Satzung der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.v. in der Fassung vom 16.02.2015 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Der Sitz des Vereins ist Krefeld. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben 1. Zweck der Tarifgemeinschaft ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben: a) Verhandlungen mit Gewerkschaften über den Abschluß von Tarifverträgen b) Koordinierung von sozialpolitischen Grundsatzfragen c) Erhaltung des Arbeitsfriedens durch Abwehr von Arbeitskämpfen d) Vertretung der sozialpolitischen Interessen der Mitglieder 2. Die Tarifgemeinschaft verfolgt keine wirtschaftlichen oder politischen Zwecke. 3 Mitgliedschaft 1. Der Tarifgemeinschaft gehören ausschließlich die nachfolgend unter Buchstaben a) bis einschließlich q) aufgeführten Mitglieder an. 3 Mitgliedschaft 1. Der Tarifgemeinschaft gehören ausschließlich die nachfolgend unter Buchstaben a) bis einschließlich p) aufgeführten Mitglieder an. a) TÜV NORD CERT GmbH, Essen b) TÜV NORD MOBILITÄT GmbH & Co. KG, Hannover c) TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG, Hamburg d) TÜV NORD AG, Hannover e) TÜV NORD Service GmbH & Co. KG, Hannover f) TÜV NORD EnSys Hannover GmbH & Co. KG, Hannover g) TÜV NORD SysTec GmbH & Co. KG, Hamburg h) TÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG, Hamburg
2 i) MEDITÜV GmbH & CO. KG, Hannover j) TÜV Informationstechnik GmbH (TÜViT), Essen k) TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG l) Rheinisch-Westfälischer TÜV e.v. (RW TÜV), Essen m) TÜV Saarland e.v., Sulzbach n) Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit mbh (GRS), Köln o) Verband der TÜV e.v. (VdTÜV), Berlin p) TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, Darmstadt 2. Die Tarifgemeinschaft beschränkt ihre Tarifzuständigkeit ausschließlich auf ihre vorgenannten Mitglieder. 3. Für den Eintritt in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Aufnahme bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei für die Aufnahme ein einstimmiger Beschluss mit den Stimmen aller Vereinsmitglieder (also nicht nur der erschienenen Mitglieder) erforderlich ist. Ist die Aufnahme beschlossen, ist eine Satzungsänderung zu beschließen, wonach das aufzunehmende Mitglied in der Satzung ausdrücklich als Mitglied geführt wird. Der Eintritt des neuen Mitgliedes erfolgt mit Wirkung ab Vollzug dieser Satzungsänderung im Vereinsregister und mit Veröffentlichung durch den Verein im Internet, und soll erst dann tarifrechtliche Wirkung entfalten. 4. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist b) durch Ausschluß (siehe 7 Ziffer 1 g) 5. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen für das laufende Geschäftsjahr. 6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf das Vermögen der Tarifgemeinschaft, auf Auszahlung oder Rückzahlung von Umlagen oder Einlagen irgendwelcher Art. 4 Finanzierung 1. Die Tarifgemeinschaft kann zur Deckung der anfallenden Kosten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß 2 Umlagen erheben. Die Höhe der Umlage richtet sich nach der Lohn- und Gehaltssumme, die der Berufsgenossenschaft für das vergangene Geschäftsjahr gemeldet wird. 2. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist ein Haushaltsvoranschlag zu erstellen. Der Vorsitzende ist berechtigt, bevor die Mitgliederversammlung den Haushaltsvoranschlag genehmigt hat, Verfügungen im Rahmen der Etatansätze des Vorjahres zu treffen. 3. Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluß zu erstellen. Dieser wird von den Rechnungsprüfern geprüft.
3 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder werden von der Tarifgemeinschaft in den durch 2 beschriebenen Aufgaben beraten und unterstützt. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, unter Verzicht auf den Abschluß eigener tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften die Satzung und die gemäß Satzung ergangenen Beschlüsse zu befolgen, bei der Abwehr von Arbeitskampfmaßnahmen solidarisch zusammenzustehen, der Tarifgemeinschaft die für notwendig erachteten Auskünfte wahrheitsund fristgemäß zu erteilen und die Umlagen pünktlich zu entrichten. Organe der Tarifgemeinschaft sind a) die Mitgliederversammlung ( 7) b) der Vorstand ( 8) 6 Organe der Tarifgemeinschaft 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: a) Wahl des Vorstandes b) Wahl der Mitglieder der Verhandlungskommission auf Vorschlag des Vorstandes c) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichtes des Revisors d) Entlastung des Vorstandes e) Bestellung der Revision Auf die Bestellung der Revision kann verzichtet werden, wenn der Vorstand eine Person aus dem Kreis der Mitglieder beauftragt hat, die Finanzen und das Rechenwerk der Tarifgemeinschaft im jeweils laufenden Geschäftsjahr zu kontrollieren. f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages g) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern h) Entscheidungen über Satzungsänderungen i) Entscheidung über die Auflösung der Tarifgemeinschaft Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren und die der Verhandlungskommission auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Revisor wird, falls der Vorstand keinen Finanzbeauftragten bestellt hat, auf die Dauer von einem Jahr bestellt. 2. Die Mitgliederversammlung ist weiter für die Behandlung und Entscheidung aller vom Vereinszweck umfaßten Aufgaben zuständig. Dazu gehören insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Koordinierung in allen tarifpolitischen Fragen b) Festlegung des Verhandlungsrahmens für die Verhandlungskommission c) Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen d) Annahme oder Ablehnung von Schiedssprüchen
4 Die Annahme oder Ablehnung von Beschlüssen gemäß dieser Bestimmung Ziffer 2 setzt die Zustimmung der betroffenen Mitglieder voraus. 3. In den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand oder in dringenden Fällen vom Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus finden sie statt, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Verhandlungskommission oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 5. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung, aus der die Gegenstände der Beschlußfassung ersichtlich sind, einzuberufen. Die Einladungen an die Mitglieder sollen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben werden. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage vom Vorstand abgekürzt werden. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder werden durch ihren Vorsitzenden oder einen Bevollmächtigten vertreten. Die Ausübung des Stimmrechtes durch andere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. 7. Kommt eine beschlußfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine zweite mit unveränderter Tagesordnung innerhalb vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Diese kann schon im Anschluß an die erste, nicht beschlußfähige Versammlung stattfinden, falls die Einladung zu ihr gleichfalls mit derjenigen zu der ersten Mitgliederversammlung erfolgt ist. 8. Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Tarifgemeinschaft ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ebenso bedarf ein Beschluß über eine der Abs. 2 b), c) und d) aufgezählten Angelegenheiten einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. 9. Über alle der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegenden Angelegenheiten kann in wichtigen Fällen auch ohne Versammlung schriftlich abgestimmt werden. Der Beschluß ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt. 10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Größe des Vorstands. Sie vertreten die Tarifgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinsam vertreten.
5 2. Der Vorstand bestellt eine Person zur Geschäftsführung und beruft diese ab. Er umgrenzt ihre Befugnisse und setzt die Vertragsverhältnisse fest. 9 Verhandlungskommission 1. Die Verhandlungen mit Gewerkschaften werden von der Verhandlungskommission geführt. 2. Die Verhandlungskommission wird gebildet aus bis zu sieben Personen einschließlich von Beratern, die in sozial- und tarifpolitischen Fragen erfahren sind und nicht aus dem Kreis der Mitglieder entnommen zu werden brauchen. Der Vorstand bestimmt den Verhandlungsführer und die konkrete Zahl der Mitglieder der Verhandlungskommission. Krefeld, den 16.02.2015 Rudolf Wieland Vorsitzender des Vorstands