1 Seeschiffe 2 Maschinenanlagen



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Transkript:

I Klassifikations- und Bauvorschriften Schiffstechnik 1 Seeschiffe 2 Maschinenanlagen Ausgabe 2014

Diese Vorschriften treten am 1. Juli 2014 in Kraft. Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt. DNV GL SE (Die Germanischer Lloyd SE wurde mit Wirkung zum 29. Januar 2014 umfirmiert in DNV GL SE. Alle Verweise auf Germanischer Lloyd oder GL in diesem Dokument sollen dementsprechend auch Verweise auf die DNV GL SE sein.) Unternehmenszentrale Brooktorkai 18, 20457 Hamburg Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200 www.dnvgl.com Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der DNV GL SE gestattet. Verlag: DNV GL SE, Hamburg

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise A Geltungsbereich und Anwendung... 1-1 B Genehmigungsunterlagen... 1-2 C Umgebungsbedingungen... 1-2 D Bau und Ausführung der Maschinenanlage... 1-8 E Einrichtung der Maschinen- und Kesselräume... 1-11 F Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen... 1-12 G Befehlsübermittlungs- und Signaleinrichtungen... 1-13 H Betriebswichtige Anlagen... 1-14 Abschnitt 2 Verbrennungsmotorenanlagen und Luftverdichte A Allgemeines... 2-1 B Prüfpflichtige Unterlagen... 2-3 C Berechnung von Kurbelwellen... 2-6 D Werkstoffe... 2-6 E Prüfungen und Erprobungen... 2-8 F Sicherheitseinrichtungen... 2-17 G Hilfssysteme... 2-23 H Anlasseinrichtungen... 2-26 I Betriebsführungsgeräte... 2-29 J Alarme... 2-31 K Maschinenbauliche Fundamentierung / Motorausrichtung... 2-31 L Überschlägige Berechnung des Anlassluftvorrats... 2-35 M Luftverdichter... 2-35 N Anlagen zur Abgasreinigung... 2-39 O Motoren mit gasförmigem Kraftstoff... 2-42 Abschnitt 3a Strömungsmaschinen / Dampfturbinen A Allgemeines... 3a-1 B Werkstoffe... 3a-2 C Grundsätze für die Ausführung... 3a-2 D Rückwärtsfahrt, Notbetrieb... 3a-3 E Manövrier- und Sicherheitseinrichtungen... 3a-4 F Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen... 3a-5 G Kondensatoren... 3a-5 H Prüfungen... 3a-5 I Erprobungen... 3a-6 Abschnitt 3b Thermische Strömungsmaschinen / Gasturbinen, Abgasturbolader A Allgemeines... 3b-1 B Entwurf und Montage... 3b-2 C Prüfungen... 3b-3 D Werkszulassungen... 3b-6 Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 3

Inhaltsverzeichnis Abschnitt 4 Wellenanlage A Allgemeines... 4-1 B Werkstoffe... 4-1 C Bemessung der Wellen... 4-2 D Konstruktive Gestaltung... 4-4 E Druckversuche... 4-11 Abschnitt 5 Getriebe, Kupplungen A Allgemeines... 5-1 B Werkstoffe... 5-1 C Tragfähigkeitsberechnung von Stirn- und Kegelradverzahnungen... 5-2 D Getriebewellen... 5-9 E Ausrüstung... 5-10 F Auswuchten und Prüfungen... 5-11 G Bemessung und Ausführung von Kupplungen... 5-12 Abschnitt 6 Propeller A Allgemeines... 6-1 B Werkstoffe... 6-1 C Bemessung und Gestaltung von Propellern... 6-2 D Verstellpropelleranlagen... 6-7 E Befestigung von Propellern... 6-9 F Ausbalancieren und Prüfung... 6-11 Abschnitt 7a Dampfkessel A Allgemeines... 7a-1 B Werkstoffe... 7a-4 C Grundsätze für die Herstellung... 7a-6 D Berechnung... 7a-8 E Ausrüstung und Aufstellung... 7a-36 F Prüfung von Dampfkesseln... 7a-45 G Heißwassererzeugungsanlagen... 7a-46 H Rauchgas-Speisewasservorwärmer... 7a-47 Abschnitt 7b Wärmeträgerölanlagen A Allgemeines... 7b-1 B Erhitzer... 7b-3 C Behälter... 7b-5 D Ausrüstungsteile... 7b-7 E Kennzeichnung... 7b-8 F Brandschutz... 7b-9 G Prüfung... 7b-9 Abschnitt 8 Druckbehälter und Wärmetauscher A Allgemeines... 8-1 B Werkstoffe... 8-3 C Grundsätze für die Herstellung... 8-6 Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 4

Inhaltsverzeichnis D Berechnung... 8-7 E Ausrüstung und Aufstellung... 8-9 F Prüfungen... 8-11 G Druckgasflaschen... 8-12 Abschnitt 9 Ölbrenner und Ölfeuerungsanlagen A Allgemeines... 9-1 B Anforderungen an Ölfeuerungsanlagen... 9-2 C Anforderungen an Ölbrenner... 9-3 D Prüfungen... 9-6 Abschnitt 10 Unterbringung von flüssigen Brennstoffen, von Schmier-, Hydraulik- und Wärmeträgerölen sowie von ölhaltigen Rückständen A Allgemeines... 10-1 B Unterbringung flüssiger Brennstoffe... 10-1 C Unterbringung von Schmier- und Hydraulikölen... 10-4 D Unterbringung von Wärmeträgerölen... 10-5 E Unterbringung von ölhaltigen Rückständen... 10-5 F Lagerung von Gasflaschen für Haushaltszwecke... 10-6 Abschnitt 11 Rohrleitungssysteme, Armaturen und Pumpen A Allgemeines... 11-1 B Werkstoffe, Prüfungen... 11-3 C Rohrwanddicken- und Elastizitätsberechnung... 11-12 D Grundsätze für die Konstruktion von Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen... 11-19 E Dampfsysteme... 11-30 F Kesselspeisewasseranlagen, Kesselwasserumwälzeinrichtungen, Kondensatrückführung... 11-31 G Brennstoffsysteme... 11-33 H Schmierölsysteme... 11-39 I Seekühlwassersysteme... 11-42 K Frischkühlwassersysteme... 11-44 L Druckluftleitungen... 11-46 M Abgasleitungen... 11-47 N Lenzsysteme... 11-48 O Einrichtungen zur Behandlung und Aufbewahrung von Bilgewasser, Brennstoffund Ölrückständen... 11-56 P Ballastsysteme... 11-59 Q Wärmeübertragungsanlagen... 11-61 R Luft-, Überlauf- und Peilrohre... 11-62 S Trinkwassersysteme... 11-67 T Abwasseranlagen... 11-68 U Schlauchleitungen und Kompensatoren... 11-69 Abschnitt 12 Brandschutz und Feuerlöscheinrichtungen A Allgemeines... 12-1 B Brandschutz... 12-3 C Feuermeldung... 12-7 Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 5

Inhaltsverzeichnis D Umfang der Feuerlöscheinrichtungen... 12-10 E Allgemeine Wasserfeuerlöschanlagen (Feuerlösch- und Deckwaschanlage)... 12-13 F Tragbare bzw. fahrbare Feuerlöscher, tragbare Schaumlösch-Einheiten und Wassernebel-L-Rohre... 12-20 G Hochdruck- CO2-Feuerlöschanlagen... 12-24 H Niederdruck- CO2-Feuerlöschanlagen... 12-32 I Gas-Feuerlöschanlagen unter Verwendung von anderen Löschgasen als CO2 für Maschinenräume und Ladepumpenräume... 12-35 J Andere Feuerlöschanlagen... 12-40 K Schaumfeuerlöschanlagen... 12-41 L Druckwasser-Sprühanlagen (einschließlich Wassernebelanlagen)... 12-42 M Feuerlöscheinrichtung für Farbenräume, Räume zur Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten, für Abzüge von Küchenherden und Friteusen... 12-49 N Abfallverbrennung... 12-50 O Feuerlöscheinrichtungen für Hubschrauberlandedecks und -landeflächen... 12-50 P Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form... 12-52 Q Beförderung von Schüttgütern... 12-65 Abschnitt 13 Maschinenanlagen für Schiffe mit Eisklasse A Allgemeines... 13-1 B Erforderliche Antriebsleistung... 13-1 C Propulsionsanlagen... 13-1 D Erforderliche Verstärkungen für die Eisklasse E... 13-26 Abschnitt 14 Ruderantriebsanlagen, Ruderpropelleranlagen, Querschubanlagen, Winden, Hydraulikanlagen, Feuerschutztür-Schließanlagen und Stabilisatorenanlagen A Ruderantriebsanlagen... 14-1 B Ruderpropelleranlagen... 14-8 C Querschubanlagen... 14-12 D Ankerwinden... 14-13 E Winden... 14-19 F Hydraulikanlagen... 14-19 G Feuerschutztür-Schließanlagen... 14-26 H Stabilisatoranlagen... 14-28 Abschnitt 15 Sondervorschriften für Tankschiffe A Allgemeines... 15-1 B Allgemeine Vorschriften für Tankschiffe... 15-2 C Tankschiffe für die Beförderung von Öl und anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 60 C und darunter... 15-12 D Inertgasanlagen für Tankschiffe... 15-17 Abschnitt 16 Drehschwingungen A Begriffsbestimmung... 16-1 B Drehschwingungsberechnung... 16-1 C Zulässige Drehwechselbeanspruchungen... 16-2 D Drehschwingungsmessungen... 16-7 E Sperrbereiche... 16-8 F Hilfsmaschinen... 16-8 Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 6

Inhaltsverzeichnis Abschnitt 17 Reserveteile A Allgemeines... 17-1 B Umfang der Reserveteile... 17-1 Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 7

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise A Geltungsbereich und Anwendung... 1-1 B Genehmigungsunterlagen... 1-2 C Umgebungsbedingungen... 1-2 D Bau und Ausführung der Maschinenanlage... 1-8 E Einrichtung der Maschinen- und Kesselräume... 1-11 F Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen... 1-12 G Befehlsübermittlungs- und Signaleinrichtungen... 1-13 H Betriebswichtige Anlagen... 1-14 A Geltungsbereich und Anwendung A.1 Die Bauvorschriften für Maschinenanlagen gelten für Antriebsanlagen von Schiffen, die durch den Germanischen Lloyd (GL) klassifiziert werden einschließlich aller für den Schiffsbetrieb und die Schiffssicherheit notwendigen Hilfsmaschinen und -einrichtungen. Sie gelten ferner für Maschinenanlagen, für die durch den GL die Klassengleichwertigkeit ausgesprochen werden soll. A.2 Die Vorschriften sind - außer für die nachstehend im einzelnen aufgeführten Maschinen und Einrichtungen - im Einzelfalle auch für weitere Maschinen und Einrichtungen verbindlich, wenn dies für die Sicherheit von Schiff oder Ladung notwendig sein sollte. A.3 Von den Bauvorschriften abweichende Ausführungen können zugelassen werden, wenn sie vom GL auf ihre Eignung geprüft und als gleichwertig anerkannt worden sind. A.4 Maschinenanlagen, deren Entwicklung auf neuartigen Grundlagen beruht und/oder die im Bordbetrieb noch nicht ausreichend erprobt sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des GL. Solche Anlagen können durch den Zusatz EXP hinter dem Klassenzeichen gekennzeichnet und einer verstärkten Überwachung unterworfen werden, sofern der Nachweis der Eignung und Gleichwertigkeit gemäß A.3 nicht mit ausreichender Sicherheit erbracht werden kann. A.5 In den unter A.3 und A.4 genannten Fällen ist der GL berechtigt, die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die Durchführung besonderer Erprobungen zu verlangen. A.6 Der GL behält sich vor, über die Vorschriften hinaus für alle Arten von Anlagen zusätzliche Forderungen zu erheben, wenn es aufgrund neuer Erkenntnisse oder Betriebserfahrungen unvermeidlich sein sollte oder in besonders begründeten Fällen, bei denen Abweichungen von den Vorschriften zugelassen werden sollen. A.7 Für Fahrgastschiffe über 120 m Länge oder mit drei oder mehr Hauptbrandabschnitten gelten zusätzlich MSC.216(82) und MSC.1/Circ.1214 1. A.8 Neben den Vorschriften des GL bestehende nationale Vorschriften bleiben unberührt. 1 Gilt für Fahrgastschiffe mit Kiellegung ab 1. Juli 2010. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 1

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise B Genehmigungsunterlagen B.1 Vor Beginn der Fertigung sind dem GL Pläne der Gesamtanordnung der Maschinenanlage sowie alle Zeichnungen prüfpflichtiger Bauteile und Systeme in dem in den folgenden Abschnitten angegebenen Umfang einzureichen. Für eine reibungslose und effiziente Prüfung sind diese elektronisch über GLOBE 2 zu übermitteln. Im Einzelfall und bei vorheriger Abstimmung mit dem GL können die Unterlagen auch in Papierform in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. B.2 Die Zeichnungen müssen alle zur Prüfung notwendigen Angaben enthalten. Soweit erforderlich, sind Berechnungen und Anlagenbeschreibungen einzureichen. B.3 Nach Genehmigung der vorgelegten Unterlagen durch den GL sind diese für die Ausführung verbindlich. Nachträgliche Änderungen bedürfen vor Ausführung der Zustimmung des GL. B.4 Wenn ein Produkt nach einem Standard, der mindestens die Anforderungen der entsprechenden GL Vorschriften abdeckt, geprüft und zertifiziert wurde, so ist das dazugehörige Zertifikat nebst aller relevanten Anlagen einzureichen. In solchen Fällen behält sich der GL vor, zusätzliche Auslegungsdokumente anzufordern. C Umgebungsbedingungen C.1 Betriebsbedingungen, allgemein C.1.1 Die Auswahl, Auslegung und Anordnung aller an Bord befindlichen Maschinen, Geräte und Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass unter den in Tabelle 1.1 bis Tabelle 1.4 aufgeführten Bedingungen ein störungsfreier Dauerbetrieb sichergestellt ist. Abweichungen von den in Tabelle 1.1 definierten Neigungswinkeln können durch den GL unter Berücksichtigung von Typ, Größe und Betriebsbedingungen des Schiffes zugelassen werden. C.1.2 Auswirkungen von Verformungen des Schiffskörpers auf die Maschinenanlage sind zu berücksichtigen. C.2 Schwingungen C.2.1 Allgemeines C.2.1.1 Maschinen, Geräte und schiffbauliche Elemente sind in der Regel Schwingungsbelastungen ausgesetzt. Bei der Auslegung, der Konstruktion und der Anordnung der genannten Komponenten sind die zu erwartenden Schwingungsbelastungen konsequent zu berücksichtigen. Der störungsfreie, dauerhafte Betrieb der einzelnen Komponenten darf durch Schwingungsbelastungen nicht in Frage gestellt werden. C.2.1.2 Erzeugt eine Maschine oder ein Gerät im Betrieb Schwingungen, darf die Schwingstärke definierte Grenzen nicht überschreiten. Dadurch sollen die Schwingungserreger und die angeschlossenen Aggregate, Peripheriegeräte sowie die schiffbaulichen Komponenten vor überhöhten zusätzlichen Schwingungsbelastungen, die zu frühzeitigen Ausfällen oder Fehlfunktionen führen können, geschützt werden. C.2.1.3 Die folgenden Ausführungen gehen von Schwingungen in einem Frequenzbereich von 2 bis 300 Hz aus. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Schwingungen mit Schwingfrequenzen unterhalb von 2 Hz als Starrkörperschwingungen angesehen werden können und Schwingungen mit Schwingfrequenzen über 300 Hz in der Regel örtlich begrenzt sind und Körperschallcharakter aufweisen. Treffen für besondere Fälle diese Voraussetzungen nicht zu (z.b. Anregung durch eine Zahnradpumpe mit einer 2 Ausführliche Informationen über GLOBE sind auf der Internetseite des GL www.gl-group.com/globe zu finden. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 2

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise Zahneingriffsfrequenz im Bereich oberhalb 300 Hz), sind die folgenden Ausführungen sinngemäß zu berücksichtigen. Tabelle 1.1 Schräglagen Anlagen, Bauteile querschiffs Neigungswinkel [ ] 2 längsschiffs statisch dynamisch statisch dynamisch Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen 15 22,5 5 4 7,5 Schiffssicherheitsanlagen, wie z.b. Notstromanlagen, Notfeuerlöschpumpen und deren Antriebe 22,5 3 22,5 3 10 10 Schaltanlagen, elektrische und elektronische Einrichtungen 1, Fernsteuerung 1 Bis zu einem Neigungswinkel von 45 dürfen keine ungewollten Schaltvorgänge oder Funktionsänderungen auftreten. 2 Querschiffs- und Längsschiffsneigungen können gleichzeitig auftreten. 3 Bei Schiffen zur Beförderung von verflüssigten Gasen und von Chemikalien muss die Notstromversorgung auch im Leckfall in der gekrängten Endlage bis zu max. 30 noch betriebsfähig sein. 4 Wenn die Länge des Schiffes 100 m überschreitet, kann die Längs-Schräglage mit 500/L Grad angenommen werden. Tabelle 1.2 Wassertemperatur Kühlmittel Temperatur C Seewasser + 32 1 Ladeluftkühlmittel-Eintritt am Ladeluftkühler + 32 1 1 Für Schiffe, die nur in bestimmten Fahrtgebieten eingesetzt werden, kann der GL niedrigere Wassertemperaturen zulassen. Tabelle 1.3 Lufttemperatur Bezug: Luftdruck = 1000 mbar rel. Luftfeuchte = 60 % Anlagen, Bauteile Maschinen- und E-Anlagen 1 Aufstellung, Anordnung Temperaturbereich [ C] in geschlossenen Räumen 0 bis 45 2 an Maschinenteilen, Kesseln in Räumen, die höhere bzw. niedrigere Temperaturen annehmen können Festlegungen entsprechend den besonderen örtlichen Bedingungen auf dem offenen Deck - 25 bis + 45 1 Elektronische Betriebsmittel sind so auszulegen und zu prüfen, dass auch bei ständiger Lufttemperatur von + 55 C ein störungsfreier Betrieb gewährleistet ist. 2 Für Schiffe, die nur für bestimmte Fahrtgebiete projektiert werden, kann der GL niedrigere Lufttemperaturen zulassen. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 3

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise Tabelle 1.4 Sonstige Umgebungsbedingungen Aufstellung in allen Räumen in besonders geschützten Kontrollräumen auf dem offenen Deck Bedingungen widerstandsfähig gegen öl- und salzhaltige Luft störungsfreier Betrieb für die in Tabelle 1.3 angegebenen Temperaturbereiche sowie bei relativer Luftfeuchte bis zu 100 % bei einer Bezugstemperatur von 45 C Betauung wird angenommen bei relativer Luftfeuchte von 80 % bei einer Bezugstemperatur von 45 C widerstandsfähig gegen vorübergehende Überflutung durch Seewasser und Salznebeleinwirkung C.2.1.4 Die Betrachtung der Schwingungsbelastungen hat sich über den gesamten Betriebsbereich des Erregers zu erstrecken. Im Fall einer Anregung durch einen Motor muss sich die Untersuchung über den gesamten ausnutzbaren Drehzahl- und, falls relevant, Leistungsbereich erstrecken. C.2.1.5 Die im folgenden beschriebene Vorgehensweise ist weitgehend standardisiert. Es wird im wesentlichen eine Ersatzgröße für die Schwingungsbelastung bzw. Intensität des Erregerspektrums (vgl. C.2.2.1) gebildet. Diese Größe wird dann mit zulässigen bzw. garantierten Werten verglichen und damit auf Zulässigkeit überprüft. C.2.1.6 Die in C.2.1.5 angesprochene Vorgehensweise trägt den physikalischen Tatbeständen nur unvollständig Rechnung. Ziel ist die Beurteilung der tatsächlichen Wechselspannungen bzw. Wechselkräfte. Einen einfachen Zusammenhang zwischen den Ersatzgrößen Schwingweg, Schwingbeschleunigung, Schwinggeschwindigkeiten an den äußeren Rahmenteilen und der tatsächlichen Belastung gibt es nicht. Trotzdem wird dieser Weg beschritten, da er derzeitig als einziger mit vertretbarem Aufwand realisierbar erscheint. Es wird aus diesen Gründen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Höhe der zur Anwendung kommenden Ersatzgrößen in Relation zu den Grenzen keinen Schluss auf die Zuverlässigkeit bzw. Auslastung der Bauteile erlaubt, sofern diese Grenzen nicht überschritten werden. Insbesondere ist ein Vergleich der Auslastung der Bauteile von unterschiedlichen Hubkolbenmaschinen über einen Vergleich der am Motorgestell gemessenen Ersatzschwinggrößen nicht zulässig. C.2.1.7 Bei Hubkolbenmaschinen können die nachfolgenden Ausführungen nur für Leistungen über 100 kw und Drehzahlen unter 3000 min -1 angewendet werden. C.2.2 Beurteilung C.2.2.1 Für die Beurteilung der Schwingungsbelastung von Maschinen, Geräten und schiffbaulichen Konstruktionen wird im allgemeinen die Schwinggeschwindigkeit v als ein Maß für die vorhandene Schwingungsbelastung herangezogen. Das gleiche Maß wird benutzt, um im Falle eines Schwingungserregers die Intensität des Schwingungsspektrums zu beurteilen (vgl. C.2.1.2). Für eine rein sinusförmige Schwingung kann der Effektivwert der Schwinggeschwindigkeit v eff nach der Formel 1 1 1 aˆ veff sˆ vˆ (1) 2 2 2 berechnet werden. Hierbei bedeuten: ŝ ˆv v eff â : Amplitude des Schwingweges : Amplitude der Schwinggeschwindigkeit : Effektivwert der Schwinggeschwindigkeit : Amplitude der Schwingbeschleunigung : Winkelgeschwindigkeit der Schwingung. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 4

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise Für eine beliebige periodische Schwingung mit den einzelnen harmonischen Anteilen 1, 2,...n kann der Effektivwert der Schwinggeschwindigkeit nach der Formel 2 2 2 eff eff1 eff 2 effn v v v... v (2) berechnet werden. Hierbei ist v eff 1 der Effektivwert der Schwinggeschwindigkeit des i-ten harmonischen Anteils. Die einzelnen Werte v eff 1 sind in Anlehnung an Formel (1) für jeden einzelnen harmonischen Anteil zu berechnen. Je nach den vorliegenden Verhältnissen ist der Effektivwert der Schwinggeschwindigkeit nach Formel (1) -Schwingung rein sinusförmig - oder Formel (2) -beliebige periodische Schwingung - heranzuziehen. C.2.2.2 Für die Beurteilung der Schwingungsbelastungen werden im allgemeinen die Bereiche A, B und C zugrunde gelegt, die durch die in Abb. 1.1 eingezeichneten Grenzkurven eingeschlossen werden. Die Grenzkurven der Bereiche A, B und C sind in Tabelle 1.5 wiedergegeben. Besteht die zu bewertende Schwingung aus mehreren harmonischen Anteilen, so muss der Effektivwert gemäß C.2.2.1 herangezogen werden. Bei dessen Bestimmung sollen alle wichtigen harmonischen Anteile innerhalb des Bereiches von 2 bis 300 Hz berücksichtigt werden. C.2.2.3 Zur Beurteilung aller Maschinen, Geräte und Einrichtungen kann der Bereich A herangezogen werden. Maschinen, Geräte und Einrichtungen, die an Bord von Schiffen eingesetzt werden, sollen mindestens für eine Schwingungsbelastung gemäß der Grenzkurve des Bereiches A ausgelegt sein. Andernfalls muss mit Zustimmung des GL durch Maßnahmen (Schwingungsisolation o.ä.) die tatsächliche Schwingungsbelastung auf das zulässige Maß herabgesetzt werden. 100 V eff = 45 50 Bereich C V eff = 28 Schwinggeschwindigkeit v [mm/s] ^ 10 5 Bereich B Bereich A obere Grenzen der Bereiche A, B, C obere Grenzen der Bereiche A', B' V eff = 25 V eff = 14 B' A' 4 g 2,6 g 1,6 g 1,3 g 0,7 g 1 2 5 10 50 100 300 Frequenz [Hz] Abb. 1.1 Bereiche für die Beurteilung von Schwingungsbelastungen Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 5

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise Tabelle 1.5 Numerische Definition der Grenzen für die Bereiche gemäß Abb. 1.1 s v Bereich A B C A' B' mm mm/s v eff mm/s a 9,81 m/s 2 < 1 < 20 < 14 < 0,7 < 1 < 35 < 25 < 1,6 < 1 < 63 < 45 < 4 < 1 < 20 < 14 < 1,3 < 1 < 40 < 28 < 2,6 C.2.2.4 Hubkolbenmaschinen müssen aufgrund ihrer Arbeitsweise als Schwingungserreger gesondert betrachtet werden. Sowohl die von der Hubkolbenmaschine abgegebene Erregung als auch die dadurch erzwungene Belastung an direkt angeschlossenen Peripheriegeräten (z.b. Regler, Abgasturbolader, Schmierölpumpe) und Maschinen bzw. Apparaten der Umgebung (z.b. Generatoren, Getriebe, Rohrleitungen) können im Rahmen dieser Vorschrift und unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß C.2.1.6 mit Hilfe der unter C.2.2.1 aufgeführten Ersatzgrößen beurteilt werden. C.2.2.4.1 Grundsätzlich hat der Hersteller von Hubkolbenmaschinen zulässige Schwingungsbelastungen für die wichtigen, direkt angeschlossenen Peripheriegeräte zu garantieren. Für den Nachweis der zulässigen Schwingungsbelastungen in Anlehnung an C.2.3 ist dem GL gegenüber der Hersteller der Hubkolbenmaschine zuständig. C.2.2.4.2 Liegen die Schwingungsbelastungen von Hubkolbenmaschinen innerhalb des Bereiches A', sind gesonderte Betrachtungen oder Nachweise für die direkt angeschlossenen Peripheriegeräte (vgl. C.2.2.4) nicht erforderlich. Das gleiche gilt für Maschinen und Apparate, die sich in der näheren Umgebung des Erregers befinden (vgl. C.2.2.4). Grundsätzlich sollen in diesem Fall direkt angeschlossene Peripheriegeräte mindestens für die Grenzbelastungen des Bereiches B', Maschinen der Umgebung für die Grenzbelastungen des Bereiches B ausgelegt sein. Liegen die zulässigen Schwingungsbelastungen einzelner, direkt angeschlossener Peripheriegeräte in Anlehnung an C.2.2.4.1 unterhalb der Grenzkurve des Bereiches B, so muss die Zulässigkeit nachgewiesen werden durch Messung der tatsächlich vorliegenden Schwingungsbelastung. C.2.2.4.3 Liegen die Schwingungsbelastungen von Hubkolbenmaschinen außerhalb des Bereiches A', aber noch innerhalb des Bereiches B', so ist durch Messung nachzuweisen, dass direkt angeschlossene Peripheriegeräte nicht oberhalb der Grenzwerte des Bereiches C belastet werden. Grundsätzlich sollen in diesem Fall direkt angeschlossene Peripheriegeräte mindestens für die Grenzbelastungen des Bereiches C und Maschinen der Umgebung für die Grenzbelastungen des Bereiches B ausgelegt sein. Es ist nachzuweisen, dass Maschinen und Apparate, die sich in der näheren Umgebung des Erregers befinden, nicht höheren Belastungen als durch die Grenzkurve des Bereiches B festgelegt, unterliegen. Liegen die zulässigen Schwingungsbelastungen einzelner, direkt angeschlossener Peripheriegeräte oder Maschinen in Anlehnung an C.2.2.4.1 unterhalb der genannten Größen, so muss die Zulässigkeit nachgewiesen werden durch Messung der tatsächlich vorliegenden Schwingungsbelastung. C.2.2.4.4 Liegen die Schwingungsbelastungen von Hubkolbenmaschinen oberhalb des Bereiches B', aber noch innerhalb des Bereiches C, so ist dafür zu sorgen, dass die Schwingungsbelastungen der direkt angeschlossenen Peripheriegeräte noch innerhalb des Bereiches C bleiben. Kann dies nicht erfüllt werden, so müssen die wichtigen Peripheriegeräte nachweislich in Anlehnung an C.2.3 für die erhöhten Belastungen ausgelegt sein. Durch geeignete Maßnahmen (Schwingungsisolation o.ä.) ist eine exzessive Schwingungsbelastung von umgebenden Maschinen und Geräten sicher zu unterbinden. Für diese gelten nach wie vor die zulässigen Belastungen gemäß C.2.2.4.3 (Bereich B oder vom Hersteller niedrigerer spezifizierter Wert). C.2.2.4.5 Für direkt angeschlossene Peripheriegeräte können vom GL höhere Werte als in C.2.2.4.2, C.2.2.4.3 und C.2.2.4.4 spezifiziert, anerkannt werden, sofern diese vom Hersteller der Hubkolbenmaschine in Anlehnung an C.2.2.4.1 garantiert und in Anlehnung an C.2.3 nachgewiesen werden. Sinngemäß gilt dies ebenfalls für umgebende Maschinen und Apparate, sofern der zuständige Hersteller höhere Werte garantiert und den Nachweis hierfür in Anlehnung an C.2.3 erbringt. C.2.2.5 Für Apparate, Geräte und Komponenten, die aufgrund ihrer Aufstellung in Rudermaschinenbzw. Bugstrahlruderräumen höheren Schwingungsbelastungen ausgesetzt sind, können zur Beurteilung Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 6

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise der Zulässigkeit der Schwingungsbelastung in Abweichung zu C.2.2.3 die Grenzen des Bereiches B herangezogen werden. Die Auslegung von solchen Geräten soll den genannten erhöhten Beanspruchungen Rechnung tragen. C.2.3 Nachweise C.2.3.1 Sollen vom GL in Anlehnung an C.2.2.4.1, C.2.2.4.4 und C.2.2.4.5 höhere Werte für die Schwingungsbelastung als zulässig anerkannt werden, so genügt hierfür in der Regel die verbindliche Zusicherung der zulässigen Werte durch den Hersteller oder Lieferanten. C.2.3.2 Der GL behält sich vor, in begründeten Fällen ausführliche Nachweise (Rechnungen, Auslegungsunterlagen, Messungen usw.) zu fordern. C.2.3.3 Die Baumusterprüfung gemäß GL Richtlinien für Prüfanforderungen an Elektrische / Elektronische Geräte und Systeme (VI-7-2) wird als Nachweis der Zulässigkeit der nachgeprüften Schwingungsbelastung anerkannt. C.2.3.4 Ein langfristig störungsfreier Betrieb kann vom GL als ausreichender Nachweis der geforderten Zuverlässigkeit und Betriebssicherheit anerkannt werden. C.2.3.5 Für die u. U. erforderlichen Nachweise der Höhe des Erregerspektrums einer Hubkolbenmaschine ist dem GL gegenüber grundsätzlich der Hubkolbenmaschinenhersteller verantwortlich. C.2.4 Messung C.2.4.1 Ein messtechnischer Nachweis hat in der Regel nur für Hubkolbenmaschinen mit einer Leistung von über 100 kw zu erfolgen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen gemäß C.2.2.4.2 bis C.2.2.4.4 gegeben sind. In begründeten Fällen kann der GL messtechnische Nachweise auch für kleinere Leistungen verlangen. C.2.4.2 Messungen haben grundsätzlich unter realen Einsatzbedingungen am Aufstellungsort zu erfolgen. Die Leistungsabgabe der Hubkolbenmaschine darf bei dem Nachweis nicht weniger als 80 % des Nennwertes betragen. Die Messung soll den gesamten verfügbaren Drehzahlbereich erfassen, um die Registrierung evtl. vorhandener Resonanzerscheinungen zu ermöglichen. C.2.4.3 Als messtechnischen Nachweis kann der GL Messungen anerkennen, die nicht am Aufstellungsort (z.b. Prüfstandserprobung) bzw. am Aufstellungsort, jedoch unter unterschiedlichen Aufstellungsbedingungen, durchgeführt worden sind. Voraussetzung dafür ist eine nachweisbare Übertragbarkeit der Ergebnisse. Bei üblich ausgelegten, elastisch gelagerten Hubkolbenmaschinen wird in der Regel die Übertragbarkeit als gegeben angesehen. Ist die Hubkolbenmaschine nicht elastisch gelagert, kann die Übertragbarkeit auch dann anerkannt werden, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für eine Übertragbarkeit (ähnliche Fundamentkonstruktion, ähnliche Aufstellung und Führung von Leitungen usw.) erfüllt sind. C.2.4.4 Für die Beurteilung der Schwingungsbelastung von oder durch Hubkolbenmaschinen kommt in der Regel die Stelle höchster Schwingungsbelastungswerte in Betracht. In Abb. 1.2 sind die in der Regel erforderlichen Messstellen für einen Hubkolbenreihenmotor abgebildet. Die Messung hat in allen drei Richtungen zu erfolgen. Von der Erfassung aller Messpunkte kann in begründeten Fällen abgewichen werden. C.2.4.5 Als Messgeräte können mechanische Handmessgeräte eingesetzt werden, sofern die Richtigkeit der Einstufung der gemessenen Werte unter Berücksichtigung der Messgenauigkeit gegeben ist. In der Regel sollten richtungsselektive, lineare Messaufnehmer mit einem Frequenzbereich von mindestens 2 bis 300 Hz eingesetzt werden. Messaufnehmer mit nichtlinearem Verhalten können ebenfalls eingesetzt werden, sofern die Messwerte unter Berücksichtigung des Übertragungsverhaltens angepasst werden. Bei extrem langsamlaufenden Hubkolbenmaschinen können Messungen auch im Bereich von 0,5 bis 2 Hz erforderlich werden. Die Ergebnisse solcher Messungen können innerhalb des genannten Bereiches nicht gemäß C.2.2 beurteilt werden. C.2.4.6 Die Messprotokolle für die Messstellen, an denen die maximalen Belastungen auftreten, sind zusammen mit einer tabellarischen Auswertung dem GL einzureichen. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 7

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise III II I 3 L K S Z R 2 1 0 Y Messseiten L linke Seite bei Blickrichtung auf Kupplungsflansch X R rechte Seite bei Blickrichtung auf Kupplungsflansch Messhöhe 0 Fundament 1 Maschinenfuß 2 Kurbelwellenhöhe 3 Gestelloberkante Messpunkt I Kupplungsseite (KS) bezogen auf II Mitte Motor Motorlänge III Gegenkupplungsseite (KGS) Abb. 1.2 Schematische Darstellung eines Hubkolbenreihenmotors D Bau und Ausführung der Maschinenanlage D.1 Bemessung von Bauteilen D.1.1 Alle Teile müssen den besonderen Beanspruchungen des Schiffsbetriebes, z. B. durch Schiffsbewegungen, Vibrationen, verstärkten Korrosionsangriff, Temperaturwechsel und Seeschlag genügen und nach den Vorschriften dieses Kapitels bemessen sein. Bestehen keine Vorschriften für die Bemessung der Teile, ist sie nach anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. D.1.2 Bestehen Verbindungen zwischen Systemen oder Anlagenteilen, die für unterschiedliche Kräfte, Drücke und Temperaturen ausgelegt sind, so sind Sicherheitseinrichtungen vorzusehen, die verhindern, dass das für die geringeren Werte ausgelegte System oder Anlagenteil unzulässig beansprucht wird. Um eine Gefährdung auszuschließen, sind solche Systeme mit Überdruck-, Übertemperaturund/oder Überströmsicherungen zu versehen. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 8

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise D.2 Werkstoffe Alle den Vorschriften unterliegenden Bauteile müssen den GL Vorschriften II - Werkstoffe und Schweißtechnik entsprechen. D.3 Schweißung Für die Herstellung geschweißter Bauteile sowie für die Zulassung von Firmen und Prüfung von Schweißern gelten die GL Vorschriften für Schweißen (II-3). D.4 Prüfungen D.4.1 Maschinenanlagen und ihre Bauteile unterliegen Bau- und Werkstoffprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen und Erprobungen. Alle in den folgenden Abschnitten vorgeschriebenen Prüfungen sind unter Aufsicht des GL durchzuführen. Für Teile aus der Serienfertigung können anstelle der vorgeschriebenen Prüfungen andere Prüfverfahren mit dem GL vereinbart werden, wenn sie vom GL als gleichwertig anerkannt sind. D.4.2 Der GL behält sich vor, den Prüfumfang erforderlichenfalls zu erweitern und auch solche Bauteile einer Prüfung zu unterziehen, für die eine Prüfung nach den Vorschriften nicht ausdrücklich gefordert ist. D.4.3 Prüfpflichtige Teile sind durch geprüfte Teile zu ersetzen. D.4.4 Nach Einbau der Haupt- und Hilfsmaschinen an Bord ist die Funktionsfähigkeit der Maschinenanlage einschließlich der zugehörigen Hilfseinrichtungen nachzuweisen. Alle Sicherheitseinrichtungen sind zu erproben, soweit nicht bereits beim Hersteller im Beisein des GL eine ausreichende Erprobung durchgeführt werden konnte. Darüber hinaus ist auf einer Probefahrt eine eingehende Erprobung der gesamten Maschinenanlage unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen, soweit wie möglich, durchzuführen. D.4.5 Bezüglich der Anforderungen auf der Probefahrt wird auf die GL Guidelines for Sea Trials of Motor Vessels (VI-11-3) verwiesen. D.5 Korrosionsschutz Bauteile, die korrosiven Angriffen ausgesetzt sind, sollen zum Schutz gegen Korrosion aus korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt oder mit einem wirksamen Korrosionsschutz versehen werden. D.6 Betriebsbereitschaft D.6.1 Schiffsmaschinenanlagen sind so einzurichten, dass sie mit Bordeinrichtungen vom Betriebszustand "Null" aus angefahren werden können. Unter dem Betriebszustand "Null" ist zu verstehen, dass die gesamte Maschinenanlage einschließlich Stromversorgung außer Betrieb ist und Hilfsenergien wie Anlassluft, Anlassstrom aus Batterien usw. zum Wiederaufbau des Bordnetzes, zum Wiederansetzen des Hilfsbetriebes und zur Wiederinbetriebnahme der Antriebsanlage nicht zur Verfügung stehen. Zur Aufhebung des Betriebszustandes "Null" dürfen Notstromaggregate herangezogen werden, sofern gewährleistet ist, dass von diesen die unabhängige Not-Energieversorgung jederzeit sichergestellt werden kann. D.6.2 Bei einem Bordnetzausfall ist zu gewährleisten, dass der Vortrieb zusammen mit den dafür erforderlichen Hilfsmaschinen innerhalb von 30 Minuten wieder in Betrieb gesetzt werden kann, siehe GL- Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 3, C. D.7 Steuer- und Regeleinrichtungen D.7.1 Maschinenanlagen sind so einzurichten, dass sie den Erfordernissen des Betriebes entsprechend so geregelt werden können, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden können. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 9

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise D.7.1.1 Bezüglich der Steuerungen von Hauptmaschinen und betriebswichtigen Einrichtungen siehe GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 9, B.3. D.7.2 Bei Ausfall oder Schwankungen der elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen Energieversorgung für Regel- und Steuereinrichtungen oder bei einer Unterbrechung innerhalb einer Regel- oder Steuerkette ist zu gewährleisten, dass die Einrichtungen in der eingestellten Betriebsstellung bleiben oder, wenn erforderlich, in eine den Betrieb möglichst wenig beeinträchtigende Stellung gehen (Failsafe-Schaltung) die Leistungsabgabe oder Drehzahl der gesteuerten oder geregelten Maschinen nicht erhöht wird keine unbeabsichtigten Anfahrvorgänge ausgelöst werden. D.7.3 Handbedienung Jede betriebswichtige selbsttätig geregelte oder ferngesteuerte Anlage muss auch von Hand betrieben werden können. D.8 Antriebsanlagen D.8.1 Manövriereinrichtungen Jeder Fahrstand der Antriebsanlage ist so auszurüsten, dass die Antriebsanlage für alle Fahrtstufen eingestellt die Vortriebsrichtung des Schiffes umgekehrt und die Antriebsanlage bzw. die Propellerwelle gestoppt werden kann. D.8.2 Fernsteuerungen Für die Fernsteuerung der Antriebsanlage von der Brücke gelten die GL Vorschriften für Automation (I-1-4). D.8.3 Mehrwellenanlagen, Anlagen mit mehreren Antriebsmaschinen Bei Ausfall einer Antriebsmaschine ist zu gewährleisten, dass der Betrieb mit den übrigen Antriebsmaschinen, gegebenenfalls durch einfache Umschaltmöglichkeiten, aufrechterhalten werden kann. Bei Mehrwellenanlagen ist für jede Wellenleitung eine Feststelleinrichtung vorzusehen, mit der das Mitdrehen der Wellenleitung verhindert werden kann, siehe Abschnitt 4, D.5.9. D.9 Drehvorrichtungen D.9.1 Maschinenanlagen sind mit den Erfordernissen entsprechenden und ausreichend dimensionierten Drehvorrichtungen auszurüsten. D.9.2 Die Drehvorrichtungen sind selbsthemmend auszuführen. E-Motore sind mit entsprechenden Haltebremsen auszurüsten. D.9.3 Durch eine selbsttätige Verblockung ist sicherzustellen, dass bei eingerückter Drehvorrichtung ein Anfahren von Haupt- und Hilfsantriebsmaschinen nicht erfolgen kann. Bei manuellen Drehvorrichtungen können alternativ Warneinrichtungen vorgesehen werden. D.10 Bedienungs- und Wartungsanweisungen D.10.1 Hersteller von Maschinen, Kesseln und Hilfseinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl Bedienungs- und Wartungsanweisungen mitliefern. Darüber hinaus ist am Bedienungsstand von Kesseln eine Tafel mit den wichtigsten Bedienungsanweisungen für Kessel und Ölfeuerung gut lesbar anzubringen. D.11 Kennzeichnung, Beschilderung von Anlagenteilen Um Fehlbedienungen oder -schaltungen weitgehend zu vermeiden, sind alle Teile der Maschinenanlage, deren Funktion nicht sofort erkennbar ist, ausreichend zu kennzeichnen und zu beschildern. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 10

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise D.12 Brennstoffe D.12.1 Der Flammpunkt 3 flüssiger Brennstoffe zum Betrieb von Kessel- und Motorenanlagen darf nicht niedriger als 60 C liegen. Für Notstromaggregate dürfen Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 43 C verwendet werden. D.12.2 In Ausnahmefällen dürfen für Schiffe mit beschränktem Fahrtbereich oder bei Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen, die der Genehmigung durch den GL unterliegen, auch Brennstoffe mit Flammpunkten zwischen 43 C und 60 C verwendet werden. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die Temperaturen der Räume, in denen Brennstoffe aufbewahrt oder verbraucht werden, stets 10 C unterhalb des Flammpunktes liegen. D.12.3 Für die Verwendung von gasförmigen Brennstoffen aus der Ladung ist die GL Rule for Liquefied Gas Carriers (I-1-6) zu beachten. D.12.4 Für die Verwendung von Gas als Brennstoff, das nicht der Ladung entnommen wird, sind die GL Guidelines for the Use of Gas as Fuel for Ships (VI-3-1) zu beachten. D.13 Kühlanlagen Für Kühlanlagen, die kein Kühlanlagen-Zertifikat erhalten sollen, gilt die GL-Vorschrift für Kühlanlagen (I- 1-10), Abschnitt 1, C, D, F, J.1, M.1.5 und M.2.3. E Einrichtung der Maschinen- und Kesselräume E.1 Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen E.1.1 Instrumente, Warn-, Melde- und Bedienungseinrichtungen sind übersichtlich und zweckentsprechend anzuordnen. Blendfreiheit, insbesondere auf der Brücke, ist sicherzustellen. Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen sind so zusammenzufassen, dass eine Überwachung und Steuerung aller wichtigen Anlagenteile leicht möglich ist. Anlagen und Geräte sind unter Berücksichtigung folgender Forderungen anzuordnen: Schutz gegen Feuchtigkeit und Schmutzeinwirkung Vermeidung unzulässiger Temperatureinflüsse ausreichende Belüftung In Pulten und Schränken mit elektrischen und hydraulischen, dampf- oder wasserführenden Einrichtungen sind die elektrischen Einrichtungen vor Beschädigungen durch Leckagen zu schützen. Für klimatisierte Maschinen- und Kontrollräume sind redundante Lüftungseinrichtungen vorzusehen. E.1.2 Manometer Skalen von Manometern sind bis zum vorgeschriebenen Prüfdruck zu bemessen. An Kesseln, Druckbehältern und in durch Sicherheitsventile abgesicherten Systemen sind die zulässigen Betriebsüberdrücke an den Manometern zu kennzeichnen. Manometer sind absperrbar anzuordnen. Manometerleitungen sind so zu verlegen, dass die Anzeigen nicht durch Flüssigkeitssäulen und -schläge beeinträchtigt werden. 3 Grundlage hierfür bildet bis 60 C die Bestimmung des Flammpunktes in geschlossenem Tiegel. Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 11

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Hinweise E.2 Zugänglichkeit von Maschinen und Kesseln E.2.1 Maschinen- und Kesselanlagen und Apparate müssen für Bedienung und Instandhaltung zugänglich sein. E.2.2 Bei der Gestaltung von Maschinenräumen (Ausbildung der Fundamente, Verlegung von Rohrleitungen und Kabelbahnen usw.) und Konstruktion der Maschinen und Apparate (Halterung von Filtern, Kühlern usw.) ist E.2.1 zu berücksichtigen. E.3 Maschinenkontrollräume Maschinenkontrollräume sind mit mindestens zwei Ausgängen zu versehen, von denen einer auch als Fluchtweg genutzt werden kann. E.4 Beleuchtung Alle Betriebsräume müssen ausreichend beleuchtet sein, so dass Kontroll- und Überwachungsinstrumente einwandfrei ablesbar sind, siehe hierzu die GL-Vorschriften für Elektrische Anlagen (I-1-3), Abschnitt 11. E.5 Lenzbrunnen/Bilgen E.5.1 Lenzbrunnen und Bilgen müssen gut zugänglich, leicht zu reinigen, einsehbar oder ausreichend beleuchtet sein. E.5.2 Bilgen unter elektrischen Maschinen müssen so eingerichtet sein, dass der Einritt von Bilgenwasser in die Maschinen bei allen im Betrieb vorkommenden Schräglagen und Schiffsbewegungen verhindert wird. E.5.3 Für folgende Räume ist eine Bilgenniveau-Überwachung vorzusehen und eine Überschreitung der Grenzwerte an einer ständig besetzten Stelle zu alarmieren: unbesetzte Maschinenräume der Gruppe "A" sind mit mindestens 2 Gebern für die Bilgenniveau- Überwachungen auszurüsten andere unbesetzte Maschinenräume wie z.b. Bugstrahl- oder Rudermaschinenräume, die unterhalb der Tiefladelinie angeordnet sind, sind unabhängig vom Klassenzusatz AUT mit mindestens 1 Geber für die Bilgenniveau-Überwachung auszurüsten E.6 Maschinenraumlüftung Die Maschinenraumlüftung ist unter Berücksichtigung der in Tabelle 1.3 genannten Umgebungsbedingungen auszulegen. Für die Maschinenraumbelüftung sind die Lüfterhöhen über Deck so auszuführen, dass keine wetterdichten Verschlüsse entsprechend LLC 1966 mit Änderungen 1988 Regel 19 gefordert werden. Dies gilt für Maschinenräume wie sie in SOLAS II-1 Regel 3.16 definiert sind. E.7 Geräuschdämpfung Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Maschinengeräusche den Schiffsbetrieb unter Berücksichtigung der entsprechenden nationalen Vorschriften nicht unzulässig beeinträchtigen. F Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen Die Maschinenanlage ist so einzurichten und zu sichern, dass die Unfallgefahr weitgehend eingeschränkt ist. Außer nationalen Vorschriften 4 ist besonders folgendes zu beachten: 4 Für Schiffe, die in der Bundesrepublik Deutschland registriert sind, gelten die Unfall-Verhütungsvorschriften (UVV) der See- Berufsgenossenschaft (See-BG). Ausgabe 2014 Germanischer Lloyd Seite 1 12