Rechtsformen für Investitionen in der Ukraine

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Transkript:

Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17, 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf Telefon (02 11) 35 57-0 Rechtsformen für Investitionen in der Ukraine Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine entwickeln sich positiv. Die deutschen Exporte betrugen im Jahre 2006 annährend 4,4 Milliarden Euro und haben sich damit seit 2002 fast verdoppelt. Insgesamt gilt Deutschland als der zweitgrößte Handelspartner der Ukraine. Erschlossen anfangs vor allem Großkonzerne den aussichtsreichen Markt, so interessieren sich nun zunehmend mittelständische Betriebe für eine Geschäftstätigkeit in der Ukraine. Für die Markterschließung stehen ausländischen Investoren eine Reihe rechtlicher Plattformen zur Verfügung. Im Wesentlichen unterscheidet man in der Ukraine zwischen drei Grundtypen: der Repräsentanz, der juristischen Person und des Vertrages über die gemeinsame Tätigkeit. Während die Repräsentanz im Namen des deutschen Mutterunternehmens handelt, verkörpert die juristische Person ein eigenständiges Rechtssubjekt. Wegen ihrer auf das Satzungskapital beschränkten Haftung kommt in der Praxis der sog. TOV die größte Bedeutung zu. Die TOV lässt sich durchaus mit der deutschen GmbH vergleichen, wobei jedoch viele Besonderheiten zu beachten sind. A. Juristische Personen Soll eine Investition über eine juristische Person vorgenommen werden, kommen als Vehikel insbesondere die TOV (vergleichbar der deutschen GmbH) und die VAT/ZAT (vergleichbar der deutschen AG) als Kapitalgesellschaften in Betracht. Sie unterliegen einem besonderen Gründungs- und Eintragungsverfahren. Kapitalgesellschaften verfügen über ein gesondertes Vermögen, mit dem sie für ihre Verbindlichkeiten ausschließlich haften. Sie können Vermögens- und persönliche Nichtvermögensrechte im eigenen Namen erwerben sowie diese Rechte geltend machen und als Klägerin und Beklagte vor Gericht auftreten. a. Übersicht. Nach ukrainischem Recht gibt es u. a. folgende Kapitalgesellschaften: Formen von Kapitalgesellschaften Offene Aktiengesellschaft (VAT) ca. 80.000 Geschlossene Aktiengesellschaft (ZAT) ca. 80.000 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (TOV) ca. 6.300 Aktien unbeschränkt übertragbar Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien (Vorkaufsrecht der anderen Aktionäre) Flexible Organisationsstruktur, unbeschränktes Austrittsrecht der Gesellschafter b. Registrierung juristischer Personen. Eine juristische Person entsteht mit ihrer staatlichen Registrierung. Grundsätzlich sind alle juristischen Personen unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform registrierungspflichtig. Diese Registrierung erfolgt durch staatlich bestellte Registratoren bei den Stadt- und Bezirksstaatsverwaltungsbehörden am Sitz der juristischen Person. Daneben sind noch weitere Registrierungen notwendig, z.b. bei den Steuerbehörden. In Kiew hilft hier das im Juli 2004 eingeführte sog. Ein-Fenster-Prinzip. Danach soll der Antragsteller die Unterlagen nur bei einer Registrierungsbehörde einreichen und diese veranlasst dann alle weiteren Registrierungen anderer Behörden. In anderen Landesteilen der Ukraine steht die für das Ein-Fenster-Prinzip notwendige Behördeninfrastruktur noch nicht zur Verfügung. Spezialisierte Firmen bieten die Dienstleistung an, alle notwendigen Behörden abzuarbeiten und die unterschiedlichen Registrierungen so einzeln einzuholen. 1

Die Daten über die staatliche Registrierung der juristischen Person werden in das Einheitliche Staatsregister für juristische Personen und Privatunternehmer eingetragen. Es wird eine Registrierungsurkunde ausgehändigt. Das vorgenannte Register ist zur allgemeinen Einsicht zugänglich. Es enthält unter anderem Informationen über die zur eigenständigen, ohne weitere Vollmacht zur Vertretung befugten Personen, wie z.b. dem Geschäftsführer. Die Gerichtspraxis hat bisher noch keine dem deutschen Recht bekannte positive oder negative Gutglaubenswirkung solcher Eintragungen entwickelt. Ferner ist die dem deutschen Recht bekannte Staatshaftung dem ukrainischen Recht fremd. c. Organisationsverfassung der Kapitalgesellschaften Organisationsverfassung Gesellschafterversammlung oder Aktionärsversammlung Direktor/Direktorenrat bei TOVs und Vorstand bei Aktiengesellschaften Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaft Entscheidungen über grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft (darf über alle Angelegenheiten entscheiden) Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, der Hauptversammlung untergeordnet / bei AG auch dem Aufsichtsrat Kontrolle des Vorstands und Vertretung der Rechte der Aktionäre, Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein Die Gesellschafterversammlung kann daneben mit der Revisionskommission ein ständiges Organ bilden, das die Kontrolle über die Finanz- und Wirtschaftstätigkeit des Exekutivorgans hat. d. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (TOV). Das Satzungskapital der Gesellschaft besteht aus den Einlagen der Gesellschafter. Die Höhe ist in den Gründungsdokumenten festgelegt. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Eine Einmanngesellschaft ist möglich. Gesellschafter einer Einmann-TOV kann aber nicht wiederum eine Einmann-Gesellschaft sein. Die Gründung einer TOV dauert ca. einen bis eineinhalb Monat. Eine Pflicht zur Registrierung von Gesellschaftsanteilen besteht nicht. Das Mindeststammkapital einer TOV hat 100 Mindestlöhnen zu entsprechen, wobei die Höhe des jeweiligen Mindestlohns zugrunde gelegt wird, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Gründung der TOV (Einreichung der Unterlagen) gilt. Ab dem 1. Dezember 2006 beträgt der Mindestlohn UAH 400,-. 1 Demgemäß darf das Mindeststammkapital einer TOV nicht weniger als UAH 40.000,- (ca. 6.300 Euro) betragen. Für die Herabsetzung des Stammkapitals einer TOV bedarf es eines Beschlusses der Gesellschaft. Der Beschluss entfaltet seine Rechtswirkung nicht früher als drei Monate nach seiner Eintragung in das staatliche Register und der formgültigen Bekanntmachung. Zwecks Wahrung der Gläubigerinteressen verbietet das Gesetz jede Befreiung des Gesellschafters von der Einzahlungspflicht der Einlage in das Grundkapital, z.b. durch Forderungsverrechnung gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschafter müssen im Moment der Registrierung der Gesellschaft mindestens 50% des Stammkapitals eingezahlt haben. Die restliche Summe hat binnen des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit zu erfolgen. Jeder Gesellschafter ist befugt, seinen Gesellschaftsanteil vollständig oder teilweise an einen oder einige Gesellschafter der Gesellschaft zu verkaufen oder auf andere Weise abzutreten. Besondere Zustimmungserfordernisse durch die Satzung sind möglich. Den Gesellschaftern steht ein Vorkaufsrecht zu. Die Gesellschafter haben das jederzeitige Recht, aus der Gesellschaft auszutreten. Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie ist mindestens zweimal pro Jahr einzuberufen, wenn die Gründungsdokumente nicht häufigere Versammlungen vorsehen. Sie ist nur dann beschlussfähig, wenn so viele Gesellschafter anwesend sind, die mehr als 60% des Satzungskapitals halten. Das Exekutivorgan leitet die laufende Tätigkeit der Gesellschaft. Es kann aus einer Person (Direktor) oder einigen Personen als Kollegialorgan (Direktorenrat) bestehen. 1 Ab dem 1. Juli 2007 beträgt der Mindestlohn 420 UAH und dementsprechend erhöht sich das einer TOV auf 42.000 UAH (ca. 6.500 Euro). 2

Zum Direktor oder zu Direktionsmitgliedern dürfen auch Personen bestellt werden, die nicht unmittelbare Gesellschafter sind. Das Exekutivorgan wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Es löst alle Fragen der laufenden Tätigkeit, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen. Der Direktor (Vorstand) ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verantwortlich. Die Gesellschafterversammlung soll daneben mit der Revisionskommission ein ständiges Organ bilden, das die Kontrolle über die Finanz- und Wirtschaftstätigkeit der Direktion hat. Anteilsgröße beteiligungsunabhängig 20% + 1 50 % + 1 60 % + 1 Gesellschafterrechte - Teilnahme an der Gesellschafterversammlung - Stimmrecht proportional der Anteilsgröße am Stammkapital - Recht, über Anteil am Stammkapital der TOV frei zu verfügen (aber: Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter) - Recht auf Anteil am Gewinn der TOV proportional der Anteilsgröße am Stammkapital - Teilnahme an der Verwaltung - Vorkaufsrecht auf Erwerb von Anteilen, die von anderen Gesellschaftern der TOV veräußert werden (proportional zur Anteilsgröße, die bereits von einem Gesellschafter gehalten wird) - Verlangen einer internen externen Überprüfung der Vorstandstätigkeit oder der jährlichen Rechnungslegung der TOV - Recht, Vorschläge zur Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der TOV zu machen - jederzeitiges Austrittsrecht - Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlung zu jeder Zeit oder Einberufungsrecht, falls der Vorsitzende der TOV dem Verlangen binnen 25 Tagen nicht nachkommt - Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zu folgenden Fragen: Ausschluss eines Gesellschafters aus der TOV; Bestimmung der Hauptrichtungen der Tätigkeit der TOV; Bestätigung der Pläne und Rechenschaftsberichte über ihre Erfüllung; Satzungsänderungen. - Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über alle übrigen Fragen erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesellschafter - Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung e. Aktiengesellschaft. Das Gesetz unterscheidet zwischen der offenen und der geschlossenen Aktiengesellschaft. Die offene Aktiengesellschaft (im Weiteren VAT ) ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien öffentlich gezeichnet und die an der Börse gehandelt werden können. Die Aktionäre können über ihre Aktien grundsätzlich ohne Zustimmung anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft verfügen. Die geschlossene Aktiengesellschaft (im Weiteren ZAT ) ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktien im Rahmen der Gründung nur unter den Gründungsmitgliedern ausgegeben werden dürfen und weder frei gezeichnet noch an Börsen gehandelt werden können. Den Aktionären einer ZAT steht beim Aktienverkauf durch andere Aktionäre ein Vorkaufsrecht zu. Die Satzung ist das einzige Gründungsdokument der Aktiengesellschaft. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft durch mehrere Personen ist zusätzlich ein Gründungsvertrag abzuschließen. Wird die Gesellschaft durch natürliche Personen gegründet, ist der Gründungsvertrag zusätzlich notariell zu beglaubigen. Der Gründungsvertrag muss bei der staatlichen Registrierung nicht vorgelegt, sollte aber vorbereitet werden. Die Gründung einer ZAT nimmt ca. 60 bis 70 Tage, die Gründung einer VAT ca. 120 bis 140 Tage in Anspruch. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft besteht aus den Einlagen der Aktionäre. Das Satzungskapital einer Aktiengesellschaft entspricht dem Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Aktien und hat ein Ä- quivalent von mindestens 1.250,- Mindestlöhnen, wobei die Höhe des Mindestlohns zu Grunde gelegt wird, die zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft (Einreichung der Unterlagen) galt (ab dem 1. Dezember 2006 UAH 500.000,-, entspricht ca. EUR 80.000,-). 2 Die Gründer einer Aktiengesellschaft sind verpflichtet, die Aktienemission zu den bei der Wertpapierkommission festgelegten Bedingungen zu veröffentlichen. Bei der Gründung der Aktiengesellschaft erfolgt die offene Zeichnung der Aktien durch die Gründer, die in jedem Fall verpflichtet sind, 25% des Stammkapitals über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu halten. 2 Ab dem 1. Juli 2007 beträgt der Mindestlohn 420 UAH und dementsprechend erhöht sich das Mindestsat- zungskapital einer ZAT/VAT auf 525.000 UAH (ca. 81.000 Euro). 3

Es ist gesetzlich festgelegt, dass Personen, die Aktien einer offenen Aktiengesellschaft gezeichnet haben, zu dem Tag der Einberufung der Gründungsversammlung der ZAT/VAT nicht weniger als 30% des Nennwertes der Aktien eingezahlt haben müssen. In einer ZAT sowie in einer VAT, in der alle Aktien zwischen ihren Gründern verteilt sind, müssen 50% des Nennwertes der Aktien zum Tag der Einberufung der Gründungsversammlung einbezahlt worden sein. Die Aktiengesellschaft kann einfache und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgeben. Über die Ausschüttung von Dividenden entscheidet die Gesellschafterversammlung. Vorzugsaktien geben ihren Inhabern ein Vorzugsrecht auf Dividenden und bei der Teilnahme an der Vermögensverteilung bei Auflösung der Gesellschaft. Dafür sind die Besitzer von Vorzugsaktien grundsätzlich nicht berechtigt, an der Geschäftsführung teilzunehmen. B. Repräsentanz a. Gründung. Eine Repräsentanz ist als Akquisitionsmittel eine gesonderte Struktureinheit einer juristischen Person, die sich außerhalb des Hauptsitzes der Muttergesellschaft befindet, diese vertritt und in deren Interesse handelt. Eine Repräsentanz ist keine juristische Person und übt keine selbständige Handelstätigkeit aus. Sie handelt ausschließlich im Namen und im Auftrag der ausländischen Gesellschaft, verfügt über deren Vermögen und handelt gemäß ihrer sog. Grundsätze. Eine Repräsentanz hat kein Satzungskapital. Besondere Beachtung muss das deutsch-ukrainische Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1995 finden. In ihm sind klare Grenzen festgelegt, wann eine Repräsentanz als Betriebsstätte zu qualifizieren ist und damit einer eigenen Besteuerung nach ukrainischem Recht unterliegt. Sie unterliegt der Pflicht zur Registrierung. Diese wird durch das Wirtschaftsministerium vorgenommen. Dazu sind umfangreiche Unterlagen notwendig, die notariell am Ausstellungsort beglaubigt werden und im internationalen Rechtsverkehr Anerkennung finden müssen. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Erfordernis der Legalisierung, die bei konsularischen Stellen der Ukraine in beiden Ländern durchgeführt wird. Anschließend sind die Registrierungsunterlagen mit einer amtlichen Übersetzung ins Ukrainische zu verbinden, welche mit dem Siegel des Übersetzers zu versehen und in der Ukraine notariell zu beglaubigen sind. Die Originalunterlagen sind innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ausstellungsdatum im Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft beim Wirtschaftsministerium zu verwenden. Nach Einreichung der Registrierungsunterlagen wird durch das Wirtschaftsministerium eine einmalige Registrierungsgebühr von USD 2.500,- erhoben. Nach Einreichung der Unterlagen entscheidet das Wirtschaftsministerium über die Registrierung oder deren Ablehnung. Die Repräsentanz gilt mit der Registrierung als eröffnet. Die Angaben über die Registrierung werden in das Staatsregister für Repräsentanzen eingetragen, das vom Wirtschaftsministerium geführt wird. Die Registrierungsbescheinigung wird durch das Wirtschaftsministerium innerhalb von 60 Tagen nach der Entrichtung der Registrierungsgebühr ausgestellt und ist nicht befristet. Innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Registrierungsbescheinigung und vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist die Repräsentanz zusätzlich bei der Steuerbehörde, sowie beim Sozial- und Rentenfonds an ihrem Sitz anzumelden. Insgesamt nimmt die Gründung einer Repräsentanz ca. 90 bis 100 Tage in Anspruch. b. Tätigkeit. Die Geschäftsführung der Repräsentanz obliegt einem Repräsentanzleiter, der von der ausländischen Gesellschaft zu bestellen ist. Dieser handelt aufgrund einer ihm nach deutschem Recht erteilten Vollmacht. Diese wird nach deutschem Recht notariell beglaubigt und durch ukrainische Konsularbehörden legalisiert. Die Befugnisse des Repräsentanzleiters werden ausschließlich durch diese Vollmacht bestimmt und nicht durch Vorschriften über die Repräsentanz oder die Gründungsurkunden. Durch das Handeln des Repräsentanzleiters wird das Mutterunternehmen berechtigt und verpflichtet. Es haftet in voller Höhe für alle Verbindlichkeiten der Repräsentanz. Die Registrierungsbescheinigung ist zugleich Grundlage zur Ausfertigung von Dienstkarten für die ausländischen Mitarbeiter, wenn diese im Antrag angegeben wurden. Der Erhalt einer Arbeitserlaubnis für ausländische Mitarbeiter ist daneben nicht zusätzlich erforderlich. 4

C. Vertrag über gemeinsame Investitionstätigkeit Ausländische Investoren sind berechtigt, sog. Verträge über gemeinsame Investitionstätigkeit abzuschließen, z.b. Verträge über gemeinsame Produktion u.s.w. Dieser Vertrag unterliegt der einfachen Schriftform, nicht einer notariellen Beglaubigung. Dies gilt unabhängig davon, ob auf ukrainischer Seite eine Privatunternehmung oder ein Staatsbetrieb steht. Ferner ist die staatliche Registrierung Pflicht. Sie erfolgt bei den territorialen Verwaltungen des Wirtschaftsministeriums. Für die Registrierung sind umfangreiche Unterlagen einzureichen. Die staatliche Registrierung des Vertrages über gemeinsame Investitionstätigkeit ist binnen 20 Kalendertagen ab dem Tag der Antragstellung durchzuführen. Für die gemeinsame Investitionstätigkeit wird eine gesonderte Buchhaltung geführt, mit der eine der Parteien beauftragt wird. Zudem wird ein gesondertes Konto eröffnet. Die Einfuhr von Vermögen in die Ukraine zwecks Investition aufgrund eines solchen Investitionsvertrages wird nicht mit Einfuhrzöllen belegt. Der im Rahmen der gemeinsamen Investitionstätigkeit erwirtschaftete und zu verteilende Gewinn unterliegt einer Besteuerung in Höhe von 25%. Der Vertrag über die gemeinsame Investitionstätigkeit ist bei den territorialen Steuerbehörden am Wohnsitz desjenigen Gesellschafters zu registrieren, der zur Bilanzierung bevollmächtigt ist. Beiten Burkhardt Kiew Wul. Zhylyanska 19 01033 Kiew / Ukraine Tel.: + 38 044 494 04 00 Fax: + 38 044 494 04 01 Rechtsanwalt Felix Rackwitz, Büroleiter E-Mail: Felix.Rackwitz@bblaw.com Rechtsanwalt Felix Haffner, LL.M. Felix.Haffner@bblaw.com Ihr Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf: Robert Butschen, Tel. (0211) 35 57 217, E-Mail: butschen@duesseldorf.ihk.de Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Kammer nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: April 2007 5