2. Tageseinrichtungen für Kinder int Gemeindegebiet - Trägerschaft und Betriebsführung

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Transkript:

Richtlinien über die Betriebsführung bzw. Benutzung von Kindergärten und Kinderspielkreisen im Flecken Salzhemmendorf sowie Gewährung von Zuschüssen an die Träger; beschlossen durch den Rat des Fleckens Salzhemmendorf in seiner Sitzung am 25.03.2004 1. Präambel Der Flecken Salzhemmendorf nimmt im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landkreis Hameln-Pyrrnont als Jugendhilfeaufgaben u.a. die "Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen geln. 22,24,25 Sozialgesetzbuch VIII" in Verbindung mit den Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen rur Kinder (KiTaG) und den dazu ergangenen Richtlinien für Standards in Kindertagesstätten selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Selbstverwaltung sowie der örtlichen Daseinsvorsorge rur seine Kinder :wahr. 2. Tageseinrichtungen für Kinder int Gemeindegebiet - Trägerschaft und Betriebsführung Zur Zeit werden folgende Tageseinrichtungen für Kinder (KiTa) wie folgt betrieben: 1. Kinderspielkreis Hemmendorf (eine Gruppe), Träger ev.-iuth. Kirchengemeinde Hemmendorf 2. Kindergarten Lauenstein (zwei Gruppen, dritte Gruppe geplant), Träger ev.-iuth. Kirchengemeinde Lauenstein 3. Kindergarten Oldendorf(drei Gruppen), Träger ev.-iuth. Kirchengemeinde Oldendorf 4. Kinderspielkreis Osterwald (zwei Gruppen), Träger ev.-luth. Kirchengemeinde Osterwald 5. Kindergarten Salzhernmendorf(drei Gruppen), Träger Kindergarten Kansteinzwerge Sa~zhemmendorf e.v. 6. Kindergarten Wallensen/Thüste (vier Gruppen mit integrativem Angebot), Träger Kindergarten Ortschaft Wallensen e.v. 3. Abschluss von Betriebsfiihrungsverträgen Sofern der Flecken Salzhemmendorf nicht selbst Träger und Betreiber einer KiTa ist, nimlnt diese Aufgabe eine andere juristische Person wahr. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sind auf Grund dieser Richtlinien im Rahmen eines auf 5 Jahre befristeten Betriebsführungsvertrages zu vereinbaren, dessen Laufzeit sich um jeweils 5 Jahre verlängert, wenn nicht mit einer Frist von einem Jahr vor dem Ablauf der Vertrag von einem der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

- 2 4. Aufnahme der Kinder Der Träger verpflichtet sich, Kinder ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze nach Maßgabe der Altersvorgabe des 1 (2) KiTaG aufzunehmen. 5. Grundsätzliches zur Organisation Die Öffnungszeiten aller Tageseinrichtungen betragen grundsätzlich 4 Stunden vormittags an 5 Wochentagen und sollen wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Ortsteilen variabel bleiben; weitergehende Öffnungszeiten sind nur im Einvernehmen mit dem Flecken anzubieten. Die Einrichtung einer zusätzlichen Betreuung ist vom Träger beim Flecken zu beantragen. Die zusätzliche Betreuung einer Kleingruppe sollte mit mindestens 8 und höchstens 10 verbindlichen Anmeldungen durchgeführt werden. Die zusätzliche Betreuung einer Gruppe sollte mit mindestens 20 und höchstens 25 verbindlichen Anmeldungen durchgeführt werden. In Einrichtungen, in denen die genehmigte Platzzahl nur 20 Kinder / Gruppe beträgt, wird die zusätzliche Betreuung mit mindestens 15 und höchstens 20 verbindlichen Anmeldungen durchgeführt. Die Verwaltung kann die zusätzliche Betreuung entsprechend der o.a. Regelungen bewilligen und hat dem Verwaltungsausschuss entsprechend Mitteilung zu geben. Die Ferienzeiten sollen möglichst einheitlich gestaltet werden. Die Tageseinrichtungen bleiben 6 Wochen im Jahr geschlossen. Davon sollten entfallen auf die Osterferien 1 Woche, auf die Sommerferien 4 Wochen und auf die Weihnachtsferien 1 Woche. Das KiTa-Jahr erstreckt sich auf den Zeitraum vom 01.08. bis 31.07.; Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Jeweils zum 01.08. eines Jahres meldet der Träger dein Flecken die Anzahl der zu betreuenden Kinder. Zur Beratung und Unterstützung werden bei den Tageseinrichtungen gelnäss 4 KiTaG Elternvertretungen und Beiräte gebildet. 6. Erhebung von Benutzungsentgelten Der Träger erhebt für die Benutzung der KiTa ein Inonatliches Entgelt. Das Aufkommen dient der Mitfinanzierung der Betriebskosten der Einrichtung. Von einem kostendeckenden Entgelt wird im öffentlichen Interesse abgesehen. Die Höhe des Benutzungsentgeltes richtet sich nach der in der KiTa regehnäßig angebotenen Betreuungszeit. Es ist als einheitliches Entgelt so festgesetzt, dass es unter Beachtung der wirtschaftlichen Belastung der Sorgeberechtigten gemäss 20 KiTaG zumutbar ist.

- 3 7. Höhe des Benutzungsentgeltes Das monatliche Entgelt beträgt für einen Platz im Kindergarten/Kinderspielkreis mit einer Öffnungszeit von 20 Stunden/Woche in einer Vonnittags- oder Nacrunittagsgruppe 91,00. In Angleichung an das Entgelt rur die Grundversorgung beträgt das monatliche Benutzungsentgelt für die fünfte Betreuungsstunde 25,00. Darüber hinaus wird für jede zusätzliche Betreuungsstunde ein Benutzungsentgelt in Höhe von 30,00 erhoben. Danach ergeben sich folgende Benutzungsentgelte: Betreuungszeit 20 StundenlW oche 25 StundenlWoche 30 StundenlW oche 35 StundenlW oche 40 StundenlW oche 45 StundenlW oche Entgelt 91,00 116,00 146,00 176,00 206,00 236,00 Besuchen mehrere Kinder eines Sorgeberechtigten gleichzeitig eine KiTa im Gemeindegebiet, wird ab dem zweiten Kind das Benutzungsentgelt um 50 % ennäßigt. Für die Betreuung eines Integrationskindes wird ein Benutzungsentgelt nicht erhoben; dieses Kind zählt bei der Geschwistermäßigung nicht mit. Die oben genannten Benutzungsentgelte beziehen sich auch auf die integrative Betreuung, solange keine Förderung von Seiten Dritter für die Benutzung gewährt wird. 8. Zahlung des Entgeltes Verpflichtete zur Zahlung des Nutzungsentgeltes sind die Sorgeberechtigten deren Kinder in der KiTa aufgenommen worden sind. Die Zahlungspflicht entsteht grundsätzlich lnit Beginn des KiTa-Jahres (01.08.). Im übrigen mit der Aufnahme des Kindes in der KiTa. Die Zahlungspflicht b'esteht auch dann in voller Höhe wenn das Kind der Betreuung fernbleibt (Krankheit, Urlaub etc.) und der Platz freigehalten wird. In besonderen HärtefaIlen bei Krankheit oder Kuraufenthalten kann das Entgelt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das Kind die KiTa länger als einen Monat nicht besuchen kann.

- 4 Durch die Ferien oder sonstigen Schließzeiten in der KiTa wird die Zahlungspflicht nicht unterbrochen. Das Entgelt wird im Laufe eines KiTa-Jahres für 12 Monate erhoben. Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf des KiTa-Jahres (31.07.), in besonders begründeten Fällen mit Ablauf des Monats in dein das Kind aus der Tageseinrichtung ausscheidet. Im Jahr vor der Einschulung des Kindes ist ein Ausscheiden nach dem 31.03. nur bei Ablneldung des Hauptwohnsitzes des Kindes möglich. Die Zahlungspflicht endet sonst mit Ende des KiTa-Jahres. 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten Der Träger stellt die erforderlichen Fachkräfte und die entsprechenden Hilfskräfte ein. Die personelle Besetzung, die Größe der Gruppe (n) sowie die Beschäftigungszeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. Richtlinien. 10. Betriebskosten Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen gehören zu den Betriebskosten einer KiTa insbesondere: a) Personalkosten (einseh!. personalbezogene ~usgaben, z.b. Fortbildung und Vertretung) b) Heizung, Reinigung und Beleuchtung c) Kosten der Bauunterhaltung einschl. der Zuführung an eine Baukosten- Rücklage d) Grundstückspflege e) Spiel- und Beschäftigungsmaterial f) V erwal tungskosten g) Gebühren des Fernsprechanschlusses h) Öffentliche Lasten und Abgaben sowie Beiträge i) Gebäude-, Haftpflicht- und Unfallversicherung 11. Leistungen des Fleckens Den Differenzbetrag zwischen der Sumlne der Benutzungsentgelte, den Personalkostenzuschüssen vom Land bzw. Landkreis, den finanziellen Leistungen des Trägers sowie anderen Einnalunen einerseits und der entstandenen Betriebskosten andererseits trägt der Flecken. Zweckbestitnmte Spenden sind keine kostenn1indemden Einnalunen, wenn die Ausgaben für die gespendeten Beträge außerhalb der Betriebskostenabrechnung abgewickelt werden. Die betragsmäßige Höhe des Zuschusses des Fleckens wird jährlich durch das Rechnungsergebnis bestimmt. Die Jahresabrechnung ist VOln Träger bis 31.03. des Folgejahres zu erstellen und dein Flecken lnit pruffähigen Belegen einzureichen.

- 5 Zur Bildung des Hauhaltsansatzes im Haushaltsplan des Fleckens meldet der Träger den voraussichtlichen Mitte1bedarfbis 15.10. des Vorjahres. DeIn Haushaltsansatz entsprechend leistet der Flecken den Zuschuss, der in 4 Abschlagszahlungen an den Träger jeweils zur Mitte eines Quartals überwiesen wird. Die Schlusszahlung (Restzahlung vom Flecken an den Träger bzw. Restforderung des Fleckens vom Träger) ist spätestens 4 Wochen nach Vorlage des Rechnungsergebnisses zu leisten. 12. Einstellung der Leistungen des Fleckens Das Absinken der Kinderzahl unter Gruppenstärke kann die Einstellung der Zahlungen des Fleckens auslösen. Wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse wird jedoch eine generelle Mindeststärke nicht festgesetzt. Wird den1 Flecken die erhebliche und dauernde Unterbesetzung einer Gruppe bekannt, ist dieser Sachverhalt dem Verwaltungsausschuss vorzutragen. Der Flecken ist von den Trägem jedoch sofort zu unterrichten, wenn die Auslastung einer Gruppe unter 70 % fallt. 13. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 01.08.2004 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Betriebsführung bzw. Benutzung von Kindergärten und Kinderspielkreisen im Flecken Salzhemmendorf sowie Gewährung von Zuschüssen an die Träger; beschlossen durch den Rat des Fleckens Salzhelumendorf in seiner Sitzung am 13.06.2002 ungültig. Salzhelnmendorf, den 03.05.2004 Kempe Bürgermeister