ein gleichbleibendes Absolutniveau ruhegehaltfähiger Dienstbezüge sicher. Wie auch im bisherigen Recht besteht künftig die Möglichkeit, unbefristete Leistungsbezüge in Ausnahmefällen zu einem höheren Prozentsatz für ruhegehaltfähig zu erklären (vgl. 37 Abs. 2 SächsBesG). Sofern in Ihrem Fall am 31. März 2014 eine solche, auf Grundlage des bisherigen Rechts abgegebene Erklärung vorliegt, erfolgt kraft Gesetzes eine Anpassung an die neuen Prozentsätze des 37 Abs. 2 SächsBesG, sodass auch insoweit eine Wahrung des absoluten Niveaus ruhegehaltfähiger Dienstbezüge erfolgt. 4. Sicherung der Alimentation im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 Mit den in den neuen Stufen des Grundgehalts der BesGr. W 2 und W 3 vorgesehenen Beträgen wird die amtsangemessene Alimentation der Professoren ab 1. April 2014 neu geregelt. Für den Übergangszeitraum 1. Januar 2013 (Umsetzungsdatum laut Bundesverfassungsgericht) bis 31. März 2014 wird die amtsangemessene Alimentation nunmehr nachträglich durch die rückwirkende Gewährung einer sog. Überleitungszulage für Professoren der BesGr. W 2 gesichert. Diese wird in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem bisherigen Grundgehalt und dem neuen Anfangsgrundgehalt bemessen. 3

Für Beamte der BesGr. W 3 ist eine Überleitungszulage nicht vorgesehen, da ein Alimentationsdefizit hier nicht festgestellt wurde und demzufolge auch keine Erhöhung des Anfangsgrundgehalts gegenüber dem bisherigen Festgehalt erfolgt. Die Überleitungszulage für Professoren der BesGr. W 2 ist nicht ruhegehaltfähig und beträgt 329,15 EUR (Januar bis August 2013) bzw. 337,87 EUR (September 2013 bis März 2014) pro Monat. Sie wird zum nächstmöglichen Zahltag als Einmalbetrag gewährt, wobei eine Minderung der Zulage um die im relevanten Zeitraum (auf Grundlage des bisherigen Rechts) gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge erfolgt. Sofern Ihr Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der BesGr. W 2 nicht während des gesamten Übergangszeitraums bestanden hat (z. B. bei Berufung nach dem 1. Januar 2013 oder zwischenzeitlicher Beurlaubung ohne Dienstbezüge), wird die Überleitungszulage nur für den verbleibenden Teilzeitraum gewährt. II. Änderungen für Juniorprofessoren 1. Einführung von Stufen in BesGr. W 1 Das Grundgehalt der BesGr. W 1 wird künftig nach Stufen bemessen. In dieser Besoldungsgruppe sind insgesamt 2 Stufen vorgesehen, wobei Stufe 1 dem bisherigen Festgehalt entspricht und Stufe 2 die bislang ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit neben dem Grundgehalt gewährte Zulage nach Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W beinhaltet. Dementsprechend werden Beamte der BesGr. W 1 künftig bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe der Stufe 1 zugeordnet; die Möglichkeit der Anrechnung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten besteht nicht. Der Aufstieg in Stufe 2 erfolgt zeitgleich mit der sich nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) bestimmenden und von weiteren Kriterien abhängigen ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der erste Tag des Verlängerungszeitraums. 2. Überleitungsregelungen Als am 31. März 2014 und am 1. April 2014 in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen stehender Juniorprofessor werden Sie zum 1. April 2014 grundsätzlich der BesGr. W 1, Stufe 1 zugeordnet. Sofern Ihr Dienstverhältnis bereits nach 70 Satz 3 SächsHSFG verlängert wurde und Ihnen bei fiktiver Anwendung des alten Rechts an diesem Tag eine Zulage nach Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W zustehen würde, erfolgt die Zuordnung zur Stufe 2 des Grundgehalts der BesGr. W 1. III. Sonstige Änderungen im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht A. Sächsisches Besoldungsgesetz Artikel 2 SächsDNeuG Neben den dargestellten Neuregelungen zur Professorenbesoldung beinhaltet das Sächsische Besoldungsgesetz folgende auch für Beamte der Besoldungsordnung W geltende Änderungen zum Familienzuschlag: 1. Erhöhung des Kinderanteils ( 41 i. V. m. Anlage 6 zum SächsBesG) Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird rückwirkend ab 1. Januar 2014 um monatlich 30 EUR je berücksichtigungsfähigem Kind erhöht, wobei der Erhöhungsbetrag wie der Familienzuschlag insgesamt bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsumfang gekürzt wird. Das LSF wird die Auszahlung des erhöhten Kinderanteils voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat April 2014 automatisch vornehmen; für die ersten Monate des Jahres 2014 wird zugleich eine Nachzahlung erfolgen. 2. Haushaltsaufnahme einer Person durch ledige oder ohne Unterhaltsverpflichtung geschiedene Beamte ( 42 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SächsBesG) Die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 (sog. Verheiratetenanteil) an entsprechende Beamte, die eine Person in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, ist entfallen. Sofern eine dieser Fallkonstellationen auf Sie zutrifft und Sie daher nach altem Recht einen Familienzuschlag der Stufe 1 bezogen haben, wird dieser auf Grundlage einer Übergangsregelung ( 88 SächsBesG) weitergezahlt. Dies gilt solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019. Bei der Haushaltsaufnahme eines Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, ist die Höhe der für den Unterhalt dieses Kindes zur Verfügung stehenden Eigenmittel nicht mehr maßgebend. Sofern Sie die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei 4

Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllen und den sog. Verheiratetenanteil bislang allein wegen Überschreitens der Eigenmittelgrenze nicht erhalten haben, wird daher empfohlen, den Anspruch ab 1. April 2014 gegenüber Ihrer Bezügestelle geltend zu machen. 3. Anspruchskonkurrenz beim Familienzuschlag ( 42 Abs. 5, 6 und 8 SächsBesG) Bisher war die Tätigkeit bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen sowie bei sonstigen Arbeitgebern, die einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden und an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen beteiligt ist, dem öffentlichen Dienst im Sinne des Familienzuschlags gleichgestellt. Sofern Ihr Ehegatte oder Lebenspartner bzw. der andere Elternteil Ihres berücksichtigungsfähigen Kindes bei einem solchen Arbeitgeber beschäftigt ist, haben Sie den Verheiratetenanteil nur zur Hälfte bzw. den Kinderanteil nur dann erhalten, wenn Sie auch das Kindergeld für dieses Kind bezogen haben. Diese Regelung ist nunmehr entfallen, sodass Sie in den dargestellten Konstellationen ab 1. April 2014 Anspruch auf den vollen Betrag der Stufe 1 bzw. den Kinderanteil unabhängig vom tatsächlichen Bezug des Kindergeldes haben. Es wird empfohlen, den Anspruch ab 1. April 2014 gegenüber Ihrer Bezügestelle geltend zu machen, um dort die Prüfung der entfallenden Anspruchskonkurrenz zu beschleunigen. B. Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz Artikel 3 SächsDNeuG 1. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Für ab dem 1. April 2014 eintretende Versorgungsfälle entfällt die Einschränkung der Anerkennung von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres. 2. Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften Ab dem 1. April 2014 unterliegen alle steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der Einkommensanrechnung. Nur steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Erwerbseinkommen ( 72 Abs. 5 Satz 3 SächsBeamtVG). Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte werden mit Inkrafttreten des SächsBeamtVG im Rahmen der Rentenanrechnung berücksichtigt ( 74 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsBeamtVG). Künftig werden Entschädigungen und Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments auf die Versorgungsbezüge angerechnet ( 76 SächsBeamtVG). 3. Versorgungsauskunft Mit 70 SächsBeamtVG wurde ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft eingeführt. Diese kann grundsätzlich alle drei Jahre sowie bei wesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage schriftlich beim Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 338, PF 100655, 01076 Dresden beantragt werden. Seitens des LSF wird ab 1. April 2014 ein Antragsvordruck über den Datenund Belegverkehr bzw. über die Internetseite des LSF zur Verfügung gestellt. Aus Kapazitätsgründen wird jedoch um Verständnis dafür gebeten, dass nicht jede beliebige Auskunftsvariante berechnet werden kann. Das Landesamt für Steuern und Finanzen wird in Anlehnung an die bisherige Verfahrensweise unter Zugrundelegung von in der Regel zwei unterschiedlichen Zeitpunkten des Ruhestandseintritts/der Ruhestandsversetzung eine Versorgungsauskunft erteilen. 4. Altersgeld Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz sieht erstmals ein Altersgeld ( 92 bis 97 SächsBeamtVG) und ein daraus abgeleitetes Hinterbliebenengeld ( 98 bis 100 SächsBeamtVG) vor. So können Beamte unter folgenden Voraussetzungen ein Altersgeld beziehen: Entlassung auf eigenen Antrag, Erfüllung einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren, bestehende Nachversicherungspflicht nach bisherigem Recht und kein Verzicht auf Altersgeld. Damit bleiben Ihnen im Gegensatz zur Nachversicherung erdiente Versorgungsanwartschaften erhalten. Im Falle des Verzichts auf Altersgeld erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zahlung des Altersgeldes erfolgt auf Antrag grundsätzlich mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Diese Regelungen sind zunächst auf Entlassungen ab Inkrafttreten des SächsDNeuG bis zum 31. Dezember 2018 beschränkt, um die personalwirtschaftlichen Auswirkungen evaluieren zu können. In dieser Zeit erworbene Ansprüche auf Altersgeld bleiben selbstverständlich auch danach bestehen. 5

C. 80 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) Artikel 1 SächsDNeuG (Beihilferecht) 1. Beihilfeberechtigung ( 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsBG) Der Anspruch auf Beihilfe während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge zur Pflege oder Betreuung eines Kindes oder Angehörigen nach 98 Abs. 1 SächsBG oder während der Inanspruchnahme von Elternzeit, wurde dahingehend konkretisiert, dass ein solcher nur gegeben ist, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Damit soll dem beurlaubten Beamten wieder ermöglicht werden, sich im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung in der Krankenkasse des Ehepartners bzw. Lebenspartners beitragsfrei mitzuversichern. Betroffenen Beamten wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung am 1. April 2014 mit der Krankenkasse des Ehegatten bzw. Lebenspartners und mit der eigenen Krankenversicherung in Verbindung zu setzen. 2. Beihilfeberechtigung ( 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsBG) Anspruch auf Beihilfe besteht künftig auch während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat. 3. Gleichstellung eingetragener Lebenspartner als berücksichtigungsfähige Angehörige ( 80 Abs. 4 SächsBG) Zum 1. Januar 2014 werden auch in der Beihilfe die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt. Dies bedeutet, dass für Aufwendungen von Lebenspartnern, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre ein Jahreseinkommen von bis zu 18.000 EUR hatten, auch Beihilfe gewährt werden kann. 4. Reduzierung des Selbstbehalts auf 40 EUR ab 1. Januar 2014 ( 80 Abs. 7 Satz 5 SächsBG) Aufgrund der Abschaffung der Praxisgebühr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird der Selbstbehalt in der Beihilfe auf kalenderjährlich 40 EUR reduziert. Der verbleibende Selbstbehalt stellt eine pauschale Kostenbeteiligung der Beihilfeberechtigten an den Beihilfeleistungen dar. Der Leistungskatalog der Beihilfe wurden in den letzten Jahren erweitert, ohne dass vergleichbare Eigenbeteiligungen wie sie im Bereich der GKV üblich sind (z. B. für Krankenhausaufenthalt, für physiotherapeutische Leistungen) eingeführt worden sind. Ihr Landesamt für Steuern und Finanzen 6