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Transkript:

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. 2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen. 3... 4... 21 ZLG Zuständigkeit 1 Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. 2 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. Art. 23 ZGB Wohnsitzbegriff 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3... Art. 24 ZGB Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Art. 25 ZGB Wohnsitz Minderjähriger 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind 1

steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. Art. 26 ZGB Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 41 EG KESR Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB 1 In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeindedesselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB. 2 Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1. Art. 13 ATSG Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches. 2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. 2

23 von 248 1.2 Zuständigkeit bei Personen zu Hause 1.2.1 Grundsatz für die Zuständigkeit 1210.01 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die EL-beziehende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. 8 Für die Zuständigkeit in Heimund Spitalfällen vergleiche die Kapitel 1.2.2 und 1.3. 1210.02 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, der für sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. 9 1210.03 Bis ein neuer Wohnsitz begründet ist, bleibt der bisherige bestehen. 1 Bei vorübergehendem Aufenthalt an einem anderen Ort bleibt der Wohnsitz bestehen. 11 1210.04 Die Erwirkung der Niederlassungsbewilligung, die polizeiliche Anmeldung, die tatsächliche Aufgabe der bisherigen Wohnung, der Abschluss eines Mietvertrages oder die Zuteilung der Telefonnummer können nur als Indizien für die Wohnsitzbegründung betrachtet werden. 1210.05 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. 12 1.2.2 Personen, deren Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt 1220.01 Der Eintritt eines Ehegatten in ein Heim oder Spital begründet keine neue Zuständigkeit. Für beide Ehegatten bleibt der bisherige Kanton zuständig. 8 Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 13 ATSG 9 Art. 23 Abs. 1 ZGB 10 Art. 24 Abs. 1 ZGB 11 ZAK 1974 S. 209 = BGE 99 V 106 12 Art. 24 Abs. 2 ZGB

24 von 248 1220.02 Zu einem Wechsel des zuständigen Kantons kommt es nur in der folgenden Konstellation: Ehegatte A tritt in eine ausserkantonale Einrichtung ein und Ehegatte B begründet in einem anderen als dem bisherigen Kanton Wohnsitz, ohne dass er in eine Einrichtung eintritt. Der für den Ehegatten B neu zuständige Kanton wird auch für den Ehegatten A zuständig. 1.2.3 Getrennt lebende Ehegatten 1230.01 Jeder Ehegatte begründet seinen eigenen Wohnsitz. Leben die Ehegatten in verschiedenen Kantonen, ist der jeweilige Wohnsitzkanton zuständig. Dies gilt auch, wenn die EL zu einer Zusatzrente ausgerichtet wird. 1.2.4 Bevormundete Kinder und verbeiständete Volljährige 1240.01 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der 1/13 Kindesschutzbehörde. 13 1240.02 Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren 1/13 Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 14 1240.03 Verbeiständete aber nicht unter umfassender Beistand- 1/13 schaft stehende Volljährige können einen eigenen Wohnsitz begründen. Wenn diese Personen den Wohnsitz wechseln, wird die Beistandschaft am Wegzugsort aufgehoben und allenfalls am neuen Wohnsitz wieder errichtet. 15 13 Art. 25 Abs. 2 ZGB 14 Art. 26 ZGB 15 Art. 442 Abs. 5 ZGB

25 von 248 1.2.5 Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben 1250.01 Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung 1/13 des EL-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes berührt die Zuständigkeit daher nicht. 1250.02 Ist nur ein Elternteil anspruchsberechtigt, ist der Kanton dieses Elternteiles zuständig. 1250.03 Sind beide Eltern anspruchsberechtigt und leben sie nicht im gleichen Kanton, ist die EL-Stelle des sorgeberechtigten Elternteiles zuständig. 1250.04 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, ist die EL-Stelle am Wohnsitz des Elternteiles zuständig, der die überwiegende Obhut inne hat. 1250.05 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht und teilen sich die Eltern die Obhut zu gleichen Teilen, ist die EL-Stelle am Wohnsitz der Mutter zuständig. 1250.06 Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, und lebt das Kind im Heim, ist die EL-Stelle am Wohnsitz des Elternteils zuständig, der vor dem Heimeintritt die überwiegende Obhut inne hatte. 1250.07 Teilten sich die Eltern die Obhut vor dem Heimeintritt zu gleichen Teilen, ist die EL-Stelle am Wohnsitz der Mutter zuständig. 1.2.6 Waisen 1260.01 Die unter elterlicher Sorge stehenden Waisen haben ihren gesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz des überlebenden Elternteils. 16 16 Art. 25 Abs. 1 ZGB

26 von 248 1260.02 Ein bevormundetes verwaistes Kind hat seinen Wohnsitz 1/13 am Sitz der Kindesschutzbehörde. 17 1260.03 Volljährige Waisen begründen einen selbständigen 1/13 Wohnsitz. Die Zuständigkeit richtet sich nach Rz 1210.01 ff. 1.3 Zuständigkeit bei Personen in einem Heim oder Spital 1.3.1 Grundsatz 1310.01 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Anordnung, eine mündige oder entmündigte Person in Familienpflege zu geben, begründen keine neue Zuständigkeit. 18 Für nicht getrennt lebende Ehegatten (vgl. Rz 3141.01 und 3141.02) vergleiche Kapitel 1.2.2. 1310.02 Der Kanton, in dem die Person ihren Wohnsitz vor der neuen Unterbringung hatte, bleibt weiterhin zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, Spitals usw. einen neuen Wohnsitz begründet. 1310.03 Befindet sich der Ort der neuen Unterbringung im Ausland, geht der EL-Anspruch unter, sobald der Aufenthalt im Ausland länger als die in den Kapiteln 2.3.3 und 2.3.4 genannte Frist dauert. 1310.04 Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, Spital oder eine Anstalt in der Schweiz ein, oder wird sie direkt aus dem Ausland in Familienpflege in der Schweiz gegeben, kann ein EL-Anspruch nur entstehen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hat. In diesen Fällen ist in Abweichung zu Rz 1310.02 der Aufenthaltskanton für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig. 17 Art. 25 Abs. 2 ZGB 18 Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG

27 von 248 1310.05 Ist zwischen zwei Kantonen strittig, ob ein Heim- oder Spitalaufenthalt vorliegt, findet Rz 1500.01 sinngemäss Anwendung. 1310.06 In solchen Fällen hat die EL-Stelle des bisherigen Wohnsitzkantons provisorisch eine EL auszuzahlen. Im Übrigen findet Rz 1500.02 sinngemäss Anwendung. 1.3.2 Kinder und Waisen 1320.01 Lebt das Kind oder die Waise in einem Heim oder in einer als Heim anerkannten Pflegefamilie, sind die Umstände vor dem Heimeintritt massgebend. Falls das Kind vor dem Heimeintritt nicht beim EL-berechtigten Elternteil lebte, richtet sich die Zuständigkeit nach den Rz 1250.01 ff. bzw. nach Rz 1260.01 ff. 1.3.3 Personen unter umfassender Beistandschaft 1330.01 Kapitel 1.3.1 gilt auch für Personen, die unter umfassen- 1/13 der Beistandschaft stehen. 1330.02 Wenn jedoch eine Person in ein Heim, ein Spital oder 1/13 eine Anstalt in einem anderen Kanton eintritt und durch die Erwachsenenschutzbehörde im neuen Kanton eine umfassende Beistandschaft errichtet wird, so wird der neue Kanton für die Ausrichtung der EL zuständig. 19 1.4 Zuständigkeit in Sonderfällen 1.4.1 Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft 1410.01 Kann aus den Umständen nicht eindeutig geschlossen werden, dass das Mitglied einer religiösen Gemeinschaft an einem bestimmten Ort einen eigenen Wohnsitz begründet hat insbesondere, wenn es sich am jeweiligen Arbeitsort nur vorübergehend aufhält so ist das Mutter- 19 BGE 138 V 23

28 von 248 haus oder die Hauptniederlassung der Gemeinschaft in der Schweiz als Wohnsitz des betreffenden Mitgliedes zu betrachten. Befindet sich das Mutterhaus im Ausland, und gibt es keine Hauptniederlassung in der Schweiz, so gilt der Aufenthaltsort des Mitglieds als Wohnsitz. 1.4.2 Fahrende 1420.01 Der Wohnsitz Fahrender befindet sich an ihrem Winterstandort. 1.4.3 Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug 1430.01 Der Eintritt der EL-beziehenden Person in den Straf- oder Massnahmenvollzug begründet keine neue Zuständigkeit. 1.5 Verfahren in strittigen Fällen 1500.01 Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren EL-Stellen 1/13 strittig, so ist es in erster Linie Sache der beteiligten EL- Stellen, eine Einigung. zu finden. Gelingt dies nicht, hat die EL-Stelle, bei welcher die Anmeldung eingereicht wurde, eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. 2 Es handelt sich dabei um eine Endverfügung, die mittels Einsprache angefochten werden kann. 21 1500.02 Bis zum Abschluss des Verfahrens, d.h. bis zur Rechtswirksamkeit des Entscheides, hat die EL-Stelle des Aufenthaltkantons nach Rücksprache mit den andern möglicherweise zuständigen EL-Stellen eine provisorische EL nach den üblichen Bestimmungen zu berechnen und auszuzahlen. Sind aufgrund des Gerichtsurteils oder durch eine Verständigung der Kantone der Aufenthaltskanton und der Wohnsitzkanton unterschiedlich, hat der zuständige Kanton dem Aufenthaltskanton die provisorisch ausgerichteten EL zurückzuerstatten. 20 Art. 35 Abs. 3 ATSG 21 Urteil des BGer 9C 727/2010 vom 27. Januar 2012, E.2.2

29 von 248 1500.03 Bei Personen, die nicht im Aufenthaltskanton Wohnsitz haben und deren Verhältnisse sich im Wohnsitzkanton nicht oder nur mit Schwierigkeiten abklären lassen, übernimmt auf Gesuch der EL-Stelle des Wohnsitzkantons die EL-Stelle des Aufenthaltskantons die Abklärung und Überprüfung der wirtschaftlichen und soweit notwendig der persönlichen Verhältnisse.