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Fellbach, im Februar 2004 Bitte unbedingt beigefügten Erklärungsvordruck zurücksenden Wichtige Information zur Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg ab 1.4.2004 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, der Landtag von Baden-Württemberg hat am 5.2.2004 mit dem Haushaltsstrukturgesetz (Artikel 10) wesentliche Änderungen in der Beihilfeverordnung BVO - verabschiedet. Nachfolgend wollen wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg, die einen Beihilfeanspruch nach den Tarifverträgen über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Landes - im Folgenden kurz "Arbeitnehmer" genannt - haben und auf die die BVO und die Verwaltungsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, über diese Änderungen informieren. Festgelegt wurde, dass die Kostendämpfungspauschale (bisher einheitlich 76,69 Euro) mit Wirkung ab 1. April 2004 nur in Fällen zu erheben ist, die hinsichtlich ihrer Vergütung bzw. ihres Lohnes mindestens der Besoldungsgruppe A 6 vergleichbar sind. Im Einzelnen staffelt sich die Kostendämpfungspauschale ab 1. April 2004 wie folgt: St uf e Ve r g. - Gr Lo hn- G r. 1 2 3 4 VI I Va, Vb Kr. II I - Kr. VI I I I V b II I, Kr. IX Kr. XI I I I b, I I a - I, Kr. XI I I sowi e at - V er g. en t s p r ec h en d ne be ns t eh en den Be s o l d ung s g r.. at - V er g. en t s p r e c h end ne be ns t eh en den Be s o l d ung s g r. ent s p r i c ht de n Be z üg en na c h Bes ol dun gs gr u ppe n Be t r ag in Eur o 5-9 A 6 bi s A 9 75 A 10 bi s A 12 90 A 13 bi s A 16, B 1 und B 2, R 1 un d R 2, C 1 bi s C 3 12 0 B 3 bi s B 6, R 3 bi s R 6, C 4 18 0 x ( q

- 2 - Eine Erhöhung der Bezüge durch Änderungen der Vergütungsgruppe / der Lohngruppe im Laufe des Jahres führt nicht zu einer Änderung der Stufe. Maßgebend für die Kostendämpfungspauschale ist das Rechnungsdatum. Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) Nach dem in die Beihilfeverordnung (BVO) neu eingefügten 6a besteht ab 1. April 2004 nur dann noch ein Anspruch auf eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte damit einverstanden ist, dass ihm hierfür 13 Euro monatlich einbehalten werden. In diesem Beitrag sind auch alle berücksichtigungsfähigen Angehörige (Ehegatte, Kinder) eingeschlossen. Bei Alleinstehenden entfällt zugleich der Abzug von 12 Euro pro Krankenhaustag bei stationärer Behandlung. Das Finanzministerium beabsichtigt, diese Regelung für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits bisher Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen erhalten konnten - das sind die nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Beitragzuschuss nach 257 SGB V haben und die privatversicherten Arbeitnehmer - entsprechend zu übernehmen. Sofern Sie zu diesem Personenkreis zählen, beachten Sie bitte folgendes Verfahren: Ausübung des Wahlrechts Die insoweit beihilfeberechtigten Arbeitnehmer müssen gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten erklären, wenn sie Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen auch weiterhin in Anspruch nehmen wollen und mit einer Einbehaltung von 13 Euro monatlich einverstanden sind. Die Ausschlussfrist beginnt 1. für alle am 1. April 2004 beihilfeberechtigten Arbeitnehmer am 1. April 2004 und endet am 31.8.2004, 2. für die am 1. April 2004 ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubten Arbeitnehmer, die vor Beginn der Beurlaubung einen Beihilfeanspruch hatten, mit der Wiederaufnahme des Dienstes mit Anspruch auf Bezüge. Während einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Bezüge (und somit ohne Beihilfeberechtigung) sowie für Kalendermonate ohne Anspruch auf Krankenbezüge wegen Ablauf der Krankenbezugsfristen erfolgt keine Einbehaltung des Betrages von 13 Euro. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wird der Betrag entsprechend des Beschäftigungsumfangs anteilig erhoben. Endet der Anspruch auf Bezüge im Laufe eines Monats, wird der Betrag nur für die Zeit erhoben, für die Anspruch auf Bezüge besteht. Endet die Beihilfeberechtigung im Laufe eines Monats (z.b. bei einer Beurlaubung ohne Bezüge oder Elternzeit) wird der Betrag anteilig erhoben. Versäumt ein beihilfeberechtigter Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist oder erklärt er innerhalb der Ausschlussfrist, dass er die Beihilfe zu Wahlleistungen nicht mehr möchte, kann ihm und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) ab 1.April 2004 auf Dauer keine Beihilfe zu Wahlleistungen gewährt werden. Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Beihilfe zu Wahlleistungen kann jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen werden. Allerdings besteht danach keine Möglichkeit mehr den Beihilfeanspruch zu Wahlleistungen wiederzuerlangen.

- 3 - Mit diesen Änderungen werden im Beihilferecht kostendämpfende Maßnahmen umgesetzt, die anstelle von komplizierten Einzelregelungen, wie z.b. Praxisgebühr und Zuzahlungen, die Belastungen im Gesundheitswesen gleichmäßig und pauschal abgelten sollen. Was haben Sie zu tun? 1. Alle am 1.April 2004 beihilfeberechtigten Arbeitnehmer, die bisher Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatten, sollen innerhalb der oben erläuterten Ausschlussfrist den beiliegenden Erklärungsvordruck, der unten rechts mit LBV gekennzeichnet ist, entsprechend ankreuzen, unterschreiben und ohne weiteres Anschreiben an das Landesamt zurücksenden. Da die Erklärung maschinell gelesen wird, dürfen nur die dafür vorgesehenen Felder (Ja oder Nein, Datum und Unterschrift) ausgefüllt sein. Der umseitige mit K gekennzeichnete Erklärungsvordruck ist für Ihre Unterlagen bestimmt. 2. Den am 1.4.2004 ohne Bezüge beurlaubten Arbeitnehmern, die vor Beginn der Beurlaubung beihilfeberechtigt waren und Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen hatten, geht diese Information zu, obwohl sie vor Ablauf der Beurlaubung keine Erklärung abgeben müssen. Für diesen Personenkreis beginnt die Ausschlussfrist von fünf Monaten erst mit Wiederaufnahme des Dienstes mit Anspruch auf Bezüge zu laufen, da während einer Beurlaubung ohne Bezüge keine eigene Beihilfeberechtigung besteht. 3. Personen, die beim Landesamt mit mehreren Personalnummern geführt werden (z.b. als Arbeitnehmer und gleichzeitig als hinterbliebener Ehegatte eines Beamten oder Versorgungsempfängers), erhalten aus technischen Gründen diese Information und den Erklärungsvordruck mehrfach. Damit die abgegebene Erklärung unter der zutreffenden Personalnummer verarbeitet werden kann, benötigen wir den Erklärungsvordruck, der die Arbeitnehmer- Personalnummer (beginnend mit 5...), nicht die für das Versorgungsverhältnis (beginnend mit 2...) beinhaltet. In Zweifelsfragen wenden Sie sich an das für Sie zuständige Beihilfearbeitsgebiet. Da rund 300.000 Kunden des LBV dieses Informationsschreiben erhalten, werden die eingehenden Erklärungen bei uns maschinell gelesen und verarbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Verarbeitung dieser Vielzahl von Erklärungen trotz maschineller Unterstützung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die gewünschte Weitergewährung von Beihilfe zu Wahlleistungen gegen Einbehaltung von 13 Euro erfolgt in jedem Fall rückwirkend ab 01.April 2004, so dass dann der Anspruch auf Wahlleistungen sichergestellt ist. Es ist auch möglich, dass Personen informiert werden, die zwar Kunden des Landesamts sind, jedoch keine Beihilfeberechtigung haben. Diese Personen können dieses Schreiben als gegenstandslos betrachten und müssen keine Erklärung abgeben. Mit freundlichen Grüßen Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

- 4 - Diese Ausfertigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte nicht an das LBV senden Personalnummer Name, Vorname Geburtsdatum Erklärung nach 6a Abs. 2 Beihilfeverordnung BVO - zum Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus Ja, Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nach 6a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Anspruch nehmen. Ich bin damit einverstanden, dass dafür ab 01.04.2004 ein monatlicher Betrag von 13 Euro von meinen Bezügen einbehalten wird. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen kann. Nein, Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen nach 6a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht in Anspruch nehmen. Mir ist bekannt, dass meine Erklärung unwiderruflich ist. Datum Unterschrift Diese Ausfertigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte nicht an das LBV senden K

Bitte nur ankreuzen und unterschreiben, keine weitere Mitteilungen machen. Bitte senden Sie nur diese maschinenlesbare Ausfertigung der Erklärung an das LBV Personalnummer Name, Vorname Geburtsdatum Erklärung nach 6a Abs. 2 Beihilfeverordnung - BVO - zum Beihilfeanspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus Ja, Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nach 6a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Anspruch nehmen. Ich bin damit einverstanden, dass dafür ab 01.04.2004 ein monatlicher Betrag von 13 Euro von meinen Bezügen einbehalten wird. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen kann. Nein, Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen nach 6a BVO für mich und meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht in Anspruch nehmen. Mir ist bekannt, dass meine Erklärung unwiderruflich ist. Datum Unterschrift Zurück an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 70730 Fellbach LBV