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Transkript:

"# $% #&'($" $ ) $#$#) $$ +0.*.1 I N F O R M A T I O N Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Vogelgrippe Aktualisierter Beschluss 608 des Ausschusses für Biologische Arbeitstoffe vom Februar 2007 Ein Ausbruch der durch H5/N1 Viren hervorgerufenen hochpathogenen aviären Influenza ist auch in Deutschland nicht auszuschließen, da eine Einschleppung in Nutzgeflügelbestände über Wildbzw. Zugvögel und ggf. auch über illegalen Handel erfolgen kann. Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe hat deshalb auf der Grundlage der praktischen Erkenntnisse aus dem Auftreten der Vogelgrippe im Frühjahr 2006 seinen Beschluss 608 zu den speziellen Schutzmaßnahmen im Februar 2007 aktualisiert. Der Beschluss 608 gibt Hilfestellung bei der Beurteilung der Gefährdung und der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der exponierten Personen. Mit den beschriebenen Maßnahmen wird gleichzeitig einer Verschleppung der Krankheitserreger vorgebeugt, so dass die Regelungen den drei genannten Schutzzielen gleichzeitig Rechnung tragen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet die Fassung vom Februar 2007 als PDF-Download an. http://www.praevention-online.de/news_r.htm?zr_news02_010207 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet weitere Informationen. 2007 Wolfgang Wagner *+,(-./-0, %.*++//10/+- 2.*++(//3..-4 (5 6(6 7( %

Auszüge: betr. Hygiene - Desinfektion - PSA Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe ABAS www.baua.de 6 7.3 Organisatorische und Hygienemaßnahmen (1) Die Zahl der Beschäftigten, die Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu den Erregern der klassischen Geflügelpest durchführen, ist auf das für die Durchführung der notwendigen Arbeiten erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige Tiere aufhalten, dürfen nur von den dazu befugten Beschäftigten betreten werden. Alle eingesetzten Kräfte sind namentlich zu erfassen. (2) Essen, Trinken, Rauchen u.ä. sowie der Gebrauch von Kosmetika ist nur außerhalb kontaminierter Bereiche zulässig. (3) Um eine Verschleppungs-und Infektionsgefahr zu vermeiden, ist der private Gebrauch von Handys in kontaminierten Bereichen nicht erlaubt. (4) Vor Aufnahme der Tätigkeiten muss sichergestellt werden, dass - PSA in ausreichender Menge (auch zum Wechseln) vorhanden ist; - Desinfektions- und Dekontaminationseinrichtungen vorbereitet sind einschließlich der Möglichkeit kontaminierte PSA ohne Verschleppungsgefahr ablegen zu können und - -die Entsorgungswege (z.b. Abfallbeseitigung, Behandlung von Mehrwegartikeln) festgelegt sind. (5) Abgelegte PSA, die - -wieder verwendbar ist, ist in dicht schließenden Behältnissen so aufzubewahren und einer fachgerechten Reinigung/Desinfektion zuzuführen, dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kommen kann. Der Transport der Wäsche, die bei einem Einsatz verwendet wurde, muss in einem doppelten Wäschesack oder einem verschließ- und desinfizierbaren Transportbehälter erfolgen. - -nicht wieder verwendbar ist, ist zu entsorgen (zwischenzeitliche Aufbewahrung in geeigneten, von außen desinfizierbaren, dicht schließenden Behältnissen). (6) Aufbewahrungs- und Transportbehälter sind mit dem Symbol "Biogefährdung zu kennzeichnen. (7) Es sind nur die Desinfektionsmittel entsprechend den Angaben zu Verwendungszweck, Konzentration und Einwirkzeit einzusetzen, die vom zuständigen Veterinäramt für den jeweiligen Anwendungsfall vorgesehen sind. Bei der Händedesinfektion müssen die Hände während der Einwirkzeit feucht gehalten werden, d.h. die Menge ist dementsprechend zu bemessen. Auf einer vollständigen Benetzung der Fingerzwischenräume ist zu achten. Einwirkzeiten sind einzuhalten. An Waschplätzen sind neben den Desinfektionsmitteln hautschonende Reinigungsmittel, Einmalhandtücher und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. 2

7.5 Persönliche Schutzausrüstung (1) Vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Arbeiten in Tierhaltungsbereichen vor Betreten der Bereiche, ist die erforderliche PSA anzulegen, die bei Beendigung der Tätigkeit bzw. beim Verlassen des Bereiches entsprechend Nummer 7.3 abgelegt, aufbewahrt und behandelt wird (s. Anlage). Dies gilt auch vor Pausen. (2) Die PSA umfasst - körperbedeckende, sofern erforderlich flüssigkeitsdichte und bei Wiederverwendung desinfizierbare Schutzkleidung (z. B. Overall Kat. III, Typ 4,5,6 ggf. flüssigkeitsdicht Typ 3), - eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung (z.b. eine Kapuze) - flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Stiefel (z.b. Gummistiefel), - flüssigkeitsdichte, reißfeste und desinfizierbare Schutzhandschuhe mit ggf. langen Stulpen, die vor biologischer Kontamination schützen - Atemschutz entsprechend Nr. 7.5.1 - Augenschutz z.b. in Form einer Vollsichtschutzbrille gegen Staub und Flüssigkeitsspritzer, die auch für Brillenträger geeignet ist; auch Korbbrillen können über einer normalen Brille getragen werden. Die Verwendung einer Atemschutzhaube schließt den Schutz der Augen mit ein. (3) Je nach Art der Tätigkeiten können Zusatzausrüstungen erforderlich sein (z.b. beim Bergen toter Wasservögel in Flachwasserbereichen: Wathose; beim Bootseinsatz: Rettungsweste). Bei Bedarf sind die Dichtlinien zwischen Schutzkleidung und Handschuhen bzw. Stiefeln mit Klebeband abzukleben. Atemschutz (1) Die Auswahl des Atemschutzes ist abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Kann eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden (z.b. bei engem Tierkontakt, bei der Tötung oder bei der tierärztlichen Untersuchung) sind unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen - vorzugsweise Partikelfiltergeräte mit Gebläse und Haube TH2P mit Warneinrichtung bzw. TH3P oder Maske TM2P bzw. TM3P; - partikelfiltrierende Halbmasken FFP3, vorzugsweise mit Ausatemventil; in Abhängigkeit von der Aerosolbildung ggf. auch Vollmasken der Klasse II mit P3 Filter zu verwenden. Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nicht von einer Aerosolbildung auszugehen kann auf Atemschutz verzichtet werden, sofern die Möglichkeit einer Infektion durch Hand-Mund-Kontakte ausgeschlossen werden kann. Bei einer geringen Aerosolbildung können FFP1Masken als ausreichend angesehen werden. (2) Das Tragen von Atemschutz kann eine zusätzliche Belastung der Beschäftigten darstellen. Bei der Auswahl sind deshalb auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Auf die 3

Regelungen der BGR 190 insbesondere zur Tragezeitbegrenzung und zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird hingewiesen. (3) Die Wirksamkeit der Atemschutzmasken ist auf Dichtsitz zu prüfen. Beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Voll- und Halbmasken ist die erwartete Schutzwirkung wegen des schlechten Dichtsitzes nicht zu erreichen. In diesen Fällen kann ein Gebläsefiltergerät mit Haube Abhilfe schaffen. Atemanschlüsse, wie Masken und Hauben, sind vor Benutzung durch andere Personen und nach Schichtende zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Partikelfiltrierende Halbmasken können in der Regel nicht gereinigt oder desinfiziert werden. Sie dürfen nicht von mehreren Personen benutzt werden und sind nach einmaligem Gebrauch, spätestens nach Ablauf der Schicht zu entsorgen. (5) Beim Einsatz von Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen kommt auch persönliche Schutzausrüstung nach der Bundesausstattung zum Einsatz. Diese unterliegt nicht der PSA- Benutzerverordnung. Sie ist geeignet, wenn die oben beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. 4

Anlage An- und Ablegen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) am Beispiel folgender PSA: ð Einmal-Overall, (z.b. Kat III, Typ 4,5 und 6) ð Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 mit Ausatemventil ð Schutzbrille, enganliegend, Seitenschutz, Brillen geeignet ð Gummistiefel ð Schutzhandschuhe Anlegen der PSA: 1. 1. Alle Gegenstände vor dem Anlegen auf Vollzähligkeit und auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen 2. 2. Schmuck und Uhren ablegen 3. 3. Overall anziehen und mit Reißverschluss bis zur Hüfte schließen 4. 4. Stiefel anziehen 5. 5. Atemschutzmaske aufsetzen und dichten Sitz überprüfen 6. 6. Schutzbrille aufsetzen 7. 7. Kapuze des Overalls über den Kopf ziehen, Reißverschluss des Overalls vollständig schließen. Zur Abdeckung des Kinnbereiches und des Reißverschlusses Lasche andrükken 8. 8. Schutzhandschuhe anziehen und über die Ärmelstutzen ziehen Ablegen der PSA: 1. 1. Schutzhandschuhe desinfizieren 2. 2. Kapuze herunterziehen, Overall über die Schultern bis in Höhe der Hüften so abstreifen, dass die Innenseite nach außen kommt. Dabei werden gleichzeitig die Arme aus den Ärmeln gezogen (Hilfe durch eine 2. Person mit Schutzhandschuhen und Atemschutz ist möglich) 3. 3. Mit dem vollständigen Abstreifen des Overalls werden die Stiefel ausgezogen 4. 4. Schutzhandschuhe so abstreifen, dass die Innenseite nach außen kommt, und ablegen 5. 5. Brille von hinten nach vorne absetzen und an den dafür vorgesehenen Platz ablegen 6. 6. Atemschutzmaske in gleicher Weise abnehmen 7. 7. Hände desinfizieren und anschließend Hände, Gesicht und anderweitig kontaminierte Hautareale gründlich mit Wasser und einer desinfizierenden Waschlotion reinigen Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe ABAS www.baua.de 5