Zuständigkeitsordnung



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Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Mechernich vom 17.11.2004 i.d.f. der Änderungssatzungen vom 24.10.2007, 21.4.2010, 13.12.2011 und 25.03.2015 Inhaltsübersicht 1 - Grundsätzliches 2 - Haupt- und Finanzausschuss 3 - Rechnungsprüfungsausschuss 4 - Umlegungsausschuss 5 - Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales 6 - Betriebsausschuss 7 - Stadtentwicklungsausschuss 8 - Wahlprüfungsausschuss 9 - Wahlausschuss 10 - In-Kraft-Treten Präambel Der Rat der Stadt Mechernich hat aufgrund der 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 11. Februar 2015, in Verbindung mit 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Mechernich vom 21. März 2000, zuletzt geändert durch die 9. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2012, am 24. März 2015 die 4. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Mechernich beschlossen. 1 Grundsätzliches (1) Gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO NRW) und aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften bildet der Rat Ausschüsse. (2) Die Ausschüsse haben Entscheidungsbefugnis, soweit sie ihnen durch ein Gesetz, die Hauptsatzung, diese Zuständigkeitsordnung oder Ratsbeschluss übertragen worden ist. Entscheidungsbefugnis wird den Ausschüssen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel übertragen. (3) Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. (4) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden gem. 24 der GO NRW wird dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Fällt die Angelegenheit, die Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde ist, in die Entscheidungsbefugnis des Haupt- und Finanzausschusses, so entscheidet dieser unmittelbar. Er entscheidet anstelle des Rates, soweit dies nach 41 GO NRW zulässig ist. Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Rates, eines anderen Ausschusses oder des Bürgermeisters, so wird sie ohne weitere Sachdiskussion an die entscheidungsbefugte Stelle weitergeleitet. 1

2 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Ratsbeschluss ausdrücklich dem Rat vorbehalten oder anderweitig übertragen sind oder die Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung des Rates erfordert. (2) Er entscheidet weiterhin: a) nach Maßgabe des Stellenplanes über Ernennungen, Übernahmen im Wege der Versetzung, Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen von Beamten ab der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung sowie über die Entscheidungen über die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten der Entgeltgruppen 12 bis 15; b) über die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 25.000,-- Euro; c) über die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, wenn im Einzelfall der Pachtzins den Betrag von 1.000,-- Euro oder der Mietzins den Betrag von 2.000,-- Euro monatlich übersteigt; d) über Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen entsprechend den Regelungen in der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung; e) über die Stundung von Geldforderungen entsprechend den Regelungen in der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung; f) über den Erwerb, die Veräußerung oder den Tausch von Grundstücken jeweils im Werte ab 25.000,-- Euro. (3) Er erhält die Befugnis, nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, Förderungsbeihilfen an Vereine, Jugend- und andere Organisationen und dergleichen sowie für kulturelle und sonstige Veranstaltungen zu gewähren. (4) Im Bereich Feuerschutzwesen obliegt ihm die Beratung und Mitwirkung bei der a) Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mechernich in personeller und technischer Hinsicht; b) Durchführung von Förderungsmaßnahmen für die städtische Feuerwehr. 3 Rechnungsprüfungsausschuss Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist es, die Jahresrechnung zu prüfen ( 101 GO NRW) und die Entlastung des Bürgermeisters vorzubereiten ( 94 GO NRW). Das Ergebnis der Prüfung ist gemäß 101 GO NRW in einem Schlussbericht zusammenzufassen. 2

4 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss erfüllt die gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen im Gebiet der Stadt nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. 5 Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales (1) Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales berät über alle Belange, die die Stadt in ihrer Eigenschaft als Schulträger zu vertreten und die das Schulverwaltungsamt vorzubereiten und durchzuführen hat. (2) Ihm obliegt die Vorberatung über die der Stadt Mechernich als Schulträger gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde nach 61 Schulgesetz zustehende Befugnis bei der Bestellung von Schulleiterinnen/Schulleitern. Die abschließende Entscheidung trifft der Rat. (3) Weiterhin obliegen diesem Ausschuss folgende Aufgaben: 1. Kindergartenangelegenheiten 2. Jugendangelegenheiten a) Schaffung und Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen; Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen; b) Angelegenheiten der Jugendarbeit; Erarbeitung von Grundsätzen für die Organisation und Durchführung der Arbeit von und mit Jugendlichen; c) Aufstellung von Richtlinien und Empfehlungen für die Vergabe von Zuschüssen für Jugendfreizeitmaßnahmen. 3. Behindertenangelegenheiten 4. Seniorenangelegenheiten (u.a. Aufstellung von Richtlinien und Empfehlungen für die Vergabe von Zuschüssen für die Seniorenarbeit) 5. Ausländerangelegenheiten 6. Allgemeine Sozialangelegenheiten, insbesondere a) Empfehlungen für Zuwendungen an Verbände der freien Wohlfahrtspflege und sonstige caritative Einrichtungen; b) soziale Brennpunkte (insbesondere Asylsuchende und Obdachlose); c) Empfehlungen zur Gewährung freiwilliger Sozialleistungen der Stadt Mechernich. (4) Darüber hinaus obliegen ihm folgende Angelegenheiten: a) allgemeine Förderung und Koordinierung der kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen; b) Stadtgeschichte und Stadtkunde; c) öffentliche Büchereien; d) Bau, Betrieb, Unterhaltung und Erweiterung von Sportanlagen aller Art; e) Sportförderung im Allgemeinen; f) Förderung der Vereinstätigkeit (einschl. der Jugendvereinstätigkeit); g) grundlegende Angelegenheiten von Verschwisterungen und Partnerschaften (Patenschaften); 3

h) Förderung und Ausbau der Verschwisterung sowie Kontaktpflege innerhalb bestehender Partnerschaften; i) Förderung von Austauschmaßnahmen (Schüler und Jugendliche, Vereine und Gruppen, allgem. Art); j) Tourismusförderung. 6 Betriebsausschuss Der Betriebsausschuss entscheidet über die ihm nach der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land NRW übertragenen Aufgaben sowie über a) die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, soweit sie nicht die dem Rat obliegende Tarifgestaltung berühren; b) die Zustimmung zu Verträgen und Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen über 25.000,-- Euro, ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, einschließlich der Lieferverträge mit Sonderabnehmern sowie Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind; c) die Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 10.000,-- Euro überschreiten; d) den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,-- Euro überschreiten; e) die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen gem. 15 Abs. 3 EigVO, sofern diese Mehraufwendungen den Betrag von 25.000,-- Euro überschreiten; f) die Zustimmung zu Mehrausgaben gem. 16 Abs. 5 EigVO, wenn diese 20 % der Ansätze übersteigen; g) die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss; h) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürgermeister und der Betriebsleitung. 7 Stadtentwicklungsausschuss (1) Der Stadtentwicklungsausschuss ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) konzeptionelle Fragen der Stadtentwicklung; b) Angelegenheiten der Struktur- und Wirtschaftsförderung; c) Fragen der An- und Umsiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben; d) vorberatende Beschlussfassung bei der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung; e) Erteilung des Einvernehmens der Stadt bei Bauvorhaben von grundsätzlicher städtebaulicher Bedeutung; f) Angelegenheiten der Verkehrsplanung von grundsätzlicher Bedeutung; g) Angelegenheiten der Grundstücksbevorratung zur Verwirklichung der Planungsabsichten zur Entwicklung des Stadtgebietes; h) Entscheidungen grundsätzlicher Art nach dem Denkmalschutzgesetz; i) Belange des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere in den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Gewässerschutz, Naturschutz, Landschaftspflege: j) Konzeptionelle Fragen bei Hochbauvorhaben; k) Klimaschutz- und Energiesparkonzepte. 4

(2) Soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Ratsbeschluss oder wegen der besonderen Bedeutung die Entscheidung dem Rat vorbehalten ist, entscheidet er in den unter Abs. 1 aufgeführten Angelegenheiten. 8 Wahlprüfungsausschuss Der Wahlprüfungsausschuss hat gemäß 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW in Verbindung mit 66 Kommunalwahlordnung NRW die gegen die Wahl der Vertretung erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. 9 Wahlausschuss Dem Wahlausschuss obliegen gem. 2 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW folgende Aufgaben: a) das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen; b) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft; c) über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden; d) das Wahlergebnis festzustellen. 10 In-Kraft-Treten Die 4. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Mechernich tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. In-Kraft-Treten am Veröffentlichung im Mechernicher Bürgerbrief am - Zuständigkeitsordnung vom 17.11.2004 27.11.2004 26.11.2004-1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 24.10.2004 10.11.2007 9.11.2007-2. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 21.4.2010 8.5.2010 7.5.2010-3. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 13.12.2011 17.12.2011 16.12.2011-4. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 25.03.2015 04.04.2015 03.04.2015 5