Protokoll. 7. Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte (FGoDG 2011)

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1 BAM - 3.2: Arbeitsgruppe Druckgeräte Druckgefäße; Treibgasspeichersysteme Dr. G. W. Mair, Dr. P. Pöschko georg.mair@bam.de Berlin, den 04. November 2011 Protokoll 7. Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte (FGoDG 2011) Einführung Am 18. Oktober 2011 fand von 10:30 bis 16:30 Uhr das siebente Fachgespräch ortsbewegliche Druckgeräte in der BAM (Berlin) statt. An dem Erfahrungsaustausch nahmen etwa 70 Experten aus dem Kreis der Hersteller, Verwender, Prüforganisationen von ortsbeweglichen Druckgeräten und zuständiger Behörden teil. Themen waren unter anderem die seit 2011 geltende Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED), die aktuellen wie auch in der Planungsphase befindlichen Anerkannten Technischen Regelwerke (ATR) in Deutschland, sowie die Forschung der BAM zum Langzeitverhalten und zu den Versagensgrenzen von Composite-Flaschen. Seite 1 von 14

2 Diskussion der Fragen Die im Vorfeld eingegangen Fragen zum Fachgespräch sowie telefonisch häufig gestellte Fragen wurden wie in den Vorjahren in die nachfolgenden Themenblöcken gegliedert. Die Fragen sind ohne Nennung des Anfragenden, teilweise gekürzt und redaktionell überarbeitet wiedergegeben. Die Zusammenstellung erfolgt nicht notwendigerweise in chronologischer Reihenfolge. A. Zulassung / Zertifizierung Frage A.1 Uns stellt sich die Frage, wie ein Ventil mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion (Befüllventil) im Sinne der alten TPED zugelassen werden müsste. Da es keine entsprechende Norm im ADR gibt, würde das Ventil, das im Sinne der PED nur ein druckhaltendes Ausrüstungsteil ist, in den Art. 3 Abs. 3 fallen. Was hätten wir tun müssen, um es mittels der PED für die TPED zuzulassen? Antwort A.1 TPED-Ventile konnten nach Art. 3 Abs. 4 der alten TPED über den Umweg der PED konformitätsbewertet werden und wurden anfangs mit einem CE-Zeichen versehen. Später einigte man sich, auch angetrieben durch die Frage des Kennzeichnungsverbotes nach PED für kleine Nennweiten, (mehr oder weniger) europaweit, auch für die Konformitätsbewertung über die PED am Ende ein π aufzubringen. Damit wurde deutlich gemacht, dass es sich um ortsbewegliche Druckgeräte handelt. Zu beachten war, dass für den Umfang des Konformitätsbewertungsverfahrens des Ausrüstungsteils die Kategorie gem. PED Anlage II nach Maßgabe des zu verschließenden Druckgefäßes ausschlaggebend war. Frage A.2 Wir betreiben eine Modul 2-Prüfstelle nach RL 1999/36/EG [betriebseigener Prüfdienst (IS)], die ausschließlich wiederkehrende Prüfungen an Gefäßen durchführt, für die ein geprüftes QS-System einer Benannten Stelle (Gültigkeit bis Ende 2011) vorliegt. Schon im jetzigen Verfahren sind zwei Audits pro Jahr vorgeschrieben. Ist eine Erstzulassung auf der Basis der neuen TPED/des ADR 2011 zu erwirken, und bis wann muss dies spätestens erfolgen (Übergangsfristen)? Antwort A.2 Die neue TPED bezieht sich größtenteils auf ADR/RID. Im Abschnitt findet sich in der Tabelle zur Zulassung die Information, dass die wiederkehrende Prüfung entweder durch eine Xa-Stelle (nach EN ISO Typ A akkreditierte Benannte Stelle), eine Xb-Stelle (eine nach EN ISO Typ B akkreditierte Benannte Stelle) oder einen betriebseigenen Prüfdienst des Antragstellers (sog. IS-Stelle in Überwachung einer nach EN ISO Typ A akkreditierten Benannte Stelle) durchgeführt werden kann. Es gibt dementsprechend die Möglichkeit, sich nach EN ISO Typ A (mit vollem Scope) oder Typ B (dann mit eingeschränktem Scope nur für die wiederkehrende Prüfung) akkreditieren und als Benannte Stelle benennen zu lassen oder sich als betriebseigener Prüfdienst durch eine Benannte Stelle (Xa) zulassen zu lassen. Die Akkreditierung und Benennung als Benannte Stelle (Xa oder Xb) muss durch die DAkkS und ZLS vorgenommen werden. Die Zulassung als betriebseigener Prüfdienst muss hingegen durch die überwachende Benannte Stelle (Xa) erfolgen. Insofern besteht hier die Übereinstimmung mit der alten Regelung der Modul 2 Prüfstellen. Das Verfahren der Zulassung eines betriebseigenen Prüfdienstes ist in Abschnitt geregelt. 2 von 14

3 Da die neue TPED keine generellen Übergangsvorschriften enthält, hätte die Zulassung als betriebseigener Prüfdienst im Prinzip stichtagsgenau zum erfolgen müssen, um weiterhin wiederkehrende Prüfungen anbieten zu können. Das BMVBS hat jedoch nach Diskussion mit den Deutschen Benannten Stellen eine Multilaterale Vereinbarung für eine entsprechende Übergangsregelung vorgeschlagen, die mittlerweile von einigen weiteren EU- Mitgliedstaaten unterzeichnet und damit in diesen (inklusive Deutschland) anwendbar ist. Gemäß dieser Multilateralen Vereinbarung M 234 kann die Zulassung des betriebseigenen Prüfdienstes noch bis erfolgen. Mündliche Erläuterung durch ZLS: Die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß DIN EN ISO/IEC muss für deren fortgesetzte Tätigkeit durch die DAkkS bis zum erfolgen (realistischerweise bis ins Jahr 2012 hinein). Die Benennung von bereits nach der alten TPED benannten Prüfstellen durch die ZLS erfolgt auf entsprechenden Antrag unabhängig von der Akkreditierung. Bei fehlgeschlagener Akkreditierung würde dem jeweiligen Prüfdienst die Zulassung zum Jahreswechsel wieder entzogen werden. Anträge der IS-Stellen können unabhängig von der Akkreditierung der benannten Stellen an die benannten Stellen gerichtet und bis zum Dezember 2011 abgeschlossen werden. Sollte eine benannte Stelle aufgrund mangelnder Akkreditierung ihre Benennung nicht aufrecht erhalten können, müssten deren IS-Stellen eine andere benannte Stelle suchen. Frage A.3 Gibt es die Möglichkeit, eine Luftverkehrszulassung für Druckgefäße mit Schnellöffnungsventilen [gem. ATR D 2/11] zu erhalten? Antwort A.3 Die formale Anerkennung zur Anwendung eines ATR für den Luftverkehr ist im Sinne einer Ausnahmeregelung grundsätzlich möglich. Die nationalen Zuständigkeiten für den Luftverkehr sind nicht explizit geregelt; entsprechend ist das BMVBS formal zuständig, das aber in der Praxis auf das LBA verweist. Der Ausschluss des Luftverkehrs in unseren ATRs erfolgt aufgrund der Grenzen der Zuständigkeit nach GGVSEB. Frage A.4 Ist es zwingend notwendig, Einwegflaschen mit dazugehörigen Ventilen als Einheit zu zertifizieren? Antwort A.4 TPED Art. 12: [ ] Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden. Da diese Modularität damit ausdrücklich nur für wiederbefüllbare Druckgefäße gilt, bedeutet dies, dass Einwegflaschen zwingend als Einheit von Flaschenkörper und zugehörigem Ventil einer Konformitätsbewertung zu unterziehen sind. Nach EN 12205, s. insb , wonach das Ventil nach der Fallprüfung betriebsfähig sein muss, ist das Ventil ebenfalls Bestandteil der Baumuster-Prüfung. B. Konstruktion/Herstellung Frage B.1 Wie werden in der Praxis die Bezeichnungen Bauart, Baumuster bzw. Baureihe verwendet? Gibt es Probleme hinsichtlich deren Eindeutigkeit? 3 von 14

4 Antwort B.1 Der Begriff Bauart wurde für Druckgefäße insbesondere nach der DruckbehV mit TRGs verwendet und umfasste im Zusammenhang mit der Bauartzulassung eine teilweise breite Spanne von geometrischen Variationen. In aktuellen Normen ist diesbezüglich von Baumustern in Verbindung mit Baureihen (als zulässig definierte Variationen eines Baumusters, deren Zulassung mit einem reduzierten Prüfprogramm einhergeht) die Rede. C. Kennzeichnung Frage C.1 Ist die dauerhafte Kennzeichnung von Einwegflaschen nach ADR/RID als Prägung auszuführen oder genügt ein Aufdruck? Antwort C.1 Ein Aufdruck genügt. Nach ADR/RID , Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren UN- Druckgefäßen: [ ] (z.b. mit Schablone beschriftet, geprägt, graviert oder geätzt). Dies gilt nach RID/ADR auch für Nicht-UN -DG; im Gegensatz zu nachfüllbaren Nicht- UN -DGs, die nach über [ ] (geprägt, graviert oder geätzt). sein müssen. EN : 2001 Abschnitt 9.1: Die erforderlichen Kennzeichnungen müssen dauerhaft und deutlich erkennbar sein und an der Flasche angebracht werden. Frage C.2 Sind Unklarheiten/Schwierigkeiten bekannt bezüglich der Anwendung der H -Kennzeichnung, z.b. bei der Verwendung so gekennzeichneter Flaschen für Gase, die keine Wasserstoffversprödung verursachen? Antwort C.2 ADR/RID , Kennzeichnung von nachfüllbaren UN-Druckgefäßen: Folgende Herstellungskennzeichen sind anzubringen: [ ] p) bei Druckgefäßen aus Stahl und Druckgefäßen aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung, die für die Beförderung von Gasen mit einer Gefahr der Wasserstoffversprödung vorgesehen sind, der Buchstabe «H», der die Verträglichkeit des Stahls angibt (siehe Norm ISO : 1997). Aus Betreibersicht wird ein Wechsel der in einer Flasche verfüllten Gasart aus pragmatischen Gründen nicht empfohlen, der ohnehin nach der EN erfolgen muss. Erfolgt ein Wechsel der Gasart in der genannten Art dennoch, wird in der Praxis meist die H- Kennzeichnung unkenntlich gemacht. Probleme mit der Verwendung H-gekennzeichneter DG für nicht-wasserstoffversprödende Gase werden von den Anwesenden aber nicht benannt. D. Reparatur / Prüfung Im Verlauf der Zulassung eines Bergungsdruckgefäßes sind folgende Fragen zum ATR D 1/10 aufgetreten: 4 von 14

5 Frage D.1 a) a) Im Abschnitt 3.7 des ATR werden Ersatzmaßnahmen für Lastwechsel- und Berstprüfungen genannt. Die EN fordert jedoch in Abschnitt 15.1 solche Prüfungen nur für Druckfässer mit spezifischen Bodenformen. Ist somit davon auszugehen, dass die im ATR formulierten Ersatzmaßnahmen nur dann relevant sind, wenn aufgrund der Bodenformen nach EN die Lastwechsel- und Berstprüfung notwendig sind? Antwort D.1 a) Nein. Klar gilt, dass wenn es keine Abweichungen von den Vorgaben der EN gibt, dass dann einfach nur die Norm zu erfüllen ist. Dies ist für Bergungsdruckgefäße aber nicht zutreffend. Das ATR gestattet abweichend von der Norm z.b. andere Öffnungen als die Druckfass-Norm. Entsprechend gehen wir davon aus, dass die Randbedingungen für die Erleichterungen in der Norm nicht grundsätzlich, d. h. nicht ohne detaillierter Überprüfung, gegeben sind und damit LW-Prüfungen und Berstprüfungen grundsätzlich erforderlich sind bzw. nach den Maßgaben in ATR 3.7 ersetzt werden können. Frage D.1 b) Als eine Ersatzmaßnahme wird der alternative rechnerische Festigkeitsnachweis bezüglich des Berstdrucks [und der Mindestlastwechselzahl] gefordert. Was bedeutet dies ganz konkret? Antwort D.1 b) Dies wäre z.b. der Nachweis (vgl. RID/ADR ), dass an der höchst beanspruchten Stelle bei Prüfdruck nicht mehr als 77% der mindestens garantierten Streckgrenze erreicht werden. Gleichzeitig wird angenommen, dass der Werkstoff so zäh ist, dass die garantierte Streckgrenze keinesfalls über 80% der Bruchfestigkeit liegt. Dies entspräche insgesamt 160% PH. Werden verschiedene Werkstoffe verwendet (z.b. für Wand und Schrauben), dann sind auch parallele Betrachtungen erforderlich. Somit sollte, sofern relativ gute und gleichmäßige Verformbarkeit (keine Fließbehinderung) vorausgesetzt werden kann, eine Korrelation der Rechnung mit den garantierten Bruchfestigkeitswerten über Normalspannungshypothese möglich sein. Ist keine freie Verformbarkeit gegeben, müsste man konservativer herangehen und für die zulässige Festigkeit im Spannungsdehnungsdiagramm eine Dehngrenze von z.b. 1% ansetzen. Mit einer Dehnungsmessung mittels DMS wäre punktuell zu überprüfen, dass die berechnete Dehnung nur gering und bestenfalls konservativ von der Wirklichkeit abweicht. Frage D.1 c) Für den Nachweis der Ermüdungsfestigkeit bezogen auf den Prüfdruck und einer Lastwechselzahl von mindestens (gem. EN ) ist die der Berechnung zugrundeliegende Dehnung an den am höchsten belasteten Stellen durch einen Druckversuch (mit Prüfdruck) nachzuweisen. Problematisch ist hier, dass diese Stellen meist nicht zugänglich sind bzw. die Dehnung mittels Dehnmessstreifen dort nicht messbar ist. Wie soll in solchen Fällen verfahren werden? Antwort D.1 c) Grundsätzlich bieten sich in schwierigen Situationen auch optische Dehnungsmessverfahren an. Sollte dies nicht machbar sein, dann sollten mehrere gut zugängliche Stellen mittels 3- achsiger Dehnmessstreifen, sog. DM-Rosetten, erfasst und bzgl. der Übereinstimmung mit z. 5 von 14

6 B. der finite Element Methode (FEM) auf die Normalspannungen und die Mises-Spannung hin verglichen werden. Die Dehnungen an den am höchsten belasteten Stellen könnten dann mithilfe der FEM ermittelt und angegeben werden. Frage D.2 a) It seems to me there is more internal mechanical damage possible in salvage drums than in ordinary pressure receptacles. Does ATR D 1/10 stipulate a leak tightness test after every subsequent use? Antwort D.2 a) Nein! Nach ATR 8.3 hat der Betreiber aber dafür zu sorgen, dass das Bergungsdruckgefäße (BDG) nach der Verwendung gereinigt und auf Beschädigungen untersucht werden usw. Nach jeder Verwendung müssen Zustand und Funktionsfähigkeit der Ventile und anderer Einrichtungen überprüft werden. Des Weiteren erfolgt eine Überprüfung auf Beschädigung, Korrosion und Schmutz bzw. Feuchte. Außerdem hat er dafür zu sorgen, dass nach einem Austausch von Fehlfunktionen betroffener Teile einschließlich Dichtungen das Bergungsdruckgefäß auf Gasdichtheit bei Prüfdruck geprüft wird. Zudem muss aber das Gefäß einer außerordentlichen Prüfung unterzogen werden, wenn es Anzeichen für eine unzulässige Innendruckbelastung gibt oder wenn nach einem Versagen eines darin verpackten DG eine Beeinträchtigung des Werkstoffes oder der Struktur nicht ausgeschlossen werden kann. Frage D.2 b) The periodicity of testing in ATR D 1/10 depends on the type of gas to be contained. I would like to point out that one does not a priori know this type of gas, as it can vary depending on circumstances. Antwort D.2 b) Nach ATR 6: Als Prüffrist gilt die jeweils kürzeste Prüffrist, die für diejenigen Gase gilt, die in nicht-konformen Druckgefäßen in das Bergungsdruckgefäß verpackt werden dürfen. Für geplante Verpackungen ist das Gas und dessen Prüffrist planbar und damit dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Verpackung auch die Prüffristen für das BDG eingehalten werden. Sind für geplante, also andere als Notfallbeförderungen, die Gase nicht bekannt, ist das BDG dann alle 5 Jahre zu prüfen. Notfallbeförderungen werden im ATR nicht geregelt, da diese nach RID/ADR e) von den GG-Vorschriften freigestellt sind. Frage D.3 Sie hatten zur Auswertung der LW-Ergebnisse (Versuche 6 und 8 [ATR D 3/10]) das logarithmisch-arithmetische Mittel ins Spiel gebracht. Da man i. A. vom logarithmischen ODER arithmetischen Mittel spricht, möchte ich Sie bitten, mir den Berechnungsweg z.b. für die drei Lastwechselergebnisse A, B, C zu geben, damit wir das Ergebnis entsprechend ermitteln können. Antwort D.3 Die Begründung liegt in der Verwendung logarithmischer Skalen für die LW-Achsen in Wöhlerdiagrammen. In diesen Diagrammen sind auch die dort dargestellten Normalverteilungen symmetrisch, d. h. es werden Log-Normalverteilungen angewendet. Für die gilt: 6 von 14

7 z. B. mit den Lastwechselzahlen ABC,, x1, x2,..., x n log10 A+ log10 B+ log10 C lg( A BC ) 3 3 x = 10 = 10 x Allgemein: Lastwechselzahlen lg xi lg x1+ lg x lg xi lg xn 1+ lg xn i= 1 n n = 10 = 10 n Das bedeutet praktisch folgende Schritte: Einzelwerte => lg(einzelwerte)=> Mittelwert der lg(einzelwerte)=> 10^lg-Mittelwert Bzw. am Beispiel mit 6 Einzelwerten: LW bis Leck Bemerkung LW bis Leck Mittelwerte P Ü =50% Log10(LW) Log10(LW) LW , , , E4,2369= 4, , , ,9785 Frage D.4 Wir werden immer häufiger auf das Thema Flaschenprüfung mit Schallemission angesprochen und haben dazu einige Fragen: a) Welche Flaschen sind geeignet für diese Prüfung? Antwort D.4 a) Grundsätzlich jeder Flaschentyp (Typ I bis Typ IV), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Faserverbunde deutlich höhere Intensität und Aktivität an SE-Signalen aufweisen als der Metall- bzw. Kunststoffliner. Beispielsweise ist das Detektieren eines Rissfortschritts im Linermaterial bei Typ II und Typ III-Flaschen de facto derzeit nicht möglich. Damit kann SEA zur wiederkehrenden Prüfung nur für die Typen I and IV empfohlen werden. Typ I hat kein Composite und Typ IV keinen ermüdungskritischen bzw. mittragenden Liner. Bzgl. der Typ I-Flaschen kommt jedoch im Gegensatz zu z. B. stationären Tanks jedoch zum Tragen, dass die US-Prüfung wirtschaftlich interessanter und ggf. sogar aussagekräftiger ist. Für die Designoptimierung und Qualitätssicherung kann die SEA für alle Typen sinnvoll eingesetzt werden. Frage D.4 b) Welches sind die minimalen Anforderungen an diese Flaschen, und welche Anzahl baugleicher Flaschen muss für einen ökonomischen Einsatz des Verfahrens mindestens geprüft werden? 7 von 14

8 Antwort D.4 b) Die ist eine Frage der baumusterspezifischen Kriterienentwicklung. Ein Schema F, das in der wieerkehrenden Prüfung o.ä. baumusterübergreifend anwendbar wäre, ist derzeit noch nicht erkennbar. Bei Untersuchungen durch die BAM haben sich für die Qualitätssicherung Stichproben von mind. sechs Stück baugleicher Prüfmuster für die Erstellung von Referenz-Mutterkurven als hinreichend herausgestellt. Hierbei handelte es sich um die Erstdruckprüfung an Druckbehältern (Typ III und Typ IV) im Rahmen der Fertigung (vgl. bspw. ISO 11439). Der Nachweis, welche Fehler so detektierbar sind und welche nicht mehr, wäre derzeit baumusterabhängig zu führen. Frage D.4 c) Sind zur Beurteilung [eines Designs/Fertigungsloses] zusätzliche Prüfverfahren notwendig (z.b. UT bei metallenen Gefäßen)? Antwort D.4 c) Bei monolithischen metallischen Flaschen kann US/UT die Aussagekraft erhöhen. Es wird auch an US-Verfahren für Faserverbundwerkstoffe geforscht. Der Stand der Forschung ist jedoch nicht bekannt. Frage D.4 d) Wie gestaltet sich der Aufwand (Geräte, Ausbildung, etc.), um dieses Verfahren einzuführen, gibt es entsprechende Kurse? Antwort D.4 d) Der notwendige Aufwand ist stark abhängig von der Art der durchzuführenden Prüfung. Ein SE-Messgerät mit etwa 4 Kanälen incl. zugehöriger Sensoren und Vorverstärker kosten ab ca Euro, Handgeräte ab vielleicht Euro. Ein hochwertiges 12-Kanal-Messgerät kann jedoch auch leicht über Euro kosten. Die DGZfP bietet, wie auch bei anderen Zf-Prüfungen, ein 3-stufiges Schulungsprogramm an (AT-1 bis AT-3). Jeder Kurs dauert ca. 2 Wochen. Die Durchführung einer SE-Prüfung hat den gleichen zeitlichen Aufwand wie die Druckprüfung, die Applikation der Sensoren dauert je nach Messaufwand zwischen wenigen Minuten und mehreren Tagen. Frage D.5 Die EN fordert u. a. Kerbschlagbiegeversuche an neun Proben. Müssen die Probebleche aus fertigen Bergungsdruckbehältern/Fässern entnommen werden, wie dies Bild 7 nahelegt? Antwort D.5 Tatsächlich deutet Abschnitt 14.2 darauf hin, dass dies gerade nicht der Fall ist. Hier scheint ein Widerspruch in der Norm, zumindest aber zwischen Bild 7 und dem in der Praxis technisch notwendigem zu bestehen. Hier sollten der ERFAoD und DIN/CEN eine Klärung herbeiführen bzw. die Stellen die zur widersprüchlichen Interpretation führen bereinigt werden. 8 von 14

9 E. Prüffristen Frage E.1 Bei Gefahrgutkontrollen fallen immer wieder Propanflaschen auf, die nach einer zehnjährigen Prüffrist nur noch mit fünf Jahren Prüffrist markiert werden. Andererseits gibt es auch Flaschen, die zehn und 15 Jahre Prüffrist aufweisen. Woher resultieren diese stark unterschiedlichen Prüfintervalle? z.b. Bild 1: Bj. 1988, geprüft bis 1998 nächste Prüfung fällig 2008, Datum lautet aber auf 2011 (13 Jahre); z.b. Bild 2: Bj. 1985, geprüft bis 1995 nächste Prüfung fällig 2005, Datum lautet aber auf 2007 (12 Jahre); wieder geprüft 2007, dann aber nur noch fünf Jahre Frist. Gibt es im Kreis der Teilnehmer Erfahrung mit Prüffristen unter 10 Jahren für LPG-Flaschen? Was sind die Gründe? Bild 1 Bild 2 Antwort E.1 Über die Gründe hierzu kann nur gemutmaßt werden. Es kommen aber immer wieder vergessene Flaschen - insbesondere von privaten Endverbrauchern verspätet zum Eigentümer zurück. Auch ist anzumerken, dass Jahreszahlen, hinter denen kein Stempel einer benannten Stelle steht, eine offene und keine bestätigte wiederkehrende Prüfung darstellen. Damit war in Bild 1 die letzte WP 1998 und sollte wieder 2011 sein. In Bild 2 dagegen war die letzte WP 1995 und soll 2012 wieder sein. Selbst wenn man in Bild 2 eine Prüffrist von 15 Jahren unterstellt, bedeutet dies für beide Flaschen, dass hier evtl. Flaschen verspätet zurück kamen und dann nur der angesetzte Termin per Stempel bestätigt wurde und dann trotzdem ab dem aktuellen Termin die neue Prüffrist vom Betreiber festgesetzt wurde. Frage E.2 Im ADR 2011 ist die Prüffristverlängerung für geschweißte Flaschen aus Stahl (hier insbesondere für Flüssiggas relevant) neu geregelt. In der Verpackungsanweisung P 200 heißt es unter anderem: Der Eigentümer der Flaschen muss bei der zuständigen Behörde die Gewährung der Prüffrist von 15 Jahren beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabsätze 2, 3 und 4 eingehalten werden. a) Wer ist die zuständige Behörde in Deutschland? 9 von 14

10 Antwort E.2 a) Nach RSEB gilt: Die nach Landesrecht bestimmte Stelle (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS [ ]) soll - ausgenommen für UN-Druckgefäße (Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM) zur a) Festlegung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen für Druckgefäße aus Verbundwerkstoff nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 9 und P 203 Abs. 9 mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Einvernehmen herstellen; b) Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Druckgefäße aus Aluminium auf 10 Jahre nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe u mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Einvernehmen herstellen; c) Ausdehnung der Frist der wiederkehrenden Prüfung für Flaschen aus Stahl auf 15 Jahre nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe v mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Einvernehmen herstellen; d) Festlegung von Vorschriften zur Füllung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel nach der Verpackungsanweisung P 200 Abs. 10 Buchstabe ta und P 201 Abs. 1 mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt Einvernehmen herstellen. Damit ist die ZLS zuständige Stelle, die entweder Einzelanträge oder das Verfahren zur Antragsbearbeitung mit der BAM abstimmen wird. Dies wird von der ZLS in persona des Herrn Dr. Tracht während des FG DG bestätigt. Frage E.2 b) Muss nun jeder Eigentümer solcher Flaschen einen entsprechenden Antrag stellen? Antwort E.2 b) Das Verfahren hierzu ist noch nicht abschließend festgelegt. Entsprechend kann es noch nicht erschöpfend beantwortet werden. Es wird jedoch darauf hinbewiesen, dass die 15 Jahre wie bisher auch nur für Betreiberflaschen in Frage kommen. F. Vorschriften für den Transport Frage F.1 Ein mir vorliegender Fachartikel handelt von Vollschutzkappen für Gasflaschen, welche die Druckregel- und Anschlussarmaturen einschließlich Notabschalthebel beherbergen. Hat das ADR nicht für den Transport von Gasflaschen der Verwendung solcher Schutzkappen einen Riegel vorgeschoben? Dürfen Gasflaschen nicht ausschließlich ohne Armaturen und mit aufgeschraubter Stahlkappe befördert werden? Antwort F.1 Die Anforderungen nach RID/ADR müssen erfüllt sein. Hierbei ist es nicht verboten, in das Ventil andere Funktionen wie z.b. Druckminderer, PRD etc. zu integrieren, sofern die jeweils geltenden Anforderungen vom Integralventil und der Schutzeinrichtung in Verbindung mit dem Ventil erfüllt werden. 10 von 14

11 Die Anforderungen des RID/ADR hören jedoch meist bei der Sicherheit der ersten Barriere auf. Anbauten werden im Rahmen des RID/ADR nicht in jedem Fall auf deren Funktionalität geprüft (dies wäre aber dann nach PED ergänzend zu tun). Im Gefahrgutrecht wird also i. A. nur die Absperrfunktion betrachtet. RID/ADR lässt es aber nicht zu, dass bei einem Sturz auf das Integralventil mit einer Kappe/Kragen eine Deformation bis zum Ventil erfolgt (geschützter Raum). s. z. B und der ISO Frage F.2 Als Besteller und letztlich Endnutzer erhielten wir kürzlich ein Multi-Gas-Messgerät mit Zubehör. Gerät und Zubehör befanden sich in einer Umverpackung (ohne UN-Codierung). Das Zubehör des Gerätes enthält eine Druckgasflasche mit einer Calibration Gas Mixture : UN 1956, Compressed Gas, n.o.s. (Oxygen, Nitrogen), Kl. 2.2 ADR/IMDG. Bei genauer Betrachtung der [Einweg-]Flasche konnte lediglich eine DOT-Prüfcodierung gefunden werden. Eine UN-Codierung gibt es nicht. Kennzeichnung und Beschriftung der Flasche sind grundsätzlich in Ordnung. Da die Flasche im Rahmen des Messgeräteeinsatzes durch uns benutzt und ggf. auch transportiert werden muss, bitte ich Sie darum, mir zu bestätigen, dass sowohl Transport wie auch Verwendung der Flasche (gem. OrtsDruckV) so nicht zulässig sind. [Telefonisch wurde eruiert, dass auf der Flasche mittels Herstelleraufkleber der Hinweis do not refill gegeben ist.] Antwort F.2 Als Einwegflaschen fällt die Flasche nicht unter das M237 (nur wieder befüllbare Flaschen) und dürfte bestenfalls mit einer Seeverkehrszulassung direkt zum Empfänger in D gebracht, keinesfalls aber in Europa an Endkunden weiterverkauft werden. Hierzu wäre eine Pi- Kennzeichnung erforderlich. Aus diesem Grund sehen wir den beschriebenen Sachverhalt als Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften und aus formalen Gründen als Fall für die TPED-Marktüberwachung an. Im Nachgang hat sich herausgestellt, dass die Flasche doch mit einem Pi gekennzeichnet war, jedoch nur auf einem Papieretikett, was in diesem Fall nach RID/ADR statthaft ist. Frage F.3 Wenn ein TPED-Tank nicht mehr den ADR/RID-Voraussetzungen entspricht und innerbetrieblich gem. BetrSichV verwendet werden soll, unterliegt er dann immer noch den Voraussetzungen der TPED? Bleibt er mit PI gekennzeichnet und somit ein innerbetrieblich eingesetzter PI-Tank, der nur nicht mehr auf öffentlicher Strecke transportiert werden darf? Wer darf diese Tanks nach welcher Rechtslage prüfen? 11 von 14

12 Hintergrund: BetrSichV 1 Anwendungsbereich bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr der Richtlinie 97/23/EG [3.19. von den ADR, RID, IMDG und ICAO erfasste Geräte;] 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte Sofern die in Übereinkünften 1. des ADR, 2. des RID, 3. des IMDG-Code oder 4. der ICAO- TI genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr der Richtlinie 97/23/EG nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den genannten Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die in diesen Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des 12 Abs. 3 und 5 gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht überschreiten. Antwort F.3 Wenn ein Druckgerät nicht mehr die Anforderungen der Richtlinie (einschließlich RID/ADR) erfüllt, darf es kein Pi mehr tragen. Die ggf. weitere Verwendung ist nicht im Gefahrgutrecht geregelt und kann somit an dieser Stelle auch nicht außerhalb der TPED diskutiert werden. Dr. Meier vom TÜV Süd merkt jedoch an, dass man sich immer Fragen sollte, was getan werden müsste, wenn eine Transportumschließung für den speziellen geländebezogenen Transport gebaut und genehmigt werden sollte. Frage F.4 Ist eine Klarstellung des Begriffes Ventil als Armatur, so wie sie bei der Diskussion der Normen EN 14432/14433 festgelegt wurde, hier [TPED] ebenfalls anwendbar? Antwort F.4 Die beiden zitierten Normen sind Normen für Ausrüstungen für Tanks für flüssige Chemieprodukte, die keine ortsbeweglichen Druckgeräte darstellen und nicht unter die TPED fallen. Des Weiteren sind in diesen Normen nicht Ventile allgemein, sondern Produktabsperrventile, Gaswechselventile und Bodenventile über ihre Funktion definiert. Theoretisch dürften diese Definitionen jedoch auch für TPED-Tanks gelten. Die Zulassung bzw. Zertifizierung eines Tanks nach 6.8 ADR bzw. nach TPED muss ganzheitlich, d. h. für den kompletten Tank inklusive seiner bei der Beförderung eingeschlossenen Ausrüstung erfolgen. Im Gegensatz zu 6.2 ADR für Gefäße sieht 6.8 ADR keine Möglichkeit der getrennten Konformitätsbewertung der Ausrüstungsteile vor. Weder ADR noch TPED enthalten eine Definition für Ventile, wobei es sich nach allgemeinem Verständnis bei einem Ventil für Gefäße nach 6.2 ADR um die erste Absperreinrichtung handelt. 12 von 14

13 Frage F.5 Besteht die Möglichkeit, den Begriff Betreiber einheitlich zu definieren, um eine klare Zuordnung der Verantwortungen zu erhalten? Antwort F.5 Dies reflektiert den grundsätzlichen Wunsch, dass rechtsgebietsübergreifend gleiche Begriffe die gleiche Bedeutung haben. Dies ist jedoch nur langfristig über die parallele Betreuung verschiedenster Gremien möglich und nichts, das einseitig geregelt werden könnte. Vorträge Vortrag Herr Dr. Mair zum Thema TPED 2010 und ihre Anwendung Die am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Richtlinie 2010/35/EU in Verbindung mit dem RID/ADR 2011, das nun alle technischen Anforderungen an Druckgefäße beinhaltet, bringt mit Blick auf die alte TPED einige praktisch wichtige Neuerungen, vor allem für Hersteller und Prüfstellen, mit sich. Neben den zeitnah erforderlichen Akkreditierungsverfahren für benannte Stellen wie auch IS-Prüfdienste gemäß EN ISO/IEC oder Stellen, die im Unterauftrag tätig bleiben wollen, und einer Vereinheitlichung des Konformitätsbewertungsverfahrens für ortsbewegliche Druckgeräte sind insbesondere die dezidiert beschriebenen Pflichten der Beteiligten und die Marktüberwachung zu erwähnen. Die Baumusterzulassung wird nur dann komplexer, wenn abweichend von den in RID/ADR zitierten Normen nun Anerkannte Technische Regelwerke nach benötigt werden. Der Inhalt kann in dem zusammen mit diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Foliensatz nachgelesen werden. Vortrag Herr Dr. Mair zum Thema Anerkannte Technische Regelwerke (ATR) in Deutschland Die mit den Änderungen des RID/ADR nun bestehende Notwendigkeit, für die Zertifizierung von Druckgefäßen nach Technische Regelwerke anzuerkennen und zur Anwendung zu bringen, führte bereits im Jahr 2010 zur Bekanntgabe des von der BAM erarbeiteten ATR D 1/10 zu Bergungsdruckgefäßen. Inzwischen ist klar, dass dieses Regelwerk zu wesentlichen Teilen Eingang in die UN Model Regulations und gleichzeitig in das ADR/RID 2013 finden wird. Eine Multilaterale Vereinbarung mit Frankreich für den grenzübergreifenden Transport eines Bergebehälters existiert schon heute. Vier weitere ATRe, die Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung von Großflaschen aus Verbundwerkstoffen sowie von speziellen Probenahmedruckgefäßen regeln, sind seitdem gefolgt, und eine Reihe weiterer ATRen sind bereits in der Vorbereitung. Der Inhalt kann in dem zusammen mit diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Foliensatz nachgelesen werden. 13 von 14

14 Vortrag Herr Dr. Pöschko zum Thema Ermittlung von Versagensgrenzen und Langzeitverhalten von Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen Ein laufendes Forschungsvorhaben, gefördert durch das BMVBS und unterstützt durch den IGV, soll insbesondere näheren Aufschluss über die Aussagekraft von Lastwechsel- und Berstprüfungen im Zusammenhang mit der Restlebensdauerbestimmung von Composite- Druckgefäßen geben. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein verlässliches Verfahren gefunden werden kann, um lastwechselempfindliche (i.d.r. Typ II und III) wie auch - unempfindliche Designs (i.d.r. Typ IV) hinsichtlich ihrer sicheren Gebrauchsdauern zu beurteilen. Dabei sind die Festsetzung und der Nachweis geeigneter akzeptierter Restfestigkeiten sowie von Kenngrößen zugehöriger Wahrscheinlichkeitsverteilungen aus risikoanalytischer Sicht von entscheidender Bedeutung. Dies alles erfolgt mit dem Ziel, zu einem harmonisierten Verfahren auch zur Festlegung von sinnvollen Prüfprozeduren und Fristen für die wiederkehrende Prüfung von Composite-Druckgefäßen zu gelangen. Der Inhalt kann in dem zusammen mit diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Foliensatz nachgelesen werden. Hinweis zu den Vorträgen: Die Folien der Vorträge sind unter der Überschrift 7. Fachgespräch auf der Plattform Ortsbewegliche Druckgeräte der BAM unter zu finden. 14 von 14

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