Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach 9a. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: Mindestalter 22 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen 21,5 Jahre) Geistige, körperliche und fachliche Eignung es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den/die Antragsteller/in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder gleichwertige Vorbildung (z.b. Abitur, Fachabitur etc. Besitz der Fahrerlaubnisklassen A2, BE und CE (alle drei Fahrerlaubnisse sind erforderlich, auch wenn nur die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE beantragt wird, da ein Fahrlehrer dem Fahrschüler gegenüber nicht nur das Verhalten von PKW- Fahrern, sondern auch das von Motorrad- und LKW-Fahrern erklären muss). > Fahrerlaubnis auf Probe ( 2 a StVG, 32 FeV) ist nicht ausreichend Fahrerlaubnis Klasse DE oder A, sofern die Fahrlehrerlaubnisklasse der Klasse D oder A erteilt werden soll > Fahrerlaubnis auf Probe ( 2 a StVG, 32 FeV) ist nicht ausreichend Ausreichende Fahrpraxis der entsprechenden Klassen (näheres hierzu unter den entsprechenden Fahrlehrerlaubnissen auf diesem Merkblatt) Ausbildung innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung nach 4 FahrlG Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 1 6 Landeshauptstadt Mainz, Verkehrsüberwachungsamt, Verkehrsabteilung
Der Antrag auf die Fahrlehrerlaubnis: Antragsteller/Bewerber muss mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet sein Sind alle Voraussetzungen gegeben, kann der schriftliche Antrag gestellt werden Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, Personalausweis oder Reisepass) Lebenslauf Führerschein oder beglaubigte Kopie des Führerscheines Nachweis über die Fahrpraxis (in den letzten 5 Jahren mindestens drei Jahre Erfahrung mit Fahrzeugen der Klasse B Führerscheinbesitz Klasse B genügt hier) Führerschein auf Probe reicht nicht aus Schulzeugnis (mind. Hauptschulabschluss oder höher) mit Zeugnis eines Berufsabschlusses oder Zeugnis eines Hochschulabschlusses Behördliches Führungszeugnis- 30 (5) BZRG (bei Meldebehörde zu beantragen) Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der Ausbildung (z. B. Ausbildungsvertrag) Nachweis über geistige und körperliche Eignung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens Im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen im Fahrlehrerberuf und zur Feststellung, ob die notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen zur Ausübung des Fahrlehrerberufes vorliegen, wird ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangt. > Dies wird gesondert von der Behörde angeordnet. > Antragsteller/in kann eine Begutachtungsstelle auswählen (Liste bei Antragstellung erhältlich) oder siehe Dienstleistung Fahreignung - Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen / MPU-Stellen > Es ist eine Einverständniserklärung (Formblatt wird mit Anordnung zugesandt) abzugeben > Es erfolgt eine entsprechende Mitteilung der Behörde an die ausgewählte Begutachtungsstelle Bei Antragstellung auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis zusätzlich erforderlich: (es liegt bereits eine befristete Fahrlehrerlaubnis vor) Bisheriger Fahrlehrerschein Berichtsheft 2 6 Landeshauptstadt Mainz
I. Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE 1.Teil - Lehrgang Klasse BE bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: Es wird zuerst ein 5-monatiger Lehrgang absolviert. Im Laufe dieses Lehrgang wird eine fahrpraktische Prüfung und am Ende des Lehrgangs eine Fachkundeprüfung (besteht aus schriftlichem und mündlichem Teil) abgelegt. Für die Ablegung dieser beiden Prüfungen bedarf es der Zulassung durch die Stadt Mainz. (diese wird in der Regel nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen erteilt) Werden diese beiden Prüfungen bestanden ( jeweils mindestens Erreichen der Note 4), kann unter Vorlage einer entsprechenden Prüfbescheinigung ein befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE beantragt werden. Der befristete Fahrlehrerschein hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Dieser erlischt mit Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis, nach Ablauf der 2-Jahres-Frist oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (werden nicht beide Prüfungen bestanden, kann eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden, ist sie nach der 2. Wiederholung nicht bestanden, kann sie frühestens nach 5 Jahren erneut wiederholt werden). 2.Teil - Praktikum bei einer Ausbildungsfahrschule: Ist der Bewerber in Besitz einer befristeten Fahrlehrerlaubnis, ist ein viereinhalbmonatiges Praktikum bei einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Hierfür muss ein Ausbildungsvertrag mit dieser Fahrschule bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsfahrschule liegt vorgelegt werden. Dort wird das Ausbildungsverhältnis in den befristeten Fahrlehrerschein eingetragen. Von der befristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE darf ausschließlich unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch gemacht werden. 3 6 Landeshauptstadt Mainz
Das Praktikum wird im - dritten Monat und - im letzten Monat (vorgesehen ist hier die letzte Woche) jeweils durch einen einwöchigen Fortbildungslehrgang bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen. Mit der Erteilung der befristeten Fahrlehrerlaubnis kann bei der Stadt Mainz bereits die Zulassung zur -praktischen Lehrprobe (=Fahrstunde mit Fahrschüler) -theoretischen Lehrprobe (=Abhalten von Theorieunterricht in der Fahrschule) beantragt werden. Diese (abschließende) Prüfungen werden nach Beenden des Praktikums durch den bei Antragstellung mitgeteilten Prüfungsausschuss abgenommen. Nach Ablauf des Praktikums und erfolgreicher Ablegung der praktischen und theoretischen Lehrprobe ( ebenfalls mindestens jeweils Erreichen der Note 4) kann nun die Ausstellung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE bei der zuständigen Behörde der Fahrschule, für die der Bewerber künftig arbeitet, beantragt werden. Sobald der unbefristete Fahrlehrerschein in Besitz ist, dürfen Fahrschüler der Klasse B im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Fahrschule ausgebildet werden. II. Fahrlehrerlaubnis der Klasse A: Zusätzliche Voraussetzung (wie auch bei Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnisse der Klassen CE und DE): -Besitz einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE Der Antrag ist bei der Stadtverwaltung Mainz mit den Unterlagen über die Fahrpraxis (innerhalb der letzten 5 Jahre mindesten zwei Jahre mit Fahrzeugen der Klasse A unbeschränkt) einzureichen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Fahrlehrerlaubnisklasse BE. 4 6 Landeshauptstadt Mainz
Lehrgang Klasse A bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: 4-wöchiger Lehrgang (fahrpraktische Ausbildung findet während dieses Lehrgangs statt) Fahrpraktische Prüfung, schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung finden am Ende des Lehrgangs statt. Hinweis: Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A wird kein Praktikum verlangt!!! Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A wird nach bestandener Prüfung unter Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbescheinigung durch den ausgewählten Prüfungsausschuss in den Fahrlehrerschein eingetragen. III. Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE: Zusätzliche Voraussetzung (wie auch bei Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A und DE): Besitz einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE Der Antrag (Antragsformulare bei der Erlaubnisbehörde) ist bei der Stadt Mainz mit den Unterlagen über die Fahrpraxis (entweder innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens zwei Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse C/CE, mindestens 6- monatiges hauptberufliches Führen von LKW der Klasse C/CE, oder nach Erwerb der Fahrerlaubnis Zusatzausbildung in einer Fahrschule von mindestens 60 Fahrstunden à 45 Minuten auf Kraftfahrzeugen der Klasse CE) einzureichen. Lehrgang Klasse CE bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: 2-monatiger Lehrgang (fahrpraktische Ausbildung findet während diese Lehrgangs statt) Fahrpraktische Prüfung, schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung finden am Ende des Lehrgangs statt. Hinweis: Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE wird kein Praktikum verlangt!!! Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE wird nach bestandener Prüfung unter Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbescheinigung durch den gewählten Prüfungsausschuss in den Fahrlehrerschein eingetragen. 5 6 Landeshauptstadt Mainz
IV. Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE: Zusätzliche Voraussetzung (wie auch bei Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A und CE): Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse DE Besitz einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE Der Antrag (Antragsformulare bei der Erlaubnisbehörde) ist bei der Stadt Mainz mit den Unterlagen über die Fahrpraxis (Entweder innerhalb der letzten 5 Jahre mindesten zwei Jahre Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse DE, mindestens 6- monatiges hauptberufliches Führen von Bussen der Klasse D, oder nach Erwerb der Fahrerlaubnis Zusatzausbildung in einer Fahrschule von mindestens 60 Fahrstunden à 45 Minuten auf Kraftfahrzeugen der Klasse D) einzureichen. Lehrgang Klasse DE bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte: Wenn mit Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnisklasse CE: 1-monatiger Lehrgang (Fahrpraktische Ausbildung findet während dieses Lehrgangs statt) Wenn ohne Vorbesitz der Fahrlehrerlaubnisklasse CE: 2-monatiger Lehrgang, wobei zwischen dem 1. Und dem 2. Lehrgangsmonat eine einmonatige Pause liegt (fahrpraktische Ausbildung findet während dieses Lehrgangs statt) Fahrpraktische Prüfung, schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung finden am Ende des Lehrgangs statt. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE wird nach bestandener Prüfung unter Vorlage einer entsprechenden Prüfungsbescheinigung durch den gewählten Prüfungsausschuss in den Fahrlehrerschein eingetragen. Kontakt Landeshauptstadt Mainz Verkehrsüberwachungsamt, Verkehrsabteilung Elly-Beinhorn-Straße 16 55129 Mainz Telefon: 06131/12-24 24 Telefax: 06131/12-25 11 Mailadresse: verkehrsabteilung@stadt.mainz.de 6 6 Landeshauptstadt Mainz