i Feuerwehr STADT DELMENHORST Großveranstaltungen und Straßenfeste Was ist aus Sicht der Feuerwehr zu beachten? Der Oberbürgermeister

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Transkript:

STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister i Feuerwehr Großveranstaltungen und Straßenfeste Was ist aus Sicht der Feuerwehr zu beachten? Informationspapier Nr. VB 06 Stand: Mai 2008 Herausgeberin: Stadt Delmenhorst Der Oberbürgermeister Fachdienst 33 Feuerwehr Rudolf-Königer-Str. 35 27753 Delmenhorst

Allgemeine Richtlinien der Feuerwehr Delmenhorst bei Großveranstaltungen, Straßen- und Stadtfesten Grundregeln über die Belegung von Verkehrsflächen (Geh- und Fahrflächen) mit Schaustellergeschäften und ähnlichen Anlagen für besondere Veranstaltungen INHATLSVERZEICHNIS 1. Ansprechpartner 2. Vorbemerkung 3. Vorlage Lageplan 4. Festlegung im Lageplan 5. Anwesenheit einer verantwortlichen Person 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen 7. Ausgänge, Flucht- u. Rettungswege 8. Freihalten von Löschwasserentnahmestellen 9. Fliegende Bauten 10. Feuerlöscher 11. Aufstellung elektrischer Wärme- u. Heizgeräte 12. Feuerstätten 13. Druckgasflaschen und Flüssiggas 14. Abfallstoffe 15. Sicherheitskonzept (Sanitätsdienst, Ordnungsdienst, usw.) 16. Brandsicherheitswache 17. Überwachung 18. Weitergehende Anforderungen 19. Rechtliche Grundlagen Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 2 von 9

1. Ansprechpartner Die Feuerwehr Delmenhorst wird von den Genehmigungsbehörden als Fachstelle zur brandschutztechnischen Beurteilung von Veranstaltungen beteiligt. 2. Vorbemerkung Zur Sicherstellung von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen in Straßen, Fußgängerzonen und auf Plätzen, sind bei Belegung von Freiflächen Grundregeln zu beachten. Für Märkte, Straßenfeste, Kundgebungen und ähnliche Veranstaltungen ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mit allen Beteiligten ein gemeinsames Sicherheitskonzept unter Federführung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen und festzulegen. Hierbei ist auch die Notwendigkeit der Gestellung einer Brandsicherheitswache zu prüfen. Die entsprechende Anordnung wird durch die Genehmigungsbehörde erlassen. Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird in der Regel bei Veranstaltungsbeginn durch die federführende Genehmigungsbehörde geprüft. 3. Vorlage Lageplan Der Genehmigungsbehörde und der Feuerwehr Delmenhorst ist mindestens 4 Wochen bei Großveranstaltungen und Stadtfesten, 2 Wochen bei Märkten und Straßenfesten vor Veranstaltung ein maßstabgerechter Lageplan vorzulegen, aus dem Löschwasserentnahmestellen, Feuerwehrzufahren, Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Größe und die Aufstellung der Stände, Zelte und Buden ersichtlich ist. 4. Festlegung im Lageplan Im vorgelegten Lageplan können durch die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr zusätzliche notwendige Gänge, Feuerwehrzufahrten, Gebäudeabstände, Zugänge und Fluchtwege festgelegt werden. Die im genehmigten Lageplan ausgewiesenen Flächen sind unbedingt einzuhalten. Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 3 von 9

5. Anwesenheit einer verantwortlichen Person Während der laufenden Veranstaltung muss ein verantwortlicher Leiter oder eine von ihm beauftragte Person ständig anwesend sein. Diese ist für die Einhaltung der erlassenen Maßnahmen verantwortlich. Die verantwortliche Person ist namentlich zu benennen. Seine Telefonnummer ist in der Feuerwehrleitstelle zu hinterlegen. Gegebenenfalls ist eine betriebstechnische Leitung durch den Veranstalter zu bilden. 6. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen Angrenzende Straßen mit ihren Einmündungen in den Veranstaltungsbereich müssen durchgehend und ungehindert befahrbar sein. Die bestehenden Zugänge und Feuerwehrzufahrten zu Gebäuden im Veranstaltungsbereich dürfen nicht eingeschränkt werden. Gebäudeeingänge und Durchgänge zu rückwärtigen Gebäudeseiten sind freizuhalten (mindestens 1,25 m Breite). Straßen, Fußgängerzonen und Plätze dürfen mit Aufbauten, ständigen Einrichtungen und Menschenansammlungen nur so belegt werden, dass eine möglichst gradlinige 3,00 m breite Durchfahrt für Feuerwehr- bzw. Rettungsfahrzeuge verbleibt. Im Kurvenbereich sind die Fahrradien gemäß 2 (4) der Durchführungsverordnung zur Nds. Bauordnung zu bemessen: Innenradius = 6,00 m, Außenradius = 12,00 m. Die erforderliche Fahrbreite darf durch aufgeklappte Vordächer nicht eingeschränkt werden. Die Durchfahrtshöhe muss mind. 3,50 m betragen. Fahrbahnüberspannungen wie Spruchbänder, Kabel o. ä. Einrichtungen sind so anzubringen, dass eine Durchfahrtshöhe von mind. 3,50 m ständig gewährleistet ist. Für Gebäude mit Aufenthaltsräumen nach 43 der Nds. Bauordnung, deren 2. Rettungsweg über das Rettungsgerät der Feuerwehr sichergestellt werden müssen, sind die entsprechenden Anleiterstellen freizuhalten. Die Prüfung, welche Gebäude über Aufenthaltsräume verfügen, deren 2. Rettungsweg über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden müssen, ist vom Veranstalter in Abstimmung mit dem FD Bauordnung zu klären. Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 4 von 9

Von Gebäuden geringer Höhe ist zwecks Aufstellung tragbarer Leitern ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden höher als 7,00 m über der Straßenfläche liegt, müssen mit der Kraftfahrdrehleiter erreichbar sein. Für die Kraftfahrdrehleiter ist vor diesem Gebäude eine Aufstellfläche von mindestens 6 m x 11 m mit einem Abstand von mindestens 3 m bis maximal 9 m zum Gebäude freizuhalten. Bei der Bemessung der Breite sind fest aufgestellte Einrichtungen wie Straßenleuchten, Bäume usw. zu berücksichtigen. Siehe auch das Merkblatt der Feuerwehr Delmenhorst Feuerwehrzufahrten aufstell- und Bewegungsflächen im Download unter http://www.feuerwehrdelmenhorst.de Können notwendige Flächen für die Leitern der Feuerwehr nicht gewährleistet werden, müssen alle Personen (für den Zeitraum der genehmigten Veranstaltung) in andere Räumlichkeiten verbracht werden. 7. Ausgänge, Flucht- und Rettungswege Ausgänge im Zuge von Flucht- und Rettungswegen aus Gebäuden sowie Zugänge zu Räumen mit sicherheitsrelevanten Anlagen sind in voller Breite freizuhalten. 8. Freihalten von Löschwasserentnahmestellen und Energieversorgungsanlagen Löschwasserentnahmestellen (Über- oder Unterflurhydranten, Löschwasserbrunnen, etc.) sind in einem Umkreis von 2,00 m freizuhalten. 9. Fliegende Bauten Für fliegende Bauten nach 84 Abs. 1 NBauO, gelten die Regelungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Fliegender Bauten (FlBauR). Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 5 von 9

10. Feuerlöscher An Ständen, Aufbauten, in Verkaufswagen, usw. ist zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mind. ein Feuerlöscher mit 10 Löschmitteleinheiten - geeignet für die Brandklassen A, B, C (DIN 14406 / EN 3) - in betriebsbereitem Zustand gut sichtbar und leicht zugänglich vorzuhalten. (Ggf. sind Hinweisschilder nach BGV A8 anzubringen.) Weitere Feuerlöscher können verlangt werden. In Verkaufsständen (Buden, Wagen etc.), die zur Herstellung u. o. Aufbereitung von Speisen elektrische oder gasbetriebene Heiz-, Back-, Brat-, Grill- und Kochgeräte u. o. Friteusen verwenden, muss ein geeigneter CO2- oder Fettbrandfeuerlöscher vorhanden sein. Eine Überprüfung auf Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers hat mind. alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu erfolgen. 11. Aufstellung elektrischer Wärme- u. Heizgeräte Elektrische Geräte, insbesondere Wärme- und Widerstandsgeräte, sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Diese Geräte dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn zur Vermeidung einer Entzündung ein Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m (nach allen Seiten) zu brennbaren Stoffen und Gegenständen eingehalten werden kann. Werden durch den Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten. Der erforderliche Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen aus nichtbrennbaren Materialien verwendet werden die geeignet sind, eine Wärmeübertragung zu verhindern (z. B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten usw.). 12. Feuerstätten Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Die Geräte dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn zur Vermeidung einer Entzündung ein Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m (nach allen Seiten) zu brennbaren Stoffen und Gegenständen eingehalten werden kann. Werden durch den Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten. Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 6 von 9

Unter und vor den Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung im Fußboden keine höheren Temperaturen als 85 C auftreten können. Nicht zulässig ist die Verwendung flüssiggasbetriebener Beleuchtung. 13. Druckgasflaschen und Flüssiggas Bei Verwendung von Druckgasflaschen mit Flüssiggas darf nur die jeweils im Betrieb befindliche Flüssiggasflasche im Stand aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden. Druckgasflaschen mit geringer Standsicherheit, z. B. Kohlensäureflaschen, müssen z. B. durch Ketten oder Schellen gesichert sein. Reserveflaschen (Druckgasflaschen mit Flüssiggas) oder leere Druckgasflaschen (Flüssiggas) dürfen nicht im Stand bereitgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden. Für die Lagerung von Reserveflaschen sowie von leeren Druckgasflaschen ist ein Lagerkonzept zu entwickeln. Eine Zentrallagerung soll dabei angestrebt werden. Die Flüssiggasversorgungs- und Verbrauchseinrichtungen sind nach den Technischen Regeln Druckgase und den Technischen Regeln Flüssiggas zu errichten und zu betreiben. Siehe auch das Merkblatt der Feuerwehr Delmenhorst Flüssiggas bei Großveranstaltungen im Download unter http://www.feuerwehr-delmenhorst.de 14. Abfallstoffe Brennbarer Abfall ist in Großmüllbehältern an zentralen Stellen zu sammeln. Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 7 von 9

15. Sicherheitskonzept (Sanitätsdienst, Ordnungsdienst usw.) Erfordert es die Art der Veranstaltung, so hat der Betreiber der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Sanitätsdienst und/oder einen Ordnungsdienst einzurichten. 16. Brandsicherheitswache Im Zuge der Brandsicherheitswache ist die Feuerwehr berechtigt, die Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen jederzeit zu prüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Verantwortlich für die Beseitigung von Mängeln ist der Veranstalter (verantwortliche Person). Wird eine Brandsicherheitswache angefordert, fallen hierüber Gebühren nach den örtlichen Gebührenordnungen an, die über einen gesonderten Gebührenbescheid erhoben werden. 17. Überwachung Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zugang zum gesamten Veranstaltungsbereich zu gewähren. Das eingesetzte Standpersonal ist darüber zu unterrichten. Ansprechpartner zur Beseitigung von Mängeln ist der verantwortliche Leiter der Veranstaltung. 18. Weitergehende Anforderungen Dekorationsmaterial, das brennend abtropfen kann, ist nicht zulässig. Weitere, sich aus der jeweiligen Veranstaltung und/oder Nutzung ergebende brandschutztechnische Anforderungen bleiben vorbehalten. 19. Rechtliche Grundlagen Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 8 von 9

Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) Flächen für die Feuerwehr (nach DIN 14090) Technische Regeln Flüssiggas (TRF) Technische Regeln Druckgase (TRG) Richtlinie über den Bau und Betrieb von Fliegender Bauten (FlBauR) Fachdienst 33 Feuerwehr Seite 9 von 9