Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Ähnliche Dokumente
Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT

Synoptische Darstellung 2. Lesung

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)

2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Bundespersonalverordnung

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

REGLEMENT ÜBER DIE PENSIONSORDNUNG DES GEMEINDERATES HORW VOM 27. MAI 2004

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat)

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

Verwaltungskostenreglement

Leistungen bei Krankheit und Unfall

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Nachtrag Nr. 3 zum Reglement 2010

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

PRK Fall Nr. 89: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit und Abfindung

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!

Bundespersonalverordnung

1 Allgemeine Bestimmungen

Weisung 396 GR Nr. 2009/337

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

Vorsorgeplan 2 - Leitende und höhere Angestellte (12facher Monatslohn mit Anspruch auf Bonuszahlungen)

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Reglement über die Pensionierung und Entschädigung haupamtlicher Behördemitglieder vom 8. Juli 1992

Verordnung über den Elternurlaub

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Änderung des Gesetzes über das Personalwesen (Personalgesetz)

SPITEX-Verein Grauholz

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Eine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist

Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ)

Bundespersonalverordnung

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen

s Bundespersonalgesetz. Änderung

Beilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007

Reglement für die SenePrima-Stiftung der SV Group

Vorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen)

Anpassung des Personalrechts im Zusammenhang mit der Revision des LUPK-Reglements

Über die Entschädigung des Synodalrates

Personalreglement der Gemeinde Binningen. vom xx. xx. 2007

Austritt aus der Firma

Vorlage einer Rentenverfügung von Koordination Schweiz GmbH LSI. xxx, xxx. Verfügung. Referenz: Unfall vom: Versicherungsnehmer: Sehr geehrte

Vorsorgereglement 2014

Neuregelung der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall: Auswirkungen auf die PKZH

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

PERSONALREGLEMENT / ÜBERARBEITUNG STAND:

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen

Sachgeschäft Teilrevision Personalreglement Erläuterungen Traktandum 5

Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

Ausbildungsvertrag für Pharmazeuten im Praktikum

Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn

Ihre Pensionskasse. Flexibilisierung der Pensionierung. Markus Loop, Pensionskasse AR

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit

Vertiefungskurs Anstellungen - Nachmittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA)

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

Personalreglement der Gemeinde Binningen

Kündigung I Die häufigsten Praxisfälle

Vorsorgereglement 2016

Arbeit, Krankheit, Invalidität, Diskriminierung Was sollten Menschen mit einer chronischen Krankheit beachten?

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG)

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

ZHAW School of Management and Law, Winterthur. Tagung vom 4. Juli 2013 Krankheit im Arbeitsverhältnis: Neue Phänomene Aktuelle Rechtsfragen

Transkript:

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor, wenn a. die/der Mitarbeitende länger als 90 Tage im ersten Anstellungsjahr oder 180 Tagen ab dem 2. Anstellungsjahr an der Aufgabenerfüllung verhindert ist; b. die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist, c. die/der Mitarbeitende aus Mangel an erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz die Aufgaben nicht erfüllt oder ungenügende Leistungen erbringt; d. die/der Mitarbeitende vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen in erheblichem Mass verletzt hat; e. die/der Mitarbeitende eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor, wenn a. die/der Mitarbeitende länger als 12 Monate oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist; b. die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist, c. die/der Mitarbeitende aus Mangel an erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz die Aufgaben nicht erfüllt oder ungenügende Leistungen erbringt; d. die/der Mitarbeitende vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen in erheblichem Mass verletzt hat; e. die/der Mitarbeitende eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist. Die Änderungen beschränken sich auf Absatz 3 litera a der Bestimmung. Im Personalreglement finden sich derzeit verschiedene Sperrfristen, welche aus Gründen der Logik gar nicht gleichzeitig angewendet werden können. Eine der Sperrfristen ist deshalb zu streichen. Tut man dies nicht, setzt man ein hohes Prozessrisiko mit hohen potentiellen Streitwerten. Die Sperrfrist von 12 Monaten wird an die Sperrfrist 90 und 180 Tage angeglichen. Es besteht ein direkter Zusammenhang von 10 Abs. 3 lit.a zu 13. Die Sperrfristen sind mit dieser Änderung nun in beiden Vorschriften gleich lang und führen so zur Rechtssicherheit. 1

Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist. 4. 13 Kündigung zur Unzeit. 2 Im Fall von Krankheit oder Unfall beträgt die Sperrfrist nach Ablauf der Probezeit 90 Tage im ersten Anstellungsjahr, danach 180 Tage. 4. 13 Kündigung zur Unzeit. 2 Im Fall von unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist nach Ablauf der Probezeit im ersten Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage. Streichung des Begriffes unverschuldet, der problematisch ist und im Zusammenhang mit gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden sollte. Beibehaltung der Sperrfrist von 90 und 180 Tagen. 42 Lohnfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit 1 bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall wird nach Ablauf der Probezeit und während der Anstellungsdauer der vertraglich vereinbarte Lohn, zuzüglich allfälliger Sozialleistungen, aus der jeweiligen Taggeldversicherung bezahlt. 2 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt spätestens auf den Zeitpunkt einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungeachtet von wem die Kündigung ausgeht oder auf den 42 Lohnfortzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit 1 bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall wird nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn, zuzüglich allfälliger Sozialleistungen, ab erstem Tag seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Kalendertagen, unabhängig von einer Kündigung durch die Gemeinde, ausbezahlt. Zusammenhang mit 10 Abs. 3 beachten. Die Sperrfristen sind neu bei beiden Vorschriften gleich lang. Streichung des Begriffes unverschuldet, der problematisch ist und im Zusammenhang mit gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden sollte. Klarstellung, dass die Lohnfortzahlung eine Versicherungsleistung ist, da bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit oder Unfall immer eine Versicherungsdeckung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist die Arbeitsverhinderung nicht gesundheitlich bedingt und fällt somit nicht unter diese Bestimmung, weshalb ohne- 2

Zeitpunkt einer Invalidisierung oder Pensionierung. 3 Der Anspruch auf allfällige Versicherungsleistungen richtet sich nach den geltenden Versicherungsverträgen. 58 Berufliche Vorsorge Die Mitarbeitenden werden bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert. 58 Berufliche Vorsorge 1 Die Mitarbeitenden werden bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse für die berufliche Vorsorge versichert. 2 Beitrittspflicht, Prämien und Leistungen richten sich nach dem Dekret über die berufliche Vorsorge der Basellandschaftlichen Pensionskasse. 3 Die Mitarbeitenden werden bei der vorgenannten Pensionskasse versichert, auch wenn ihr Lohn die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht erreicht. hin keine Lohnfortzahlung geschuldet ist. Zu beachten ist, dass die Änderung der Sperrfristen bei Kündigung den Taggeldanspruch bzw. die Lohnfortzahlungspflicht systematisch gesehen nicht tangieren. Die Lohnfortzahlung endete bereits bisher spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dies war aber nicht explizit so vermerkt, was wohl nur ein Versäumnis darstellt. Die Versicherungsleistungen bleiben unverändert, sei es bezüglich Taggeld oder bezüglich Managed Care Unterstützungen. Anpassung gemäss Empfehlung der Finanzund Kirchendirektion Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Vorsorgeeinrichtung nicht mehr namentlich erwähnt werden, was anlässlich der ER-Sitzung vom 3.11.2014 zu einer Gegenstimme der SP führte, welche die BLPK weiterhin ausdrücklich erwähnt haben möchte. Eine neutrale Formulierung entspricht aber den Vorgaben der Finanz- und Kirchendirektion und hat den Vorteil der Beständigkeit. 59 Beiträge der Gemeinde an den Wegkauf 59 Beiträge der Gemeinde an den Wegkauf Das kantonale Modell, welches am 1.1.15 Gel- 3

von Rentenkürzungen Entfällt. 67 Übergangsbestimmungen 5 Die Sperrfrist für Kündigungen, welche gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen wird, von Rentenkürzungen 1 Kündigt ein/e Mitarbeitende/r das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet die Gemeinde an den Wegkauf gemäss 35 des Dekrets über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse einen Beitrag. 2 Dieser Beitrag beläuft sich auf die Hälfte der notwendigen Einmaleinlage, maximal aber auf CHF 25 000 pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung. Bei angebrochenen Jahren reduziert sich der Beitrag anteilmässig. 3 Wird gemäss Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse der Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung über das 64. Altersjahr verlängert, so beschränkt sich die Beitragsleistung der Gemeinde an den Wegkauf auch maximal CHF 100 000. 67 Übergangsbestimmungen tung erlangt, sieht keine Wegkäufe bei Frühpensionierungen mehr vor. Aufgrund der Klärung der Sperrfrist bei krankheits- und unfallbedingter Abwesenheit ist eine neue Übergangsbestimmung notwendig. Diese erhöht die Rechtssicherheit. 4

die krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig sind, richtet sich nach dem Reglement, welches am 1. Tag der ärztlich belegten Arbeitsunfähigkeit gültig ist. 69 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die kantonale Finanz- und Kirchendirektion auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen erfolgt über die Fussnoten. 5