Konzern-Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeitnehmer)

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Transkript:

10 Konzern-Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeitnehmer) Zwischen der Demag Cranes AG und dem Konzernbetriebsrat der Demag Cranes AG wird folgende freiwillige Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz abgeschlossen: Präambel Diese Betriebsvereinbarung dient dazu, den Anforderungen an eine erhöhte Flexibilität in der Beschäftigung Rechnung zu tragen und somit gleichzeitig die Beschäftigungssicherung der geplanten Stammbelegschaft sicherzustellen. Daher sind für den Zeitraum, in dem Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, betriebsbedingte Kündigungen in den Bereichen ausgeschlossen, in denen Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Gleichzeitig sollen einheitliche Regelungen zum Einsatz von Leiharbeitnehmern geschaffen werden mit dem Zweck einer reibungslosen Integration im Unternehmen und Gleichbehandlung mit Stammarbeitnehmern. Vorrangiges Ziel ist Flexibilität und keine Kosteneinsparung. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass auch in Zukunft Personalplanung und Personalbeschaffung zur Kernkompetenz des Unternehmens gehören. 1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebe, Tochterunternehmen und Betriebsstätten der Demag Cranes AG im Inland. 2. Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich im Rahmen des räumlichen Geltungsbereichs auf alle Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach 5 Abs. 3 BetrVG. Die Anwendung des Begriffs Leiharbeitnehmer wird in dieser Vereinbarung geschlechtsneutral eingesetzt. 2 Einsatz von Leiharbeitnehmern Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist dann erforderlich, wenn aufgrund der Kapazitätsplanung die Erledigung der Aufgaben nicht durch eigene Mitarbeiter durchgeführt werden kann. Soweit ein erhöhter Personalbedarf entsteht, wird von den Betriebsparteien geprüft, ob dieser durch Versetzungen, Mehrarbeit, Befristungen oder ähnliche Maßnahmen der

11 betrieblichen Personalsteuerung abgedeckt werden kann. Sofern aufgrund vorliegender Initiativbewerbungen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang dieser Bewerbungen keine Erkenntnisse vorliegen, dass ein befristeter Einsatz möglich ist und somit der Bedarf nicht erfüllt werden kann, ist ein Einsatz von Leiharbeitnehmern möglich. Unabhängig davon ist nach wie vor ein Einsatz von Leiharbeitnehmern aufgrund von kurzfristig entstehendem Bedarf, z.b. Krankheit, möglich. Grundlage hierfür sind die 92 und 92 a BetrVG. Der Betriebsrat erhält monatlich eine Übersicht der tatsächlichen Einsätze von befristeten Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern. 3 Beteiligung des Betriebsrates 1. Der Betriebsrat ist dabei rechtzeitig nach 99 BetrVG zu beteiligen. 2. Soweit der Betriebsrat die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber nach 99 Abs. 4 BetrVG deren gerichtliche Ersetzung beantragen. 4 Anzahl der Leiharbeitnehmer Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Anzahl der eingesetzten Leiharbeiternehmer grundsätzlich mit den örtlich zuständigen Betriebsräten abgestimmt und jährlich im Rahmen der Personalplanung gem. 92 und 92 a BetrVG geplant wird. In den Sommermonaten Juni bis September kann aufgrund erforderlicher Urlaubsvertretungen ein erhöhter Bedarf für den Einsatz von Leiharbeitnehmern entstehen. 5 Vertragliche Regelungen 1. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die Zusammenarbeit nur mit Verleihunternehmen zustande kommt, die nach dem zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BZA), dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (IGZ) oder den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (unter Beteiligung der IG Metall) abgeschlossenen Tarifverträgen kraft Verbandszugehörigkeit unterliegen. 2. Entsprechende Rahmenverträge, die mit den Leiharbeitsfirmen abgeschlossen wurden und zukünftige, werden dem örtlich zuständigen Betriebsrat zur Verfügung gestellt. 6 Gleichbehandlung 1. Der Arbeitgeber unterrichtet die Leiharbeitnehmer insbesondere bezüglich der Tätigkeiten und Einordnung in den betrieblichen Arbeitsablauf, über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über eventuelle Veränderungen des Arbeitsbereichs. 2. Die Leiharbeitnehmer erhalten analog der Stammarbeitnehmer die Möglichkeit, Arbeitskleidung entsprechend der betrieblichen Regelungen in Anspruch zu

12 nehmen, sofern diese nicht von der Leiharbeitsfirma zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, die Leistungen des Betriebsarztes in Anspruch zu nehmen. 3. Bei der Besetzung freier Stellen prüfen die Betriebsparteien gemeinsam, ob Leiharbeitnehmer (bei entsprechender Eignung) ein Angebot auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erhalten. Eingesetzte Leiharbeitnehmer sind gegenüber externen Bewerbern bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sind im Betrieb verbrachte Zeiten der Beschäftigung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. 4. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 12 Monaten prüfen die Betriebsparteien gemeinsam, ob der Arbeitsplatz eines Leiharbeitnehmers in einen unbefristeten (ggf. befristeten) Arbeitsplatz umgewandelt werden kann. 5. Entgeltniveau a. Die übertragene Tätigkeit des Leiharbeitnehmers wird durch den Fachbereich sowie die Arbeitsorganisation und Ablauf im Betrieb bestimmt. Daraus ergibt sich das entsprechende monatliche Referenzentgelt für die Berechnung des Entgeltniveaus, das gem. der für den Entleihbetrieb anzuwendenden tariflichen Entgelttabellen auf 90 % der ERA-Monatsgrundtabelle festgelegt wird (Abschlag von 10 %). b. Bei der Ermittlung der Differenz des Referenzentgeltes zum Bruttoentgelt des Leiharbeitnehmers wird das Bruttoentgelt des Leiharbeitnehmers unter Berücksichtigung der von der Leiharbeitsfirma gezahlten Nettovergütungen, z.b. Auslösungen oder Fahrkosten fiktiv entsprechend der Steuerklasse in eine äquivalenten Bruttobetrag umgerechnet und mit berücksichtigt. Der sich daraus ergebende Aufstockungsbetrag wird zu 100 % als Bruttovergütung an den Leiharbeitnehmer weitergeben. c. Leiharbeitnehmer, die im Zeitentgelt eingesetzt sind und länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind, werden entsprechend der betrieblichen Regelung beurteilt. Die sich ergebende Leistungszulage in % wird auf das festgelegte Referenzentgelt berechnet und als zusätzliche Bruttovergütung an dern Leiharbeitnehmer weitergegeben. d. Leiharbeitnehmer, die im Leistungsentgelt eingesetzt sind, erhalten ab Beginn Ihrer Tätigkeit zu dem entsprechenden monatlichen Referenzentgelt (90% unter Berücksichtigung des Tariflichen Korrekturfaktors) ein zusätzliches Leistungsentgelt. Dieses wird zu Beginn des Einsatzes nach folgenden Regelungen berechnet und dieser Leistungsanteil wird nach 6 Monaten erneut überprüft. Prämienentlohnung für den Standort Wetter Leiharbeitnehmer erhalten eine Prämie in Höhe von 25 % bezogen auf das entsprechende Referenzentgelt (90%) Prämienentlohnung für den Standort Luisenthal durchschnittlichen Prämie in der in der jeweiligen Meisterschaft (6-Monats- Schnitt) Prämienentlohnung für den Standort Uslar durchschnittlichen Prämie in der in der jeweiligen Meisterschaft (6-Monats- Schnitt)

13 Akkordentlohnung für den Standort Uslar durchschnittlichen Akkord-Mehrleistung in der in der jeweiligen Meisterschaft (6-Monats-Schnitt) e. Sonstige tarifliche Entgeltbestandteile (z.b. Urlaubsvergütung, anteiliges 13. Monatseinkommen, etc.) die bereits durch Tarifverträge der Zeitarbeitsfirmen geregelt sind, werden nicht gesondert berücksichtigt. f. Der Arbeitgeber wird dazu entsprechende Vereinbarungen mit den Leiharbeitsfirmen treffen. 6. Die Leiharbeitnehmer sind berechtigt, während der Arbeitszeit den Betriebsrat aufzusuchen sowie an Versammlungen und entsprechenden Teilversammlungen gemäß 42 BetrVG teilzunehmen. 7. Eingestellte Leiharbeitnehmer stellen sich vor Arbeitsaufnahme dem örtlichen Betriebsrat vor. Bei Einsätzen auf Baustellen kann auf eine Vorstellung verzichtet werden. 7 Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Zusammenhang mit Schwellenwerten des BetrVG Der Arbeitgeber erkennt an, dass die Integration und die Betreuung der Leiharbeitnehmer für den Betriebsrat eine zusätzliche Aufgabe bedeutet, die Zeit benötigt. Leiharbeitnehmer werden bei der Festlegung der Gesamtbeschäftigtenzahl und der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder mitgezählt. 8 Streitigkeiten Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet eine (aus je zwei Mitgliedern der örtlich zuständigen Betriebsparteien bestehende) paritätische Kommission. Kommt es in der paritätischen Kommission zu keiner Einigung, kann die Einigungsstelle nach 76 Abs. 5 BetrVG angerufen werden. 9 Inkrafttreten und Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Zeitpunkt für die Berechnung der Einsatzzeit sowie Umsetzung des Entgeltniveaus für die Leiharbeitnehmer beginnt mit dem Geschäftsjahr 2012/2013. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung wirken die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nach. 10 Salvatorische Klausel Sollte eine der in dieser Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame oder in Widerspruch stehende Regelung ist

14 vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Willen der Betriebsparteien im Sinne des Schutzes der Beschäftigten am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke. 11 Vollmacht des Konzernbetriebsrates Die Betriebsräte der Demag Cranes AG, der Demag Cranes & Components GmbH, der Gottwald Port Technology GmbH sowie der Kranservice Rheinberg GmbH haben für ihre betrieblichen Einheiten ihr Einverständnis mit den Regelungen in dieser Konzernbetriebsvereinbarung erklärt und den Konzernbetriebsrat der Demag Cranes AG bevollmächtigt, sie bei der Unterschriftsleistung zu vertreten. Düsseldorf, 04.Juli 2012 Demag Cranes AG Konzernbetriebsrat Seit dem 01.10.2012 werden Leiharbeitnehmer bei der DCAG auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung eingesetzt und vergütet. Leider ist diese Vereinbarung zurzeit noch kein Selbstläufer, es gestaltet sich schwierig die vereinbarten Besserstellungen an die betroffenen Mitarbeiter weiterzugeben. Zurzeit arbeiten wir Betriebsräte an einer Verfahrensanweisung um sicherzustellen, dass die vereinbarten Leistungen auch bei den Kollegen ankommen. Grundsätzlich befinden wir uns aber auf einem sehr guten Weg. Auch wenn wir keine 100% Lösung hinbekommen haben, sind es doch besonders schöne Momente wenn die bei uns beschäftigten Leiharbeitnehmer bemerken, dass es bei der Demag eine Besserstellung für sie gibt, auch wenn es kein Equal Pay ist. Für viele bedeutet unsere 90% Lösung ein erheblich höheres Entgelt, das im höheren 3- stelligen Bereich liegen kann. Auch die Möglichkeit einer Übernahme führt zu einer erhöhten Motivation bei diesen Kollegen. 3. Fazit und Ausblick Es gibt kein Patentrezept für den Betriebsrat, wie am besten mit der Leiharbeit umzugehen ist. Dafür sind die jeweiligen betrieblichen Ausgangsbedingungen zu unterschiedlich. In der Vergangenheit haben Betriebsräte gute Wege gefunden, um Leiharbeit zu verhindern, zu begrenzen oder Übernahmeregelungen zu vereinbaren. Beispiele zeigen, es gibt betriebspolitische Handlungsspielräume. Statt ohnmächtig Leiharbeit zuzulassen sollte man klare Regeln festlegen. Daher gilt es die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte konsequent zu nutzen.