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Transkript:

Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 15. April 2015 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Beschwerdeführers/Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.07.2014 4 Ca 362/14 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Rechtsbeschwerde für den Kläger wird zugelassen. G r ü n d e : I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten für die Übersetzung der Unterlagen des Klägers zum Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Antragsteller/Kläger, dessen Wohnsitz sich in..., einem benachbarten Land in der Europäischen Union, befindet, hatte mit Schriftsatz vom 28.02.2014 und mit Klageerweiterung vom 14.04.2014 gegenüber der Beklagten Klage auf Zahlung rückständigen Arbeitslohnes erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage beantragt.

Seite 2 Unter dem 27.05.2014 legte dann der Kläger eine aus dem tschechischen übersetzte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst übersetzter Anlagen vor, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2014 beantragt hatte, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf die Kosten für die notwendige Übersetzung der Unterlagen zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu erstrecken. Das Arbeitsgericht Zwickau hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.07.2014 zwar ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, die Kosten für die Übersetzung der PKH-Unterlagen jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht vor Ausführung der Übersetzung vom Gericht angeordnet war. Der hiergegen fristgerecht eingelegten und mit Schriftsatz vom 29.09.2014 begründeten sofortigen Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese die zwingende Notwendigkeit der Beauftragung des Übersetzungsbüros... im Einzelnen darlegte, half das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.12.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 200 Vorder- und Rückseite d. A. im PKH- Heft) nicht ab und legte sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gesamte Akte nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die gemäß 78 Abs. 1 ArbGG i. V. m. 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers/Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die notwendige Übersetzung der Unterlagen zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nebst beigefügter Anlagen abgelehnt. a) Zunächst ist festzuhalten, dass entsprechend dem Grundsatz "keine PKH für PKH" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeüberprü-

Seite 3 fungsverfahren (BGH vom 29.06.2010 VI ZR 3/09 NJW 1984, 2106; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 114 Rn. 3) und für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, das vorliegend zu bescheiden ist (OLG Nürnberg, NJW 2011, 319; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2013, L 11 AS 1495/12 B zitiert in Juris; VGH Kassel, NJW 2013, 1690; Zöller/Geimer, a. a. O.) ausgeschlossen ist. Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handelt es nicht um eine "Prozessführung", "Rechtsverfolgung" oder "Rechtsverteidigung" im Sinne von 114 Abs. 1 ZPO. Darunter ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsund -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). b) Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Übersetzungskosten ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe geboten. Da der Kläger seinen Wohnsitz in... hat, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gemäß 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergänzend die 1076 bis 1078 ZPO Anwendung. Gemäß 1076 Abs. 1 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Amtsblatt EG Nr. L 26 S. 41, Amtsblatt EU Nr. L 32 S. 15) die 114 bis 127 a ZPO, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist in 1078 ZPO geregelt. Erfasst ist die hier gegebene - Konstellation der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor einem deutschen Gericht an eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl., 1078 Rn. 1). Gemäß 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (vgl. OLG München OLGR 2007, 284; MünchKomm-ZPO a. a. O. Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO 11. Aufl., 1078 Rn. 2).

Seite 4 aa) Soweit der Antragsteller/Kläger meint, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, seine Unterlagen auf PKH-Bewilligung zunächst in der... einzureichen, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und derartigen Streitsachen nur um eine "Kann-Vorschrift" handele, mag dies zwar zutreffend sein, sagt aber noch nichts darüber aus, wer die Übersetzungskosten zu tragen hat. Denn bei einem Prozesskostenhilfeantrag beim Arbeitsgericht Zwickau, der Empfangsbehörde, muss dieser Antrag gemäß 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (vgl. OLG München, a. a. O.; MünchKomm a. a. O., Rn. 6; Musielak/Fischer a. a. O. 1078 Rn. 2) mit der Folge, dass der Kläger mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage auch die Übersetzungskosten zu tragen hat. Bei Einreichung der PKH-Unterlagen in der..., der Übermittlungsbehörde jedoch, unterstützt dagegen nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 die zuständige Übermittlungsbehörde den Antragsteller, indem sie dafür Sorge trägt, dass dem Antrag alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden. Nach Art. 8b der Richtlinie gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaates eingereicht wird. bb) Auch der vom Kläger im Schriftsatz vom 19.01.2015 gezogene Umkehrschluss aus der Regelung in Art. 8 b der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003, dass auch die Behörde des Mitgliedstaates, hier das Arbeitsgericht Zwickau, die Kosten für die Übersetzung des PKH-Antrages einschließlich der Anlagen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu tragen habe, ist so nicht richtig, da eine entsprechende Kostenregelung der Empfangsbehörde im Gegensatz zu der Übermittlungsbehörde hier in der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2013 gerade nicht erfolgt ist.

Seite 5 Insoweit bleibt somit festzuhalten, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die hier entstandenen Übersetzungskosten bezüglich der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nur im Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 in Betracht kommt, d. h., wenn der Kläger vorliegend das Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 1 a, Abs. 4 der Richtlinie 2003/8/EG eingehalten hätte. Er hätte in seinem Heimatland das Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in tschechischer Sprache erhalten und es in dieser ausfüllen müssen und zusammen mit den Anlagen bei der Übermittlungsstelle in seinem Land abgeben können. Diese hätte dann die Übersetzung veranlassen und an das Prozessgericht ( 1078 ZPO) übersenden müssen. Damit wären ihm keine Übersetzungskosten entstanden. cc) Der Einwand des Klägers, dass die Verwendung des Standardformulars für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe den Rechtsstreit verzögert hätte, verfängt hier nicht. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 03.12.2014, S. 2, Bl. 200 Rückseite d. A. im PKH-Heft), der sich das Beschwerdegericht anschließt, Bezug genommen. Nach alledem war daher die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger/Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, 127 Rdnr. 39). Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG i. V. m. 567 Abs. 1, Nr. 1, 568 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO). Da die Voraussetzungen, unter denen die Übernahme der Übersetzungskosten bei einem grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeantrag gerechtfertigt ist, bisher soweit anhand der veröffentlichten Rechtsprechung erkennbar noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war, hat die Beschwerdekammer nach

Seite 6 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann von dem Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Postfach, 99113 Erfurt oder Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt Telefon:(03 61) 26 36 0 Telefax: (03 61) 26 36 20 00. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für ande-

Seite 7 re Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Beschwerdeschrift und die Begründung unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, die Befähigung zum Richteramt haben. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision eine Einlegung per E-Mail ist ausgeschlossen! wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519). Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.