Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antragstellerin, g e g e n Herrn C T, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antragsgegner, Verfahrensbeteiligte: Deutsche Rentenversicherung B,

- 2 - zu den Versicherungsnummern 44 260450 T 008 und 04 071267 R 524, Beteiligte und Beschwerdeführerin, hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Beteiligten vom 21. November 2006 gegen die in dem am 24. August 2006 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Oranienburg zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche am 15. Januar 2007 im schriftlichen Verfahren b e s c h l o s s e n: Der Tenor des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten, Vers.-Nr.: 44 260450 T 008, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten, Vers.-Nr.: 04 071267 R 524, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 53,04 sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 73,60, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2005, übertragen. Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen. Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 festgesetzt. Gründe

- 3 - Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt. 1. Nach Auskunft der Beteiligten vom 18. Mai 2006 hat die Antragstellerin während der Ehezeit i. S. d. 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 30. November 2005 - angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 108,13 monatlich erworben. Ferner steht aufgrund der Auskunft der Beteiligten vom 4. Mai 2006 fest, dass der Antragsgegner auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Bezug einer Vollrente wegen Alters erworben hat. Dabei ist aber zu beachten, dass er bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Der ehezeitbezogene Betrag aus dieser tatsächlich bezogenen Rente ist dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, da die insgesamt (d. h. nicht nur die ehezeitlich) erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (allgemein dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311): Entgeltpunkte/Ost der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt 40,9810 Entgeltpunkte/West der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt 7,3462 Entgeltpunkte/Ost der fiktiven Altersrente (Anwartschaft) insgesamt 38,4509 Entgeltpunkte/West der fiktiven Altersrente (Anwartschaft) insgesamt 8,1858 Wegen der unterschiedlichen Dynamik der Entgeltpunkte/Ost und Entgeltpunkte/West können diese im Grundsatz nicht miteinander addiert werden. Um zu ermitteln, ob die insgesamt aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erworbenen Entgeltpunkte höher sind als diejenigen aus der fiktiven Altersrente, müsste daher eine Umwertung der Entgeltpunkt/Ost oder Entgeltpunkte/West erfolgen. Üblicherweise sind in derartigen Fällen die Entgeltpunkte/Ost mit dem Angleichungsfaktor (vgl. auch 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) zu multiplizieren (vgl. auch dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311). Dies kann aber hier im Ergebnis dahinstehen. Liegt die Ehezeit nach dem 30. Juni 2003, ist kein Angleichungsfaktor zu ver-

- 4 - wenden, da mangels erfolgter Rentenanpassungen der Angleichungsfaktor derzeit 1 beträgt (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 1488, 1489; Bergner, ZfE 2005, 309, 314; Götsche, ZfE 2006, 422, 426 sowie FamRZ 2006, 513, 515). In der Summe ergeben sich aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit damit insgesamt 48,3272 Entgeltpunkte und aus der fiktiven Altersrente insgesamt 46,6367 Entgeltpunkte. Da hier die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit höher sind als die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte der fiktiven Altersrente, ist die Erwerbsminderungsrente mit einem ehezeitlichen Anteil von 214,21 an Entgeltpunkten/Ost sowie von 147,19 an Entgeltpunkten/West für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer wäre als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311). 2. Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes: Antragstellerin Antragsgegner 1. Angleichungsdynamische Rechte gesetzliche Rentenversicherung/Ost 108,13 214,21 Summe 108,13 214,21 Differenz - 106,08 Hälfte = Ausgleichsbetrag - 53,04 2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte gesetzliche Rentenversicherung/West - 147,19 Summe - 147,19 Differenz - 147,19 Hälfte = Ausgleichsbetrag - 73,60 3. Gemäß 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragstellerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes

- 5 - zuzusprechen; auf die in der Ausgleichsbilanz bereits errechneten Ausgleichsbeträge wird Bezug genommen. Gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG war der Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf 1587 b Abs. 6 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert auf 49 GKG. Seidel Dr. Werr Götsche