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Transkript:

Stellungnahme der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums Digitalisierung 1. Kernbotschaften 2. Messstellenbetrieb 3. Kundenbeziehung und Datenschutz 4. Wettbewerb 5. Datenkommunikation 6. Sonstiges Karlsruhe, Oktober 2015

Stellungnahme der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung 1 Kernbotschaften Mitte September hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf des Gesetzes zur Digitalisierung vorgelegt. Die EnBW begrüßt die Vorlage des Gesetzesentwurfs. Mit ihm werden die in der EnWG Novelle von 2011 festgelegten Rahmenbedingungen für die Einführung von intelligenten Messsystemen in Deutschland konkretisiert. Ein weiterer Baustein kann somit umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf hält an der Liberalisierung des Messstellenbetriebs fest. Zusätzlich zu den originären Regelungen des Messstellenbetriebs werden die Rahmenbedingungen für Datensicherheit und Datenschutz festgelegt. Die Abgrenzung des Messstellenbetreibers gegenüber dem Verteilnetzbetreiber findet unsere Zustimmung. Eine buchhalterische Entflechtung ist vor dem Hintergrund einer Preisobergrenze sinnvoll. Eine informationelle Entflechtung sehen wir jedoch als nicht notwendig an. Schon heute sind die Verteilnetzbetreiber, die nicht der de-minimis Regelung (weniger als 100.000 angeschlossene Kunden) unterliegen, operativ von den wettbewerblichen Bereichen entflochten. Eine weitere Entflechtung führt nur zu Mehrkosten ohne Mehrwert hinsichtlich einer Stärkung des Wettbewerbs. Weiterhin legt der Gesetzesentwurf die Regeln für die Refinanzierung fest. Der gewählte Ansatz der Preisobergrenze zahlt auf die wettbewerbliche Orientierung des Messstellenbetriebs ein. Die gestaffelten Preise erlauben es, hohe Investitionskosten schneller zu amortisieren. Jedoch müssen hierzu, wie in der KNA (2013) und in der Variantenrechnung (2015), die Preisobergrenzen als Nettobeträge ausgewiesen werden. Gleichzeitig darf sich das Leistungsspektrum des Messstellenbetreibers, das den bisherigen Betrachtungen zu Grunde gelegt wurde, nicht vergrößern. Als wettbewerbsorientiertes Unternehmen findet die Stärkung des Wettbewerbs unsere Unterstützung. Hierbei darf jedoch der Kunde nicht in den Hintergrund treten. Bewährte Elemente, die dem Kunden Preistransparenz gewähren, müssen aufrechterhalten werden. Daher sprechen wir uns für den Erhalt des Alles-inklusive-Vertrags und gegen ein zwingendes Einzelvertragsverhältnis des Messstellenbetreibers mit dem Kunden aus. Weiterhin darf das Wahlrecht des Endverbrauchers durch den Anschlussnehmer nicht eingeschränkt werden. Den hohen Stellenwert, den das BMWi dem Datenschutz und der Datensicherheit zuweist, können wir nur begrüßen. Nur so kann sich eine hohe Kundeakzeptanz einstellen. Die Neuregelung von Verantwortlichkeiten im Datenmanagement sollte nicht im Gesetz geregelt werden. Hierzu sollte eine Konsultation und Festlegung durch die BNetzA erfolgen. Dies bietet die Chance, energiewirtschaftliche Prozesse neu zu regeln und kosteneffizient umzusetzen. Dadurch können auch ineffiziente Parallelwelten, wie sie der Gesetzesentwurf erforderlich machen würde, vermieden werden. Stand: Oktober 2015 2

Nachstehend werden unsere Punkte nochmals detaillierter ausgeführt. 2 Messstellenbetrieb Entflechtung Die EnBW begrüßt, dass die Rolle des Grundzuständigen Messstellenbetreibers (gmsb) auch zukünftig dem Betreiber von Energieversorgungsnetzen zugewiesen wird. Damit wird eine Kontinuität und Stabilität in einer wesentlichen Funktion der Energiewirtschaft gewährleistet. Konsequent ist auch die Zuordnung des Gateway-Administrators zum MSB. Eine Trennung der Rolle und Funktion hätte zu unnötigen Abstimmungsprozessen geführt. Der Gesetzesvorschlag sieht vor diesem Hintergrund vor, dass der Messstellenbetrieb diskriminierungsfrei ausgestaltet und abgewickelt werden muss. Vor allem soll dabei der grundzuständige Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Bereichen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens entflochten werden; zu Recht nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass hierdurch verhindert werden soll, dass ein grundzuständiger Messstellenbetreiber aufgrund seiner Tätigkeit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, das die Aufgabe des Vertriebs wahrnimmt, einen Wettbewerbsvorteil verschafft und andere Energievertriebe diskriminiert. 1 Die EnBW teilt die Sicht, dass eine buchhalterische Entflechtung des Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme vor dem Hintergrund der Finanzierung des Messstellenbetriebs über eine Preisobergrenze erforderlich ist. Dagegen steht der Nutzen einer zusätzlichen informatorischen Entflechtung des Messstellenbetriebs eines bereits vom Vertrieb informatorisch, operationell und gesellschaftlich entflochtenen Netzbetreibers in keinem Verhältnis zum Aufwand. Denn gemäß geltender Unbundling-Bestimmungen für Verteilnetze ist der Messstellenbetrieb bereits heute in Verteilnetzen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden ausreichend von vertrieblichen und sonstigen Tätigkeiten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens entflochten. Dagegen ist die Mehrheit der Verteilnetzbetreiber (Netzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden) von einer operationellen Entflechtung befreit. Dies bedeutet, dass in vielen Energieversorgungsunternehmen Netzbetrieb, Messstellenbetrieb und Vertrieb von denselben Personen durchgeführt wird; eine vertrauliche Behandlung von Informationen ist auf diese Weise kaum einzuhalten. Um der künftigen Rolle des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme als Daten-Drehscheibe gerecht zu werden sowie den Vorgaben des 3 Abs. 4 S. 1 MsbG zu entsprechen, sollte die in 7 Abs. 2 und 7a Abs. 7 EnWG Unbundling-Ausnahmeregelung restriktiver gehandhabt werden: Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden sollten sich nur dann auf die de minimis Regelung im Sinne von 7 1 Gesetzesbegründung zu 3, Seite 129. Stand: Oktober 2015 3

Abs. 2 und 7a Abs. 7 EnWG berufen können, wenn sie gemäß 41 MsbG die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb auf einen Dritten übertragen haben. Finanzierung Die EnBW begrüßt die Einführung der gestaffelten Preisobergrenzen. Sie erlauben dem Messstellenbetreiber eine schnellere Refinanzierung der Investitionskosten. Gleichzeitig tragen diejenigen Kunden mit höheren Verbräuchen auch höhere Kosten sie haben durch den höheren Verbrauch auch bessere Möglichkeiten, höhere Zusatzkosten über eine aktive Teilnahme am Energiemarkt zu kompensieren. Kunden mit geringeren Verbräuchen werden hingegen in weit geringerem Maße zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen. Diese direkte Verknüpfung von Kundennutzen und Kostentragung, wie bereits in der KNA empfohlen, unterstützt die Akzeptanz der für ein Gelingen unverzichtbaren intelligenten Messsysteme. Keine Zustimmung erfährt der Ansatz, dass es sich bei den Preisobergrenzen um Bruttopreise handeln soll. Die in den Jahren 2013 in der KNA und 2015 in der Variantenrechnung genannten Preise in den Finanzierungsvarianten waren als Nettopreise dargestellt worden. Außerdem wurden im Referentenentwurf der Rolle des Messstellenbetreibers zusätzliche Tätigkeiten zugewiesen, die bisher Aufgabe des Verteilnetzbetreibers sind und der Anreizregulierung unterliegen. Gleichzeitig wurden ihm auch neue Pflichten (Rechnungsstellung, Vertragsmanagement) aufgebürdet. Diese zusätzlichen Tätigkeiten müssten sich in einer Anpassung der Preisobergrenzen widerspiegeln, anderenfalls sollte der Messstellenbetreiber von ihnen entlastet werden. Rollout Planung Einen beschleunigten Rollout von intelligenten Messsystemen, wie im Referentenentwurf dargestellt, begrüßen wir als wesentlichen Beitrag zur Umsetzung. Nur ein zügiger Rollout ohne künstliche Abstufung der Einbaugrenzen führt zu einer effizienten Umsetzung. Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit aller benötigten Komponenten der intelligenten Messsysteme. Zusätzlich müssen kurzfristig bestehende Marktprozesse in geringem Umfang angepasst und die bestehenden Bilanzierungsmodelle in Verbindung mit bestehenden Abrechnungslogiken für Netzentgelte neu kombiniert werden. Dies erscheint uns zeitnah umsetzbar und kann somit ein Übergangsszenario darstellen. Wir plädieren deshalb dafür, den Beginn des Rollouts nur an die Verfügbarkeit von intelligenten Messsystemen zu koppeln; analog zum 30 des Entwurfs, indem dies schon hinsichtlich der technischen Möglichkeit des Einbaus für intelligente Messsysteme entsprechend geregelt ist. Die neu hinzugekommene Option, intelligente Messsysteme bei Kunden unterhalb der 6.000kWh Grenze unter Einhaltung der nutzenorientierten Kostendeckel einzubauen, erlaubt es den Messstellenbetreibern, sowohl den Rollout, als auch die daran anschließenden Betriebsprozesse zu optimieren. Inwiefern diese Option auf Akzeptanz stößt, hängt davon ab, wie schnell der Kunde daraus Nutzen ziehen kann. Wir plädieren deshalb dafür, schnellstmöglich mit der Festlegung Stand: Oktober 2015 4

dringend benötigter Marktprozesse zu beginnen. Gleichzeitig sollte die Diskussion um neue Bilanzierungsverfahren von Politik und Verbänden zügig aufgenommen werden. Hilfreich bei der Einführung von neuen Produkten und damit verbundenen Mehrwerten für den Kunden wäre es, dem Anschlussnutzer ein Einbauverlangen gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber einzuräumen. Wie dies auch Netzbetreibern, Direktvermarktungsunternehmern und Anlagenbetreibern zugestanden wurde. 3 Kundenbeziehung und Datenschutz Vertragliche Grundlagen Der Gesetzesentwurf lässt nicht eindeutig erkennen, dass der bisherige Ansatz des Alles- Inklusive-Vertrags weiterhin bestehen bleibt. Dieser findet branchenübergreifend bei Vertrieben, Netzbetreibern und nicht zuletzt den Kunden hohe Akzeptanz. Er ist aus Sicht der Energiewirtschaft und der Verbraucherschützer eine wesentliche Komponente, um den Kunden Preistransparenz zu ermöglichen und gleichzeitig aus Kundensicht Leistungen aus einer Hand sicherzustellen. Es bedarf hier einer Klarstellung im Gesetz (in 7 Entgelt für den MSB und in 9 Verträge), dass es auf Wunsch des Lieferanten auch anders gehandhabt werden kann. Grundlage hierfür wäre ein branchenverbindlicher Rahmenvertrag zwischen Lieferant und Messstellenbetreiber, analog zum heutigen Lieferantenrahmenvertrag (Strom) zwischen Lieferant und Netzbetreiber. Wird dieser Ansatz verlassen, würde dies zu Mehraufwand führen, da hierfür bei den Marktteilnehmern bestehende IT-Systeme und Geschäftsprozesse angepasst werden müssen. Ein separater Vertrag erscheint nur für einen wettbewerblichen MSB (wmsb) sinnvoll, da hier unter Umständen spezifische Kundenanforderungen geregelt werden. Für den gmsb reicht hier ein gesetzliches Rechtsverhältnis. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt nicht ausreichend das Thema Standard- und Zusatzleistungen. Es bedarf einer klaren, marktübergreifenden Festlegung der Leistung in Form von Rahmenverträgen. Zusätzlich muss es eine Verpflichtung für den Messstellenbetreiber geben, einfache Zusatzleistungen diskriminierungsfrei zu erbringen. Gerade die Standardisierung und verpflichtende Bereitstellung von Zusatzleistungen vergrößert die Möglichkeiten von Vertrieben, den Kunden bundesweit attraktive Zusatzangebote auf Basis der bereits vorhandenen gmsb- Infrastruktur zu machen. Den Wechsel des Messstellenbetriebs künftig bilateral zwischen den Messstellenbetreibern regeln zu wollen, erscheint als eine logische Konsequenz der zukünftigen Ausprägung der Rolle. Jedoch sollte eine Festlegung nicht im Gesetz, sondern nachgelagert in einem Festlegungsverfahren der BNetzA erfolgen. Nur so ist gesichert, dass der Prozess gesamthaft betrachtet wird. Es muss auch gewährleistet sein, dass alle aktiven Marktteilnehmer rechtzeitig über den Wechsel informiert werden, damit sie in ihren Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden. Stand: Oktober 2015 5

Datenschutz, Datensicherheit und Datenverwendung Die Festlegung von Sicherheitsstandards findet unsere vollste Zustimmung. Sie werden über Schutzprofil und die technische Richtlinie definiert und fortgeschrieben. Die damit einhergehende Zertifizierung von Geräten und Betreibern wird begrüßt. Nur durch hohe Anforderungen an die eingesetzten Komponenten und die Betreiber der Infrastruktur kann die Datensicherheit gewährleistet werden. Somit wird sichergestellt, dass kritische Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Dies gilt für jegliche Form von Messwerten, ganz speziell jedoch für personenbezogene Daten. Nur durch den Nachweis hoher Sicherheitsanforderungen kann den Sorgen der Kunden bzgl. des Umgangs mit ihren Daten begegnet werden. Zusätzlich erhält der Kunde die Möglichkeit, seine Daten zu visualisieren. Die erhöhte Transparenz über sein Verbrauchsverhalten kann beim Kunden zu einer Anpassung seines Verhaltens und damit zu Einsparungen führen. Gleichzeitig können ihm Dritte, sofern er diesen Zugriff auf die Daten gewährt, Produkte anbieten, die zu einer weiteren Kosteneinsparung führen. 4 Wettbewerb Ausschreibung der Grundzuständigkeit Die EnBW begrüßt die Möglichkeit für grundzuständige Messstellenbetreiber, die Grundzuständigkeit auf Dritte zu übertragen. Dies wird den Wettbewerb stärken und lässt den verpflichteten Netzbetreibern einen ausreichenden unternehmerischen Freiraum, da zukünftig mit dem Messstellenbetrieb auch ein unternehmerisches Risiko verbunden ist. Gleichzeitig kann der Messstellenbetreiber auch zur Ausschreibung gezwungen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch dies begrüßen wir. Zum einen muss den Verantwortlichen für den Netzbetrieb eine verlässliche Infrastruktur in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, um Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Dies gerade im Zusammenhang mit Lastmanagement. Zum anderen müssen sich die Bereiche der Energiewirtschaft, die dem Wettbewerb unterliegen, auch auf verbindliche Erfüllung der Einbauanforderungen verlassen können. Nur so können Vertriebe und Aggregatoren den Kunden bundesweit attraktive Produkte kostengünstig anbieten. Die Regelung, dass bei Ausfall eines gmsb, schlussendlich die Verantwortlichkeit für den Messstellenbetrieb auf den Netzbetreiber zurückfällt, ist vertretbar. Jedoch sollte gewährleistet sein, dass Kosten, die über die Messentgelterlöse hinausgehen, in die Erlösobergrenze eingehen können. Wettbewerblicher Messstellenbetrieb Weiterhin begrüßt die EnBW, dass die Liberalisierung des Messstellenbetriebs aufrechterhalten wird. Die Ausweitung des Wahlrechts auf den Anschlussnehmer sehen wir jedoch kritisch, da damit das Wahlrecht des Anschlussnutzers beschnitten wird. Die Gesetzesbegründung stellt nur darauf ab, dass dies zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen für den Anschlussnutzer führen darf. Stand: Oktober 2015 6

Völlig unbeachtet bleibt dabei das Schutzbedürfnis des Anschlussnutzers. Nicht jeder Mieter möchte seine personenbezogenen Daten de facto in der Hand des Vermieters wissen. Dies unabhängig von der Tatsache, dass das Gesetz Vorgaben zum datenschutzkonformen Einsatz intelligenter Messsysteme strikt regelt. Weiterhin wird mit dem Verweis auf die Betriebskostenverordnung die Möglichkeit zur Abrechnung über die Nebenkosten ermöglicht. Auch dies sehen wir kritisch, gerade mit Blick auf die aktuelle Sektorenuntersuchung des Bundeskartellamts zu Ablesediensten. Somit sollte das Einzelinteresse des Anschlussnutzers über dem Interesse des Anschlussnehmers stehen, dem Anschlussnutzer also ein Widerspruchsrecht gewährt werden. Damit bestünde weiterhin die Option der einheitlichen Vergabe, jedoch nur bei entsprechender Zustimmung des Anschlussnutzers. Auf Widerspruch stößt auch die im Entwurf festgeschriebene entschädigungslose Beendigung von bestehenden Verträgen mit Messstellenbetreibern. Eine Verkürzung dieser Laufzeiten ohne Zutun der Vertragspartner ist aus unserer Sicht nicht vertretbar und wettbewerbsschädigend. Gerade im Hinblick auf allgemein limitierte Vertragslaufzeiten von zwei Jahren für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Genauso wenig ist der damit einhergehende Verlust auf Entschädigungsforderungen akzeptabel. Gleichzeitig fordern wir, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber in diesen Belangen dem wmsb gleichgestellt wird. 5 Datenkommunikation Die im Gesetzesentwurf detaillierte Neuregelung von Verantwortlichkeiten, gerade im Hinblick auf die Bilanzierung und die damit einhergehende Verlagerung von Tätigkeiten vom VNB zum ÜNB möchten wir noch nicht abschließend bewerten. Generell lehnen wir die damit einhergehende Entstehung von Parallelprozessen auf unabsehbare Zeit aufgrund der entstehenden hohen Mehrkosten für alle Marktteilnehmer ab. Auch greift die Festlegung im Gesetz der noch laufenden nationalen und europäischen Diskussion um die zukünftige Rolle des Verteilnetzbetreibers vor. Zudem halten wir die Regelungen hinsichtlich Datenverteilung für zu detailliert. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, die geplanten Regelungen nicht im Gesetz zu treffen, sondern in die Festlegungskompetenz der BNetzA zu überführen, die diese zeitnah umsetzen sollte. Eine Option wäre auch eine entsprechende Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung. Sollte der Gesetzgeber an den im Entwurf niedergelegten Regelungen festhalten, sollte der Branche ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden, die nötigen Änderungen in den Marktprozessen und formaten festzulegen und umzusetzen. Die bisherigen Abschätzungen seitens BDEW und BNetzA, dass dieser Prozess mindestens drei Jahre in Anspruch nähme, teilen wir. Dementsprechend sollte im Gesetz eine Übergangsfrist bis Ende 2021 festgelegt werden. Es erscheint Stand: Oktober 2015 7

sinnvoll, den Rollout der Messinfrastruktur von der Überarbeitung der entsprechenden Marktprozesse zu entkoppeln. Damit würden einerseits unnötige Verzögerungen vermieden und andererseits ein ausreichender zeitlicher Rahmen zur Verfügung gestellt, um die Marktprozesswelt zukunftsfähig auszugestalten. 6 Sonstiges Verordnungsermächtigung Die dem Referentenentwurf innewohnenden Verordnungsermächtigungen sind eine unabdingbare Voraussetzung für den erfolgreichen Rollout von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen. Daher muss das BMWi nach Verabschiedung des Gesetzes umgehend mit der Arbeit an den Verordnungen beginnen bzw. die zuständigen Organe dazu beauftragen. Nur eine zeitnahe Veröffentlichung der Verordnungen führt zu Planungssicherheit bei allen beteiligten Marktteilnehmern. Netzdienlichkeit und Netznutzung Die EnBW begrüßt ausdrücklich die eindeutige Ermächtigung des Netzbetreibers, vom Messstellenbetreiber Handlungen zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags zu verlangen. Nur so kann gewährleistet werden, dass durch die Vermeidung von Netzausbau und die Errichtung eines Smart Grid einer der wesentlichen Nutzenaspekte des Rollouts von intelligenten Messsystemen realisiert werden kann. Dazu ist es jedoch unabdingbar, dass dem Netzbetreiber die von ihm benötigten Daten zu Netzsteuerung (z.b. Einspeisemanagement und Lastmanagement) und Planung vom Messstellenbetreiber übermittelt bzw. die dafür benötigten Dienste von ihm bereitgestellt werden. In diesem Zusammengang muss es dem Netzbetreiber speziell für den Planungsprozess erlaubt sein, diese Daten für einen angemessenen Zeitraum zu speichern und zu verarbeiten. Die Nutzung des Verteilnetzes zu Zwecken der Datenkommunikation betrachten wir als nicht umsetzbar. Aus einer heutigen technischen Sicht ist die Nutzung nicht diskriminierungsfrei zu realisieren. Gleichzeitig gebietet es der Sicherheitsgedanke, dass der Zutritt zu Liegenschaften mit kritischer Infrastruktur beschränkt ist. Dadurch sollte Dritten der Zugang zum Verteilnetz verwehrt bleiben. Eine Messdatenübertragung für Dritte sollte somit nur im Rahmen eines Services erfolgen. Synergien beim Ausbau der Datennetze werden bereits durch die Vorgaben des TKG gehoben und reguliert. Weitere Regelungen sind daher verzichtbar. Mehrspartenfähigkeit Der Gesetzgeber spricht sich dafür aus, dass die Anbindung anderer Sparten an das Messsystem Strom ermöglicht wird. Grundsätzlich ist dieser Ansatz sinnvoll. Jedoch sollte im Gesetz geregelt werden, welcher Verteilnetzbetreiber die Anschlusskosten zu tragen hat und welche angemessene POG hierfür zum Ansatz gebracht werden soll. Stand: Oktober 2015 8

Gleichzeitig begrüßen wir die im Vergleich zu den bisherigen EnWG Regelungen klareren Vorgaben zur Anbindung von Gasmesseinrichtungen. Wobei gerade auf Grund der Menge der anzubindenden Messeinrichtungen die obige Forderung nach einer Regelung zur Kostentragung und deren Höhe nochmals unterstrichen wird. Stand: Oktober 2015 9