Spitäler fmi AG. Dokumentation. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Sozialberatung, Januar Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG

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Transkript:

Dokumentation Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Januar 2016 Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG

Seite 2/6 Inhaltsverzeichnis Was sind Ergänzungsleistungen? 3 Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen? 3 Wie werden Ergänzungsleistungen berechnet? 3 Welche Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden? 4 Keine Leistung ohne Anmeldung! 4 Radio- und TV-Gebühren (Billag) 4 Änderungen sofort melden! 4 Hilfsmittel der AHV 4 Hilflosenentschädigung 5 Assistenzbeitrag der IV 5 Weiterführende Informationen 6

Seite 3/6 Was sind Ergänzungsleistungen? Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf sie besteht ein rechtlicher Anspruch. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates. Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf EL, sie sind weder Fürsorgeleistungen noch Sozialhilfe. Es gibt jährliche EL-Leistungen und Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten. Detailierte Informationen finden Sie zudem im Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen der AHV/IV zu beziehen bei www.ahv-iv.ch Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Einen EL-Anspruch hat, wer die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dazu erfüllt. Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer: einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente), oder nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV hat oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhält, in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hat und Bürgerin oder Bürger der Schweiz ist. EL können auch Ausländerinnen oder Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen oder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, für den das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen. Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV- Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, wer weniger Einnahmen als Ausgaben hat. Dabei bestimmt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen, welche Ausgaben akzeptiert werden. Wie werden Ergänzungsleistungen berechnet? Um die Höhe des EL-Anspruchs zu bestimmen, werden die anerkannten Ausgaben wie z.b. der Lebensbedarf und die Wohnungsmiete (bei Heimbewohner/-innen die Heimkosten), die Krankenkassenprämien usw. dem anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Einkommen Zum anrechenbaren Einkommen gehören nicht nur alle Renteneinkünfte (inkl. AHV/IV-Renten, Pension, Renten aus dem Auslang usw.) und anderen Einkommen (z.b. Liegenschafterträge, Nutzniessung), sondern auch ein sogenannter Vermögensverzehr. Vermögensverzehr Damit wird ein Teil des Vermögens (Verzehr) bezeichnet, der bei Alleinstehenden Fr. 37 500.00 und bei Ehepaaren Fr. 60 000.00 übersteigt, nach Abzug der Schulden. Zudem werden auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf welche verzichtet wurde z.b. Schenkungen an die Kinder, Einnahmen aus Mietzinserträgen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn dieser Verzicht Jahre zurückliegt. Welche Kosten sind anerkannt bei Personen, die Zuhause leben (Zahlen Stand 2016) Pauschale für den gesamten Lebensbedarf Fr. 1 607.50 bei Einzelpersonen und Fr. 2 411.25 bei Ehepaaren plus Lebensbedarf bei Kindern. Krankenkassenprämie Fr. 403.00 (Prämienregion 3), Miete inkl. NK oder Hypothekarzinse max. Fr. 1 100.00 bei Einpersonenhaushalt, Fr. 1 250.00 bei Ehepaaren,. Bei selbstbewohnten Liegenschaften können für Nebenkosten zusätzlich Fr. 1 680.00 angerechnet werden.

Seite 4/6 Welche Kosten sind anerkannt bei Personen, die im Heim leben (Zahlen Stand 2016)? Heimkosten gemäss Pflegestufe bis zum max. EL-berechtigten Höchsttarif (Stand 2016 Fr. 182.40), Krankenkassenprämie Fr. 403.00 (Prämienregion 3), freie Quote (z.b. Taschengeld, Kleider) Fr. 367.00. Welche Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden? Die EL vergütet unter gewissen Voraussetzungen Kosten für Zahnarzt, Diät, medizinisch notwendige Transporte, Hilfsmittel, Selbstbehalte und Franchisen sowie Pflegekosten, falls die Pflege zu Hause oder in Tagesstrukturen vorgenommen wird, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (Bedingung, mind. 6 Mt. vor der Kur muss bereits EL bezogen werden). Krankheits- und Behinderungskosten müssen einzeln ausgewiesen und unter Vorlage der Originalrechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden. Keine Leistung ohne Anmeldung! Der EL-Anspruch muss mit amtlichem Anmeldeformular, zusammen mit allen Belegen und Beweismitteln, bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden. Wer EL beansprucht, hat alle nötigen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgetreu zu erteilen sowie alle verlangten Beweismittel und Belege vorzulegen. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder für andere widerrechtlich eine EL erwirkt oder zu erwirken versucht, macht sich strafbar. Ausserdem müssen zu Unrecht bezogene EL zurückerstattet werden. Die nötigen Formulare können auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch - Formulare ) heruntergeladen werden. Radio- und TV-Gebühren (Billag) EL-Beziehende sind von diesen Kosten befreit, Änderungen sind der Billag direkt zu melden. Änderungen sofort melden! Ergänzungsleistungsbezüger/-innen oder deren Vertreter/-innen haben der AHV-Zweigstelle ihres Wohnorts jede Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.b. Änderung des Zivilstandes oder der Wohnsituation) und wirtschaftlichen (z.b. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erbschaftsanfall) sofort und unaufgefordert zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, die bei Familienmitgliedern eintreten, die bei der EL-Festsetzung berücksichtigt wurden. Eine Meldepflichtverletzung hat die Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur Folge! Hilfsmittel der AHV In der Schweiz wohnende Bezügerinnen und Bezüger von Renten im AHV-Alter und von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf Hilfsmittel. Die Hilfsmittel werden von den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen zugesprochen. Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken Hörgeräte für ein Ohr Lupenbrillen

Seite 5/6 Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte Gesichtsepithesen Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe Rollstühle ohne Motor Hilflosenentschädigung In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn: sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos sind die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig. Die Entschädigung bei AHV-Rentnern beträgt bei einer Hilflosigkeit: Im eigenen Zuhause oder Heim Im eigenen Zuhause; nur wenn bereits vor der AHV IV-HE bezogen wurde leichten Grades CHF 235.00 Mt. 1 CHF 470.00 Mt. mittleren Grades CHF 588.00 Mt. CHF 1 175.00 Mt. schweren Grades CHF 940.00 Mt. CHF 1 880.00 Mt. 1 Entfällt bei einem Aufenthalt im Heim Die Entschädigung bei IV-Rentnern beträgt bei einer Hilflosigkeit: Im Heim (mind. 15 Tage pro Mt. Im Heim Im eigenen Zuhause leichten Grades CHF 118.00 Mt. CHF 470.00 Mt. mittleren Grades CHF 294.00 Mt. CHF 1 175.00 Mt. schweren Grades CHF 470.00 Mt. CHF 1 880.00 Mt. Der Antrag ist bei der IV-Stelle des Kantons oder bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Assistenzbeitrag der IV Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, die die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Volljährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie: eine Hilflosenentschädigung beziehen; zu Hause leben.

Seite 6/6 Ein Hilfebedarf wird anerkannt, wenn die versicherte Person in den folgenden Bereichen während mindestens dreier Monate regelmässig der Hilfe bedarf: a) alltägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen, Essen usw.); b) Haushaltsführung; c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d) Erziehung und Kinderbetreuung; e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f) berufliche Aus- und Weiterbildung; g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h) Überwachung während des Tages; i) Nachtdienst (Überwachung und Hilfe). Der anrechenbare Stundenaufwand ist begrenzt und individuell bestimmt. Der Assistenzbeitrag wird aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs der versicherten Person festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte, Grundpflege gemäss KVG usw.). Der Normaltarif beträgt CHF 32.90 pro Stunde (alle Tarife Stand 2016). Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen e) g) gemäss Ziffer 5 aufgrund der Beeinträchtigung der versicherten Person über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag CHF 49.40 pro Stunde. Für den Nachtdienst gilt ein individueller, nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung bestimmter Ansatz max. CHF 87.80 pro Nacht. Diese Ausführungen vermitteln nur eine Kurzübersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und wird auf das Merkblatt der AHV/IV 4.14 verwiesen. Weiterführende Informationen Weitere Informationen und Merkblätter zu den einzelnen Versicherungen erhalten Sie auf folgenden Homepages: AHV (www.ahv-iv.info), klicken Sie auf den nachfolgenden Text: AHV Willkommen Ausgleichskasse des Kantons Bern (www.akbern.ch), klicken Sie dazu auf diesen Text: Ausgleichskasse des Kantons Bern