Inhalt. 1 Geltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kinderbetreuungseinrichtungen Parkkindergarten, Nonnenbachkindergarten. 2 Erhebung der Gebühren

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Transkript:

1 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderbetreuungsgebührensatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), sowie der 2 und 13,19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 15. Juni 2016 die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen beschlossen: Inhalt 1 Geltungsbereich... 1 2 Erhebung der Gebühren... 1 3 Gebührenschuldner... 2 4 Bemessungsgrundlage und Gebührenhöhe... 2 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 6 Sanktionsgebühren... 3 7 Inkrafttreten... 3 Anlage... 4 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Kinderbetreuungseinrichtungen Parkkindergarten, Nonnenbachkindergarten und Kleinkinderhaus Pünktchen. 2 Erhebung der Gebühren (1) Die Gemeinde Kressbronn a. B. unterhält die Kinderbetreuungseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen Gebühren (Kinderbetreuungs-

2 gebühren) nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren sind für die aufgenommenen Kinder unabhängig davon zu entrichten, ob diese im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Kinderbetreuungseinrichtungen tatsächlich besucht haben oder nicht. Bei vorübergehendem Fehlen (z. B. bei Krankheit, Urlaub) eines Kindes ist die volle Benutzungsgebühr so lange weiter zu zahlen, wie der Betreuungsplatz für das Kind freigehalten werden soll. (3) Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten, eine Abmeldung ausschließlich für diesen Zeitraum ist nicht möglich. Insbesondere werden die Gebühren bei vorübergehender Schließung wegen eines Arbeitskampfes nicht erstattet. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Kinderbetreuungseinrichtung besucht, sowie derjenige, der es zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung anmeldet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Bemessungsgrundlage und Gebührenhöhe (1) Die Benutzungsgebühren (Kinderbetreuungsgebühren) bemessen sich für die Gebührenschuldner nach der Anzahl der Kinder einer Familie. Berücksichtigt werden hierbei nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (2) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Anlage (Kinderbetreuungsgebührenverzeichnis). 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld bei monatlich zu buchenden Modellen entsteht zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Die Gebührenschuld bei täglich zu buchenden Modellen entsteht zu Beginn des Tages, für den das Modell gebucht wurde. (2) Die Gebühren für monatlich zu buchende Modelle werden zum Ende des vorausgehenden Kalendermonats für den folgenden Kalendermonat, für täglich zu buchende Modelle zum Ende des laufenden Kalendermonats im Wege der Abbuchung durch die Gemeinde Kressbronn a. B. erhoben.

3 6 Sanktionsgebühren Werden Kinder einer Betreuungseinrichtung entgegen den Betreuungszeiten nach dem jeweils gewählten Modell in der Kinderbetreuungseinrichtung abgegeben oder belassen, so sind vom Gebührenschuldner Sanktionsgebühren an die Gemeinde Kressbronn a. B. zu entrichten. Die Höhe der Sanktionsgebühren richtet sich nach der Anlage. Sanktionsgebühren werden sofort fällig. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2016 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde vom 1. September 2015 außer Kraft. Ausgefertigt: Kressbronn a. B., 16. Juni 2016 gez. Daniel Enzensperger Bürgermeister

4 Anlage zur Kinderbetreuungsgebührensatzung KINDERBETREUUNGSGEBÜHRENVERZEICHNIS 1. Kinderbetreuungsgebühren Parkkindergarten gültig ab 1. September 2016 1 Familienart 2 Modell 1* Modell 1a* nach freier Kapazität Regelbetreuungszeiten: Mo. - 07.45-12.15 Uhr Mo. - Mi. 14.00-16.30 Uhr Flexible Betreuungszeit täglich wählbar nur Modell 2** Modell 5 Modell 6 Mo. - Ganztagesbetreuung: 45 Std./Wo. Abholen ab 14.00 Uhr Model 6a 36 Std./Wo. 7.00-14.30 Uhr Modell 7 Ganztagesbetreuung: 45 Std. / Wo. Abholen ab 14.00 Uhr Modell 8a Regelbetreuungszeiten altersgemischte Gruppe: (2-3 Jahre) Modell 8b Flexible Betreuungszeiten altersgemischte Gruppe: (2-3 Jahre) Zeiten siehe Modell 1 Zeiten siehe Modell 2 monatlich Zuschlag pro Tag monatlich monatlich monatlich monatlich monatlich monatlich monatlich 1-Kind-Familie 106,00 3,00 133,00 231,00 310,00 372,00 465,00 Modell 1: 212,00 Modell 2: 266,00 2-Kind-Familie 80,00 3,00 100,00 207,00 231,00 277,00 347,00 Modell 1: 160,00 Modell 2: 200,00 3-Kind-Familie 54,00 3,00 68,00 154,00 157,00 188,00 236,00 Modell 1: 108,00 Modell 2: 136,00 Ab 4-Kind-Familie 18,00 3,00 23,00 61,00 62,00 74,00 93,00 Modell 1: 36,00 Modell 2: 46,00 * Modell 1 kann je nach Tagesbedarf gegen Zuschlag, täglich unterschiedlich, mit Modell 1a zusammengebucht werden (sofern Kapazitäten vorhanden sind) oder nicht. Beispiel: Haben Sie Ihr Kind für Modell 1 angemeldet, müssen Sie bei flexibler Nutzung des Modelles 1a, 3,- täglich für die Nutzung der flexiblen Betreuungszeit zusätzlich bezahlen. 1 Bei vorübergehendem Fehlen (z. B. bei Krankheit, Urlaub) eines Kindes ist die volle Benutzungsgebühr so lange weiter zu zahlen, wie der Betreuungsplatz für das Kind freigehalten werden soll. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten, eine Abmeldung ausschließlich für diesen Zeitraum ist nicht möglich. 2 Berücksichtigt werden nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Kinderbetreuungsgebühren Nonnenbachkindergarten gültig ab 1. September 2016 3 5 Familienart 4 Modell 1* Modell 1a* Regelbetreuungszeiten: nach freier Kapazität Flexible Betreuungszeit täglich wählbar Modell 2** Modell 4 Modell 5a Ganztagesbetreuung: 45 Std./Wo. Flexible Ganztagesbetreuung: täglich wählbar Mo. - 7.15-12.15 Uhr Mo. - Mo. + Do. 14.00-16.30 Uhr monatlich Zuschlag pro Tag monatlich monatlich Zuschlag pro Tag 1-Kind-Familie 106,00 3,00 133,00 231,00 14,00 2-Kind-Familie 80,00 3,00 100,00 207,00 13,00 3-Kind-Familie 54,00 3,00 68,00 154,00 10,00 Ab 4-Kind-Familie 18,00 3,00 23,00 61,00 4,00 * Modell 1 kann je nach Tagesbedarf gegen Zuschlag, täglich unterschiedlich, mit Modell 1a zusammengebucht werden (sofern Kapazitäten vorhanden sind) oder nicht. Beispiel: Haben Sie Ihr Kind für Modell 1 angemeldet, müssen Sie bei flexibler Nutzung des Modelles 1a, 3,- täglich für die Nutzung der flexiblen Betreuungszeit zusätzlich bezahlen. 3 Bei vorübergehendem Fehlen (z. B. bei Krankheit, Urlaub) eines Kindes ist die volle Benutzungsgebühr so lange weiter zu zahlen, wie der Betreuungsplatz für das Kind freigehalten werden soll. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten, eine Abmeldung ausschließlich für diesen Zeitraum ist nicht möglich. 4 Berücksichtigt werden nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. Kinderbetreuungsgebühren Kleinkinderhaus Pünktchen gültig ab 1. September 2016 5 6 Familienart 6 Modell 6 Modell 6a 36 Std./Wo. 7.00-14.30 Uhr Modell 7a 15,5 Std./Wo. Di. - Do. 7.20-12.30 Uhr monatlich monatlich monatlich 1-Kind-Familie 310,00 372,00 160,00 2-Kind-Familie 231,00 277,00 119,00 3-Kind-Familie 157,00 188,00 81,00 Ab 4-Kind-Familie 62,00 74,00 32,00 4. Sanktionsgebühren für alle Kinderbetreuungseinrichtungen Sanktionsgebühr 30,00 je angefangene 0,5 Stunden 5 6 Bei vorübergehendem Fehlen (z. B. bei Krankheit, Urlaub) eines Kindes ist die volle Benutzungsgebühr so lange weiter zu zahlen, wie der Betreuungsplatz für das Kind freigehalten werden soll. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten, eine Abmeldung ausschließlich für diesen Zeitraum ist nicht möglich. Berücksichtigt werden nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.