Ordnung für den Kirchenrat Veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 42/ Aufgabenbereich

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Transkript:

Ordnung für den Kirchenrat Veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 42/2002 1. Aufgabenbereich Recht und Pflicht des Kirchenrates ist es, - dem Pfarrer bei der Verwaltung des pfarrlichen Vermögens beratend und helfend zur Seite zu stehen, - die pfarrlichen Haushaltspläne zu beschließen, die Haushaltsdurchführung gemäß den Haushaltsrichtlinien zu überwachen und die Jahresrechnungen zu bestätigen, - zusammen mit dem Pfarrer die Aufsicht über die Tätigkeit von Mitarbeitern zu führen, deren Aufgabe auf dem Gebiet der pfarrlichen Vermögensverwaltung liegt. Dabei soll der Kirchenrat in seinem Aufgabengebiet das Wohl der Pfarrgemeinde fördern und zur Verwirklichung des Auftrages der Kirche nach Kräften beitragen. Der Kirchenrat hat darüber zu wachen und dafür zu sorgen, dass insbesondere a) das pfarrliche Vermögen nicht verloren geht oder Schaden leidet, b) das Eigentum an pfarrlichem Vermögen gesichert wird, wie es auch nach weltlichem Recht erforderlich ist, c) die Vorschriften des kirchlichen und des weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachtet werden, die von dem Stifter, dem Spender oder der zuständigen Autorität erlassen worden sind, d) die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zur rechten Zeit eingefordert und sicher verwahrt werden sowie nach dem Willen des Stifters und den Rechtsvorschriften entsprechend verwendet werden. e) finanzielle Rücklagen gebildet und entsprechend den diözesanen Bestimmungen nutzbringend angelegt werden, f) eine ordnungsgemäße Inventarisierung und Buchhaltung gewährleistet ist, g) Dokumente, Akten und Belege, auf die sich Ansprüche vermögensrechtlicher Art gründen, gebührend geordnet und in einem geeigneten Archiv aufbewahrt werden. 2. Zahl der Kirchenratsmitglieder Außer dem Pfarrer umfaßt der Kirchenrat sechs berufene Mitglieder. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Zahl der berufenen Mitglieder auf vier verringert bzw. auf acht erhöht werden. 3. Berufung Die Berufung in den Kirchenrat erfolgt durch den Ortsordinarius auf Grund der Vorschläge, die vom Pfarrer gemacht werden. Soweit es sich um Ergänzungsvorschläge handelt, können die Mitglieder des bestehenden Kirchenrates dem Pfarrer geeignete Personen vorschlagen. Zur Berufung in den Kirchenrat können nur Katholiken vorgeschlagen werden, die nach bürgerlichem Recht volljährig sind, aktiv am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen, in der Ausübung ihrer kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sind und die für die Erfüllung der Aufgaben geeignete Befähigung haben. Nicht vorgeschlagen werden können a) die bei der jeweiligen Pfarrei angestellten Mitarbeiter, b) Blutsverwandte, Verschwägerte oder Hausangestellte des Pfarrers.

4. Amtsdauer Die Amtsdauer des Kirchenrates beträgt vier Jahre. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus, so sind die nach Ziffer 3 erforderlichen Vorschläge binnen eines Monats an das Bischöfliche Ordinariat einzureichen. Die Berufung von Ersatzmitgliedern gilt für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Kirchenrates. Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsperiode des Kirchenrates ist vom Pfarrer der Vorschlag auf Neuberufung bzw. vollzählige oder teilweise Wiederberufung einzureichen. Erfolgt dieser Vorschlag nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Kirchenrates zunächst um sechs Monate. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist kein Vorschlag, so verlängert sich die Amtszeit um weitere dreieinhalb Jahre, also für die gesamte Zeit der nächsten Amtsperiode. 5. Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Kirchenrat endet: a) mit dem Ablauf der Amtsperiode des Kirchenrates, sofern keine erneute Berufung seitens des Ortsordinarius erfolgt oder keine Verlängerung gemäß Ziffer 4 eintritt, b) durch Verzichtserklärung gegenüber dem Pfarrer, c) durch Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 3. a oder b, d) durch Tod des Mitgliedes. (2) Die Mitgliedschaft geht verloren: a) durch häufiges, unentschuldigtes Versäumnis der Kirchenratssitzungen; b) durch Beitritt zu kirchenfeindlichen Gesellschaften bzw. deren tätige Förderung; c) bei Auflehnung gegen die kirchliche Autorität; d) bei schwerwiegender Verfehlung gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Über den Verlust der Mitgliedschaft entscheiden die Mitglieder des Kirchenrates, und zwar in geheimer Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit. Der endgültigen Verlusterklärung muß eine schriftliche Aufforderung zur Verzichtserklärung vorausgehen. Das Recht des Betroffenen auf Beschwerde beim Ortsordinarius sowie dessen Recht, unter Umständen den Verlust der Mitgliedschaft von sich aus festzustellen, bleiben jederzeit bestehen. 6. Amtseid und Amtsübernahme Die Mitglieder des Kirchenrates sind am Beginn jeder vierjährigen Amtsperiode zu vereidigen. Ergänzungsmitglieder werden in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vereidigt. Die Eidesformel lautet: Ich, N. N., verspreche, dass ich meine Aufgaben als Mitglied des Kirchenrates treu und redlich erfüllen, dabei nach Wahrheit, Recht und Gewissen handeln und die Amtsverschwiegenheit auch über die Amtszeit hinaus wahren werde. So wahr mir Gott helfe und Sein heiliges Evangelium!? Die Ablegung des Eides ist im Protokollbuch zu vermerken. Zu Beginn der Amtsperiode ist vom Kirchenrat das Inventarverzeichnis der Pfarrei auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und, soweit nötig, auf den neuesten Stand zu bringen.

7. Geschäftsführung Die Beschlüsse des Kirchenrates sind in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen zu fassen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Zur Beschlußfähigkeit des Kirchenrates ist die Anwesenheit des Pfarrers und von wenigstens zwei Dritteln der berufenen Mitglieder erforderlich. Vorsitzender des Kirchenrates ist der jeweilige Pfarrer oder dessen rechtmäßiger Stellvertreter. Dem Vorsitzenden kommt es zu, die Mitglieder des Kirchenrates in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber zur Beschlußfassung über den jährlichen Haushaltsplan und über die Jahresrechnung einzuberufen. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel öffentlich, auf Verlangen wenigstens eines Mitgliedes geheim. Der Kirchenrat beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Sollte der Vorsitzende gegen die Durchführung eines Beschlusses Bedenken haben, ist erneut zu beraten. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist die Angelegenheit dem Dekan vorzutragen. Kann eine Einigung auch dadurch nicht erzielt werden, besteht das Rechtsmittel des Rekurses an den Ortsordinarius. Ist der Pfarrer selbst Dekan, so ist die Entscheidung des Ortsordinarius einzuholen. Diese Ordnung tritt am 01.05.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung für den Kirchenrat (RE 181/1950, in der Fassung vom 7. März 1955, KA 64/1955) außer Kraft. Dresden, den 7. Februar 2002 LS gez. Joachim Reinelt, Bischof von Dresden-Meißen Allgemeines Kirchenrecht, CIC/1983 can. 537 - In jeder Pfarrei muß ein Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can. 532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen. can. 532 - Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der Pfarrer die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 1281-1288 verwaltet wird. can. 1281 -? 1. Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültige Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten. falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.? 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.

? 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben. can. 1283 - Bevor die Verwalter ihr Amt antreten: 1. müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten; 2. ist ein genaues und ins einzelne gehendes und von ihnen zu unterzeichnendes Bestandsverzeichnis der Immobilien, der beweglichen Sachen, seien sie wertvoll oder sonstwie den Kulturgütern zuzurechnen, oder anderer Sachen mit deren Beschreibung und Wertangabe anzufertigen bzw. ein vorliegendes Bestandsverzeichnis zu überprüfen; 3. muß ein Exemplar dieses Bestandsverzeichnisses im Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv der Kurie aufbewahrt werden; in beiden Exemplaren ist jede Veränderung zu verzeichnen, die das Vermögen erfährt. can. 1284 -? 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.? 2. Deshalb müssen sie: 1. darüber wachen, daß das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen; 2. dafür sorgen, daß das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird; 3. die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, daß durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht; 4. Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zur rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden. 5. die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, daß das aufgenommene Kapital in geeigneter Weise getilgt wird; 6. das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen; 7. die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet führen; 8. am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft ablegen; 9. Dokumente und Belege, auf die sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen, gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv der Kurie hinterlegen.? 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise der Aufstellung genauer zu bestimmen. Can. 1285 - Nur innerhalb der Grenzen der ordentlichen Verwaltung sind die Verwalter befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder der christlichen Caritas Schenkungen zu machen. Can. 1286 - Die Vermögensverwalter haben: 1. bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;

2. denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen auszukommen. Can. 1287 -? 1. Unter Verwerfung jeder entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens, seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.? 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden Bestimmungen. Can. 1288 - Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen.