Allgemeine Softwarelizenzbedingungen GEBIT Solutions FormDesigner. GEBIT Solutions GmbH Koenigsallee 75 b Berlin 1/5

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Transkript:

Allgemeine Softwarelizenzbedingungen GEBIT Solutions FormDesigner GEBIT Solutions GmbH Koenigsallee 75 b 141493 Berlin I. Gegenstand des Lizenzvertrages 1 Gegenstand des Lizenzvertrages (1) Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Software GEBIT Solutions FormDesigner (nachfolgend Software genannt) durch GEBIT Gesellschaft für EDV-Beratung und Informatik-Technologien mbh (nachfolgend GEBIT genannt) an den Lizenznehmer (LN). Hierbei handelt es sich um ein Werkzeug zur Erstellung von Graphical User-Interfaces (GUI). (2) Die Software besteht aus dem Objektcode und der begleitenden Dokumentation. Beides wird von GEBIT online zum Download zur Verfügung gestellt. (3) Die Software wird als Shareware vertrieben. Sie darf für eine Prüfzeit/Evaluationsphase von 30 Tagen ab der ersten Installation/Download (Testphase) in den Grenzen der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich genutzt werden. Die Sharewareversion bietet nur eingeschränkte Funktionalität im Vergleich zur Vollversion. Während der Testphase wird die Software dem LN leihweise überlassen. Die Nutzung über die Testphase hinaus erfordert den Abschluss eines Kaufvertrages über die Vollversion und eine Online-Registrierung. (4) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, erhält der LN ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, örtlich nicht beschränktes, unbefristetes Nutzungsrecht nach näherer Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. II. Testphase 2 Nutzungsrechte in der Testphase (1) Für die Dauer der Testphase ist der LN zur Einzelnutzung der Sharewareversion der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs ohne Bindung an eine bestimmte Hardware berechtigt. Während der Testphase kann GEBIT dieses Nutzungsrecht jederzeit frei widerrufen. (2) Der LN ist berechtigt, die Download-Datei der Shareware-Version als Ganzes und ohne Veränderungen zu kopieren und unter Hinweis auf GEBIT und auf die vorliegenden Lizenzbedingungen unentgeltlich an Dritte weiterzugeben. (3) Der LN ist nicht berechtigt, die Shareware-Version zu dekompilieren, disassemblieren und/oder patchen. Die Software und die dazugehörigen Dateien, Kennzeichnungen und Urheberrechts- bzw. Copyrightvermerke dürfen in keiner Weise, insbesondere nicht durch Modifikationen, Hinzufügungen und Entfernungen verändert werden. 3 Haftung (1) Für etwaige Schäden, die dem LN aufgrund eines Mangels im Rechte oder eines Fehlers der Shareware- Version entstehen, haftet GEBIT nur soweit sie diesen Mangel bzw. Fehler arglistig verschwiegen hat. (2) Im Übrigen haftet GEBIT nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 1/5

III. Vollversion 4 Kauf der Vollversion und Registrierung (1) Die Sharewareversion kann mit Hilfe eines Registrierschlüssels zur Vollversion frei geschaltet werden. Nach Kauf der Vollversion wird dem LN der Registrierschlüssel elektronisch übermittelt. (2) Der Registrierschlüssel ist personen-/firmenbezogen und wird auf Basis dieser Lizenzbestimmungen geliefert. Der LN ist nicht berechtigt, den Registrierungsschlüssel an Dritte weiter zu geben. 10 bleibt unberührt. (3) Der Anwender wird mit dem Kauf des Registrierschlüssels vorbehaltlich der Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren/Kaufpreis dazu ermächtigt, die Software als Vollversion in Betrieb zu nehmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. 5 Zulässiger Nutzungsumfang (1) Das Nutzungsrecht berechtigt den LN zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs ohne Bindung an eine bestimmte Hardware, aber nur an je genau einem Rechnerarbeitsplatz zur selben Zeit. Beim Erwerb einer Mehrfachlizenz (Firmenlizenz) gelten in diesem Punkt gesonderte Abmachungen. Auf andere Nutzungsarten im Sinne des Urheberrechts erstreckt sich das Nutzungsrecht nicht. Es ist dem Lizenznehmer insbesondere untersagt, die Software zu vermieten oder zu verleihen. Der Normalgebrauch umfasst als zulässige Nutzungshandlungen (a) die Programminstallation und die Anfertigung einer Sicherungskopie gemäß 6, (b) das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf gemäß 7, (c) notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung gemäß 8. (2) Außerhalb dieser Handlungen darf der LN aufgrund des Urheberrechtsschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. (3) Die Software ist nicht übertragbar. Zulässig sind jedoch Weitergabe und Überlassung im Rahmen des 10 dieser Lizenzbestimmungen. (4) Die Laufzeit der Lizenz ist unbefristet. Das Benutzungsrecht des LN beginnt mit der Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren/Kaufpreis. 6 Installation und Sicherungskopie Der LN darf die Vollversion zu jedem gegebenen Zeitpunkt nur ein einziges Mal auf einem Massenspeicher installiert haben. Die Anfertigung einer einzelnen Sicherheitskopie der Vollversion ist gestattet. Weitere Vervielfältigungen der Vollversion sind nicht gestattet. 7 Laden und Ablauf des Programms Der LN darf die Software in den Arbeitsspeicher der vorgesehenen Hardware laden und ablaufen lassen. 8 Fehlerberichtigung (1) Ein im Sinne des 69d Abs. 1 UrhG berichtigungsfähiger Fehler liegt nur dann vor, wenn (a) die Eigenschaften der Software von der Programmbeschreibung in der Benutzerdokumentation abweichen oder das Programm seine objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllt und (b) zusätzlich der Ablauf der Software nicht nur unerheblich gestört ist. (2) GEBIT ist vom Vorliegen eines solchen Fehlers unverzüglich zu benachrichtigen. Berichtigt GEBIT den Fehler innerhalb angemessener Frist, so sind Fehlerberichtigungen des LN unzulässig. (3) Verbesserungen über eine Fehlerberichtigung hinaus darf der LN nicht vornehmen. (4) Änderungen, die der LN vornimmt, sind von diesem zu dokumentieren und GEBIT mitzuteilen. (5) Ein Anspruch auf Ersatz von durch die Fehlerbeseitigung entstandenen Kosten besteht nur im Rahmen der Gewährleistungsrechte des LN. 2/5

9 Reverse Engineering Der LN darf ein Reverse Engineering (Rückführung des Objektcodes auf vorhergehende Entwicklungsstufen, z.b. den Quellcode) gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln, nicht vornehmen. 8 des Vertrages bleibt unberührt. 10 Weitergabe- und Überlassungsverbot (1) Der LN darf die Software (Vollversion einschließlich des Registrierungsschlüssels) auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der bestehenden Vertragspflichten auch ihm gegenüber in schriftlicher Form einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der LN dem neuen LN sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des LN zur Programmnutzung. Der neue Lizenznehmer ist verpflichtet, GEBIT den Erhalt der Software vom LN anzuzeigen. Soweit Online-Registrierung vorgeschrieben ist, ist diese auch von einem neuen Lizenznehmer vorzunehmen. Der LN ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, GEBIT den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen. (2) Der LN darf die Software Dritten nicht auf Zeit überlassen. 11 Gewährleistung (1) Die Software entspricht im Wesentlichen den Beschreibungen der jeweiligen Dokumentation (vereinbarte Beschaffenheit). Im Übrigen ist die Software frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine softwaretypische Beschaffenheit aufweist. Darüber hinausgehende Eigenschaften der Software schuldet GEBIT nur, wenn diese als ausdrücklich eigenschaftsbeschreibende Produktbeschreibung dem LN zugänglich gemacht wurde. Darstellungen in der Dokumentation, in Testprogrammen, in Produktbeschreibungen usw. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch GEBIT. GEBIT übernimmt darüber hinaus keine Gewährleistung dafür, dass die Software etwaigen speziellen Erfordernissen des LN entspricht oder mit Programmen des LN oder der beim LN vorhandenen Hardware funktioniert. (2) Für die Beurteilung des Vorliegens von Fehlern ist ein softwaretypischer Mangelbegriff zugrunde zu legen. Eine völlige Mangelfreiheit ist nicht möglich. Einfache Mängel, die die Lauf- und Funktionsfähigkeit der Software nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen, werden durch GEBIT mit dem nächsten Update beseitigt. (3) Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ab Übergabe der Software (Übersendung des Registrierschlüssels). Ist der LN Verbraucher i. S. d. 13 BGB, beträgt die Gewährleistungsfrist statt dessen 2 Jahre. (4) Werden während der Gewährleistungszeit vom LN Mängel festgestellt, so hat der LN diese Mängel nach Maßgabe des 12 in Textform (schriftlich oder auf elektronischem Wege, 126b BGB) zu melden und GEBIT Kopien aller zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. (5) Wenn ein vom LN gemeldeter Fehler nicht nachweislich dem letzten überlassenen Programmstand der von GEBIT gelieferten Software zuzuordnen ist, ist GEBIT berechtigt, die bei der Suche nach dem Fehler und der Fehlerursache erbrachten Leistungen zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, ersatzweise zur üblichen Vergütung, dem LN in Rechnung zu stellen. (6) Bei Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist vom LN gerügt werden, hat GEBIT zunächst das Recht, durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nachzubessern. GEBIT hat die Wahl, die Software durch Überlassung eines Updates, Upgrades, eines Patches oder durch Aufzeigen einer Möglichkeit, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden, nachzubessern. Der LN übernimmt einen überlassenen neuen Programmstand, soweit dies nicht zu einem für den LN unangemessenen Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung ( 440 Satz 2 BGB) kann der LN nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. (7) Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. 3/5

12 Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der LN wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung (Überlassung des Registrierschlüssels) untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und der Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen GEBIT innerhalb weiterer 10 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss nach Möglichkeit eine Beschreibung der Mängel beinhalten. Die Vorgaben eines eventuell beigefügten Mängelformulars sind zu beachten. (2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. (3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. (4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn der LN Verbraucher i. S. d. 13 BGB ist. 13 Haftung (1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln haftet GEBIT im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen unter Beachtung der Bestimmungen des 14. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Dreifache der Lizenzgebühr (Kaufpreis) sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. (2) Im Übrigen haftet GEBIT unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet GEBIT nur im Umfang des dreifachen des Überlassungsentgelts und für solche Schäden, die vorhersehbar waren. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet GEBIT nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen. (4) Der LN ist gehalten, mit der gebotenen Sorgfalt Vorsorge durch Datensicherung zu betreiben. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. (5) Die generelle Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die gesetzliche Haftung für eventuelle Personenschäden bleiben dem Grunde und der Höhe nach unberührt. 14 Schutzrechte Dritter (1) Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden: Schutzrechte) durch die Software gegenüber dem LN geltend und wird die Nutzung der Programme hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird GEBIT nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entspricht, oder den LN von Lizenzgebühren für die Benutzung der Software gegenüber dem Dritten freistellen oder die Programme gegen Erstattung der vom LN entrichteten Überlassungsvergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung der Software berücksichtigenden Betrages zurücknehmen. (2) Voraussetzungen für die Haftung von GEBIT nach Abs. 1 sind, dass der LN GEBIT von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit GEBIT führt. Stellt der LN die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. (3) Soweit der LN selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen GEBIT nach Abs. 1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des LN beruht, durch eine von GEBIT nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom LN verändert oder zusammen mit nicht von GEBIT gelieferten Programmen eingesetzt wird. (4) Weitergehende Ansprüche des LN wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. 4/5

IV. Allgemeine Bestimmungen 15 Produktunterstützung/Support Der LN hat über die Gewährleistung hinaus gehend keinen Anspruch auf kostenlose Produktunterstützung (Support) durch GEBIT. 16 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen Sofern der LN ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommen diese nur bei ausdrücklicher Einbeziehung zur Anwendung. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des LN Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des LN nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. 17 Nebenabreden, Vertragsänderungen und Ergänzungen, Form Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind als solche zu kennzeichnen, bedürfen der Schriftform und werden nur dann verbindlich, wenn sie von den Vertragspartnern unterzeichnet worden sind. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftlich abgefasste, von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden. 18 Schlussbestimmungen (1) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin vereinbart, sofern LN Kaufmann ist, oder der Vertrag Auslandsbezug aufweist. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Die Ausfuhr der Programme und Unterlagen kann, z.b. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks, der Genehmigungspflicht unterliegen. (4) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Berlin. Version Mai 2003 5/5