3. Fachgespräch Druckgeräte 2007 Von den Teilnehmern eingereichte Fragen zum Fachgespräch Druckgeräte am 26. Juni 2007 Zulassung/Zertifizierung Ab Mitte 2002 sind die Atemluftflaschen nicht mehr dem ADR sondern der PED unterstellt. Ab diesem Zeitpunkt werden solche Flaschen, wie auch die Handfeuerlöscher, mit einer PED Zulassung (CE-Kennzeichnung) in Verkehr gebracht. Die Fragen: Wie werden die Atemluftflaschen, welche vor dem Juni 2002 nach dem ADR zugelassen worden sind, bezüglich der wiederkehrenden Prüfungen behandelt? Behalten sie die ADR Zulassung und werden sie, so lang sie im Einsatz stehen, weiter nach dem ADR wiederkehrend geprüft und zugelassen? Benötigen die Atemluftflaschen, welche außerhalb der Freistellung befördert werden, auch eine ADR Zulassung, um sie in gefülltem Zustand befördert zu werden? Wäre es nicht sinnvoll, auch für solche Flaschen, wie für die Handfeuerlöschern (UN 1044), die Sondervorschrift 594 anzuwenden? Genügt das Vorliegen einer IMDG-Zulassung in jedem Fall (Ausnahme USA) für den sich anschließenden Landverkehr vom Seehafen zum Empfänger? Kann man mittlerweile bei Vorliegen einer UN-Zulassung (Flaschen) ohne eine DOT-Ausnahme in den Landverkehr der USA eintreten? Wie ist die Situation für Fässer (Basisnorm)? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Jost-Peter Sonnenberg (Jost-Peter.Sonnenberg@bam.de) Seite 1 von 5
Herstellung EN 13769: im Punkt 4.2.3 sagt die Norm, dass das Gestell für eine vertikale Beanspruchung ausgelegt sein muss, die dem zweifachen des Bruttogewichtes entspricht. Gilt dies für beide Richtungen, also vertikal nach unten und oben? EN 1251-2: im Punkt 4.4.3.1 werden die Prüfungen zum Nachweis der Drucksicherheit des Innenbehälters beschrieben. Hierbei wird nach absolviertem Lastwechselversuch eine Druckprüfung gefordert. Als Prüfanforderung sagt die Norm, dass die Behälter dem Druck "standhalten" müssen. Was bedeutet "standhalten" in diesem Fall? Sind plastische Deformationen und andere Beschädigungen zulässig, solang der Behälter nicht versagt oder undicht wird? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Jost-Peter Sonnenberg (Jost-Peter.Sonnenberg@bam.de) Seite 2 von 5
Kennzeichnung Wie ist in Abschnitt 6.2.1.7.2 f) ADR (Masse des leeren Druckgefäßes) folgender Satz zu verstehen: Dieses Kennzeichen ist nicht erforderlich für Druckgefäße für UN 1965? Welche ist die zuständige Behörde in D nach 6.2.1.7.7 ADR? Die Firma Presta-Gaz hat einen Ring aus Aluminium zur Kennzeichnung entwickelt, der nicht entzündlich ist und möchte diesen jetzt auch in Deutschland einsetzten. Die zuständigen Behörden in Belgien, Holland, Luxemburg und Österreich haben schon zugestimmt. In ADR 6.2.2 wird die DIN EN 13153 für handbetätigte Flüssiggas-Flaschen-ventile aufgeführt. Diese Norm verweist für die Sicherheitsventile auf DIN EN 13953. Darin heißt es, dass die kleinste Durchflussrate des Sicherheitsventils in Übereinstimmung mit Anhang C berechnet werden kann. Der Anhang C dieser Norm ist informativ. Die Durchflussrate ist abhängig vom Volumen der Flasche. Daraus ergibt sich theoretisch die Notwendigkeit, für jede Flaschengröße ein eigenes Sicherheitsventil einzusetzen. Ist die Durchflussrate des Sicherheitsventils an Flüssiggasflaschen zwingend vorgeschrieben? Im ADR ist die "Inspektionstelle" gemäß 6.2.1.7.1 c) nicht definiert. Ist es das Zeichen der benannten Stelle, die das QM-System des Hersteller überprüft und zertifiziert hat, oder ist es das Zeichen der Kontrollstelle des Herstellers? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Jost-Peter Sonnenberg (Jost-Peter.Sonnenberg@bam.de) Seite 3 von 5
Reparatur/Prüfung Ist eine Wärmebehandlung und Spannungsarmglühen zukünftig auch in Deutschland nach der Reparatur von LPG-Flaschen verpflichtend? Wenn im ADR 2009 die EN 1803 verbindlich gelten wird, dann wäre dies schließlich vorgeschrieben. In der bisher auch anwendbaren EN 1440 ist dies nicht vorgeschrieben. Wiederkehrende Prüfungen an Druckgasflaschen: Welchen Status hat die EN1803 (zitiert im Abschnitt 6.2.2) und die EN 1440 (nicht zitiert im Abschnitt 6.2.2). Hintergrund: Die Prüfwerke nutzen generell die EN 1440, da hier keinerlei Anforderungen an die Vorgehensweise bei Reparaturen gestellt werden. Anders in der EN 1803, hier sind Anforderungen formuliert. Wie erfolgt die Kennzeichnung der wiederkehrenden Prüfung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des ADR in Hinsicht Hartprägung unter Berücksichtigung der werkstofftechnischen Besonderheiten der Komposit-Flaschen? Ist die Verwendung des in ADR 6.2.1.7.7 erwähnten Rings zur Anbringung der Daten der letzten wiederkehrenden Prüfung möglich? Muss bei Wasserdruckprüfungen nach DIN EN 1440 die geschweißte Flasche aus Stahl für Flüssiggas (LPG) an der Außenfläche metallisch blank sein, damit alle Undichtigkeiten erkannt werden können? Nach DIN EN 1440 besteht die wiederkehrende Prüfung aus einer äußeren Sichtprüfung und einem zusätzlichen Verfahren wie z. B. einer Wasserdruckprüfung oder pneumatischen Druck- und Dichtheitsprüfung. Zur Vorbereitung der Sichtprüfung muss die äußere Oberfläche u. a. von losem Anstrich und sonstigen Fremdstoffen befreit werden. Als geeignete Verfahren werden in der Anmerkung Reinigen mit einer Stahldrahtbürste oder Sandstrahlen genannt. Zur Vorbereitung der Wasserdruckprüfung muss die Außenfläche in einem Zustand sein, bei dem alle Undichtigkeiten erkannt werden können. Bei der pneumatischen Druck und Dichtheitsprüfung darf allenfalls ein Grundanstrich als Teil der neuen Lackierung aufgebracht werden. Die TPED ermöglicht es, dass Sachverständige eines EU-Mitgliedstaates in einem anderen EU-Mitgliedstaat erstmalige und wiederkehrende Prüfungen beaufsichtigen dürfen. Wie wird dies in der Praxis erlebt? Nimmt z.b. der TUeV Deutschland auch in Frankreich wiederkehrende Prüfungen ab und umgekehrt; stimmen dabei Theorie und Praxis überein, oder gibt es versteckte Hürden oder Diskriminierungen? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Jost-Peter Sonnenberg (Jost-Peter.Sonnenberg@bam.de) Seite 4 von 5
Prüffristen Wann erfolgt eine Bekanntmachung im nichtamtlichen Teil des Verkehrsblattes über die Anwendung der DIN EN 13153 als Ersatz für EN 849 für Flaschenventile in Flaschen mit einer auf 15 Jahre Prüffrist verlängerten Prüffrist? Wenn keine Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgt, müssen dann überhaupt das Flaschenventil und das Sicherheitsventil den ADR- Anforderungen (DIN EN 13153 und DIN EN 13953) entsprechen? Komposit-Flaschen für Flüssiggas, Prüffrist-Verlängerung für die nächste wiederkehrende Prüfung auf 10 Jahre: Wie erfolgt die Prüfung der Flaschen? Gilt eine mögliche Prüffristverlängerung auch für bereits im Markt befindliche Flaschen? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Jost-Peter Sonnenberg (Jost-Peter.Sonnenberg@bam.de) Seite 5 von 5