A.3 Gibt es die Möglichkeit, eine Luftverkehrszulassung für Druckgefäße mit Schnellöffnungsventilen [gem. ATR D 2/11] zu erhalten?
|
|
- Wilhelmine Klaudia Hermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Von den Teilnehmern eingereichte Fragen/Diskussionspunkte zum Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte in der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung am 18. Oktober 2011 Die Fragen wurden teilweise gekürzt und redaktionell überarbeitet. A. Zulassung/Zertifizierung A.1 Uns stellt sich die Frage, wie ein Ventil mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion (Befüllventil) im Sinne der alten TPED zugelassen werden müsste. Da es keine entsprechende Norm im ADR gibt, würde das Ventil, das im Sinne der PED nur ein druckhaltendes Ausrüstungsteil ist, in den Art. 3 Abs. 3 fallen. Was hätten wir tun müssen, um es mittels der PED für die TPED zuzulassen? A.2 Wir betreiben eine Modul 2-Prüfstelle nach RL 1999/36/EG [betriebseigener Prüfdienst (IS)], die ausschließlich wiederkehrende Prüfungen an Gefäßen durchführt, für die ein geprüftes QS-System einer Benannten Stelle (Gültigkeit bis Ende 2011) vorliegt. Schon im jetzigen Verfahren sind zwei Audits pro Jahr vorgeschrieben. Ist eine Erstzulassung auf der Basis der neuen TPED/des ADR 2011 zu erwirken, und bis wann muss dies spätestens erfolgen (Übergangsfristen)? A.3 Gibt es die Möglichkeit, eine Luftverkehrszulassung für Druckgefäße mit Schnellöffnungsventilen [gem. ATR D 2/11] zu erhalten? A.4 Ist es zwingend notwendig, Einwegflaschen mit dazugehörigen Ventilen als Einheit zu zertifizieren? B. Konstruktion/Herstellung B.1 Wie werden in der Praxis die Bezeichnungen Bauart, Baumuster bzw. Baureihe verwendet? Gibt es Probleme hinsichtlich deren Eindeutigkeit? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 1 von 6
2 C. Kennzeichnung C.1 Ist die dauerhafte Kennzeichnung von Einwegflaschen nach ADR/RID als Prägung auszuführen oder genügt ein Aufdruck? C.2 Sind Unklarheiten/Schwierigkeiten bekannt bezüglich der Anwendung der H -Kennzeichnung, z.b. bei der Verwendung so gekennzeichneter Flaschen für Gase, die keine Wasserstoffversprödung verursachen? D. Reparatur/Prüfung D.1 Im Verlauf der Zulassung eines Bergungsdruckgefäßes sind folgende Fragen zum ATR D 1/10 aufgetreten: 1. Im Abschnitt 3.7 des ATR werden Ersatzmaßnahmen für Lastwechsel- und Berstprüfungen genannt. Die EN fordert jedoch in Abschnitt 15.1 solche Prüfungen nur für Druckfässer mit spezifischen Bodenformen. Ist somit davon auszugehen, dass die im ATR formulierten Ersatzmaßnahmen nur dann relevant sind, wenn aufgrund der Bodenformen nach EN die Lastwechselund Berstprüfung notwendig sind? 2. Als eine Ersatzmaßnahme wird der alternative rechnerische Festigkeitsnachweis bezüglich des Berstdrucks [und der Mindestlastwechselzahl] gefordert. Was bedeutet dies ganz konkret? 3. Für den Nachweis der Ermüdungsfestigkeit bezogen auf den Prüfdruck und einer Lastwechselzahl von mindestens (gem. EN ) ist die der Berechnung zugrundeliegende Dehnung an den am höchsten belasteten Stellen durch einen Druckversuch (mit Prüfdruck) nachzuweisen. Problematisch ist hier, dass diese Stellen meist nicht zugänglich sind bzw. die Dehnung mittels Dehnmessstreifen dort nicht messbar ist. Wie soll in solchen Fällen verfahren werden? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 2 von 6
3 D.2 1. It seems to me there is more internal mechanical damage possible in salvage drums than in ordinary pressure receptacles. Does ATR D 1/10 stipulate a leak tightness test after every subsequent use? 2. The periodicity of testing in ATR D 1/10 depends on the type of gas to be contained. I would like to point out that one does not a priori know this type of gas, as it can vary depending on circumstances. D.3 Sie hatten zur Auswertung der LW-Ergebnisse (Versuche 6 und 8 [ATR D 3/10]) das logarithmisch-arithmetische Mittel ins Spiel gebracht. Da man i. A. vom logarithmischen ODER arithmetischen Mittel spricht, möchte ich Sie bitten, mir den Berechnungsweg z.b. für die drei Lastwechselergebnisse A, B, C zu geben, damit wir das Ergebnis entsprechend ermitteln können. D.4 Wir werden immer häufiger auf das Thema Flaschenprüfung mit Schallemission angesprochen und haben dazu einige Fragen: 1. Welche Flaschen sind geeignet für diese Prüfung? 2. Welches sind die minimalen Anforderungen an diese Flaschen, und welche Anzahl baugleicher Flaschen muss für einen ökonomischen Einsatz des Verfahrens mindestens geprüft werden? 3. Sind zur Beurteilung [eines Designs/Fertigungsloses] zusätzliche Prüfverfahren notwendig (z.b. UT bei metallenen Gefäßen)? 4. Wie gestaltet sich der Aufwand (Geräte, Ausbildung, etc.), um dieses Verfahren einzuführen, gibt es entsprechende Kurse? D.5 Die EN fordert u. a. Kerbschlagbiegeversuche an neun Proben. Müssen die Probebleche aus fertigen Fässern entnommen werden, wie dies Bild 7 nahelegt? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 3 von 6
4 E. Prüffristen E.1 Bei Gefahrgutkontrollen fallen immer wieder Propanflaschen auf, die nach einer zehnjährigen Prüffrist nur noch mit fünf Jahren Prüffrist markiert werden. Andererseits gibt es auch Flaschen, die zehn und 15 Jahre Prüffrist aufweisen. Woher resultieren diese stark unterschiedlichen Prüfintervalle? Eine freiwillige Verringerung durch die Betreiber ist eher unwahrscheinlich. Z.B. Bild 1: Bj. 1988, geprüft bis 1998 nächste Prüfung fällig 2008, Datum lautet aber auf 2011 (13 Jahre); z.b. Bild 2: Bj. 1985, geprüft bis 1995 nächste Prüfung fällig 2005, Datum lautet aber auf 2007 (12 Jahre); wieder geprüft 2007, dann aber nur noch fünf Jahre Frist. Gibt es im Kreis der Teilnehmer Erfahrungen bezüglich verkürzter Prüffristen für LPG-Flaschen? Bild 1 Bild 2 Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 4 von 6
5 E.2 Im ADR 2011 ist die Prüffristverlängerung für geschweißte Flaschen aus Stahl (hier insbesondere für Flüssiggas relevant) neu geregelt. In der Verpackungsanweisung P 200 heißt es unter anderem: Der Eigentümer der Flaschen muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung der Prüffrist von 15 Jahren beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden. 1. Wer ist die zuständige Behörde in Deutschland? 2. Muss nun jeder Eigentümer solcher Flaschen einen entsprechenden Antrag stellen? F. Vorschriften für den Transport F.1 Ein mir vorliegender Fachartikel handelt von Vollschutzkappen für Gasflaschen, welche die Druckregel- und Anschlussarmaturen einschließlich Notabschalthebel beherbergen. Hat das ADR nicht für den Transport von Gasflaschen der Verwendung solcher Schutzkappen einen Riegel vorgeschoben? Dürfen Gasflaschen nicht ausschließlich ohne Armaturen und mit aufgeschraubter Stahlkappe befördert werden? F.2 Als Besteller und letztlich Endnutzer erhielten wir kürzlich ein Multi-Gas-Messgerät mit Zubehör. Gerät und Zubehör befanden sich in einer Umverpackung (ohne UN-Codierung). Das Zubehör des Gerätes enthält eine Druckgasflasche mit einer Calibration Gas Mixture : UN 1956, Compressed Gas, n.o.s. (Oxygen, Nitrogen), Kl. 2.2 ADR/IMDG. Bei genauer Betrachtung der Flasche konnte lediglich eine DOT-Prüfcodierung gefunden werden. Eine UN-Codierung gibt es nicht. Kennzeichnung und Beschriftung der Flasche sind grundsätzlich in Ordnung. Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 5 von 6
6 Da die Flasche im Rahmen des Messgeräteeinsatzes durch uns benutzt und ggf. auch transportiert werden muss, bitte ich Sie darum, mir zu bestätigen, dass sowohl Transport wie auch Verwendung der Flasche (gem. OrtsDruckV) so nicht zulässig sind. [Telefonisch kam noch hinzu, dass auf der Flasche mittels Herstelleraufkleber der Hinweis do not refill gegeben ist.] F.3 1. Wenn ein TPED-Tank nicht mehr den ADR/RID-Voraussetzungen entspricht und innerbetrieblich gem. BetrSichV verwendet werden soll, unterliegt er dann immer noch den Voraussetzungen der TPED? 2. Bleibt er mit PI gekennzeichnet und somit ein innerbetrieblich eingesetzter PI-Tank, der nur nicht mehr auf öffentlicher Strecke transportiert werden darf? Die betrieblichen Voraussetzungen müssen aber weiterhin nach ADR bzw. RID erfüllt sein, obwohl nach Satz 1 die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 3. Wer darf diese Tanks nach welcher Rechtslage prüfen? F.4 Ist eine Klarstellung des Begriffes Ventil als Armatur, so wie sie bei der Diskussion der Normen EN 14432/14433 festgelegt wurde, hier [TPED] ebenfalls anwendbar? F.5 Besteht die Möglichkeit, den Begriff Betreiber einheitlich zu definieren, um eine klare Zuordnung der Verantwortungen zu erhalten? Ansprechpartner: Dr.-Ing. Pascal Pöschko (Pascal.Poeschko@BAM.de) Seite 6 von 6
Protokoll. 7. Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte (FGoDG 2011)
BAM - 3.2: Arbeitsgruppe Druckgeräte Druckgefäße; Treibgasspeichersysteme Dr. G. W. Mair, Dr. P. Pöschko +49 30 8104-1324 E-Mail: georg.mair@bam.de Berlin, den 04. November 2011 Protokoll 7. Fachgespräch
MehrGenügt das Vorliegen einer IMDG-Zulassung in jedem Fall (Ausnahme USA) für den sich anschließenden Landverkehr vom Seehafen zum Empfänger?
3. Fachgespräch Druckgeräte 2007 Von den Teilnehmern eingereichte Fragen zum Fachgespräch Druckgeräte am 26. Juni 2007 Zulassung/Zertifizierung Ab Mitte 2002 sind die Atemluftflaschen nicht mehr dem ADR
Mehrodruckgeräte 18.. Juni 2012 BAM-Berlin 8. Fachgespräch Berlin ATRe in Deutschland Georg W. Mair BAM-3.2
8. Fachgespräch odruckgeräte 18.. Juni 2012 BAM-Berlin Berlin ATRe in Deutschland Georg W. Mair BAM-3.2 Landverkehr RID/ADR/ADN 2011: 6.2.5 Vorschriften für nicht in Übereinstimmung mit in Bezug genommenen
MehrBekanntmachung über Ortsbewegliche Druckgeräte Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG Bonn, den 9. Januar 2002 A 44/26.00.
Nr. 13 Bekanntmachung über Ortsbewegliche Druckgeräte Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG Bonn, den 9. Januar 2002 A 44/26.00.70-13-1/3 Va 02 Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29.
Mehr7. Fachgespräch Druckgeräte
7. Fachgespräch Druckgeräte 18. Oktober 2011 BAM-Berlin Berlin TPED 2010 und ihre Anwendung Dr. Georg W. Mair, Manfred Spode BAM-3.2 Flaschen, Großflaschen, Bündel, Druckfässer, Bergungsdruckgefäße, Kryo-Gefäße,
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.11.2014 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 15.12.2014 Urkundeninhaber:
MehrAnerkanntes Technisches Regelwerk (ATR)
Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR) Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von nahtlosen Probenahmedruckgefäßen aus metallischen Werkstoffen als ortsbewegliche Druckgeräte
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:
MehrAkzeptanz der Europäischen Druckgeräterichtlinie und Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte
Akzeptanz der Europäischen Druckgeräterichtlinie und Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Dipl.-Ing. Karl-Heinz Raunig (kh.raunig raunig@tuev-bayern-sza.at, Tel. +43 1 7982626 40) Technische Prüf
MehrSonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)
Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-12079-01-01 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 29.08.2018 bis 20.11.2019 Ausstellungsdatum: 29.08.2018 Urkundeninhaber:
MehrGefährliche Güter sicher mit Kesselwagen transportieren
Gefährliche Güter sicher mit Kesselwagen transportieren Dipl.-Ing. Christoph Haase TÜV AUSTRIA HOLDING AG / Januar 12 Transport gefährlicher Güter mit Kesselwagen Inhalt Übersicht Vorschriften Anforderungen
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-16006-03-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:
MehrSeite 2 von 6 des ATR vom
Anerkanntes Technisches Regelwerk für Bau, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung von nicht handradbetätigten Kugelhähnen als abnehmbare Ausrüstungsteile ortsbeweglicher Druckgeräte (ATR D 1/13) Aufgrund
MehrZUSAMMENFASSUNG. Damit zusammenhängende Dokumente: Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte.
ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrTagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ZUSAMMENFASSUNG
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/28) 28. Juni 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September
MehrVerfahren zur Zulassung von Druckgefäßen im Seeverkehr
Verfahren zur Zulassung von Druckgefäßen im Seeverkehr Das vorliegende Dokument dient der Darstellung des Verfahrens zur Zulassung eines Baumusters nach IMDG-Code, Kapitel 6.2.3, als Verwendungserweiterung
MehrAtemschutzflaschen und Atemschutzgeräte im Blickpunkt Europäischer Richtlinien
Atemschutzflaschen und Atemschutzgeräte im Blickpunkt Europäischer Richtlinien Seite 1 Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte (PED) Allgemeines Richtlinie vom 29. Mai 1997 Anwendung seit 29. November 1999,
MehrZuständige Behörden in Deutschland
Zuständige Behörden in Deutschland (Adressen der für die Anwendung des RID zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen gemäß Abschnitt 1.8.4 RID) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
MehrFragen und Antworten zur Betriebssicherheitsverordnung
Seite 1! Fragen und Antworten zur Betriebssicherheitsverordnung Was ist die Betriebssicherheitsverordnung? Eine bundesgesetzliche Verordnung; Sie regelt die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz (im Betrieb!)
MehrZugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes
MERKBLATT Zugelassene Gefahrgutverpackungen mit UN-Baumusterprüfcodes GiZ ZWETTLER KG Stand: 30.10.2016 Seite 1 von 7 Inhalt Einleitung... 3 UN-BAUMUSTERPRÜFCODE / ZULASSUNG... 3 Teilcodierung zur eindeutigen
MehrProtokoll. 3. Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte (FG DG)
BAM - III.2: Arbeitsgruppe Druckgeräte Druckgefäße; Treibgasspeichersysteme Dr. Mair, Dr. Sonnenberg +49 30 8104-1324 e-mail: georg.mair@bam.de Berlin, den 02. August 2007 Protokoll 3. Fachgespräch ortsbewegliche
MehrVerzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305
< ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich
MehrRechtsgrundlagen für den Betrieb unserer Gasflaschen
Rechtsgrundlagen für den Betrieb unserer Gasflaschen Das Thema ist im Verband bekannt, der rechtliche Hintergrund bisher nicht offensichtlich auch nicht bei denen, die sich bisher darüber öffentlich äußerten.
MehrFachbereichsinformation des Sachgebietes Flüssiggas
Fachbereichsinformation des Sachgebietes Flüssiggas Herausgegeben durch: DGUV Fachbereich Nahrungsmittel Sachgebiet Flüssiggas Ausgabe Stand Juni 2015 Volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen Zum 1.
MehrNeuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht.
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: April 2017 - Achtung: Änderungsverordnungen sind auf der Internetseite veröffentlicht. Bekanntgabe Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
MehrPrüfung/wiederkehrende Prüfung von Composite-Druckgefäßen
6. Fachgespräch Druckgeräte 8.. Juni 2010 BAM-Berlin Berlin Prüfung/wiederkehrende Prüfung von Composite-Druckgefäßen Georg W. Mair BAM-III.2 Übersicht Prüfung/wiederkehrende Prüfung von Composite-Druckgefäßen
MehrSer. no. Manufacturer - Country - Hersteller - Land -
Structure of the following list with the approved pressure receptacles Aufbau der nachfolgenden Liste mit den zugelassenen Druckgefäßen contact/kontakt : Phone: +49 30 8104-3939 Fax:+49 30 8104-1327 E-Mail:
MehrBAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR) BAM-GGR 009 Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut- Containern zur Beförderung gefährlicher Güter Als zuständige Behörde gemäß 8 Nr. 1. Buchstabe k) der Gefahrgutverordnung
MehrVierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte
MehrInformationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung
E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle
MehrDie neue TPED (Transportable Pressure Equipment Directive)
Die neue TPED (Transportable Pressure Equipment Directive) Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß der neuen TPED (RL 2010/35/EU) in Verbindung mit den Abschnitten 1.8.6, 1.8.7 und 1.8.8 RID/ADR 2011 Jost-Peter
MehrRechtsgrundlagen für den Betrieb unserer Gasflaschen Von Axel Ockelmann Stand August 2017
Rechtsgrundlagen für den Betrieb unserer Gasflaschen Von Axel Ockelmann Stand August 2017 Umfang Es betrifft nur die nationale Verwendung in Deutschland. Befüllen der Flaschen Befüllt werden können alle
MehrZertifizierung nach Druckgeräte-Richtlinien und Überschneidung mit anderen Richtlinien
Zertifizierung nach Druckgeräte-Richtlinien und Überschneidung mit anderen Richtlinien St. Aris Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin Fachgruppe II.1 Kurzfassung Die BAM ist als Benannte
MehrVom 28.September 2005 (GABl. 2005, Nr. 12, S. 714)
Bekanntmachung des Umweltministeriums über die in der Anlagendatei zu speichernden anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen Vom 28.September 2005 (GABl. 2005, Nr. 12, S. 714) Nach 3 Abs.
MehrAnerkanntes Technisches Regelwerk für. für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen (ATR D 1/10)
Anerkanntes Technisches Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen (ATR D 1/10) Aufgrund des 8 Nummer 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
MehrDie neue europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte. Was bleibt, was kommt, was geht?
Die neue europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Was bleibt, was kommt, was geht? Jost-Peter Sonnenberg Berlin, 08. Juni 2010 Transportable Pressure Equipment Directive Richtlinie über ortsbewegliche
MehrBauartprüfung und -zulassung von Verpackungen, Grossverpackungen, IBC
Bauartprüfung und -zulassung von Verpackungen, Grossverpackungen, IBC Die Knackpunkte, Swiss TS Technical Services AG, CH 8304 Wallisellen Der Weg der Verpackung zur Gefahrgutumschliessung Klassifizierung
MehrAirbags und Gurtstraffereinheiten
Airbags und Gurtstraffereinheiten Informationen für Kfz-Werkstätten und Autoverwerter Ihre Ansprechpartner sind: Staatliches Amt für Arbeitsschutz Paderborn Am Turnplatz 31 33098 Paderborn Tel: (05251)
MehrFragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:
Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme
MehrVerbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) Ansprechpartner:
MehrZusammenstellung anlagenspezifischer Daten ( 15 Abs. 3 BetrSichV)
634 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 25 vom 2. Juni 2005 Zusammenstellung anlagenspezifischer Daten ( 15 Abs. 3 BetrSichV) Anlage 1. Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort
MehrAnerkanntes Technisches Regelwerk für. Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen (ATR D 1/16)
Anerkanntes Technisches Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen (ATR D 1/16) Aufgrund des 8 Nummer 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
MehrÄNDERUNGEN IMDG CODE IMDG Code Amdt
ÄNDERUNGEN IMDG CODE 2019 IMDG Code Amdt. 39-18 IMDG CODE AMENDMENTS BIS 2021 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 38-16 39-18 40-20 HINWEIS Hier sind nur spezifischen Änderungen im IMDG Code dargestellt.
MehrManufacturer - Country - Design standard Material Substance. angewendete Norm Werkstoff Gefahrgut. carbon fibre VE. hoop wrapped E hoher Dichte
Important information The determination of intervals of for composite pressure receptacles as packaging for dangerous goods is only valid in terms of the demands on the transport safety by road or rail.
MehrM Gaselager. Lagerung von Gasflaschen und anderen ortsbeweglichen Druckgefäßen
ENTWURF ÖNORM M 7379 Ausgabe: 2016-11-15 Gaselager Lagerung von Gasflaschen und anderen ortsbeweglichen Druckgefäßen Storage of gases Storage of gas cylinders and other transportabel pressure receptacles
MehrWirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.
Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während
MehrCE-Kennzeichnung von Ausrüstungsteilen mit Sicherungsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen
Positionspapier Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU CE-Kennzeichnung von Ausrüstungsteilen mit Sicherungsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen Stand: 30.05.2017 Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau
MehrAnlage 13 zur Verwaltungsrichtlinie für überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge
Anlage 13 zur Verwaltungsrichtlinie für überwachungsbedürftige Anlagen der Schienenfahrzeuge Definition von einfachen Fällen überwachungsbedürftiger Anlagen in Schienenfahrzeugen gemäß 33 (4) EBO Sachkundige
MehrDokumentationen nach MPBetreibV
Dokumentationen nach MPBetreibV Das vorliegende Dokument soll eine beispielhafte Umsetzung von einigen ausgewählten Anforderungen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufzeigen. Anmerkungen in grün
MehrBericht der informellen Arbeitsgruppe zu Alternativmethoden für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen
INF.55 27. September 2017 RID/ADR/ADN Original: Englisch Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September 2017) Tagesordnungspunkt
MehrDie neue TPED. im Kontext zu RID/ADR 2009/2011 Gregor Oberreuter, BMVBS Bonn. im BMVBS seit 1983, Gefahrgutreferat (A 33) Hauptaufgaben
Die neue TPED im Kontext zu RID/ADR 2009/2011 Gregor Oberreuter, BMVBS Bonn Gregor Oberreuter, BMVBS, Stand: 17.11.2008 1 im BMVBS seit 1983, Gefahrgutreferat (A 33) Hauptaufgaben UN: CE TDG & GHS und
MehrGiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE. Fass VORGESCHRIEBENE VERPACKUNGEN / VERSANDSTÜCKE. Teil 06a Seite 1 / 18
VORGESCHRIEBENE VERSANDSTÜCKE Fass Teil 06a Seite 1 / 18 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher
MehrADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27
< ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrMultilaterale Vereinbarungen
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens
MehrBericht der informellen Arbeitsgruppe zu Alternativmethoden für die wiederkehrende Prüfung von wiederbefüllbaren Druckgefäßen
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2017/33) 6. Juli 2017 Original: Englisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Genf, 19. bis 29. September
Mehr- 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung
- 1 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 16 Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung sind wie folgt auszufüllen: 1. Bescheinigung Nr.: Eine Nummer,
MehrLeitlinie TPED 1. Frage: Wenn unter Ziffer RID/ADR keine EN-Normen für Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter aufgeführt sind,
Leitlinie TPED 1 Frage: Wenn unter Ziffer 6.2.2 RID/ADR keine EN-Normen für Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter aufgeführt sind, 1) kann dann ein technischer Code verwendet und 2) das Gerät mit dem
MehrEK ZÜS-Geschäftsstelle im VdTÜV
EK ZÜS-Geschäftsstelle im VdTÜV Beschluss des EK ZÜS zum Arbeitsgebiet ZÜS Druckanlagen BD-007 rev 1 [D] Abgestimmt im EK ZÜS 12. Sitzung, TOP 9.1 29.11.2011 20. Sitzung, TOP 8.1 04.11.2015 Erläuterungen
MehrErmittlung von Versagensgrenzen und Langzeitverhalten von Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen
7. Fachgespräch Druckgeräte 18. Oktober 2011 BAM Berlin Ermittlung von Versagensgrenzen und Langzeitverhalten von Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen P. Pöschko, Georg W. Mair BAM-3.2 Gliederung Ausgangspunkt:
MehrMobiler Prüfservice für Industrieschlauchleitungen ERIKS MARKT PRODUKT APPLIKATION CUSTOMIZING LOGISTIK INFRASTRUKTUR. Know-how macht den Unterschied
Mobiler Prüfservice für Industrieschlauchleitungen MARKT PRODUKT APPLIKATION CUSTOMIZING LOGISTIK INFRASTRUKTUR Know-how macht den Unterschied Schlauchprüfungen - zu Ihrer Sicherheit! Schlauchleitungen
MehrNeuorganisation des Prüfwesens im Bereich Aufzüge
Neuorganisation des Prüfwesens im Bereich Aufzüge 1 Dipl.-Ing. (FH) Manfred Haß DEKRA Testing & Inspection GmbH Tel.: +49.40.668514.40 Fax: +49.40.668514.44 e-mail: Manfred.Haß@dekra.com Entwicklung der
MehrWiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC)
Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) INHALT Rechtliche Grundlagen Welche Großpackmittel müssen geprüft werden? Wann und wie oft muss geprüft werden? Wer darf prüfen? Wie wird was geprüft?
MehrBetreff: Anerkennung eines technischen Regelwerks nach RID/ADR Acceptance of a Technical Code according to RID/ADR
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) Herrn Jochen Conrad Gryphenhübeliweg
MehrBEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR
BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1
MehrGS OA 03. Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Maschinen und Geräten zum Pulverbeschichten. Stand
Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Maschinen und Geräten zum Pulverbeschichten Stand 09.2015 Fachbereich Holz und Metall Prüf- und Zertifizierungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel
MehrRID 2/2014. Multilaterale Sondervereinbarungen RID
1/5 Multilaterale Sondervereinbarungen RID Nummer der Sondervereinbarung Titel RID 2/2014 Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von beschädigten oder
MehrAllgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Schlösser und Beschläge
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Schlösser und Beschläge Fassung September 2012 Anerkannt durch RAL am 15.11.2012 Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e. V. Offerstrasse 12 42551 Velbert Tel.:
MehrOrtsbewegliche Druckgeräte
Die neuen Vorschriften und ihre Anwendung Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2 TPED und ODV: alles neu? was
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1977 Ausgegeben am 30. August 1977 121. Stück 443. Kundmachung: Beitritt Surinams zum Übereinkommen
MehrFehlentwicklungen bei der Delegation von Prüfaufgaben gemäß Absatz RID/ADR: Unterauftragnehmer akkreditierter Stellen
(ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2019/4) 4. Januar 2019 Original: Deutsch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 18. bis 22. März
MehrLithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1
Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Notifikation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
MehrSicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen
Sicherer Transport und Verpackung von infektiösen Abfällen Berlin, 23 Februar 2015 Heinrich Maidhof Robert Koch-Institut, Berlin Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe im
MehrVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Änderung vom 7. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt
MehrDie Erstschulung besteht aus den folgenden Kursen und vorgeschriebenen (Mindest-)Unterrichtungseinheiten (UE / 1 UE = 45 Minuten):
GEFAHRGUT: AUSBILDUNG von Gefahrguttransporten Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung
MehrErrichtung einer Erdgastankstelle für Landfahrzeuge
Vorgehensweise bei der Errichtung einer Erdgastankstelle für Landfahrzeuge (Lagermenge < 3t) Anita Franzkowiak, München 1. Aufstellung Aufstellung einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Erdgastankstelle
MehrGründe für eine europäische TPED
Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Berlin, 09. Juni 2009 Die neue europäische Transportable Pressure Equipment Directive und Das neue ADR/RID/ADN 2009
MehrTeil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343
ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich
MehrSchweiß- und Druckgastechnik. Autogentechnik universell, flexibel. und immer modern
Schweiß- und Druckgastechnik Autogentechnik universell, flexibel und immer modern Inhalt Die Autogentechnik und ihre Verfahren Technisches Regelwerk Autogentechnik Die Betriebssicherheitsverordnung (BSV)
MehrAkkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 12 (GGVSEB)
Akkreditierungsanforderungen zum Bereich Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 12 (GGVSEB) 71 SD 2 010 Revision: 1.0 25. Juli 2016 Geltungsbereich: Diese Anforderungen gelten verbindlich
MehrISW. Handbuch zur Betriebsorganisation Ingenieurbüro für Schweißtechnik Wienecke Grebenstein, Grimmsche Straße 6, Tel.:
Hersteller:,Auftrags-Nr.: Seite 1 von 5 Name der notifizierten Stelle: Ing.-Büro für Schweißtechnik Wienecke Adresse: Grimmsche Straße 6, 34393 Tel.: 05674-7969 NB-Nr.: 2324 Bericht zur Erstinspektion
Mehr1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise
Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte
MehrBetreff: Anerkennung eines technischen Regelwerks nach 6.2.5 RID/ADR Acceptance of a Technical Code according to 6.2.5 RID/ADR
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) Herrn Jochen Conrad Gryphenhübeliweg
MehrFragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht. Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an:
Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 13. Oktober 2014 an: gefahrgut@astra.admin.ch oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme
MehrCheckliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009
Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
MehrInbetriebnahme von Druckgeräten in Ungarn- Aktualitäten
Inbetriebnahme von Druckgeräten in Ungarn- Aktualitäten (PED Konf. München 2005.06.08) Technische Regelung vor dem EU-Anschluß Ungarns Regierungsverordnung Nr. 29/1960. (VI.7.) NIM Verordnung Nr. 4/1979.
Mehr1 Regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC)
1 Regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC) IBC-Arten: alle IBC Spezifische Regelungen im ADR 1.2.1 Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC) 1.2.1 Regelmäßige Wartung eines starren
MehrEK ZÜS-Geschäftsstelle im VdTÜV
EK ZÜS-Geschäftsstelle im VdTÜV Beschluss des EK ZÜS zum Arbeitsgebiet ZÜS Druckanlagen BD-003 rev 2 [D] Angenommen vom EK ZÜS 6. Sitzung, TOP 9.1 03.12.08 7. Sitzung, TOP 9.1 13.05.09 22. Sitzung, TOP
MehrBetreff: Anerkennung eines technischen Regelwerks nach RID/ADR Acceptance of a Technical Code according to RID/ADR
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) Herrn Jochen Conrad Gryphenhübeliweg
MehrWärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:
01.08.2016 III 14-1.23.15-24/16 Z-23.15-1862 1. August 2016 TERMO ORGANIKA Sp. z o.o. ul. Boleslawa Prusa 33 30-117 KRAKÓW POLEN 27. März 2020 Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN
MehrZertifizierungsprogramm
Zertifizierungsprogramm Rastbare, verriegelbare und verschließbare Fenstergriffe nach DIN 18267 (Stand: März 2006) DIN CERTCO Alboinstraße 56 12103 Berlin Tel: +49 30 7562-1131 Fax: +49 30 7562-1141 E-Mail:
MehrFEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen
FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer fahrbarer Hubarbeitsbühnen 05.2012 (DE) I n d e x 0 Die häufigsten Nichtübereinstimmungen
MehrMultilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny
Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.08.2013 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei
MehrRID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)
RID-Handbuch 2013 Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) Teil 1 Kapitel 1.1 1.1.1 Aufbau Geltungsbereich und Anwendbarkeit
MehrBesuch Berufsschullehrer
Besuch Berufsschullehrer 2017 03.11.2017 Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische UN ECE *UN Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals
MehrBrandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa
Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als
MehrElektronische Information EI EX-Zertifikate im Wandel der Verordnungen. geared motors
Elektronische Information EI 3104 EX-Zertifikate im Wandel der Verordnungen geared motors Ex-Zertifikate im Wandel der Verordnungen Obering. H. Greiner Mit dem Beginn der Übergangsfrist zur ATEX [1] am
Mehr