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Transkript:

Kanton Appenzell A.Rh. Gemeinde Bühler S c h u t z z o n e n r e g l e m e n t für Grundwasserfassungen Hermoos (Brunnen I, II und III) Koordinaten: 749 718 / 248 712 720 620 750 670 Gestützt auf Art. 1 und 6 der Verordnung vom 5. November 1979 1 zum Einführungsgesetz 2 zum Gewässerschutzgesetz werden folgende Vorschriften erlassen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungs- Art. 1 bereich Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quellwassers (bzw. Grundwassers) im Einzugsbereich Hermoos-Nohblacke erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 9. Oktober 1985 datierte Schutzzonenplen (Massstab 1:1000, Verfasser: Dr. O. Lienert, Rehetobel) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bühler³ sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung 4 vor. Strengere bau- und planrechtliche Vorschriften und Änderengen der Gewässerschutz-Gesetzgebung bleiben vorbehalten. 1 bgs 814.111 2 bgs 814.11 ³ Baureglement der Gemeinde Bühler vom 22.April 1980; Zonenplan vom 16. Mai 1965 4 BG über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); EG zum RGP vom 28. April 1965 (bgs 721.1)

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 2 Schutz- Art. 2 zonenplan Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S, welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)¹ in die Zone S 1 Zone S 2 Zone S 3 (Fassungsbereich) (engere Schutzzone) (weitere Schutzzone) unterteilt worden ist. Zweck Art. 3 Die Zone S 1 umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S 2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S 3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S 2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung. II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHUTZM ASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN Bestimmungen für die Zone S 3 Grundsatz Art. 4 In der Zone S 3 sind besonders gefährdende Nutzungsarten unzulässig. Die Ausscheidung neuer Industriezonen ist nicht gestattet. Industrielle Art. 5 und gewerbliche Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, Bauten und verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in Anlagen kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen Schutzvorkehren geschaffen werden. ¹ SR 814.226.21

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 3 Wohn- und Art. 6 Landwirtschafts- Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 10 und 12 genannten bauten Voraussetzungen gestattet. Tankan- Art. 7 lagen Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m³ je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heizoder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens zwei Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen 1 erfüllt werden. Tiefbau- Art. 8 arbeiten Sämtliche Tiefbauarbeiten und Abgrabungen sowie bleibende Bauteile von Hoch- und Tiefbauten, die in den Grundwasserleiter eingreifen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Sprengungen- Art. 9 Sprengungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Schmutzwasser- Art. 10 leitungen Neue Schmutzwasserleitungen sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190² möglich ist. Sammel- und Hausleitungen müssen unmittelbar nach der Erstellung geprüft werden; anschliessend die Sammelleitungen in den ersten drei Jahren jährlich, dann periodisch alle drei Jahre, die Hausleitungen zum zweiten Mal nach drei Jahren, dann periodisch alle sechs Jahre. Meteorwasser- Art. 11 leitungen Neu erstellte Meteorwasserleitungen sind, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, unterhalb der Schutzzonen mittels Wasserqualitätsproben auf Fehlanschlüsse von Schmutzwasser zu kontrollieren. Die Kontrollen müssen nach Bautätigkeit im Kanalisationsgebiet oberhalb der Fassungen wiederholt werden. ¹ Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF, insbesondere Art. 23; SR 814.226.21) und der Technischen Tankvorschriften vom 27. September 1967 (TTV, SR 814.226.211) ² SIA-Norm 190, Kanalisation, des Schweiz. Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), Ausgabe 1977

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 4 Jauche- Art. 12 gruben und Silos Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der eidgenössischen Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979, die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen vom April 1980 sowie die baulichen Silovorschriften der kantonalen Gewässerschutzkommission vom Januar 1980 massgebend. Die Anlagen sind nach Erstellung und anschliessend alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu kontrollieren. Strassen Art. 13 und Parkplätze Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S 3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder «Wasserschutzgebiet» anzubringen. Garagen- und Art. 14 Garagen- Vorplätze Neue Garagen und Garagenvorplätze sind mit einem dichten Belag und erhöhten Randabschlüssen zu versehen und müssen über eine nach VSA-Richtlinien¹ angeordnete Entwässerung verfügen. Im Kanalisationsbereich sind diese Anlagen an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Freizeit- Art. 15 anlagen Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen sind inklusive deren sanitäre Einrichtungen gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. 10 genannten Bedingungen genügen. Auffüllungen Art. 16 Auffüllungen sind nur mit Material der Deponieklasse 1² (Aushub ohne Torf; Humus und wasserverunreinigende Anteile; Beton; Steine) zulässig und bedürfen der Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzkommission³. ¹ Richtlinien für die Entwässerung von Liegenschaften, zweiter Teil, Verband Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA, Ausgabe 1980) ² Richtlinien des Eidg. Amtes für Umweltschutz vom März 1976 über allg. Anforderungen an Standort, Anlage, Betrieb und Kontrolle von geordneten Deponien ³ Art. 2 Abs. 2 lit. f V zum EG zum GSchG (bgs 814.111)

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 5 Material- Art. 17 entnahmen Die Ausbeutung von Kies, Sand, Lehm und anderem Material sowie das Betreiben von Steinbrüchen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzkommission¹ und haben den Anforderungen von Art. 32 des Gewässerschutzgesetzes² zu genügen. Wärmepumpen Art. 18 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt. Art. 19 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Sie können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Herbizide Art. 20 Die Verwendung von Pestiziden (Unkrautvertilgungsmittel, Insekten- und Pilzgifte) ist verboten. Düngung Art. 21 Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Pflanzgärten gelten folgende Bedingungen: Das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm sowie die Verwendung von Handelsdünger ist unter Beachtung der Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 gestatt und soll im Rahmen des Pflanzenbedarfs liegen. Lanzendüngungen sind nicht gestattet. ¹ Art. 2 abs. 2 lit. h V zum EG zum GSchG (bgs 814.111) ² SR 814.20

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 6 Bestimmungen für die Zone S 2 Grundsatz Art. 22 In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll. Art. 23 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Zone S 3 gelten diejenigen der Schutzzone S 2. Bauten Art. 24 Das Erstellen neuer Bauten mit Schmutzwasseranfall ist verboten. Das Erstellen von Bauten ohne Schmutzwasseranfall bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Tankanlagen Art. 25 Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattet¹. Schmutzwasser Art. 26 leitungen Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (zum Beispiel Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Sie sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Jauchegruben Art. 27 und Silos Das Erstellen neuer Jauchegruben, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig. ¹ Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.226.21)

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 7 Strassen Art. 28 Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Sie bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzkommission. Es sind Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen. Freizeitanlagen Art. 29 Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind erlaubt. Die sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhalb der Schutzzone S 2 zu errichten. Düngung Art. 30 Für landwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Gülle, Mist, Kompost und hygienisiertem Klärschlamm sowie die Verwendung von Handelsdünger ist gestatt. Das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. Art und Menge der Dünger müssen dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen angepasst sein (Gülle maximal 30 m³ pro ha und Gabe; Mist maximal 20 Tonnen pro ha und Gabe, nicht mehr als drei Gaben pro Jahr). Während der Vegetationsruhezeit darf nicht gedüngt werden. Im Zweifelsfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben. Bestimmungen für die Zone S 1 Grundsatz Art. 31 In der Zone S 1 sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen. Art. 32 Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlen g est att et. Der Fassungsbereich ist gut sichtbar zu markieren und darf nicht als Weide benutzt werden.

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 8 III. SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S 2. UND S 3 Grundsatz Art. 33 Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs- Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen. Bestimmungen für die Zone S 3 Tankanlagen Art. 34 Bestehende Tankanlagen müssen den gewässerschutztechnischen Anforderungen angepasst werden¹. Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdverlegt ersetzt werden. Schmutzwasser Art. 35 leitungen Bestehende Schmutzwasserleitungen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzen. Bestehende Meteorwasserleitungen sind mittels Wasserqualitätsproben auf Fehlanschlüsse von Schmutzwasser zu überprüfen. Nach Bautätigkeiten im Einzugsgebiet sind die Überprüfungen zu wiederholen. Strassen Art. 36 An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder «Wasserschutzgebiet» anzubringen. Jauchegruben Art. 37 und Silos Bestehende benutzte Jauchegruben und Silos sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen, allenfalls zu sanieren. ¹ Bestimnungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie der Technischen Tank vorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) und der Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 9 Bauten Art. 38 Bestimmungen für die Zone S 2 Der Ausbau und die Erweiterung bestehender Bauten (Einbau Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau etc.) kann von der kantonalen Fachstelle f ür Gewässerschutz bewilligt werden, wenn die Sanitärinstallationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den in Art. 25 und 26 genannten Bedingungen gestattet. Tankanlagen Art. 39 Bestehende Tankanlagen sind an die gewässerschutztechnischen Anforderungen anzupassen¹. Falls der Zustand der Anlage oder ihre Konstruktion kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht ersetzt werden. Anstelle von Oelheizung muss Alternativenergie (Elektrizität, Gas, Kohle, Holz) verwendet werden. Schmutzwasser- Art. 40 leitungen Die bestehenden, nicht doppelwandig geführten Schmutzwasserleitungen sind jährlich auf Dichtheit zu überprüfen. Die Innenrohre der bestehenden doppelwandig geführten Sammelleitungen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu kontrollieren, die Aussenrohre halbjährlich visuell. Undichte Leitungen sind zonengerecht zu sanieren oder zu ersetzen. Jauchegrube Art. 41 und Silos Der Ersatz einer bestehenden Jauchegrube bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Bestehende benutzte Anlagen sind jährlich auf ihre Dichtheit zu prüfen und gegebenenfalls zu sanieren. Strassen Art. 42 Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen. Es sind Hinweistafeln «Wassserschutzgebiet» anzubringen. ¹ Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21) sowie Bestimmungen der Technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) und der Richtplanung über das Anpassen und die Ausserbetriebnahm e von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975.

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 10 IV. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN IN DER ZONE S 3 Bauplatz- Art. 43 installationen Für Bauplatzinstallationen gelten folgende Vorschriften: Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten. Oelfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S 3 in eine Wanne mit 100% Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders bereitzustellen. Betrieb Art. 44 Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S 3 abzustellen. Deren Reinigung hat ausserhalb der Zone S 3 zu erfolgen. Das Auftanken und Reparieren der Maschinen hat, sofern irgend möglich, ausserhalb der Schutzzone S 3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten innerhalb der Schutzzonen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstele für Gewässerschutz. Instruktion Art. 45 Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch persönliche Instruktion und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen. Baubewilligung Art. 46 Die Vorschriften der Art. 43 bis 45 sind in der Baubewilligung aufzuführen.

Schutzzonenreglement Kanton Appenzell A.Rh./Gemeinde Bühler; Grundwasserfassungen Hermoos 11 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Spezielle Art. 47 Anwendungsfälle Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982. Grundbuch Art. 48 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinwels auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken. Inkraftreten Art. 49 Dieses Schutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Öffentliche Auflage vom 4. Februar 1986 bis 7. März 1986 Vom Gemeinderat Bühler genehmigt am 16. Dezember 1985 Vom Regierungsrat genehmigt und erlassen am