Die neue europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte. Was bleibt, was kommt, was geht?
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1 Die neue europäische Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Was bleibt, was kommt, was geht? Jost-Peter Sonnenberg Berlin, 08. Juni 2010
2 Transportable Pressure Equipment Directive Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Folie 2 von 32 bisher: RL 1999/36/EG = alte TPED regelt das Inverkehrbringen, die wiederholte Verwendung und die wiederkehrende Prüfung neuer und vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, ortsbewegliche Tanks, Tank-Container, einschließlich derer Ausrüstungsgegenstände) Umsetzung in Deutschland durch die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) ab Ende 2010: neue TPED (bereits vom Europäischen Parlament verabschiedet) viele Inhalte der alten TPED wurden mit Bedacht ins RID/ADR 2011 (mittelbar auch ins ADN*) übertragen Neue Inhalte kommen hinzu Neue OrtsDruckV zur Umsetzung ist in Vorbereitung * Für ortsbewegliche Druckgeräte (odg) verweist das ADN auf die Vorschriften des ADR.
3 Was war eigentlich vor der TPED? Folie 3 von 32 nationale Zulassung der Druckgeräte in den einzelnen Mitgliedsstaaten somit keine Möglichkeit diese Druckgeräte mit einer nationalen Zulassung in der gesamten EU auf den Markt zu bringen (Transport und Entleeren war jedoch im ganzen ADR/RID-Raum möglich) Wiederkehrende Prüfungen waren nur im Zulassungsland möglich Freiwillig: EWG-Richtlinien für spezielle Druckgefäß-Arten Folge: Zustand war nicht im Sinne des angestrebten Europäischen Binnenmarktes.
4 Gründe für die alte europäische TPED Folie 4 von 32 nur beispielhaft einige wenige: Verbesserung der Sicherheit für ortsbewegliche Druckgeräte Sicherstellen des freien Warenverkehrs bzw. Abbau von Handelshemmnissen (europaweit einheitliche Zulassungs- und Bauanforderungen, Stichwort: Europäischer Binnenmarkt) Einheitliche Anforderungen für den Betrieb und den Transport Diese und weitere Gründe gelten auch für die neue TPED!
5 Alte TPED: Bezug zum RID/ADR Folie 5 von 32 altes RID/ADR (bis 2007) Vorschriften für Auslegung Bau erstmalige Prüfung wiederkehrende Prüfung (Prüfmethoden, Fristen) Befüllung/Entleerung Beförderung weitere Vorschriften alte TPED (RL 1999/36/EG) Richtlinie für Inverkehrbringen Neubewertung Wiederholte Verwendung wiederkehrende Prüfung (Verfahren) Benannte Stellen Schutzklauselverfahren (Umsetzung in D durch OrtsDruckV)
6 Alte TPED (RL 1999/36/EG) Folie 6 von 32 zu Anforderungen an Auslegung, Bau, Prüfung und wiederkehrender Prüfung wurde über die entspr. Rahmenrichtlinien auf das RID/ADR verwiesen Anforderungen an benannte/zugelassene Stellen, in Anlehnung an den New Approach (RL 1993/465/EWG, Stichwort: -Kennzeichen) Anforderungen an die Verfahren zur Zertifizierung u. Prüfung (kompliziertes Modul-System) Einführung abhängig von der Art der Druckgeräte erfolgte schrittweise, Übergangsfristen wurden zudem später nochmals verlängert Bekanntes Konformitätskennzeichen: (Pi) Wird mittlerweile für alle ortsbeweglichen Druckgeräte europaweit angewandt bei Neuzulassungen: nur noch -Druckgefäße in EU existierende odg ohne dürfen mit Einschränkungen weiterverwendet werden (z. B. nur national)
7 Warum nun eine neue TPED? Folie 7 von 32 neue gemeinsame Rahmenrichtlinie für RID/ADR und ADN (RL 2008/68/EG) Anpassung an die neuen Vorschriften für die Konformitätsbewertung im RID/ADR 2009/2011 New Legislative Framework Überarbeitung des New Approach (VO (EG) Nr. 768/2008: Akkreditierung, Marktüberwachung, Erfahrungsaustausche) Die neue TPED soll einfacher und anwenderfreundlicher sein (bisheriges Modul-System ist zu kompliziert) Größere Harmonisierung im gesamten RID/ADR/ADN-Raum, nicht nur innerhalb EU altes Modulsystem (Stand: 2001) Quelle: G. Mair
8 Geltungsbereich der neuen TPED Folie 8 von 32 neue ortsbewegliche Druckgeräte (odg) (Druckgefäße, ortsbewegl. Tanks, Tank-Container etc. gemäß RID/ADR, einschließlich derer Ausrüstungsgegenstände) EWG-Flaschen (84/ /EWG) odg gemäß alter TPED (Pi-gestempelt, auch bereits neubewertete) alte national zugelassene odg für die Neubewertung Gaskartuschen (gas cartridges) jedoch nicht für: alte national zugelassene odg ohne Neubewertung Druckgeräte gemäß PED (1997/23/EG) einfache Druckbehälter gemäß RL 87/404/EWG (selbst wenn einige dieser Druckgeräte durchaus ortsbeweglich sind) Hier gilt also: Alles wie gehabt!
9 Neu: 1.8.6, & RID/ADR 2011 Folie 9 von 32 neue Abschnitte im RID/ADR 2011: Administrative Kontrollen für die in Abschnitt beschriebenen Konformitätsbewertungen, wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung Konformitätsbewertungsverfahren für Gaskartuschen Die Abschnitte und waren zwar schon im RID/ADR 2009 vorhanden, mussten bzw. konnten jedoch noch nicht angewandt werden (gem RID/ADR 2009). Für das RID/ADR 2011 kamen weitere zahlreiche Änderungen/ Ergänzungen hinzu. Viele Inhalte aus und RID/ADR 2011 befanden sich bisher in der TPED, wenn auch in deutlich anderer Form (Modul-System).
10 1.8.6 &1.8.7 RID/ADR 2011 Prüfstellen und Konformitätsbewertungsverfahren Folie 10 von 32 Geltungsbereich der Abschnitte & im RID/ADR 2011: UN-Druckgefäße gemäß und (freiwillig) Druckgefäße gemäß und Sonderdruckgefäße gemäß Tanks, Tank-Container, Batterie-Fahrzeuge/-wagen und MEGC für Gase, wenn für die UN-Nummer in RID/ADR/ADN Teil 3, Tabelle A unter Sondervorschriften TA4 und TT9 angegeben Dies entspricht also dem Geltungsbereich der TPED. Für die Zukunft ist eine Ausweitung des Geltungsbereiches auf andere Umschließungsarten zumindest angedacht! Zeitrahmen ungewiss
11 Zulassung von Prüfstellen Betriebliche Pflichten Folie 11 von 32 Pflichten/Befugnisse der zuständigen Behörde Benennung von Prüfstellen oder selbst Prüfstelle Überwachung der Prüfstellen ( ) Aufgaben/Pflichten der Prüfstellen Durchführen von Konformitätsbewertungsverfahren Beachten der Vorschriften in den Kapiteln 4 und 6 Maßnahmen ergreifen bei Verstoß gegen Kapitel 4 und 6
12 Typen von Prüfstellen Folie 12 von 32 Verfahren Baumusterzulassung RID/ADR Überwachung der Herstellung RID/ADR Erstmalige Prüfung RID/ADR Wiederkehrende Prüfung RID/ADR entsprechende Stelle Xa Xa oder IS Xa oder IS Xa oder Xb oder IS Xa: Typ A akkreditierte Prüfstelle (gem. EN ISO/IEC 17020) nach RID/ADR 2011 Xb: Typ B akkreditierte Prüfstelle (gem. EN ISO/IEC 17020) nach RID/ADR 2011 IS: Prüfdienst unter Überwachung einer Typ A akkreditierten Prüfstelle
13 Übertragung von Prüfaufgaben Folie 13 von 32 falls Subunternehmer oder Zweigniederlassungen beteiligt werden: Einbeziehung in Akkreditierung der Prüfstelle Xa-Prüfstelle muss beauftragte Stellen überwachen Zuständige Behörde muss informiert sein Prüfstelle ist verantwortlich Konformitätsbewertungsverfahren dürfen nicht komplett übertragen werden Zertifikate stellt Prüfstelle aus Antragsteller muss zustimmen Berichte und sonstige Unterlagen müssen von der Xa-Prüfstelle selbst aufbewahrt werden
14 Informationspflichten Prüfstellen Folie 14 von 32 Informationen der Prüfstelle an die zuständige Behörde: jede Ablehnung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Baumusterzulassung alle eingetretenen Umstände, die das Tätigkeitsfeld oder die Bedingungen für die Zulassung als Prüfstelle betreffen Beantwortung aller Anfragen die im Zusammenhang mit Gefahrguttransportkontrollen oder mit der Zulassung als Prüfstelle stehen Beantwortung von Anfragen die im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung oder anderen Tätigkeiten als Prüfstelle stehen, einschließlich der Übertragung von Aufgaben an Dritte.
15 Anforderungen an die Prüfstelle Folie 15 von 32 Geeignetes, geschultes, sachkundiges Personal Personal eingebunden in eine Organisationsstruktur Zugang zu geeigneten Einrichtungen und Ausrüstung Unabhängigkeit, frei von Weisungen Verschwiegenheit Klare organisatorische Trennung von anderen Aufgaben Dokumentiertes Qualitätssicherungssystem Sicherstellen der Prüfungen entsprechend der Normen Wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC 17020:2004
16 Akkreditierung gem. EN ISO/IEC 17020:2004 Folie 16 von 32 Durchführung der Akkreditierung durch die neugegründete DAkkS Zulassung/Notifizierung durch ZLS ist dennoch erforderlich Gegenüber der ZLS muss die erfolgreiche Akkreditierung regelmäßig nachgewiesen werden Die ZLS meldet die zugelassenen Xa- und Xb-Prüfstellen der europäischen Kommission in Brüssel Die Kommission veröffentlich die Adressen der Xa- und Xb- Prüfstellen auf ihrer Homepage
17 1.8.7 RID/ADR 2011 Folie 17 von 32 Regelungen zu den Verfahren zur Konformitätsbewertung zur Überwachung der Herstellung zur erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung Antrag auf Baumusterzulassung gemäß Überwachung der Herstellung gemäß erstmalige Prüfung gemäß wiederkehrende und außerordentliche Prüfung gemäß muss vom Antragsteller bei einer zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl eingereicht werden.
18 Baumusterzulassung Folie 18 von 32 Pflichten des Antragstellers: Zurverfügungstellung repräsentativer Muster bzw. bei Tanks Zugang zum Ausgangsbaumuster gewähren Pflichten der Prüfstelle (gem nur Xa-Prüfstelle zulässig): Begutachtung der technischen Unterlagen Untersuchungen und Prüfungen durchführen Werkstoffbescheinigungen überprüfen Arbeitsverfahren und Qualifikation des Personals zur Herstellung dauerhafter Verbindungen überprüfen Vereinbarung von Prüfort und Prüfeinrichtungen (für Prototypen) Die Prüfstelle muss für den Antragsteller einen Baumusterprüfbericht ausstellen.
19 Überwachung der Herstellung Folie 19 von 32 Pflichten des Antragstellers: Sicherstellung dass Produkt in Übereinstimmung mit Baumusterzulassung Sicherstellung eines Herstellungsprozesses gemäß ADR/RID/ADN und Baumusterzulassung Pflichten der Prüfstelle (gemäß Xa- oder IS-Prüfstelle): Überprüfung der technischen Unterlagen Überprüfung Herstellungsprozess Kontrolle von Werkstoffbescheinigungen und Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen Qualifikation des Personals zur Herstellung dauerhafter Verbindungen überprüfen Vereinbarung eines Ortes für Untersuchungen und Prüfungen Dokumentieren der Begutachtungen
20 Erstmalige Prüfung Folie 20 von 32 Pflichten des Antragstellers: Kennzeichen gemäß ADR/RID/ADN anbringen Zurverfügungstellung technischer Unterlagen Pflichten der Prüfstelle (gemäß Xa-Prüfstelle oder IS-Prüfdienst): Überprüfung ob Übereinstimmung mit Baumusterzulassung und Vorschriften des ADR/RID/ADN Bescheinigungen der Bedienausrüstungen verifizieren Detaillierten Bericht über die erstmalige Prüfung für den Antragsteller anfertigen Schriftliche Bescheinigung über die Konformität der Herstellung ausstellen, Konformitätskennzeichen anbringen Gruppenbescheinigungen bzw. -berichte sind erlaubt. Bestimmte Mindestangaben sind erforderlich.
21 Wiederkehrende Prüfung Folie 21 von 32 Pflichten der Prüfstelle (gemäß Xa-, Xb- oder IS-Prüfdienst): Identifizierung und Übereinstimmung mit Unterlagen prüfen Inspektionen selbst durchführen oder den Prüfungen zumindest beiwohnen zur Überwachung der Vorschriften Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen ausstellen; auch Gruppenberichte bzw. -protokolle sind erlaubt Sicherstellung der Anbringung eines Kennzeichens
22 IS-Prüfdienst Folie 22 von 32 Pflichten des Antragsstellers (betriebseigener Prüfdienst; IS): Einrichtung eines Prüfdienstes mit QS Sicherstellung QS ausgebildetes und sachkundiges Personal einsetzen eingetragenes Kennzeichen der Xa-Prüfstelle an odg anbringen Pflichten der Prüfstelle (gemäß : Xa-Prüfstelle): Durchführung eines Audits, regelmäßige Nachprüfungen >2x pro Jahr Genehmigung für IS erteilen (höchstens für 3 Jahre), entziehen oder aussetzen Nachprüfung der Produktprüfungen Bevollmächtigung der IS zur Anbringung des Prüfzeichens Berechtigung zur Verlängerung der Genehmigung der IS sachkundige Auditoren müssen vorhanden sein
23 Unterlagen Folie 23 von 32 Pflichten des Antragsstellers und der Prüfstellen in Bezug auf die Zurverfügungstellung von vollständigen Unterlagen für die Baumusterzulassung Überwachung der Herstellung erstmalige Prüfung außerordentliche Prüfung Bewertung von betriebseigenen Prüfdiensten Hersteller und Prüfstelle müssen Baumusterzulassungen, einschließlich technischer Dokumentation, für mindestens 20 Jahre aufbewahren ( RID/ADR 2011).
24 Neue TPED: Bezug zum RID/ADR Folie 24 von 32 neues RID/ADR (ab 2011) Vorschriften für Auslegung Bau Prüfstellen zur Konformitätsbewertung Prüfstellen für die wiederkehrende Prüfung Verfahren zur Konformitätsbewertung (Baumusterprüfung, erstmalige Prüfung) Verfahren zur Wiederkehrenden Prüfung (Prüfmethoden, Fristen und Verfahren) Befüllung/Entleerung Beförderung weitere Vorschriften technik-/verfahrensbezogen neue TPED (RL 2010/ /EU) Richtlinie für das Inverkehrbringen von odg die Verbesserung der Sicherheit und Freizügigkeit von odg die Pflichten der Wirtschaftsakteure das Konformitätszeichen Anforderungen an Behörden und Prüfstellen Schutzklauselverfahren Marktüberwachung (Umsetzung in D durch Novellierung der OrtsDruckV notwendig!) markt-/produktbezogen
25 Zeitplan TPED-Vorschlag: Folie 25 von 32 Im Sept hat die Gemeinsame Tagung den Änderungen in den Kapiteln und zugestimmt und somit die letzten Hürden für eine neue TPED aus dem Weg geräumt. Dem Vorschlag wurde Anfang Mai 2010 vom EP zugestimmt. Er müsste aktuell also dem Rat der EU zur Entscheidung vorliegen. (geht hoffentlich in 1. Lesung durch) Die neue TPED wird also rechtzeitig vor 2011 in Kraft treten, damit sie im EU-Raum in Kombination mit dem neuen RID/ADR/ADN 2011 ihre Wirkung entfalten kann. Umsetzungen in das nationale Recht in den Mitgliedstaaten (in D: neue OrtsDruckV) muss bis 31. Juni 2011 erfolgen. Anmerkung: Inzwischen ist die neue TPED verabschiedet (RL 2010/35/EU)
26 Bedeutung für die jeweiligen Akteure Folie 26 von 32 Eigentümer, Verwender: vorhandene TPED-Druckgeräte ( -gestempelt) dürfen weiter verwendet werden Neubewertung alter nationaler Druckgeräte ist weiterhin möglich Hersteller: Baumusterzulassung gilt zukünftig nur für 10 Jahre, danach ist eine Erneuerung zu beantragen; (betrifft nur den Bau neuer Druckgefäße gemäß dieser Zulassungen, Weiterverwendung nicht betroffen) kein kompliziertes Modulsystem mehr leicht veränderte/erweiterte Pflichten gegenüber den Prüfstellen/den Behörden Prüfstellen: Benannte Stellen werden zu Xa-Prüfstellen, Aufgaben ähnlich zugelassene Stellen (unabhängig) werden zu Xb-Prüfstellen zugelassene Stellen (Unternehmensprüfstellen) werden zu IS-Prüfdiensten Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC 17020:2004 ist notwendig Notifizierung durch ZLS (bei vorliegender Akkreditierung)
27 Übersicht der Fristen und Termine Folie 27 von 32 TPED 01. Juli 2011: Inkrafttreten, keine Übergangsfrist! Veröffentlichung sehr wahrscheinlich noch in 2010 (RL 2010/XX/EU) bis 01. Juli 2011: Umsetzung durch deutsche OrtsDruckV notwendig bis 01. Januar 2012: neue Notifizierungen für Prüfstellen bestehende TPED-Leitlinien werden überprüft (Rückzug bzw. Anpassung) RID/ADR Januar 2011: Inkrafttreten bis 30. Juni 2011: allgemeine Übergangsfrist konsolidierte Fassung liegt noch nicht vor deutsche Umsetzung durch Überarbeitung der deutschen GGVSEB notwendig Baumusterzulassungen/Zertifikate aktuell nur noch bis 31. Dezember 2011 auszustellen Zurückziehen exist. Baumusterzulassungen/Zertifikate ab 01. Januar 2012 Zukünftig nur noch für 10 Jahre auszustellen bei Modul B1-Zertifikaten: Baumusterzulassung benötigt ab 01. Januar 2012
28 Marktüberwachung Folie 28 von 32 Der Marktüberwachung kommt in der neuen TPED eine größere Bedeutung zu: Verweis auf VO (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung Marktüberwachung gemäß neuer TPED bezieht sich auf den gesamten Lebenszyklus (geht sogar über VO (EG) Nr. 765/2008 hinaus) Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure zur Information/Kooperation Informationspflicht der MÜ-Behörde an die EU-Kommission zunächst Maßnahmen durch die verursachenden/beteiligten Wirtschaftsakteure (Rückrufaktionen, Zurückziehen vom Markt, etc.) erst wenn dies nicht wirkt oder Gefahr in Verzug: Maßnahmen der MÜ-Behörde (Bußgelder, Beschlagnahmung etc.) Durchführen von Maßnahmen durch MÜ-Behörde aufgrund von Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten Berücksichtigung auch von vollständig normenkonformen Druckgeräten, die dennoch ein unvorhergesehenes Risiko für Mensch oder Umwelt darstellen Die Umsetzung der Marktüberwachung in D ist Gegenstand aktueller Beratungen. Diese Regelungen werden speziell die Zuständigkeiten betreffen (Bund/Länder).
29 Sonstige Änderungen RID/ADR 2011/13 Folie 29 von 32 Änderungen unabhängig von der TPED (auszugsweise): Ausführliche RID/ADR-weite Regelungen für LPG-Flaschen mit einer 15-jährigen Prüffrist ab 2011 (neu in P 200: (10) v(2) und (12)): spezielle Kennzeichnung mit P15Y nur Abfüller mit QS sind für P15Y -Flaschen zugelassen spezielle Pflichten für Eigentümer, zuständige Behörde etc. nur high quality LPG zugelassen (zur Vermeidung von Korrosion) Übergangsfrist für alte nationale Systeme für 15 Jahre Prüffrist einige dieser Regelungen sollen für LPG-Flaschen mit 10-jähriger Prüffrist übernommen werden (noch in Abstimmung) Langfristig sind 15 Jahre Prüffrist auch für andere Druckgefäße geplant (2013, 2015?). Arbeitsgruppe hierzu ist in Vorbereitung.
30 Einfacher? Besser? Ein Fazit. Folie 30 von 32 Auf jeden Fall anders: Modulsystem ist nicht mehr vorhanden: Einfacher! Vorschriften für Bau und Verfahren in einem Regelwerk: Übersichtlicher! Nur noch binnenmarktbezogene Regelungen in der TPED: Konsequenter! Klarere Regelungen der Verantwortlichen in der TPED: Rechtssicherer! Regelungen zur aktiven Marktüberwachung: Sicherer! Fachliche Konformitätsbewertungsarbeit: nahezu unverändert! Verwender weitgehend unbeeinträchtigt: Verbraucherfreundlich! gilt weiterhin und wird bleiben: Konsistent! Die genannten Adjektive müssen ihre Berechtigung in der Praxis noch unter Beweis stellen. Dem gegenüber steht: Bürokratischer Aufwand für Prüfstellen und Hersteller (neue Akkreditierung, Umstellung des Systems, der Unterlagen/Vordrucke)
31 Folie 31 von 32 Fragen/Diskussion
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