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Transkript:

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.07.1993 VK 11/1992 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 05.07.1993 Aktenzeichen: VK 11/1992 Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: 1 Abs. 3 Ziff. 4 BhV; Art. 3 GG; Art. 2 Ziffer 2b) NotVOüGBh i.v.m. 1 Abs. 3 Ziff. 4 BhV keine Leitsatz: 1. 1 Abs. 3 Nr. 4 der Beihilfevorschriften kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein grundsätzlich Beihilfeberechtigter (z. B. Ehegatte gemäß 1 Abs. 1 Buchstabe g) der Beihilfevorschriften), der wegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich die Sachleistungen der Krankenkasse und damit faktisch in diesen Fällen keine Beihilfe erhält, wie ein nicht Beihilfeberechtigter angesehen wird. Zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehört der Ehegatte wegen 1 Abs. 1 Buchstabe g) der Beihilfevorschriften unabhängig davon, ob im Einzelfall Beihilfe beansprucht werden kann oder nicht. 2. Die Evangelische Kirche im Rheinland macht von ihrem Recht Gebrauch, den Bereich des Beihilferechts zum Teil anders zu regeln als der nordrhein-westfälische Gesetzund Verordnungsgeber und bleibt in Kenntnis der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 bei ihren bisherigen Regelungen. Die Bestimmungen des kirchlichen Beihilferechts verletzen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht; in anderen Bereichen des kirchlichen Beihilferechts stehen kirchliche Bedienstete günstiger als Bedinstete im staatlichen Dienst. Der Antrag wird zurückgewiesen. Tenor: Die Entscheidung ergeht gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Tatbestand: Der Antragsteller versieht als Kirchenverwaltungsoberamtsrat den Dienst des Kreissynodalrechners im Kirchenkreis A. Seine Ehefrau ist bzw. war als Kirchenverwaltungsangestellte bei dem Kirchenkreis B. tätig. Ihre Vergütung erfolgt(e) nach dem BAT KF, Vergütungsgruppe 5 c. 1

VK 11/1992 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.07.1993 Wegen der Geburt des gemeinsamen Kindes J. war die Ehefrau des Antragstellers vom 28. 10. bis zum 3.11.1990 stationär im Kreiskrankenhaus W. untergebracht. Neben den allgemeinen Unterbringungskosten, die im Rahmen des geltenden Pflegesatzes von der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau des Antragstellers übernommen wurden, nahm diese im Hinblick auf die ärztliche Behandlung sowie die Unterbringung in einem Zweibettzimmer Wahlleistungen in Anspruch, die ihr mit Rechnung des Kreiskrankenhauses W. vom 7.11.1990 in Höhe von 526,40 DM sowie nach dem Vorbringen des Antragstellers durch Rechnungen der Ärzte Dr. K. und Dr. F. vom 13.11.1990 mit 955,46 DM bzw. 157,63 DM in Rechnung gestellt wurden. Durch Schreiben vom 15.11.1990 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsamt des Kirchenkreises A. Beihilfe zu dem seiner Ehefrau von dem Kreiskrankenhaus W. in Rechnung gestellten Betrag von 526,40 DM. Das Verwaltungsamt des Kirchenkreises A. lehnte das Begehren des Antragstellers durch Schreiben vom 16.11.1990 ab und wies darauf hin, daß der Ausschluß einer Beihilfegewährung auch für die Entbindungskosten der Ehefrau des Antragstellers gelte, die über den Sachleistungsanspruch des Krankenkasse hier der BEK hinausgingen. Dagegen erhob der Antragsteller bei dem Verwaltungsamt des Kirchenkreises A. durch Schreiben vom 19.11.1990 am 20.11.1990 Widerspruch. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: die angegriffene Entscheidung habe zur Folge, daß der krankenversicherungspflichtige Ehegatte eines Beihilfeberechtigten schlechter behandelt werde als etwa ein familienversicherter Ehegatte, was nicht dem Gleichheitssatz entspreche. Für das bezüglich der hier einschlägigen Vorschrift inhaltsgleiche staatliche Beihilferecht habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß eine generelle und ausschließliche Beschränkung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der maßgebenden Richtschnur nicht Rechnung trage, nach der die am Lebenszuschnitt des Beamten und seiner Familie orientierten notwendigen Aufwendungen beihilfefähig sein sollten. Dementsprechend sei der Differenzbetrag zwischen den nach der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen und dem Wert der Sachleistungen beihilfefähig, was z. B. dazu führe, daß bei einem Krankenhausaufenthalt der Differenzbetrag zwischen den Kosten für eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer (einschließlich privatärztlicher Behandlung und gegebenenfalls Nebenkosten) und den von der Krankenversicherung übernommenen allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig sei. Das Verwaltungsamt des Kirchenkreises A. half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Entscheidung vor, der gegenüber der Antragsteller nach einem Telephongespräch mit Herrn Lk. OAR S. durch am 29.1.1991 bei der Kirchenleitung eingegangenes Schreiben vom 24.1.1991 erneut Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsamtes des Kirchenkreises A. vom 16.11.1990 erhob. In seinem neuerlichen Widerspruchsschreiben wiederholte und vertiefte er die in seinem Widerspruchsschreiben vom 19.11.1990 aufgeführten Grün- 2

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.07.1993 VK 11/1992 de und machte ergänzend geltend, nach seinem Empfinden müsse es aus Gründen der Gleichbehandlung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich sein, das kirchliche Beihilferecht dahin auszulegen, daß eine Gleichstellung mit dem staatlichen Recht erreicht werde. Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland wies den Widerspruch des Antragstellers durch Beschluß vom 27.4.1992 zugestellt am 2.5.1992 mit der Begründung als unbegründet zurück, nach 1 Abs. 3 Nr. 4 der Beihilfevorschriften der Evangelischen Kirche im Rheinland könnten Beihilfen nicht gewährt werden für Aufwendungen des Ehegatten des kirchlichen Bediensteten, wenn dieser aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder öffentlichen Dienst bei diesem zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehöre. Die Verwaltungskammer habe durch Urteil vom 17.6.1991 entschieden, daß durch die Bestimmungen des 1 Abs. 3 Nr. 4 BhV der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt werde. Der Antragsteller hat vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten durch einen am 2. Juli 1992 bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage die Entscheidung der Kammer beantragt. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im wesentlichen vor: Dem Antragsteller stehe hinsichtlich der nicht abgedeckten Aufwendungen seiner Ehefrau ein eigener Beihilfeanspruch zu, weil der Beihilfeanspruch seiner Ehefrau seinem eigenen insgesamt nicht gleichwertig sei. Das Urteil der Verwaltungskammer vom 17.6.1991 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In dem von der Verwaltungskammer entschiedenen Fall sei es um die Frage gegangen, ob es dem Gleichheitssatz widerspreche, wenn bei pflichtversicherten Eheleuten der beihilfeberechtigte Pfarrer auf die Pflichtversicherung des Ehegatten verwiesen werde. Vorliegend gehe es nicht um die Anwendung des Gleichheitssatzes, sondern um die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin als Dienstherrin des Antragstellers. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, dem Antragsteller insoweit eine Beihilfe zu gewähren, als dies erforderlich sei, um notwendige krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau abzudecken, die sich im Hinblick auf den Lebenszuschnitt des Beamten und seiner Familie als erforderlich erwiesen. 1 Abs. 3 Nr. 4 BhV sei deshalb dahin auszulegen, daß Beihilfen nur insoweit nicht gewährt werden, als die gesetzliche Krankenversicherung Sachleistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen im Umfang des Pflegesatzes erbringe. Die Verwaltungskammer hat durch Schreiben vom 19. Mai 1993 an den Kreissynodalvorstand des Antragsgegners, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenleitung) darauf hingewiesen, daß fälschlicherweise bisher die Kirchenleitung als Antragsgegnerin benannt worden sei. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1993 erklärt, er bitte, seinen Antrag an die Verwaltungskammer in 3

VK 11/1992 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.07.1993 erster Linie dahingehend auszulegen, daß er sich gegen den Kirchenkreis A. richte, hilfsweise gegen die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der Antragsteller beantragt, den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 27. April 1992 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für die privatärztliche Behandlung seiner Ehefrau und deren Unterbringung in einem Zweibettzimmer im Krankenhaus W. in der Zeit vom 28. Oktober 1990 bis zum 3. November 1990 die ihm zustehende Beihilfe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Kirchenleitung beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, sofern sie als Antragsgegnerin angesehen werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Kirchenleitung ergänzend Bezug genommen. Gründe: Der Antrag, für den die Verwaltungskammer gemäß 2 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) zuständig ist, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der Antrag, der gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 der nach 31 Satz 1 VwKG ergänzend anwendbaren Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Kirchenkreis A. gerichtet werden mußte, bereits deshalb abzulehnen war, weil er sich jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1993 gegen die Kirchenleitung gerichtet hat, so daß eine etwaige Umstellung des Antrages auf den richtigen Antragsgegner durch sinngemäße Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1993 verspätet sein könnte. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Antragsschrift des rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Juli 1992 bezüglich der Bezeichnung der Antragsgegnerin und in Anbetracht des Umstandes, daß ausweislich des in der Antragsschrift angekündigten Antrags ausdrücklich zwischen dem Verwaltungsamt des Kirchenkreises A. einerseits und der Kirchenleitung andererseits unterschieden wird, kommt entgegen der in der mündli- 4

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.07.1993 VK 11/1992 chen Verhandlung vom 5. Juli 1993 geäußerten Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers jedenfalls eine Auslegung der Antragsschrift dahingehend, daß sie sich gegen den Kirchenkreis A. als den richtigen Antragsgegner richte, nicht in Betracht. Abgesehen von den insoweit bestehenden Bedenken ist der Antrag zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet. Soweit der bei der Verwaltungskammer eingereichte Antrag nicht nur die Kosten der Unterbringung in einem Zweibettzimmer, sondern auch die privatärztliche Behandlung im Kreiskrankenhaus W. zum Gegenstand hat, fehlt es an einem entsprechenden Antrag des Antragstellers bei dem Verwaltungsämt des Kirchenkreises A.. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs, der zur Gerichtsakte eingereicht wurde und dessen Vollständigkeit die Kirchenleitung bescheinigt hat, bezog sich der Beihilfeantrag des Antragstellers nur auf einen Betrag von 526,40 DM für die stationäre Unterbringung in einem Zweibettzimmer, nicht hingegen auf die übrigen im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Positionen, so daß ein Erfolg seines Begehrens insoweit bereits aus diesem Grunde scheitert. Soweit eine beantragte Beihilfe für die Kosten der Unterbringung der Ehefrau des Antragstellers in einem Zweibettzimmer im Streit ist, ist der angegriffene Bescheid des Verwaltungsamtes des Kirchenkreises A. vom 16. November 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 27. April 1992 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hat auf die Gewährung einer Beihilfe für diese Kosten keinen Anspruch. Art. 2 Ziffer 2 b) der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod in Verbindung mit 1 Abs. 3 Ziffer 4 der Beihilfevorschriften für die Evangelische Kirche im Rheinland (Beihilfevorschriften) bestimmt, daß Beihilfen nicht gewährt werden für Aufwendungen des Ehegatten des kirchlichen Bediensteten, wenn der Ehegatte auf Grund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder öffentlichen Dienst bei diesem zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehört. Dies ist bei der Ehefrau des Antragstellers wegen ihrer (früheren) Tätigkeit als Kirchenverwaltungsangestellte bei dem Kirchenkreis B. der Fall. Für eine Konstellation wie die vorliegende schließen die genannten Bestimmungen der Beihilfevorschriften mithin einen Beihilfeanspruch ausdrücklich aus. Sofern wie der Antragsteller vorträgt das staatliche Beihilferecht in der nordrheinwestfälischen Beihilfenverordnung dem Antragsteller günstigere Regelungen enthalten sollte, sind diese vorliegend deshalb nicht anwendbar, weil die Notverordnung zwar in Artikel 1 die grundsätzliche Anwendbarkeit der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung vorsieht, dies jedoch in derselben Vorschrift zugleich dahin einschränkt, daß dies nur dann gelte, wenn in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 5

VK 11/1992 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.07.1993 Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob der Antragsteller mit seiner Auffassung Recht hat, daß bei unmittelbarer Anwendung des staatlichen Beihilferechts der Antragsteller bezüglich der seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer einen Beihilfeanspruch hätte oder ob auch hier etwa wegen 3 Abs. 3 S. 1 Beihilfenverordnung NW ein Beihilfeanspruch des Antragstellers ausgeschlossen wäre. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des 1 Abs. 3 Nr. 4 der Beihilfevorschriften ist auch keine Auslegung dieser Norm dahingehend möglich, daß ein grundsätzlich Beihilfeberechtigter (wie die Ehefrau des Antragstellers gemäß 1 Abs. 1 Buchstabe g) der Beihilfevorschriften), der wegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich die Sachleistungen der Krankenkasse und damit faktisch in diesen Fällen keine Beihilfe erhält (vgl. 3 Abs. 3 S. 1 Beihilfevorschriften), wie ein nicht Beihilfeberechtigter angesehen wird; denn zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehört die Ehefrau des Antragstellers wegen 1 Abs. 1 Buchstabe g) der Beihilfevorschriften unabhängig davon, ob sie im Einzelfall Beihilfe beanspruchen kann oder nicht. Da eine dem 1 Abs. 3 Ziffer 4 der Beihilfevorschriften entsprechende Formulierung soweit ersichtlich im staatlichen Beihilferecht fehlt, können schon deshalb die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 (in: Der öffentliche Dienst (DÖD) 1982, S. 231 ff.) dargelegten Erwägungen dem Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen. Die Evangelische Kirche im Rheinland war auch befugt, eine vom staatlichen Recht abweichende Regelung zu treffen, da ihr gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung das Recht eingeräumt ist, im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes eigene Regelungen zu treffen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im übrigen in seiner staatliches Beihilferecht betreffenden Entscheidung vom 13. November 1990 ausgeführt hat, konkretisieren die Beihilfevorschriften die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt (Unterstreichung durch die Kammer), um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse zu erleichtern. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine E r g ä n z u n g der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Damit einher geht der dem Beihilferecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts innewohnende Grundsatz der Subsidiarität oder auch des Nachrangs der Beihilfe. (vgl. BVerfGE 83, S. 89 ff.). Bleibt die Evangelische Kirche im Rheinland in Kenntnis der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1981 daher bei ihren bisherigen Regelungen, so macht sie damit deutlich, daß sie insoweit von ihrem Recht G ebrauch macht, den 6

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 05.07.1993 VK 11/1992 Bereich des Beihilferechts zum Teil anders zu regeln als der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann in den genannten Bestimmungen des kirchlichen Beihilferechts nicht gesehen werden, zumal in anderen Bereichen des kirchlichen Beihilferechts kirchliche Bedienstete günstiger stehen als Bedienstete im staatlichen öffentlichen Dienst. vgl. zur Problematik einer gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung und der Zumutbarkeit einer Zusatzversicherung auch das Urteil der Verwaltungskammer vom 17. Juni 1991, VK 16/1990, S. 5/6. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Formulierung des in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1993 gestellten Antrags bedurfte es eines Eingehens auf einen gegen die Kirchenleitung etwa hilfsweise aufrechterhaltenen Antrag nicht mehr, der im übrigen ebenfalls abzulehnen wäre, weil die Kirchenleitung wegen 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit 31 Satz 1 VwKG wie dargelegt nicht Antragsgegnerin für das Begehren des Antragstellers sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus 29 VwKG. Dieses Urteil ist unanfechtbar. 7

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