Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den IV D 2 Fi 04101/ 76 LBG Tel.: (920) 2066

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1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den IV D 2 Fi 04101/ 76 LBG Tel.: (920) 2066 Sophie.Finkenauer@senfin.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses 1632 über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Auflage Nr. II.A.18 zum Doppelhaushalt 2018/2019 Unterrichtung gemäß Auflage Nr. II.A.04 zum Doppelhaushalt 2018/2019 Rote Nummer: entfällt Vorgang: 19. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom Ansätze: Gesamtkosten: entfällt entfällt Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 19. Sitzung am 14. Dezember 2017 Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert, bis zum 30. September 2018 ein Konzept für die Schaffung von Möglichkeiten des Überganges bzw. Eintrittes von Beamten in die Gesetzlichen Krankenkassen unter Berücksichtigung der Erfahrungen von Hamburg zu erarbeiten. Hierzu wird berichtet: Ich bitte um Kenntnisnahme der beigefügten an das Abgeordnetenhaus gerichteten Mitteilung zur Kenntnisnahme. In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen

2 Der Senat von Berlin Senatsverwaltung für Finanzen IV D 2 Fi 04101/ 76 LBG Telefon (030) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen M i t t e i l u n g - zur Kenntnisnahme- über Konzept für die Schaffung von Möglichkeiten des Übergangs bzw. Eintritts von Beamten in die gesetzlichen Krankenkassen unter Berücksichtigung der Erfahrungen von Hamburg Drucksache Nr. 18/0700 (II.A.18) Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor. Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 19. Sitzung am 14. Dezember 2017 Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert, bis zum 30. September 2018 ein Konzept für die Schaffung von Möglichkeiten des Überganges bzw. Eintrittes von Beamten in die Gesetzlichen Krankenkassen unter Berücksichtigung der Erfahrungen von Hamburg zu erarbeiten. Hierzu wird berichtet: Der vollständige Übergang bzw. Eintritt von Beamtinnen und Beamten in die gesetzlichen Krankenkassen lässt sich systematisch sinnvoll nur durch eine Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V Gesetzliche Krankenversicherung) regeln. Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bereits in der privaten Krankenversicherung versichert sind, haben derzeit nicht die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten (vgl. 9 SGB V). Nachdem der Bundesrat eine Entschließung des Berliner Senats nicht angenommen hat, die Bundesregierung aufzufordern, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Beamtinnen und Beamte einen u.a. freiwilligen, bezahlbaren Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, wird seitens des Senats die Übernahme des

3 Hamburger Modells für die beihilfeberechtigten Personen des Landes Berlin diskutiert. Falls dieses in seinen Details nicht trägt, kommt eine den gleichen Ansatz verfolgende, berlinspezifische Regelung in Betracht. Mit der Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) wurde zum 1. August 2018 eine zusätzliche Form der Gewährung der Beihilfe durch eine Pauschale zur Deckung der Kosten einer Krankenvollversicherung geschaffen. Sie soll das bisher im Hamburgischen Beihilferecht ausgestaltete System der Zahlung individueller Beihilfen für einzelne Aufwendungen ergänzen, die zu der aus der gewährten Besoldung zu bestreitenden Eigenvorsorge hinzutritt. Beamtinnen und Beamte haben durch die Schaffung dieser neuen Form der Beihilfe insbesondere am Anfang ihrer Beamtenlaufbahn die Wahl, sich hinsichtlich ihrer eigenen Aufwendungen und der Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen für eine Pauschale zu entscheiden und diese zusammen mit der aus der Besoldung zu bestreitenden Eigenvorsorge für den Abschluss einer ausreichenden Krankenvollversicherung zu nutzen. Es besteht in Hamburg weiterhin auch die Möglichkeit, sich für das althergebrachte System der Inanspruchnahme ergänzender, individuell berechneter Beihilfen nach 80 Absatz 1 HmbBG zu entscheiden und diese mit einer ergänzenden Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung zu verbinden. In Hamburg wird die Pauschale unabhängig davon geleistet werden, ob eine Krankenvollversicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgeschlossen wird. Ob dies hinsichtlich der implementierten Unumkehrbarkeit der Entscheidung tatsächlich zielführend und langfristig rechtssicher ist, muss geprüft werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg geht davon aus, dass dies der Versicherungsneutralität des Dienstherrn dient. Das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge der Freien und Hansestadt Hamburg trat am 1. August 2018 in Kraft. Umfassende und inhaltsreiche Anwendungserfahrungen liegen derzeit noch nicht vor. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist derzeit das einzige Bundesland, das das Modell der Pauschalen Beihilfe anbietet. Bei einigen der in Hamburg getroffenen Entscheidungen ist es erforderlich, die Rechtssicherheit für Berlin gesondert zu prüfen. Die Prüfungen hinsichtlich möglicher analoger Regelungen, der rechtlichen Umsetzbarkeit und der Folgenabschätzung für das Land Berlin dauern an, da es sich sowohl hinsichtlich der Rechtsfolgen als auch in Bezug auf die tatsächliche Umsetzung um ein sehr komplexes Vorhaben handelt. Eine mögliche Orientierung an den Regelungen der Freien und Hansestadt Hamburg würde zudem eine Vielzahl von Änderungen des Berliner Beihilferechts erfordern. Zum Status quo im Land Berlin Das Berliner Beihilferecht wird abschließend in 76 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung LBhVO) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436), die

4 zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S.695) geändert worden ist, geregelt. Ein Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist gegenwärtig nicht vorgesehen. Der Dienstherr erfüllt den Alimentationsanspruch der Beamtinnen und Beamten bzw. der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in erster Linie durch die laufende Zahlung der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge. Mit den Dienstbezügen - und auch später mit den Versorgungsbezügen - eröffnet der Dienstherr den Beamtinnen und Beamten grundsätzlich die Möglichkeit, in Eigenvorsorge über eine private Teilkostenversicherung eine angemessene Krankenversicherung abschließen zu können (BVerfGE 44, 249; 58, 68; BVerwGE 20, 44; 71, 342; 77, 331). Wie diese Krankheitsvorsorge getroffen wird, ob durch eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse, obliegt allein der Entscheidung der Beamtin oder des Beamten. Durch die Gewährung von Beihilfen - anstelle des bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern üblichen Arbeitgeberzuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag - beteiligt sich der Dienstherr in angemessenem Umfang an den Krankheitskosten, die nicht durch den freiwilligen Abschluss einer Krankenversicherung gedeckt sind. Allerdings läuft der Beihilfeanspruch für gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte regelmäßig ins Leere, da die entstandenen Behandlungskosten im Regelfall von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Seit besteht eine Pflicht zur Versicherung. Da Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die bereits in der privaten Krankenversicherung versichert sind, nicht die Möglichkeit haben, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten (vgl. 9 SGB V), kann eine mögliche Änderung des 76 LBG nur den Personenkreis der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger bzw. der Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, welche bereits vor Inkrafttreten des geplanten Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erfassen. Für Letztere bedeutet die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, eine erhebliche finanzielle Ungleichbehandlung. Im Rahmen der Prüfung der rechtlichen Umsetzbarkeit und der Folgenabschätzung für das Land Berlin bedürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere folgende Punkte noch einer Klärung: Die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe im Ausnahmefall nach 80 Absatz 9 HmbBG zur Vermeidung unbilliger Härten soll im Übrigen unberührt bleiben und ist auch bei der Entscheidung für die pauschale Beihilfe weiterhin möglich. Eine Aufnahme dieser Regelung für das Land Berlin bedarf der weiteren Prüfung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet in gewissen Fällen zu einem Mehr an Leistungen (z.b. für den in 108 LBG genannten Personenkreis bei der Inanspruchnahme der sog. Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung). Insoweit bleibt auch für freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte eine Rest-Beihilfe immer bestehen und muss vorgehalten werden. Wird die pauschale Beihilfe gewährt, soll daneben nach der Rechtslage in Hamburg kein Anspruch auf ergänzende Gewährung individueller Beihilfen bestehen,

5 da durch den Vollversicherungsschutz sichergestellt sein soll, dass die notwendigen und angemessenen Leistungen im Krankheitsfall erbracht werden. Wie der mit der Antragstellung einer pauschalen Beihilfe verbundene unwiderrufliche Verzicht auf die Gewährung ergänzender Beihilfen gemäß 76 Absatz 2 bis 5 LBG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG) in Hamburg vereinbart wird, ist für Berlin zu prüfen. Der Umgang mit Fällen der Übergangsregelung des 58 Abs. 5 LBhVO ist zu berücksichtigen. Aufgrund der Übergangsregelung in 58 Absatz 5 LBhVO ist für am 21. Januar 2017 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung der 47 Absatz 6 LBhVO in der bis zum 20. Januar 2017 geltenden Fassung bis zum 21. Januar 2022 weiter anzuwenden. Ein Gesetzesentwurf hat Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf Ansprüche im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und privaten Pflegepflichtversicherung zu treffen. Bei der Erstellung des Gesetzentwurfs ist die Regelung in 108 LBG (Übergangsvorschrift zum Haushaltsstrukturgesetz 1998), welche Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung betrifft, zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu beachten, dass die Einführung einer pauschalen Beihilfe dann künftig zu Mobilitätsproblemen beim Dienstherrnwechsel führen kann, wenn das einschlägige Beihilferecht des aufnehmenden Dienstherrn eine pauschale Beihilfe für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht kennt (so z.b. das Beihilferecht des Bundes und der Länder, die das Bundesbeihilferecht unmittelbar anwenden z.b. das Land Brandenburg). Denn nach einem Dienstherrnwechsel ist für die Beamtinnen und Beamten das Beihilferecht des aufnehmenden Dienstherrn maßgeblich. Insbesondere die nach Hamburgischem Vorbild vorgesehene Unwiderruflichkeit der Entscheidung für die pauschale Beihilfe verlangt dem Dienstherrn ein hohes Maß an Informationspflichten ab. Ein Anspruch auf individuelle Beihilfe besteht demnach nach einer Entscheidung für die Pauschale nicht mehr. Die kurz- bis mittelfristig erheblichen Kostenauswirkungen der Einführung der pauschalen Beihilfe analog dem Vorgehen Hamburgs können derzeit noch nicht seriös beziffert werden. Die Höhe der Kosten ist u.a. abhängig von der Anzahl der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, die sich für die Pauschale Beihilfe entscheiden sowie von der Anzahl der Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, welche bereits vor Inkrafttreten des geplanten Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und die Pauschale Beihilfe beantragen. Die Entscheidung der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger für oder gegen die Pauschale Beihilfe ist nicht sicher zu prognostizieren. Die genaue Anzahl der bisher freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger kann nur geschätzt werden, da dieses Merkmal nicht erfasst wird. Im Vorfeld einer Berechnung der Kostenauswirkungen ist daher die Ermittlung von Datensätzen erforderlich. Zudem müssen Prognosen in die durchzuführenden Berechnungen eingearbeitet werden. Geht man davon aus, dass jedenfalls die bereits vor Inkrafttreten des

6 Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Pauschale Beihilfe beantragen werden, ist jedenfalls kurz- bis mittelfristig mit erheblichen Kostenauswirkungen zu rechnen, da für diese Gruppe bislang kaum oder keine Kosten anfielen. Hinsichtlich der Gruppe der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, die sich für die Pauschale Beihilfe entscheiden, könnten sich die Kosten hingegen langfristig amortisieren, da davon auszugehen ist, dass die Kosten der Pauschale anfangs die Kosten der individuellen Beihilfe übersteigen werden, während später, sobald die Beamtinnen und Beamten zu Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern werden, die Kosten der individuellen Beihilfe die Kosten der Pauschale übersteigen. Der Senat wird sich eingehend mit den zuvor aufgeführten Aspekten und Fragestellungen auseinandersetzen und die Umsetzungsmöglichkeiten prüfen. Daneben werden die bisherigen Erfahrungswerte der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Einfluss auf das Berliner Gesetzesvorhaben auszuwerten sein. Nach einer soliden Prüfung mit validen Berechnungswerten wird der Senat dem Abgeordnetenhaus einen Folgebericht mit Eckwerten zur Umsetzung im ersten Quartal 2019 übermitteln. Im nächsten Schritt wird umgehend ein Umsetzungsentwurf erarbeitet und zwischen den beteiligten Senatsverwaltungen abgestimmt. Berlin, den Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Dr. Matthias Kollatz Senator für Finanzen

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