K-Ö Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse MERKBLATT Stand: 17.09.2012 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 2. Rechtsgrundlagen... 3 3. Antragsstellung... 4 4. Sicherheit... 4 5. Erteilung... 5 6. Gültigkeit der Lizenz... 5 7. Zollkontingente und präferentielle Einfuhrregelungen... 5 LIZENZEN FÜR ZOLLKONTINGENTE GEMÄß ANHANG I... 5 LIZENZEN FÜR NICHTKONTINGENTIERTE PRÄFERENTIELLE EINFUHREN GEMÄß ANHANG II... 6 LIZENZEN FÜR EINFUHREN MIT EINER BESCHEINIGUNG IMA 1 GEMÄß ANHANG III... 6 DIESER ABSCHNITT GILT FÜR EINFUHREN IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN AUS NEUSEELAND, AUSTRALIEN UND KANADA.... 6 NEUSEELAND-BUTTER... 7 8. Zusammenfassende Tabelle... 8 9. Europäische Gemeinschaft Einfuhrlizenz AGRIM... 9 10. Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation elizenzantrag... 10 11. Hinweise zum Ausfüllen von Papier-Einfuhrlizenzanträgen... 12 12. Zutritts- und Kontrollrechte... 14 13. Aufbewahrungspflichten... 14 14. Anhang II Teil D... 15 15. Rat und Hilfe... 15 Stand: 17.09.2012 Seite 2 von 16
1. Allgemeines Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Marktorganisationen von Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient weiters der Verwaltung von Importkontingenten. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis einzuführen. Die Lizenz ist der Einfuhrzollstelle vorzulegen und kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. Im Milch-Bereich ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, für jede Einfuhr im Rahmen von Zollkontingenten bzw. anderer Präferenzegelungen eine Importlizenz erforderlich (keine Freimengen!). Einfuhren zu vollem Zollsatz sind nicht lizenzpflichtig. Die Nennung von Anhängen in diesem Merkblatt bezieht sich immer auf die Anhänge zur VO (EG) Nr. 2535/2001. Einführer, die in der EU ansässig sind, können seit dem 1. Februar 2010 Anträge für Import-Lizenzen über die Internetapplikation elizenzantrag stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt elizenzantrag. In Ausnahmefällen kann weiterhin auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden. In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt elizenz. Für Einfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die elizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die elizenz kann nur in Österreich verwendet werden. Für die Einfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der Einfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung (EU) Nr. 282/2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse Stand: 17.09.2012 Seite 3 von 16
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBL. II Nr. 29/2008 Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBL. II Nr. 36/2008 3. Antragsstellung Anträge, die bei der AMA bis spätestens 13.00 h einlangen, gelten für den selben Tag als gestellt (sofern auch der Nachweis über die Hinterlegung einer ausreichenden Sicherheit bis spätestens 13.00 h erbracht wurde). Anträge, die bei der AMA nach 13.00 h einlangen, gelten erst für den nächsten Arbeitstag als gestellt. Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 16 den 8-stelligen Warencode der Kombinierten Nomenklatur enthalten. Die Lizenz ist nur für dieses Erzeugnis gültig. 4. Sicherheit Die Höhe der Sicherheit beträgt EUR 10,00 / 100 kg (Ausnahme: Einfuhrlizenzen im Rahmen von Kontingenten). Die Hinterlegung der Sicherheit kann mittels Höchstbetragsbankgarantie, Einzelbankgarantie oder Banküberweisung (Konto der Agrarmarkt Austria P.S.K., BLZ 60.000, Kto. Nr. 92.048.070) erfolgen. - Keine Sicherheit ist erforderlich bei Beträgen bis EUR 100,00 pro Lizenzantrag. Feld 11 (Sicherheit) enthält den Vermerk sicherheitenfreie Menge. - Eine Lizenz kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn der für die Erteilung einer Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als EUR 500,00 beträgt, der Antragsteller den Sitz in Österreich hat und ein Zahlungsversprechen (=> Formular) abgibt. In diesem Fall enthält Feld 11 (Sicherheit) den Vermerk Zahlungsversprechen gem. Art. 5 der VO (EU) Nr. 282/2012 Bei Papier-Lizenzen ist die AMA jedoch verpflichtet, den Sicherheitenbetrag zwei Monate nach Ende der Gültigkeit einer Lizenz einzufordern, wenn bis dahin die Lizenz nicht in der AMA vorliegt. Stand: 17.09.2012 Seite 4 von 16
Der Nachweis der Einfuhrpflicht ist bei Lizenzen, die im Rahmen von Kontingenten erteilt wurden, innerhalb von 45 Tagen, bei allen anderen Lizenzen binnen 2 Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen (Rückgabe der Papier-Lizenz an die AMA). Elektronische Lizenzen gelten 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeit als zurückgegeben. Für eine vorzeitige Rückgabe einer elektronischen Lizenz übermitteln sie den Antrag auf Abschluss über die Internetapplikation elizenzantrag. In Ausnahmefällen können sie auch das Formular im Merkblatt elizenz (Seite 9) verwenden. Wird die Erfüllung der Einfuhrpflicht fristgerecht nachgewiesen, so wird die gesamte Sicherheit freigegeben. Genaue Informationen bezüglich Freigabe der Sicherheit bzw. Sicherheitenverfall entnehmen sie bitte dem Merkblatt Lizenzen Grundlagen. 5. Erteilung Die Lizenzen werden spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung ausgestellt (Ausnahme: Einfuhrlizenzen im Rahmen von Kontingenten). 6. Gültigkeit der Lizenz Die Lizenz ist vom Tag der Erteilung bis zum Ende des dritten darauffolgenden Kalendermonats gültig (Ausnahme: Einfuhrlizenzen im Rahmen von Kontingenten). 7. Zollkontingente und präferentielle Einfuhrregelungen Lizenzen für Zollkontingente gemäß Anhang I Die Antragsstellung ist nur für zugelassene Firmen möglich! (Einreichfristen: 20.-30. November bzw. 1.-10. Juni) Übersicht über Ursprungsländer und Erzeugnisse: Alle Drittländer: Magermilchpulver, Butter und andere Fettstoffe aus der Milch und div. Käse Schweiz: ex 0401 40, ex 0401 50, 0403 10 Norwegen: 0406 Island: 0405 10 11, 0405 10 19, ex 0406 10 20 Skyr Moldau: 0401 bis 0406 Stand: 17.09.2012 Seite 5 von 16
Genaue Informationen sind den Merkblättern Einreichungen von Importanträgen für Milch und Milchprodukte im Rahmen von bestimmten Kontingenten sowie Zulassung von Antragstellern für Importlizenzen für Milch und Milchprodukte im Rahmen von bestimmten Kontingenten zu entnehmen. Lizenzen für nichtkontingentierte präferentielle Einfuhren gemäß Anhang II Dieser Abschnitt gilt für begünstigte Einfuhren bestimmter Milcherzeugnisse aus bestimmten Drittländern mit ermäßigtem Zollsatz ohne Mengenbegrenzung. Übersicht über Ursprungsländer: Südafrika, Schweiz, Türkei Alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz sind zollfrei; es ist keine Einfuhrlizenz erforderlich. Lizenzanträge müssen folgendes beinhalten: - in den Feldern 7 und 8: das Versendungsland und das Ursprungsland sind verbindlich ("JA") anzugeben. - im Feld 15 (Bezeichnung nach der KN): bei den Einfuhren aus der Türkei und der Schweiz: die genaue Beschreibung des in Anhang II Teil B bzw. Teil D (siehe Anlage) aufgeführten Erzeugnisses und bei den übrigen Einfuhren: die genaue Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere verwendete Rohstoffe und Fettgehalt (%). Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 sind außerdem der Fettgehalt (%) der Trockenmasse und der Wassergehalt (%) der fettfreien Masse anzugeben - im Feld 16 (KN Code): den KN-Code gemäß dem betreffenden Anhang, gegebenenfalls mit vorangestelltem ex - im Feld 20 (Besondere Angaben): "Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 20 Lizenzen für Einfuhren mit einer Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang III Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen von Zollkontingenten aus Neuseeland, Australien und Kanada. 1. Die Bescheinigung IMA 1 ist nur gültig, wenn sie von einer der in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Stellen ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Die Bescheinigung muss mit dem Stempel der erteilenden Stand: 17.09.2012 Seite 6 von 16
Stelle, Ort und Datum der Ausstellung, sowie der Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person versehen sein. Bei Beantragung einer Lizenz ist der AMA das Original der Bescheinigung IMA 1 vorzulegen. 2. Die Bescheinigung IMA 1 muss für jedes Produkt die Angaben nach Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 enthalten. 3. Die Bescheinigung IMA 1 ist vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des achten darauf folgenden Monats gültig, jedoch nicht länger als die entsprechende Einfuhrlizenz oder bis zum 31. Dezember des Jahres Ihrer Erteilung. Jedoch können jeweils ab 1. November Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden, die ab 1. Jänner des folgenden Jahres für Mengen im Rahmen des Kontingentes des betreffenden Einfuhrjahres gültig sind. 4. Lizenzanträge müssen Folgendes beinhalten: - in den Feldern 7 und 8: das Versendungsland und das Ursprungsland sind verbindlich ("JA") anzugeben. - im Feld 15 (Bezeichnung nach der KN): die Beschreibung der Erzeugnisse entsprechend Anhang III - im Feld 16 (KN-Code): den KN-Code gemäß Anhang III, gegebenenfalls mit vorangestelltem ex - im Feld 20 (Besondere Angaben): gegebenenfalls die Kontingentnummer, die Nummer der Bescheinigung IMA 1 und das Ausstellungsdatum in Form der folgenden Vermerke: Nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung IMA 1 Nr...., ausgestellt am... Neuseeland-Butter Siehe Merkblatt Einreichungen von Importanträgen für neuseeländische Butter (Kontingent Nr. 09.4195, 09.4182) Stand: 17.09.2012 Seite 7 von 16
8. Zusammenfassende Tabelle Lizenzart IMA 1 Bescheinig ung für AMA erforderlich Versendungs-/ Ursprungsland verbindlich Gültigkeitsdauer Sicherheit für 100 kg Lizenzerteilung Zollkontingent Anhang I Teil A Teile F, H, I und J Nein Nein Ja bis zum Ende des Kontingentteilzeitraumes 35 EUR innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Beschluss der Europäischen Kommission Präferentielle Einfuhrregelung Anhang II Nein Ja Laufendes Monate + 3 Monate 10 EUR spätestens am 1. Arbeitstag nach Antragstellung Andere Importe mit IMA 1: (Anhang III B) Ja Ja Laufendes Monat + 3 Monate 10 EUR am 4. Arbeitstag nach Antragstellung Neuseeland Butter (Anhang III A) Nein Ja bis zum Ende des Kontingentteilzeitraumes 35 EUR innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Beschluss der Europäischen Kommission Stand: 17.09.2012 Seite 8 von 16
9. Europäische Gemeinschaft Einfuhrlizenz AGRIM 1 Ausstellende Stelle der Lizenz (Bezeichnung und Anschrift) AT Nr. 4 Antragsteller (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat) Antrag 7 Versendungsland Verbindlich JA 8 Ursprungsland Verbindlich JA NEIN NEIN 11 Gesamtbetrag der Sicherheit 13 EINZUFÜHRENDES ERZEUGNIS 14 Handelsübliche Bezeichnung 15 Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) 16 KN-Code(s) 17 Menge (1) in Zahlen 18 Menge (1) in Buchstaben 20 Besondere Angaben ANMERKUNGEN Ort und Datum: Unterschrift des Antragstellers: Stand: 17.09.2012 Seite 9 von 16
10. Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation elizenzantrag Zur Verwendung der Internetapplikation elizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code notwendig. Informationen dazu finden sie im Merkblatt e-lizenzantrag. In der Maske Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen wählen sie bitte den Sektor Milch und Milcherzeugnisse aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn sie weitere Suchkriterien eingeben. Nach dem Klick auf den Button Suchen erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen die von der AMA angelegt wurden. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der AMA. Wählen sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken sie auf den Button Auswählen. Diesen Schritt können sie überspringen wenn sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in den Suchkriterien eingeben. Sie gelangen nun in die Maske Neue Lizenz/Bescheinigung und können Ihren Antrag erstellen. Die Internetapplikation elizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte Felder bereits vorbefüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen: Block Rechteempfängerdaten Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen, füllen sie bitte alle Felder aus. Block Länder Das Versendungs- / Urpsrungsland kann über den Lupe-Button ausgewählt werden. Durch Eingabe des Ländercodes bzw. Ländernamens im 1. Feld kann die Suche mit dem Lupe Button eingeschränkt werden. Ist der Ländercode bekannt, kann dieser in Großbuchstaben im 1. Feld eingegeben werden und wird ohne Betätigung des Lupe- Buttons übernommen. Es können nur jene Versendungs- / Ursprungsländer ausgewählt werden, für die eine Beantragung lt. der jeweils gültigen Verordnung auch zulässig ist. Die Angabe Verbindlich Ja / Nein ist bereits entsprechend der gewählten Vorlage befüllt und kann nicht abgeändert werden. Block KN-Codes und Bezeichnung Abhängig von der gewählten Vorlage gibt es unterschiedliche Erfassungsoptionen: Fixe KN-Codes: - KN-Code(s) und die Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur sind bereits befüllt (können nicht abgeändert werden). Auswählbare KN-Codes: - Aus einer Liste mit mehreren KN-Codes muss der gewünschte KN-Code ausgewählt werden. Dieser scheint dann im Lizenzantrag auf. Durch Klicken auf den Stand: 17.09.2012 Seite 10 von 16
Button Bezeichnung zu KN-Code laden wird die Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur ausgegeben. Die handelsübliche Bezeichnung ist einzugeben. Vorbefüllte Texte können überschrieben werden. Block Menge & Sicherheit Die zu beantragende Menge ist einzugeben (bitte die vorgegebene Maßeinheit berücksichtigen). Falls erforderlich bitte die Menge je KN-Code erfassen und danach den Button Gesamtmenge berechnen anklicken. Durch Anklicken des Buttons Sicherheit berechnen können sie sich die erforderliche Sicherheit berechnen lassen. Block Anmerkungen zum Lizenzantrag Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Weiters haben sie die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken. Stand: 17.09.2012 Seite 11 von 16
11. Hinweise zum Ausfüllen von Papier-Einfuhrlizenzanträgen Bereich Milch und Milchprodukte Allgemeine Hinweise: Der Lizenzantrag ist auf dem entsprechenden Formblatt in Maschinschrift in deutscher Sprache auszufüllen. Stempelabdrücke sind nicht zu verwenden. Formblätter können bei der Agrarmarkt Austria bezogen werden. Die Felder Nr. 1, 4, 7, 8, 11, 14, 15, 16, 17, 18 und 20 sind vom Antragsteller auszufüllen. Der Antrag sowie die Antragsdurchschrift für den Antragsteller müssen folgendes beinhalten: - Ort und Datum der Antragstellung - Stempel des Antragstellers - Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person Der Antrag darf keine Streichungen, Radierungen oder Übermalungen enthalten. Unterläuft beim Ausfüllen eines Antrages ein Fehler, ist ein neues Formblatt auszufüllen. Angaben in den Lizenzen dürfen nach der Lizenzerteilung nicht geändert werden. Feld-Nr. E r l ä u t e r u n g e n 1 Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 A-1200 Wien 4 Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (wenn die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, muss die Eintragung im Feld 4 mit der im Firmenbuch vorgenommenen übereinstimmen). Für Einfuhren im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten die Zulassungsnummer (Zul.-Nr...) 7 und 8 Das Versendungs- und Ursprungsland ist einzutragen. Kästchen "JA" ankreuzen (ausgenommen Zollkontingent Anhang I Teil A hier kann NEIN angekreuzt werden). Stand: 17.09.2012 Seite 12 von 16
- Seite 2- Feld-Nr. E r l ä u t e r u n g e n 11 Angabe des Gesamtbetrages der gestellten Sicherheit in EURO bzw. sicherheitenfreie Menge (bei Beträgen bis EUR 100,--) bzw. Zahlungsversprechen gem. Art. 5 der VO (EU) Nr. 282/2012 (bei Beträgen von weniger als EUR 500,-- wenn Zahlungsversprechen abgegeben wurde). 14 Die Erzeugnisse sind nach dem Sprachgebrauch oder nach der Handelsbezeichnung anzugeben, jedoch nicht mit der Markenbezeichnung. 15 Die genaue Beschreibung gemäß der Kombinierten Nomenklatur ist anzuführen. 16 8-stelliger KN Code ist anzugeben. Bestehen hinsichtlich der Tarifierung Unklarheiten, ist es ratsam sich vor der Lizenzbeantragung mit dem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung zu setzen. Einfuhren im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten: KN-Code wie im betreffenden Kontingent angegeben, gegebenenfalls mit vorangestelltem ex 17 Menge und Maßeinheit (Kilogramm) ist anzugeben. 18 Mengenangabe in Buchstaben sowie Angabe der Maßeinheit. 20 In diesem Feld sind die in den besonderen Vorschriften vorgesehenen zusätzlichen Angaben einzutragen. Anmerkungen In diesem Feld ist entweder Einfuhr von Waren durch Österreich für eine elektronische Lizenz oder Einfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat für eine Papierlizenz einzutragen (nähere Information dazu im Merkblatt elizenz ) Stand: 17.09.2012 Seite 13 von 16
12. Zutritts- und Kontrollrechte Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben. Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern 13. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat sämtliche Unterlagen und Belege, über die er im Zusammenhang mit dem Lizenzantrag verfügt, sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, zb mittels Ausdruck, gewährleistet ist. Merkblatt Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse, Stand: 17.09.2012 Seite 14 von 16
14. Anhang II Teil D VERRINGERTE ZOLLSÄTZE IM RAHMEN VON ANHANG II UND III DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZ ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht 0402 29 11 ex 0404 90 83 Milch zur Ernährung von Säuglingen ( 1 ), in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT 43,80 (1) Als Milch zur Ernährung von Säuglingen gelten nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen Keimen sind und weniger als 10 000 aerobe lebensfähige Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten. 15. Rat und Hilfe Sie erreichen uns TELEFON: +43 1 33 151 Herr Meixner DW 209 Frau Artner DW 312 Frau Berg DW 236 Frau Nitsche DW 309 FAX: +43 (0)1 33 151 - DW 303 E-MAIL: lizenzen@ama.gv.at Dieses Merkblatt kann im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter www.ris.bka.gv.at zur Verfügung Merkblatt Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse, Stand: 17.09.2012 Seite 15 von 16
IMPRESSUM Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 11, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Bildnachweis: AMA HINWEIS: Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Stand: 17.09.2012 Seite 16 von 16