CE-Kennzeichnung bei Fenster und Türen Produktnorm EN

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Transkript:

CE-Kennzeichnung bei Fenster und Türen Produktnorm EN 14351-1 Erläuterungen: Unser Fragenkatalog beantwortet eine Vielzahl von Fragen zur CE-Kennzeichnung. Die Antworten wurden sorgfältig und gewissenhaft recherchiert. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Antworten lediglich eine Orientierungshilfe darstellen sollen und unsere Auffassung der derzeitigen Rechtslage wiedergeben. Die Ergebnisse unserer Recherche sind daher rechtlich nicht verbindlich; eine Überprüfung der Rechtslage im Einzelfall ist regelmäßig erforderlich. Die VBH schließt daher eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Antworten im gesetzlich zulässigen Rahmen aus. 1. Allgemeine Fragen zum Thema CE: 1.1. Müssen alle Fenster- und Türenkonstruktionen ein CE-Zeichen haben? Die Produktnorm EN 14351-1 normiert Leistungseigenschaften für Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und Rauchdichtigkeit. Der Anwendungsbereich wird unter Ziffer 1 beschrieben. Hiernach gibt die EN 14351-1 materialunabhängige Leistungseigenschaften an und gilt für Fenster (auch Dachflächenfenster, Dachflächenfenster mit Schutz gegen Brand von außen und Fenstertüren), Außentüren (einschließlich rahmenlose Glastüren, Flucht- und Paniktüren) und zusammengesetzte Elemente. Die Koexistenzphase der EN 14351-1 endet am 01.02.2010. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Fenster und Türen, die in den Anwendungsbereich der EN 14351-1 fallen, mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Ausnahmsweise kann ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung ausreichend sein, wenn es sich bei dem Bauprodukt um eine Einzelfertigung und eine Nicht-Serienfertigung handelt. 1.2. Muss das CE-Kennzeichen rechtlich vom Hersteller erbracht werden, oder von dem, der das Produkt dem Endkunden verkauft (Elementehändler)? Gemäß ZA.3 ( CE-Kennzeichnung und Beschilderung ) liegt die Anbringung der CE- Kennzeichnung in der Verantwortung des Herstellers oder seines im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters. Hersteller nach der Bauproduktenrichtlinie/dem Bauproduktengesetz ist derjenige, der ein Bauprodukt erstellt und dieses in den Verkehr bringt. Da die Bauproduktenrichtlinie/das Bauproduktengesetz das einbaufertige Bauprodukt betrachtet, kann auch ein reiner Montagebetrieb Hersteller sein, wenn dieser ein Bauelement erstellt, indem er Komponenten unterschiedlicher Lieferanten einbaufertig zusammenfügt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Montagebetrieb für die CE-Kennzeichnung verantwortlich sein. 1.3. Reichen fünf Jahre Aufbewahrung der Unterlagen aus? Gemäß Ziffer 7.2.3 der EN 14351-1 muß der vollständige Satz Prüfberichte zu einem Produkt vom Hersteller so lange aufbewahrt werden, wie das Produkt hergestellt wird und danach mindestens weitere fünf Jahre. Regelmäßig werden 5 Jahre daher nicht ausreichen, zumal zur Anspruchsabwehr unter Umständen ein längerer Zeitraum sinnvoll (10 Jahre?) ist. Stand: 01.07.2013 1 4 1 Fragenkatalog CE - Ausland_de_it.doc Seite 1 von 7

Eine Vorgabe, wie lange die Unterlagen der werkseigenen Produktionskontrolle aufzubewahren sind, enthält die EN 14351-1 nicht ausdrücklich. Allerdings ist davon auszugehen, dass die WPK-Unterlagen mindestens genau so lange wie die Prüfberichte aufzubewahren sind, wobei zur Anspruchsabwehr unter Umständen ein noch längerer Zeitraum (10 Jahre) sinnvoll ist. 1.4. Darf nach dem 01.02.2010 ein Fensterbauer einem Bauelementehändler ein Fenster ohne CE-Zeichen verkaufen? Ab dem 01.02.2010 ist die CE-Kennzeichnung für Fenster verpflichtend. In dem Moment, in dem der Fensterbauer einem Bauelementehändler ein Fenster verkauft, bringt er es in den Verkehr. Daher muß er es nach der Bauproduktenrichtlinie/dem Bauproduktengesetz vorher mit dem CE-Kennzeichen kennzeichnen. 1.5. Wer kontrolliert die CE-Kennzeichnung? 13 BauPG beinhaltet das Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte. Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde kann das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen, wenn die Kennzeichnung unberechtigt erfolgt ist. Beispiel Bayern: In Bayern sind die zuständigen Behörden gemäß 11 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 05.07.1994 die Kreisverwaltungsbehörden und, wenn das Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden, denen nach 5 die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen sind; die Zuständigkeit der großen Kreisstädte ergibt sich aus der Verordnung über Aufgaben der großen Kreisstädte. Beispiel Baden-Würtemberg: In Baden-Württemberg ergibt sich die zuständige Behörde aus der Landesbauordnung (LBO-BW). Sachlich zuständig ist grundsätzlich die untere Baurechtsbehörde. Untere Baurechtsbehörden sind die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, 46 Abs. 2 LBO-BW. 1.6. Welche notifizierten Prüfstellen gibt es? Die nach dem Bauproduktengesetz für die Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten aufgrund von harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen nach der Bauproduktenrichtlinie notifizierten Stellen finden sich in der sogenannten Nando-Liste (Liste der bei der europäischen Kommission notifizierten Stellen). Auskünfte sind auch am DIBt erhältlich. Das DIBt führt ein Verzeichnis der nach dem Bauproduktengesetz und den Landesbauordnungen anerkannten Prüf-, Überwachungsund Zertifizierungsstellen. Stand: 01.07.2013 1 4 1 Fragenkatalog CE - Ausland_de_it.doc Seite 2 von 7

1.7. Worin besteht der Unterschied zwischen den Vorschriften für die Holzoder Kunststoffproduktion? Die EN 14351-1 gilt materialunabhängig. Es bestehen somit grundsätzlich keine Unterschiede. 1.8. Führt eine fehlerhafte CE-Kennzeichnung immer zu der Annahme, dass ein Produkt mangelhaft ist? Die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung entstammt dem (öffentlich-rechtlichen) Bauproduktenrecht und ist von den (zivilrechtlichen) Mängelansprüchen zu unterscheiden. Insbesondere die zivilrechtliche Verantwortung wird wohl erst nach einschlägigen Urteilen klar beurteilt werden können. 1.9. Kann man mit dem Bauherren bei beiderseitigem Einverständnis ein fehlendes CE-Zeichen vereinbaren? Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot (Verbot des Inverkehrbringens eines kennzeichnungspflichtigen Produktes ohne CE-Kennzeichen) verstoßen, dürfen grundsätzlich nicht geschlossen werden. Soweit das Produkt unmittelbar auf der Baustelle verbaut wird, stellt sich jedoch die Frage, ob ein Inverkehrbringen überhaupt gegeben ist. In jedem Fall muß das Produkt aus bauordnungsrechtlicher Sicht verwendet werden dürfen. 1.10. Können spezielle Kundenkonstruktionen gefertigt werden, wenn bisher für eine derartige Konstruktion kein Ersttypprüfbericht vorliegt? Die spezielle Kundenkonstruktion kann gefertigt werden, muß jedoch einer (eigenen) Erstprüfung unterzogen werden. 1.11. Beim CE-Zeichen wird der Hersteller genannt. Händler wollen oftmals keinen Hinweis auf eine Fremdproduktion. Welche Möglichkeiten gibt es, daß der Hersteller nicht aufgeführt ist? Es besteht keine Möglichkeit, den Hersteller nicht aufzuführen. Die Angabe des Herstellers dient gerade dazu, das Produkt rückverfolgen zu können. 1.12. Welche Leistungskennzahlen sind in den anderen Ländern verpflichtend zu führen? Welche Leistungskennzahlen in anderen Ländern verpflichtend zu führen sind, hängt von den dortigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ab. Nähere Informationen werden in den nächsten Monaten aufgeführt. Stand: 01.07.2013 1 4 1 Fragenkatalog CE - Ausland_de_it.doc Seite 3 von 7

1.13. Unter welchen Bedingungen können Hersteller die Nachweise der Systemgeber zur CE-Kennzeichnung nutzen? Die Produktnormen machen hierzu in der Regel keine Aussagen. Angaben zu den Aufgaben von Systemgebern finden sich in der Regel im Guidance Paper M. Hiernach können unter der Bezeichnung Cascading ITT Prüfergebnisse von Systemgebern durch den Verarbeiter unter folgenden Bedingungen verwendet werden: Verwendung der gleichen Komponenten Der Systemgeber stellt Verarbeitungsrichtlinien zur Verfügung Der Verarbeiter ist für die korrekte Verarbeitung und das In-Verkehr-Bringen der Produkte verantwortlich Der Verarbeiter hat die Verarbeitungsrichtlinien des Systemgebers in seine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) aufgenommen 2. Kennzeichnung 2.1. Welche mandatierten Eigenschaften müssen in Deutschland mit Leistungskennzahlen aufgeführt sein? Leistungskennzahlen müssen angegeben werden, wenn das (nationale) Baurecht an die mandatierten Eigenschaften gemäß ZA einer EN-Norm Anforderungen stellt. Stellt das Bau(ordnungs)recht (zusätzliche) Anforderungen, muß das CE-Kennzeichen Klassen/Leistungsstufen ausweisen. In diesem Fall darf die Option NPD (keine Leistung bestimmt) nicht verwendet werden. Das (nationale) Baurecht in Deutschland stellt mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) beispielsweise Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten, und die Luftdurchlässigkeit. 2.2. Was passiert bei Missbrauch, z. B. falscher Kennzeichnung mit dem CE- Zeichen? Der jeweilige Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet für die korrekte Verwendung der CE- Kennzeichnung zu sorgen. Wurde die Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht, muss das Produkt sofort aus dem Verkehr gezogen werden oder der freie Verkehr eingeschränkt werden. 3. Konstruktionen und Sonderkonstruktionen: 3.1. Benötigen Sonderkonstruktionen wie Hebe-Schiebe-Türen ein CE- Zeichen? Auch Hebe-Schiebe-Türen unterfallen der EN 14351-1 und müssen entsprechend mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden. Stand: 01.07.2013 1 4 1 Fragenkatalog CE - Ausland_de_it.doc Seite 4 von 7

3.2. Was ist eine Produktfamilie? Eine Produktfamilie besteht aus Produkten, die identische Eigenschaften aufweisen. Gemäß Ziffer 7.2.1 der EN 14351-1 können für Prüfzwecke Fenster und Außentüren zu Produktfamilien zusammengefasst werden, von denen angenommen wird, dass die ausgewählte Eigenschaft für alle Fenster und Außentüren dieser Familie gleich ist. Ein Produkt kann gemäß EN 14351-1 hinsichtlich verschiedener Eigenschaften verschiedenen Familien angehören. Ist beispielsweise die ausgewählte Eigenschaft eines Schwingfensters nicht identisch mit der eines IV 68-Fensters, scheidet die Zusammenfassung zu einer Produktfamilie aus. Die erforderlichen Prüfungen müssen daher sowohl für das Schwingfenster als auch das IV 68-Fenster durchgeführt werden. 3.3. Dürfen Übergrößen nicht mehr gefertigt werden? Es dürfen Übergrößen gefertigt werden. Um in den Verkehr gebracht werden zu dürfen benötigen Konstruktionen mit Übergrößen jedoch eine (eigene) Erstprüfung bzw. ein CE- Zeichen. 3.4. Müssen Kunststofffensterhersteller ihre Produkte kennzeichnen? Im Hinblick auf Kunststoffenster gilt keine Besonderheit. Auch diese sind mit dem CE- Kennzeichen zu kennzeichnen. Auch im Bereich von Kunststoffenstern werden Systemgeber tätig. Die EN 14351-1 gilt materialunabhängig. 3.5. Muß jedes System mit jedem Beschlag geprüft werden oder reicht die CE-Kennzeichnung seitens des Beschlagsherstellers? Die EN 14351-1 gilt für zugehörige Beschläge, sofern vorhanden. Der Anhang A beschreibt die Wechselwirkung zwischen Eigenschaften und Bauteilen. Bei einem Austausch von Beschlägen gilt hiernach: Falls es dokumentierte Nachweise nach entsprechenden Beschlagsnormen gibt, dass die Eigenschaften der Beschläge denen der ausgetauschten Beschläge entsprechen (angewandt bei der Erstprüfung), ist eine wiederholte Prüfung nicht notwendig. Die Systemgeber bieten hier unterschiedliche Lösungen an. 3.6. Welche Abweichungen vom geprüften Element sind zulässig und ab wann sind neue Prüfungen erforderlich? Abweichungen vom geprüften Element sind zulässig und liegen im Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Hersteller hat darauf zu achten, dass der Austausch von Komponenten sowie die Änderung der Konstruktion und der Abmessungen keine Verschlechterung der Leistungseigenschaften zur Folge hat. Stand: 01.07.2013 1 4 1 Fragenkatalog CE - Ausland_de_it.doc Seite 5 von 7

3.7. Müssen Schreinern, die HT-Rohlinge selbst herstellen, diese mit einem CE-Zeichen kennzeichnen? Jeder Hersteller - auch jeder Rohling-Hersteller - ist für die CE-Kennzeichnung seines Produkts verantwortlich. Dies bedeutet, dass auch für Haustüren aus flächigen Türblättern die entsprechenden Anforderungen für die CE-Kennzeichnung gelten (Erstprüfberichte, Werkseigene Produktionskontrolle, Wartungs-und Instandhaltungsanleitung, usw.) 3.8. Ab wann, wird das CE- Zeichen für Zimmertüren benötigt? Die maßgebliche Produktnorm für Innentüren (ohne Anforderungen an den Rauch- und Brandschutz) ist die Produktnorm 14351-2, die aktuell als Entwurf vorliegt. Innentüren unterliegen einer CE-Kennzeichnungspflicht, wenn die Koexistenzphase der EN 14351-2 abgelaufen ist. Wann dies der Fall sein wird, kann aktuell noch nicht beurteilt werden. 4. WPK 4.1. Ist eine Wartungs- und Instandhaltungsanleitung verpflichtend? Ziffer 6 der EN 14351-1 bestimmt, zu welchen Punkten der Hersteller Angaben zur Verfügung stellen muß. Unter anderem muß er Angaben zur Instandhaltung, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie Hinweise zur Nutzungssicherheit zur Verfügung stellen. 4.2. Muß bei der WPK jedes einzelne Werkstück, das gefertigt wird dokumentiert sein? Vorgaben zur werkseigenen Produktionskontrolle finden sich unter Ziffer 7.3 der EN 14351-1. Hiernach muß das System der werkseigenen Produktionskontrolle aus Verfahrensweisen bestehen, aus regelmäßigen Inspektionen und Rückfragen und/oder Bewertungen und der Umsetzung der Ergebnisse im Hinblick auf die Überprüfung von Rohstoffen und weiteren eingehenden Werkstoffen oder Bauteilen, Ausrüstung, des Fertigungsverfahrens und des Produktes. Das System der werkseigenen Produktionskontrolle muß für die Art und das Verfahren der Produktion geeignet sein, z.b. Losmenge, Produkttyp. Hieraus folgt, daß im Ergebnis nicht jedes einzelne Werkstück dokumentiert werden muß. Es müssen jedoch Stichproben genommen werden, deren Häufigkeit sich beispielsweise an der Losgröße zu orientieren hat und deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Stand: 01.07.2013 1 4 1 Fragenkatalog CE - Ausland_de_it.doc Seite 6 von 7

5. VBH-Lösung 5.1. Wie hoch wird der Kostenbeitrag sein, wenn ein Hersteller Erstprüfberichte der VBH nutzen möchte? Soweit ein Hersteller einen ITT der VBH nutzen möchte, fällt eine Aufwandspauschale an. Es fallen lediglich Bearbeitungsgebühren pro Nachweis an und zwar als einmalige Kosten. Es werden keine Lizenzgebühren fällig! Bei der Erstregistrierung wird eine einmalige Einschreibungsgebühr von 1.000 fällig. Der erste Nachweis mit den kompletten Unterlagen wird 225 kosten, der zweite Nachweis liegt bei 95 und jeder Weitere 95. Für Änderungen eines Nachweises oder für die Verlängerung (nach 3 Jahren) sind derzeit 55 vorgesehen. Die Nachweise erhalten eine Gültigkeit von ca. 3 Jahren. 6. Fassade 6.1. Ist es im Rahmen der CE-Kennzeichnung für Vorhangfassaden zulässig, abweichend von der jeweiligen Systemprüfung eines Herstellers den alternativen Pfosten-Riegel-Verbinder eines Marktbegleiters einzusetzen, der ebenfalls über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügt? Die für Vorhangfassaden maßgebliche Produktnorm ist die EN 13830. Geprüft wird die komplette Vorhangfassade; Bauteile der Vorhangfassade müssen nicht einzeln gekennzeichnet und beschildert werden. Wird das Produkt verändert, obliegt es dem Verantwortungsbereich des Herstellers zu entscheiden, ob weitere Prüfungen erforderlich sind. Werden die wesentlichen Konstruktionsmerkmale beibehalten, kann davon ausgegangen werden, dass bei geringfügigen Veränderungen keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich sind. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist für Verbinder eine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Wir empfehlen hier die Abklärung mit dem notifizierten Prüfinstitut, welches die Fassadenprüfungen durchgeführt hat. 6.2. Kann ein Hersteller, der Erstprüfergebnisse eines Systemgebers nutzt, Bestandteile (z. B. Pfosten/Kreuzverbinder) verwenden, die er nicht von diesem Systemgeber bezieht? Grundsätzlich kann der Hersteller die Erstprüfung eines Produktes durchführen, das aus Bestandteilen verschiedener Lieferanten besteht. Soweit ein Hersteller auf bereits vorliegende Prüfergebnisse (Cascading ITT) zurückgreifen möchte, ist er an die Vorgaben der entsprechenden Cascading-Vereinbarung gebunden. Er hat zu überprüfen, ob die Vereinbarung die Verwendung fremder Bauteile ausschließt oder nicht. Erläuterungen: Unser Fragenkatalog beantwortet eine Vielzahl von Fragen zur CE-Kennzeichnung. Die Antworten wurden sorgfältig und gewissenhaft recherchiert. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Antworten lediglich eine Orientierungshilfe darstellen sollen und unsere Auffassung der derzeitigen Rechtslage wiedergeben. Die Ergebnisse unserer Recherche sind daher rechtlich nicht verbindlich; eine Überprüfung der Rechtslage im Einzelfall ist regelmäßig erforderlich. Die VBH schließt daher eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Antworten im gesetzlich zulässigen Rahmen aus. Stand: 01.07.2013 1 4 1 Fragenkatalog CE - Ausland_de_it.doc Seite 7 von 7